- Arteil vom 7. Juli 1906
in Sachen Wolf Neumann, Kl. u. Ber. Kl., gegen
A.-G. Brauerei Orlikon, Bekl. u. Ber. Bekl.
Kauf. Rücktritt des Verkäufers wegen Annahme- und Zahlungsver
zuges des Käufers. Art. 122; 263 OR. Schadenersatzanspruch des
zurücktretenden Verkäufers.
A. Durch Urteil vom 23. Februar 1906 hat das Handelsge
richt des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Gutheißung der Klage im Betrage von 4500 Fr.
nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1905.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä
gerin Gutheißung, der Vertreter der Beklagten dagegen Abweisung
der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen
Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines am 24. Ok
tober 1904 zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Ver
trages geltend, von welchem sie infolge Verzuges der Beklagten
zurückgetreten sei. Der Inhalt dieses Vertrages ging dahin, daß:
a) die Beklagte von der Klägerin kaufte: zirka 20 Waggons
Hannamalz zum Preise vom 34 Fr. 75 Cts. per 100 Kilo gegen
Viermonatsakzepte vom Tage des Einganges an, successive auf
Abruf lieferbar in der Campagne 1904/05 ;
b) die Klägerin der Beklagten unter näher bezeichneten Be
dingungen einen Eskomptekredit (von den Parteien später als
Darlehen bezeichnet) im Betrage von 20,000 Fr. gewährte
c) die Beklagte sich verpflichtete, während fünf aufeinander
folgender Jahre ab 1904 beginnend ihren Malzbedarf ausschließ
lich bei der Klägerin zu decken, wobei die jeweiligen Konkurrenz
preise bestimmter Firmen als maßgebend bezeichnet wurden.
Über das wechselseitige Verhältnis dieser verschiedenen Ver
pflichtungen sprach sich der Vertrag folgendermaßen aus: Die
Beklagte habe das Kapital bei jedem Waggon mit 100 Fr. zu
amortisieren ; sollte das Kapital von der Klägerin gekündigt
werden (wobei eine Kündigungsfrist von einem Jahre zu beob
achten sei), so höre der Malzbezug mit Rückzahlung des Kapitals
auf; sollten die Lieferungen nicht prima sein, so stehe es der
Beklagten frei, gegen Rückzahlung des Kapitals vom Vertrage
zurückzutreten.
Die Parteien sind darin einig, daß die Fracht und Zollspesen
von der Klägerin zu tragen waren; dagegen herrscht Streit da
rüber, ob die Klägerin dafür zu sorgen hatte, daß die Ware un
belastet in Zürich bezw. Orlikon ankomme oder ob die Beklagte
verpflichtet war, bei Ankunft der Ware Fracht und Zoll auf
Rechnung des Kaufpreises vorzuschießen.
Laut ausdrücklicher Erklärung der Klägerin bezieht sich der ein
geklagte Schadenersatzanspruch lediglich auf die 1904/05 fest be
stellten 20 Waggons . Die Beklagte gibt zu, daß sie von diesen
20 Waggons nur zwei abgerufen hat, bestreitet aber das von der
Klägerin in Anspruch genommene Rücktrittsrecht und erhebt außer
dem die aus den Erwägungen 3 5 hienach ersichtlichen Einwände.
- Die Umstände, unter welchen die Berufungsbeklagte, nach
dem sie zwei Waggons bezogen, sich geweigert hat, weitere Liefe
rungen abzurufen, sind folgende: Der erste Waggon war Ende
1904 oder Anfangs 1905, mit Fracht und Zoll im Betrage von
zirka 500 Fr. belastet, in Zürich angekommen. Die Beklagte hatte
denselben angenommen und Fracht und Zoll bezahlt. Am 19.
