- Arteil vom 7. Juni 1906 in Sachen Pfister, Kl., gegen
Schweizerische Bundesbahnen, Kreisdirektion II, Bekl.
Selbstverschulden: wissentliche Uebertretung polizellicher Vor
schriften. Art. 2, 4 EHG; Art. 14 Abs. 2 der Vorschriften für den
Rangierdienst.
A. Der Kläger, der im Jahre 1867 geboren ist, war Loko
motivführer der Schweizerischen Bundesbahnen. Am 5. Dezember
1904 hatte er zuletzt den Zug 3716 Luzern Olten geführt und
war mit diesem abends 6 Uhr 46 im Bahnhof Olten eingetrof
fen. Er fuhr hierauf mit der Lokomotive zum sog. Depot T, das
sich im untern, nordöstlichen Teil des Rangierbahnhofes befindet,
und trat, nachdem er die Maschine abgegeben und die Dienst
kleider abgelegt hatte, mit seinem Heizer Niggli den Heimweg nach
der Wohnung jenseits der Aare an. Vom Depot T zur Aare
brücke führt der Weg zunächst auf dem Bahnareal, aber außer
halb der eigentlichen Geleiseanlage bis in die Nähe der Speise
anstalt der Bundesbahnen. Hier wird das Bahnareal verlassen
und ein ziemlich breiter Weg betreten, der bald in die längs der
AS 32 II 190
Aare führende Landstraße einmündet. Der Kläger und Niggli
begaben sich zunächst vom Depot T nach der Speiseanstalt, wobei
sie nicht den Weg außerhalb der Geleise benutzten, sondern einen
Weg einschlugen, der sie über die Geleise führte. Sie verließen
die Speiseanstalt, die gegen die Geleise abgeschrankt ist, zirka um
8 Uhr, gingen aber nicht auf dem eben beschriebenen Weg nach
der Aarebrücke, sondern betraten neuerdings die Geleiseanlagen,
um über diese nach dem Personenbahnhof und von da zur Aare
brücke zu gelangen. Sie gingen also in den Geleisen und hatten
eine Anzahl derselben zu überschreiten. Von der Weiche 97 aus
gehen die Geleise 11 und 12 in der Richtung nach dem Perso
nenbahnhof, und zwar Geleise 11 links und Geleise 12 rechts.
Auf dem erstern stand an jenem Abend bis auf die Höhe des
Polizeipfahls (der den Punkt angibt, bis zu welchem Wagen auf
die Geleise gegen die Weichen hin gestellt werden dürfen) eine
Wagenkolonne. Der Kläger und Niggli, in der Nähe der Weiche 97
angelangt, überschritten dieses Geleise von links nach rechts hin
ter dem äußersten, von ihnen aus gerechnet, ersten Wagen der
Kolonne, als rechts, auf Geleise 12, eine Maschine mit 18 Km.
Geschwindigkeit ihnen entgegen vom Personenbahnhof nach dem
Depot T fuhr. Der vorausgehende Niggli hatte den Polizeipfahl
bereits passiert und war zwischen den Wagen und Geleise 12, als
die Maschine an ihm vorbeifuhr. Der Kläger, der Niggli auf
3 4 Schritte folgte, wurde von der Maschine an der rechten
Achsel erfaßt, zu Boden geworfen, und es wurde ihm zirka drei
Meter hinter dem Polizeipfahl der rechte Fuß abgefahren. Über
den Hergang im einzelnen gehen die Darstellungen der Parteien
auseinander. Der Kläger behauptet, daß er, als die Maschine auf
seiner Höhe zirka drei Meter hinter dem Polizeipfahl an
gekommen war, vermutlich auf einem Stein ins Gleiten und so
mit der Maschine in Berührung gekommen sei, während nach der
Beklagten der Kläger, der rasch noch beim Polizeipfahl um die
Ecke des auf Geleife 11 stehenden Wagens herumkommen wollte,
einfach ins Profil der Maschine gelaufen , d. h. zu nahe dem
Geleise 12 gegangen ist. Niggli wurde erst durch einen Pfiff der
Lokomotive auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der Kläger,
dem das rechte Bein im untern Drittel des Unterschenkels ampu
tiert werden mußte, wurde am 23. Februar 1905, mit künstlichem
Fuß versehen, aus dem Spital entlassen. Die Bahnverwaltung,
die auch für die Heilungskosten aufgekommen war, entließ ihn
Ende April 1905 aus ihrem Dienst, indem sie ihn als erwerbs
unfähig der Hilfskasse überwies. Von der letztern bezieht der
Kläger eine jährliche Pension von 1265 Fr. (46 % seines
Einkommens), unter dem Vorbehalt der Rückleistung im Falle
haftpflichtmäßiger Entschädigung. Nach Art. 18 der Statuten der
Hilfskasse fällt nämlich die Pflicht der letztern zur Unterstützung
oder zur Rückzahlung von Einlagen weg, wenn von der Bahn
verwaltung auf Grund der Gesetze über die Haftpflicht Entschädi
gung geleistet wird; macht die Haftpflichtentschädigung weniger
aus als die statutengemäße Unterstützung der Hilfskasse, so ge
währt diese diejenige Unterstützung, die noch erforderlich ist, damit
der Berechtigte im ganzen den Betrag der ordentlichen statuten
gemäßen Unterstützung erhält, vorausgesetzt, daß der Unfall nicht
eine Folge groben Selbstverschuldens ist.
