Art. 2, 4 EHG; Art. 14 Abs. 2 Vorschriften für den Rangierdienst; self-inflicted accident in a railway yard: A railway employee who, for private purposes and without any occupational necessity, uses a busy shunting area as a pedestrian route must exercise heightened caution. If he proceeds into the danger zone without first verifying that the track is clear, or remains so near the track that a passing locomotive strikes him, the accident is attributable to his own negligence and compensation is excluded. It is immaterial whether he slipped or walked directly into the locomotive’s profile, so long as the decisive causal element is his failure to take the urgently required precautions (consid. 1–3).
Aare führende Landstraße einmündet. Der Kläger und Niggli begaben sich zunächst vom Depot T nach der Speiseanstalt, wobei sie nicht den Weg außerhalb der Geleise benutzten, sondern einen Weg einschlugen, der sie über die Geleise führte. Sie verließen die Speiseanstalt, die gegen die Geleise abgeschrankt ist, zirka um 8 Uhr, gingen aber nicht auf dem eben beschriebenen Weg nach der Aarebrücke, sondern betraten neuerdings die Geleiseanlagen, um über diese nach dem Personenbahnhof und von da zur Aare brücke zu gelangen. Sie gingen also in den Geleisen und hatten eine Anzahl derselben zu überschreiten. Von der Weiche 97 aus gehen die Geleise 11 und 12 in der Richtung nach dem Perso nenbahnhof, und zwar Geleise 11 links und Geleise 12 rechts. Auf dem erstern stand an jenem Abend bis auf die Höhe des Polizeipfahls (der den Punkt angibt, bis zu welchem Wagen auf die Geleise gegen die Weichen hin gestellt werden dürfen) eine Wagenkolonne. Der Kläger und Niggli, in der Nähe der Weiche 97 angelangt, überschritten dieses Geleise von links nach rechts hin ter dem äußersten, von ihnen aus gerechnet, ersten Wagen der Kolonne, als rechts, auf Geleise 12, eine Maschine mit 18 Km. Geschwindigkeit ihnen entgegen vom Personenbahnhof nach dem Depot T fuhr. Der vorausgehende Niggli hatte den Polizeipfahl bereits passiert und war zwischen den Wagen und Geleise 12, als die Maschine an ihm vorbeifuhr. Der Kläger, der Niggli auf 3 4 Schritte folgte, wurde von der Maschine an der rechten Achsel erfaßt, zu Boden geworfen, und es wurde ihm zirka drei Meter hinter dem Polizeipfahl der rechte Fuß abgefahren. Über den Hergang im einzelnen gehen die Darstellungen der Parteien auseinander. Der Kläger behauptet, daß er, als die Maschine auf seiner Höhe zirka drei Meter hinter dem Polizeipfahl an gekommen war, vermutlich auf einem Stein ins Gleiten und so mit der Maschine in Berührung gekommen sei, während nach der Beklagten der Kläger, der rasch noch beim Polizeipfahl um die Ecke des auf Geleife 11 stehenden Wagens herumkommen wollte, einfach ins Profil der Maschine gelaufen , d. h. zu nahe dem Geleise 12 gegangen ist. Niggli wurde erst durch einen Pfiff der Lokomotive auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der Kläger, dem das rechte Bein im untern Drittel des Unterschenkels ampu tiert werden mußte, wurde am 23. Februar 1905, mit künstlichem Fuß versehen, aus dem Spital entlassen. Die Bahnverwaltung, die auch für die Heilungskosten aufgekommen war, entließ ihn Ende April 1905 aus ihrem Dienst, indem sie ihn als erwerbs unfähig der Hilfskasse überwies. Von der letztern bezieht der Kläger eine jährliche Pension von 1265 Fr. (46 % seines Einkommens), unter dem Vorbehalt der Rückleistung im Falle haftpflichtmäßiger Entschädigung. Nach Art. 18 der Statuten der Hilfskasse fällt nämlich die Pflicht der letztern zur Unterstützung oder zur Rückzahlung von Einlagen weg, wenn von der Bahn verwaltung auf Grund der Gesetze über die Haftpflicht Entschädi gung geleistet wird; macht die Haftpflichtentschädigung weniger aus als die statutengemäße Unterstützung der Hilfskasse, so ge währt diese diejenige Unterstützung, die noch erforderlich ist, damit der Berechtigte im ganzen den Betrag der ordentlichen statuten gemäßen Unterstützung erhält, vorausgesetzt, daß der Unfall nicht eine Folge groben Selbstverschuldens ist. B. Durch Klageschrift vom 28. Juli 1905 hat Pfister die Schweizerischen Bundesbahnen beim Bundesgericht mit folgenden Rechtsbegehren belangt: Die Beklagte sei wie folgt zu Entschädi gung zu verurteilen: I. Unter der Voraussetzung, daß das Rechtsbegehren II betref fend Aufrechterhaltung der Pension zugesprochen werde, sei dem Kläger außerdem eine lebenslängliche Rente von 2085 Fr. zu zusprechen, beginnend am 1. Mai 1905, oder aber eine Kapital summe von 37,530 Fr., samt Zins zu 5 %, seit 1. Mai 1905. II. Die Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 der Statuten der Hilfskasse für die Beamten der schweiz. Centralbahn, nun der Schweizerischen Bundesbahnen, sei in Hinsicht auf den Kläger als unverbindlich zu erklären; eventuell als unverbindlich für denjenigen Teil des Unterstützungsanspruches, welcher den Leistun gen der Bahnverwaltung entspreche; ganz eventuell sei die Un verbindlichkeit auszusprechen, sofern durch den Artikel die Hilfs kasse auch von der Erstattung der Einlagen des Klägers befreit werden wolle. III. Für den Fall, als das Rechtsbegehren II in seinen beiden ersten Punkten nicht zugesprochen werden sollte und demgemäß der Pensionsanspruch des Klägers ganz oder teilweise hinfällig bliebe, sei die haftpflichtmäßige Entschädigung zu erhöhen, eine