Januar 1905 rief sie den zweiten Waggon auf Anfang
Februar ab und bemerkte dabei: Unsere Vereinbarung lautet
aber auf Frankolieferung. Wollen Sie bitte das Malz je
weilen fracht und zollfrei hier einlaufen lassen. Die Klägerin
antwortete am 21. Januar, die Beklagte möchte doch von der
fracht und zollfreien Absendung gütigst absehen , da diese
Art der Verladung in Olmütz mit großen Schwierigkeiten ver
bunden sei; sie hoffe daher nach dieser Hinsicht auf freund
liches Entgegenkommen ; sie habe übrigens die diesbezügliche Ab
machung dahin verstanden, daß der Preis Fracht und Zoll in
kludiert . Mit Brief vom 23. Januar bestand die Beklagte auf
ihrer Forderung, worauf die Klägerin am 2. Februar sie bat,
ihr doch keine Schwierigkeiten zu machen , sondern ihr freund
lich entgegenzukommen . Am 4. Februar schrieb die Beklagte:
Sie scheinen in unsere Zahlungsfähigkeit Mißtrauen zu setzen,
ansonst sie analog unsern ausdrücklichen Vereinbarungen das Malz
franko und zollfrei einlaufen ließen. Wenn dem so sein sollte, be
lieben Sie über den hierstehenden Waggon zu verfügen. Hierauf
antwortete die Klägerin am 6. Februar in gleichem Sinne wie
am 21. Januar und am 2. Februar. Am 10. Februar schrieb
sodann die Beklagte, nachdem sie auch den zweiten Waggon an
genommen und die auf demselben lastenden Spesen bezahlt
hatte: Damit aus der beanstandeten Frankolieferung keine Diffe
renzen entstehen, bitten wir Sie, uns mitteilen zu wollen, ob
Ihnen das Kapital auf 1. August a. c. zurückbezahlen
wir
sollen, oder ob Sie von nun an, gemäß unserer Vereinbarung,
franko liefern wollen. Die Klägerin antwortete am 12. Februar,
die Beklagte möchte doch die Sache ihrem Verwaltungsrat vor
legen; dieser werde gewiß nicht auf der Frankolieferung bestehen.
Am 5. März schrieb sodann die Klägerin, sie konstatiere mit Be
dauern, daß die Beklagte erst zwei Waggons bezogen habe und
hoffe, nunmehr von der Beklagten bald umfangreich beschäftigt
zu werden . Die Antwort der Beklagten (d. d. 8. März 1905)
lautet: In prompter Erledigung Ihrer geehrten Zuschrift vom
5. März a. c. teilen wir Ihnen mit, daß wir Ihnen das Kapi
tal auf den nächsten Verfalltermin zurückerstatten werden. Wir
haben unser Geschäft an eine Zürcher Brauerei verkauft, wes
halb wir kein Malz mehr benötigen. Am 16. April (nachdem
inzwischen erfolglose Verhandlungen mit der Brauerei Utliberg
stattgefunden) schrieb die Klägerin: Herr Pfaff teilt uns heute
mit, daß er bezüglich Einhaltung des mit Ihnen im Vorjahre
eingegangenen Vertrages Herrn Direki Voreitl (von der Brauerei
Utliberg) gesprochen hätte und dieser sich weigere, die Einhaltung
desselben fortzusetzen. Wie bekannt, haben Sie seinerzeit ein Quan
tum von 20 Waggons Malz für die laufende Campagne ge
schlossen, von welchen bis heute bloß 2 Waggons abgenommen
wurden und bitten daher höflich, das Nötige bezüglich Abnahme
des Quantums veranlassen zu wollen und uns mitzuteilen, in wel
chen Terminen restliche 18 Waggons abzuliefern sind, nachdem diese
reserviert liegen. Die Beklagte antwortete am 24. April:
Nachdem Sie die mit uns vereinbarten Bedingungen betreffend
Malzlieferung nicht gehalten haben, betrachten wir den Kontrakt
als aufgelöst und werden dafür besorgt sein, daß Sie Ihr Dar
lehen schon in allernächster Zeit zurückerhalten werden. Die
Klägerin schrieb sodann am 25. April: Im Anschlusse an unser
Ergebenes vom 16. ds., worauf wir gefl. Erledigung entbehren,
bitten wir neuerlich höflich um freundliche Außerung tunlichst um
gehend, um uns darnach einrichten zu können. Ferner schrieb
die Klägerin noch am 26. April: Wir besitzen Ihre w. Zu
schrift vom 24. ds., doch ist uns von einer Nichteinhaltung
unseres Vertrages nichts bekannt, daher der Standpunkt, den
Sie einnehmen, ein irriger. Im Gegenteil glauben wir den ein
gegangenen Verpflichtungen auf das exakteste nachgekommen zu
sein, bitten daher um freundliche weitere Aufschlüsse und Mit
teilung, wie wir das noch restlich vorgemerkte Malz verladen
dürfen, nachdem dasselbe für Sie reserviert liegt. Hierauf ant
wortete die Beklagte am 28. April nur: Bezüglich des Malz
lieferungsvertrages können wir nichts anderes bemerken, als daß
wir denselben als aufgelöst betrachten.