B. Durch Klageschrift vom 28. Juli 1905 hat Pfister die
Schweizerischen Bundesbahnen beim Bundesgericht mit folgenden
Rechtsbegehren belangt: Die Beklagte sei wie folgt zu Entschädi
gung zu verurteilen:
I. Unter der Voraussetzung, daß das Rechtsbegehren II betref
fend Aufrechterhaltung der Pension zugesprochen werde, sei dem
Kläger außerdem eine lebenslängliche Rente von 2085 Fr. zu
zusprechen, beginnend am 1. Mai 1905, oder aber eine Kapital
summe von 37,530 Fr., samt Zins zu 5 %, seit 1. Mai 1905.
II. Die Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 der Statuten der
Hilfskasse für die Beamten der schweiz. Centralbahn, nun der
Schweizerischen Bundesbahnen, sei in Hinsicht auf den Kläger
als unverbindlich zu erklären; eventuell als unverbindlich für
denjenigen Teil des Unterstützungsanspruches, welcher den Leistun
gen der Bahnverwaltung entspreche; ganz eventuell sei die Un
verbindlichkeit auszusprechen, sofern durch den Artikel die Hilfs
kasse auch von der Erstattung der Einlagen des Klägers befreit
werden wolle.
III. Für den Fall, als das Rechtsbegehren II in seinen beiden
ersten Punkten nicht
zugesprochen werden sollte und demgemäß
der Pensionsanspruch des Klägers ganz oder teilweise hinfällig
bliebe, sei die haftpflichtmäßige Entschädigung zu erhöhen, eine
r. jährlich, eine Kapitalabfindung um
allfällige Rente um 500
10,000 Fr., samt Zins wie oben.
IV. Der Beklagten seien die Kosten der ärztlichen Zeugnisse
und Begutachtung aufzulegen mit 22 Fr.
Die Begründung dieser Anträge wird, soweit notwendig, aus
den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich sein.
C. Die Anträge, welche die Beklagte in ihrer Antwort vom
30. September 1905 gestellt hat, lauten:
- Das Bundesgericht wolle auf die Beurteilung des Klag
begehrens II wegen Inkompetenz nicht eintreten, eventuell das
selbe abweisen.
- Das Gericht wolle die Rechtsbegehren I und III abweisen.
Die Begründung ist ebenfalls, soweit notwendig, aus den
nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
D. Die Instruktionskommission des Bundesgerichts hat am
23./24. Februar 1906 einen Augenschein im Bahnhof Olten
vorgenommen und die von den Parteten angerufenen Zeugen ab
gehört. In der Folge wurde auch eine Expertise über das Maß
der vom Kläger durch den Unfall erlittenen Erwerbseinbuße er
hoben.
In der heutigen Schlußverhandlung haben die Parteiver
treter ihre Anträge wiederholt und neuerdings begründet.