r. jährlich, eine Kapitalabfindung um allfällige Rente um 500 10,000 Fr., samt Zins wie oben. IV. Der Beklagten seien die Kosten der ärztlichen Zeugnisse und Begutachtung aufzulegen mit 22 Fr. Die Begründung dieser Anträge wird, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich sein. C. Die Anträge, welche die Beklagte in ihrer Antwort vom 30. September 1905 gestellt hat, lauten:
gewisse Abstumpfung gegen die Betriebsgefahren, wie sie bei Eisen bahnangestellten regelmäßig vorhanden zu sein pflegt, mit in Be tracht zieht, mußte dem Kläger doch, gerade weil er auf nichts anderes bedacht zu sein brauchte, zugemutet werden, daß er sich, bevor er sich in den Gefahrsbereich eines Geleises begab, verge wissere, ob es frei sei oder befahren werde, und daß er im letz tern Fall außerhalb der gefährdeten Zone verbleibe, bis das be treffende Fahrzeug an ihm vorbeigefahren und das Geleise wieder frei war. Das hat aber der Kläger nicht getan, und auf diesen Mangel an der durch die Umstände dringend gebotenen Vorsicht ist der Unfall zurückzuführen. Nach dem Resultat des Beweis verfahrens kann nämlich nicht angenommen werden, daß der Klä ger infolge Ausgleitens außerhalb des Bereichs von Geleise 12 von der Maschine erfaßt und umgeworfen worden sei. Der Klä ger ist in dieser Beziehung seiner Sache auch selbst nicht sicher. Wenigstens hat er beim Augenschein erklärt, er müsse ausge glitten sein, und in der bahnamtlichen Untersuchung hat er depo niert, er könne nicht bestimmt sagen, ob er infolge Ausgleitens gemeint ist zu Boden gefallen oder ob er von der Lokomotive - offenbar ohne vorheriges Ausgleiten erfaßt und zu Boden geworfen worden sei. Daß der Unfall sich in der letzteren Weise zugetragen hat, folgt auch aus der vom Kläger am Augenschein zugestandenen Tatsache, daß er vom Stoßbalken der Maschine an der rechten Achsel getroffen wurde. Das Ausgleiten bedingt regel mäßig ein Fallen nach rückwärts, während hier der Kläger, da mit er in der erwähnten Art erfaßt werden konnte, nach vorn gegen die Maschine gefallen sein müßte. Auch wäre kaum erklär lich, daß der Kläger, der von kleiner Statur ist, im Fallen vom Stoßbalken an der Achsel und nicht von einem untern Teile der Maschine getroffen wurde. Aber selbst wenn der Kläger ausge glitten sein sollte, wäre gemäß dem ihm nach der Sachlage oblie genden Maß von Sorgfalt und Aufmerksamkeit ein Verschulden darin zu erblicken, daß er im kritischen Momente, obgleich er die Lokomotive kommen sah oder sehen mußte, nicht bei Seite trat, sondern so nahe dem Geleise 12 weiterschritt, daß die mit dem Ausgleiten verbundene Wendung des Körpers seine rechte Achsel sofort mit dem Stoßbalken der Maschine in Berührung brachte; denn ein Fehltritt ist eine Zufälligkeit, mit der auf schwierigem Boden stets gerechnet werden muß. Ist der Kläger aber nicht ausgeglitten, so muß er ins Profil der Maschine gelaufen sein, d. h. so nahe dem Geleise 12 sich bewegt haben, daß er den Bereich der Maschine kam. Hiebei ist es für die Beurteilung nes Verhaltens gleichgiltig und kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich einige Meter weiter vorn oder weiter hinten befand, ob er im Augenblicke des Herankommens der Lokomotive in ge radezu sträflichem Leichtsinn noch rasch die enge Stelle beim Po lizeipfahl zwischen dem auf Geleise 11 stehenden Wagen und Geleise 12 passieren wollte, oder ob er etwas weiter hinten der Gefahrzone des letzten Geleises ging. In beiden Fällen hat der Kläger, indem er auf die augenscheinliche und dringende Ge fahr nicht achtete, obgleich seine Aufmerksamkeit durch nichts ab gelenkt sein konnte, nachlässig gehandelt und dadurch den Unfall selber verschuldet. Ein Mitverschulden der Beklagten am Unfall, worauf der Ver treter des Klägers in der heutigen Verhandlung hingedeutet hat, erscheint ausgeschlossen. Eine schuldhafte Handlung oder Unterlas sung eines Beamten oder Angestellten, die den Unfall mitbewirkt hätten, kann nicht in Frage kommen, und es ist auch nicht er sichtlich, daß die Geleiseanlage an der Unglücksstätte mangelhaft und der Unfall mit hierauf zurückzuführen wäre. 3. Nach dem gesagten erscheint der Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung nach dem EHG als unbegründet und ist die Klage daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die in der Klage aufgeworfene Frage, ob und welchen Einfluß das Verhält nis des Klägers zur Hilfskasse auf die Liquidation des Haft pflichtfalles hätte, und ob und wie das erstere Verhältnis durch das letztere Moment bedingt wäre, von vornherein nicht ein zutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.