Am 10. Juli erfolgte die Rückzahlung des Kapitals von
20,000 Fr. nebst Zinsen.
3. Von vorneherein unbegründet ist zunächst der Einwand der
Beklagten, es sei ihre Malzbezugspflicht auf die Brauerei Utliberg
übergegangen. Denn nicht nur ist nicht nachgewiesen, daß die
Klägerin die Beklagte aus dem Vertragsnexus entlassen habe,
sondern es ergibt sich sogar das Gegenteil aus den Akten, speziell
den Briefen der Klägerin vom 16., 25. und 26. April 1905.
Dazu kommt, daß sich die Brauerei Utliberg gar nie bereit er
klärt hat, in den Vertrag der Beklagten einzutreten; vielmehr ist
aus einem von der Klägerin produzierten Brief des Agenten
Pfaff d. d. 14. April 1905 ersichtlich, daß die genannte Brauerei
ein diesbezügliches Ansinnen ohne weiteres von der Hand ge
wiesen hat. Wenn sie in der Folge, am 23. Oktober 1905, den
noch einen Wagen Malz bei der Klägerin bestellt hat, so geschah
dies laut dem bei den Akten liegenden Bestellschein ausdrücklich
nur zur Probe , also nicht in Erfüllung einer der Beklagten
abgenommenen Verpflichtung.
Damit fällt auch die Behauptung der Beklagten dahin, sie sei
deshalb von ihrem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrage ent
bunden, weil diese der Brauerei Utliberg schlechtes Malz geliefert
habe, was übrigens keineswegs nachgewiesen ist.
4. Unhaltbar ist sodann auch der Standpunkt der Beklagten,
daß ihre Verpflichtung zur Abnahme und Bezahlung der gekauften
Ware infolge Kündigung und Rückzahlung des Darlehens von
20,000 Fr. dahingefallen sei. Denn, wie die Vorinstanz mit Recht
bemerkt, sollie laut Vertrag mit der Kündigung des Darlehens
(sofern diese von der Klägerin ausging) nur die Bezugspflicht der
Beklagten für die vier folgenden Jahre, nicht aber der für
die Campagne 1904/05 fest abgeschlossene Kaufvertrag, dahinfallen.
Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob das Darlehen,
wie die Beklagte behauptet, von der Klägerin gekündigt oder ob
die Initiative zur Rückzahlung desselben nicht vielmehr von der
Beklagten ausgegangen sei, worauf die Briefe der letztern vom
10. Februar und vom 8. März hindeuten.
5. Ebenso unhaltbar ist der weitere Standpunkt der Beklagten,
daß sie infolge der Weigerung der Klägerin, franko zu liefern,
das Recht zum Rücktritt vom Vertrage erlangt habe, von wel
chem Rechte sie, sei es im März, sei es im April 1905, Gebrauch
gemacht habe.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zur Frankoliefe
rung verpflichtet war, oder ob die Fracht und Zollspesen von
der Beklagten auf Rechnung des Kaufpreises vorzuschießen waren;
jedenfalls ist die Beklagte nicht deshalb vom Vertrage zurück
getreten, weil die Klägerin nicht franko liefern wollte. Dies er
gibt sich mit Deutlichkeit aus dem Briefe der Beklagten vom
8. März 1905, in welchem sie der Klägerin unumwunden mit
teilte, sie habe das Geschäft verkauft, weshalb sie kein Malz
mehr brauche. Abgesehen davon wäre die Berechtigung der Be
klagten zum Rücktritt vom Vertrage auch aus dem Grunde zu
verneinen, weil einerseits die Beklagte die mit Fracht und Zoll
belasteten beiden ersten Lieferungen angenommen, anderseits die
Klägerin nie bestimmt erklärt hat, auch in Zukunft nicht franko
liefern zu wollen, sondern nur: die Beklagte möchte ihr doch
entgegenkommen, bezw. die Sache ihrem Verwaltungsrate vor
legen. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte höchstens dann
vom Vertrage zurücktreten können, wenn die Klägerin eine weitere
Lieferung wieder mit Fracht und Zoll belastet abgeschickt und
auch eine Aufforderung mit Nachfrist im Sinne des Art. 12:
OR unbeachtet gelassen hätte.