F. (Armenrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte hat der Klage die Einrede des Selbstverschul
dens (Art. 2 EHG) entgegengestellt, und ferner eingewendet, daß
der Kläger, indem er in wissentlicher Übertretung polizeilicher
Vorschriften den Heimweg über die Geleiseanlagen genommen, die
Möglichkeit für den Eintritt des Unfalls geschaffen und schon des
halb keinen Anspruch auf Entschädigung habe (Art. 4 lit. c). In
letzterer Hinsicht kommt Art. 14 Abs. 2 der Vorschriften für den
Rangierdienst auf den schweiz. Normalbahnen in Betracht, wo
nach das Gehen, Stehen, überhaupt jeder Aufenthalt in, zwischen
oder unmittelbar neben den Geleisen, sowié das Überschreiten der
selben nur zum Zwecke dienstlicher Verrichtungen und nur inso
weit gestattet ist, als dies ohne Gefahr geschehen kann. Es ist
kein Zweifel, daß der Kläger und sein Begleiter nach dieser Be
stimmung nicht befugt waren, vom Depot und der Speiseanstalt
den Heimweg über die Geleise zu nehmen, also diese zu einem
außerdienstlichen Zwecke zu beireten, falls ihnen außerhalb der
Geleiseanlagen ein praktikabler Weg zur Verfügung stand. Dies
ist aber, wie am Augenschein festgestellt wurde, hier jedoch nicht
näher ausgeführt zu werden braucht, der Fall. Dagegen macht
der Kläger geltend, daß jenes Verbot des Rangierreglementes auf
dem Bahnhof Olten insofern nicht gehandhabt wurde, als allge
mein geduldet war, daß das Maschinenpersonal von den Depots,
und ganz speziell auch vom Depot T, zumal bei Dunkelheit, den
Heimweg über die Geleise nahm. In der Tat scheint nach dem
Ergebnis der Zeugeneinvernahme die Vorschrift in dieser Beziehung
eher lax
wohl infolge der Schwierigkeiten der Kontrolle -
gehandhabt und eine Übung des Lokomotivpersonals, von den
Depots über die Geleise nach Hause zu gehen, mehr oder weniger
geduldet worden zu sein. Unter diesen Umständen ist es zweifel
haft, ob als nachgewiesen gelten kann, daß der Kläger am Unfall
abend mit wissentlicher Überschreitung polizeilicher Vorschriften
sich mit dem Eisenbahnbetrieb in Berührung gebracht hat, d. h.
daß er beim Betreten der Geleise das Bewußtsein der Rechts
widrigkeit seines Tuns wirklich hatte. Die Frage kann auf sich
beruhen bleiben, weil jedenfalls die weitere Einrede der Beklagten,
der Kläger habe durch sein Verhalten beim Passieren der Geleise
den Unfall selbst verschuldet (Art. 2 EHG), zutrifft.
- Der Kläger ging nicht in dienstlichen Funktionen in den
Geleisen, sondern er benützte diesen Weg, der nach seiner Auffas
sung etwas kürzer und angenehmer war, als die Straße außer
halb des Areals, um sich nach Hause zu begeben. Seine Auf
merksamkeit war daher nicht auf dienstliche Obliegenheiten irgend
welcher Art gerichtet, und es ist auch nicht behauptet, daß sie
durch außergewöhnliche Ereignisse in Anspruch genommen oder
abgelenkt worden sei. Der Kläger hatte auf nichts anderes als
auf seine persönliche Sicherheit zu achten. Auch konnte ihm als
Eisenbahnangestellten nicht unbekannt sein, daß ein solches Gehen
über einen sehr belebten Rangierbahnhof, wie es derjenige von
Olten ist, mit Gefahren verbunden sei, und er mußte insbeson
dere wissen, daß das Geleise 12, das er u. a. zu überschreiten
hatte, sehr stark (zirka 12 Mal in der Stunde, wie am Augen
schein festgestellt wurde) befahren werde. Auch wenn man eine
gewisse Abstumpfung gegen die Betriebsgefahren, wie sie bei Eisen
bahnangestellten regelmäßig vorhanden zu sein pflegt, mit in Be
tracht zieht, mußte dem Kläger doch, gerade weil er auf nichts
anderes bedacht zu sein brauchte, zugemutet werden, daß er sich,
bevor er sich in den Gefahrsbereich eines Geleises begab, verge
wissere, ob es frei sei oder befahren werde, und daß er im letz
tern Fall außerhalb der gefährdeten Zone verbleibe, bis das be
treffende Fahrzeug an ihm vorbeigefahren und das Geleise wieder
frei war. Das hat aber der Kläger nicht getan, und auf diesen
Mangel an der durch die Umstände dringend gebotenen Vorsicht
ist der Unfall zurückzuführen. Nach dem Resultat des Beweis
verfahrens kann nämlich nicht angenommen werden, daß der Klä
ger infolge Ausgleitens außerhalb des Bereichs von Geleise 12
von der Maschine erfaßt und umgeworfen worden sei. Der Klä
ger ist in dieser Beziehung seiner Sache auch selbst nicht sicher.
