Art. 67 Abs. 2 OG; Anforderungen an die Berufungserklärung; die Berufung muß auf eine materielle Abänderung des angefochtenen Urteils gerichtet sein und Rechtsbegehren enthalten, welche den Erlaß eines Haupt- und Endurteils ermöglichen. Ein bloßer Antrag auf Aufhebung des Entscheides, Beweisergänzung, Aktenvervollständigung oder Rückweisung zur weiteren Untersuchung genügt nicht. Zulässig ist ein Rückweisungsantrag nur dort, wo die Berufungsinstanz selbst keine Sachentscheidung treffen kann, die materielle Erledigung aber dennoch durch eine Entscheidung über eine vorgelagerte Einrede eröffnet wird. Fehlt es an einem solchen substantiellen Begehren, ist auf die Berufung nicht einzutreten.