6. Fragt es sich nun, ob ihrerseits die Klägerin mit Recht
vom Vertrage zurückgetreten sei, so ist zunächst zu konstatieren,
daß die Beklagte sich durch ihre Weigerung, fernere Malzliefe
rungen abzurufen, offensichtlich in Verzug gesetzt hat und zwar
sowohl in Annahmeverzug, als auch in Zahlungsverzug; in
Annahmeverzug deshalb, weil die Klägerin laut Vertrag nur
auf Abruf liefern konnte, zu der der Klägerin obliegenden Er
füllung somit eine Mitwirkung der Beklagten nötig war, welche
aber eben von der letztern verweigert wurde; in Zahlungsver
zug deshalb, weil die Ware gegen Viermonatsakzepte (ausstell
bar bei Empfang der einzelnen Lieferungen) verkauft worden war
und daher jede vertragswidrige Hinausschiebung der Annahme
der Ware einer vertragswidrigen Hinausschiebung der Bezahlung
des Kaufpreises gleichkam.
Die Ansicht der Vorinstanz, daß die Klägerin die Lieferung
der Ware nicht gehörig angeboten habe, ist rechtsirrtümlich, da,
wie bereits angedeutet, vor erfolgtem Abruf eine Realoblation
(welche die Absendung der Ware vorausgesetzt hätte) gar nicht
stattfinden konnte und übrigens die Versendung der Ware ange
sichts der kategorischen Erklärung der Beklagten, kein Malz mehr
beziehen zu wollen, durchaus unangebracht gewesen wäre. Vergl.
Staub, Kommentar zum DHGB Anm. 8 zu 373.
Befand sich nach dem gesagten die Beklagte im Zahlungsver
zuge, so fragt es sich des fernern, ob die Klägerin ohne weite
res vom Vertrage zurücktreten durfte oder ob sie nach Art. 122
OR noch verpflichtet war, der Beklagten eine Frist zur nachträg
lichen Erfüllung zu setzen. Diese Frage ist im ersteren Sinne zu
entscheiden; denn bei der kategorischen Erklärung der Beklagten,
kein Malz mehr beziehen zu wollen, wäre die Ansetzung einer
Nachfrist offensichtlich zwecklos gewesen. Vergl. AS 21 S. 535
Erw. 6. Dasselbe ergibt sich übrigens auch aus Art. 263 OR.
Denn einerseits befand sich, wie bereits dargetan, die Beklagte im
Zahlungsverzuge, und anderseits ist ein Kaufvertrag, bei welchem
der Verkäufer nur gegen Ausstellung von Akzepten zu liefern
braucht, in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 263 OR dem
Barkauf gleichzustellen. Vergl. Hafner, Anm. 1 zu Art. 263.
War somit die Klägerin infolge des Verhaltens der Beklag
ten berechtigt, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten und
(was allerdings in Art. 263 nicht ausdrücklich gesagt ist,
aber aus Art. 124 folgt) mit Rücksicht auf das offensichtliche
Verschulden der Beklagten Schadenersatz zu verlangen,
könnte es sich nur noch fragen, ob nicht die Klägerin, falls
sie vom Vertrage zurücktreten wollte, verpflichtet war, dies der
Beklagten sofort mitzuteilen. Indessen hat die Beklagte keinen
Schadenersatz aus der Unterlassung der Mitteilung geltend ge
macht und es ist auch ohne weiteres klar, daß der Beklagten,
welche nach ihrer eigenen Erklärung infolge Verkaufs ihrer Fa
brik kein Malz mehr bedurfte, aus der Unterlassung einer solchen
Anzeige kein Schaden erwachsen konnte. Nur bei Vermeidung
von Schadenersatz ist aber der Verkäufer nach Art. 263 ver
pflichtet, den Käufer von seinem Rücktritt sofort in Kenntnis zu
setzen, während in Art. 122 ff. eine solche Anzeige sogar überhaupt
nicht verlangt wird.
7. Nach dem gesagten ist die Klage grundsätzlich gutzuheißen.
Da aber bezüglich der Frage, ob der Klägerin infolge des ver
tragswidrigen Verhaltens der Beklagten ein Schaden und eventuell
in welchem Betrage ihr ein solcher erwachsen sei, noch kein kan
tonales Urteil vorliegt, so ist die Sache zu neuer Entscheidung
im Sinne der vorstehenden Ausführungen an die Vorinstanz zu
rückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das ange
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
im Sinne der Motive an das Handelsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen wird.