Wenigstens hat er beim Augenschein erklärt, er müsse ausge
glitten sein, und in der bahnamtlichen Untersuchung hat er depo
niert, er könne nicht bestimmt sagen, ob er infolge Ausgleitens
gemeint ist
zu Boden gefallen oder ob er von der Lokomotive -
offenbar ohne vorheriges Ausgleiten erfaßt und zu Boden
geworfen worden sei. Daß der Unfall sich in der letzteren Weise
zugetragen hat, folgt auch aus der vom Kläger am Augenschein
zugestandenen Tatsache, daß er vom Stoßbalken der Maschine an
der rechten Achsel getroffen wurde. Das Ausgleiten bedingt regel
mäßig ein Fallen nach rückwärts, während hier der Kläger, da
mit er in der erwähnten Art erfaßt werden konnte, nach vorn
gegen die Maschine gefallen sein müßte. Auch wäre kaum erklär
lich, daß der Kläger, der von kleiner Statur ist, im Fallen vom
Stoßbalken an der Achsel und nicht von einem untern Teile der
Maschine getroffen wurde. Aber selbst wenn der Kläger ausge
glitten sein sollte, wäre gemäß dem ihm nach der Sachlage oblie
genden Maß von Sorgfalt und Aufmerksamkeit ein Verschulden
darin zu erblicken, daß er im kritischen Momente, obgleich er die
Lokomotive kommen sah oder sehen mußte, nicht bei Seite trat,
sondern so nahe dem Geleise 12 weiterschritt, daß die mit dem
Ausgleiten verbundene Wendung des Körpers seine rechte Achsel
sofort mit dem Stoßbalken der Maschine in Berührung brachte;
denn ein Fehltritt ist eine Zufälligkeit, mit der auf schwierigem
Boden stets gerechnet werden muß. Ist der Kläger aber nicht
ausgeglitten, so muß er ins Profil der Maschine gelaufen
sein,
d. h. so nahe dem Geleise 12 sich bewegt haben, daß er
den
Bereich der Maschine kam. Hiebei ist es für die Beurteilung
nes Verhaltens gleichgiltig und kann dahingestellt bleiben, ob der
Kläger sich einige Meter weiter vorn oder weiter hinten befand,
ob er im Augenblicke des Herankommens der Lokomotive in ge
radezu sträflichem Leichtsinn noch rasch die enge Stelle beim Po
lizeipfahl zwischen dem auf Geleise 11 stehenden Wagen und
Geleise 12 passieren wollte, oder ob er etwas weiter hinten
der Gefahrzone des letzten Geleises ging. In beiden Fällen hat
der Kläger, indem er auf die augenscheinliche und dringende Ge
fahr nicht achtete, obgleich seine Aufmerksamkeit durch nichts ab
gelenkt sein konnte, nachlässig gehandelt und dadurch den Unfall
selber verschuldet.
Ein Mitverschulden der Beklagten am Unfall, worauf der Ver
treter des Klägers in der heutigen Verhandlung hingedeutet hat,
erscheint ausgeschlossen. Eine schuldhafte Handlung oder Unterlas
sung eines Beamten oder Angestellten, die den Unfall mitbewirkt
hätten, kann nicht in Frage kommen, und es ist auch nicht er
sichtlich, daß die Geleiseanlage an der Unglücksstätte mangelhaft
und der Unfall mit hierauf zurückzuführen wäre.
3. Nach dem gesagten erscheint der Anspruch des Klägers auf
eine Entschädigung nach dem EHG als unbegründet und ist die
Klage daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die in der
Klage aufgeworfene Frage, ob und welchen Einfluß das Verhält
nis des Klägers zur Hilfskasse auf die Liquidation des Haft
pflichtfalles hätte, und ob und wie das erstere Verhältnis durch
das letztere Moment bedingt wäre, von vornherein nicht ein
zutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.