Art. 9 Abs. 2 Nov. z. FHG; Anfechtung eines Vergleichs wegen offenbar unzulänglicher Entschädigung. Für die Beurteilung der Unzulänglichkeit ist nicht auf das subjektiv eingeschätzte Prozeßrisiko, sondern auf das objektive Verhältnis zwischen Vergleichssumme und dem nach Gesetz geschuldeten Ersatz abzustellen (consid. 3). Der Anfechtungsgrund dient dem Schutz des wirtschaftlich abhängigen Arbeiters und der Sicherung seiner gesetzlichen Entschädigung. Ersetzt der Geschädigte jedoch infolge eigenen Selbstverschuldens keinen haftpflichtrechtlichen Anspruch, so vermag ihn ein Vergleich, durch den dennoch eine Abfindung ausgerichtet wurde, nicht weiter zu beschweren (consid. 4).
Nachträglich belangte der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer weitern Entschädigung von 3600 Fr., gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Novelle zum FHG, indem er geltend machte, daß er eine offenbar unzulängliche Entschädigung erhalten habe. Nach einem an die Versicherungsgesellschaft erstatteten Gutachten von Dr. Kaufmann in Zürich vom 10. Mai 1905 wäre beim Kläger als Folge des Unfalls eine bleibende Erwerbseinbuße von 10 anzunehmen. Der Klage lag die Annahme zu Grunde, daß der Kläger für das erste Jahr 50 %, für das zweite Jahr 20 % und hernach 15 % invalid sein werde. 2. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich III. Abteilung, nahm einen Augenschein vor und wies sodann die Klage wegen Selbstverschuldens ab. In der Begründung des Urteils wird hierüber ausgeführt: Der Kläger hat zwei verschiedene Dar stellungen von dem Unfall gegeben; nach der ersten habe er beim Zugseil etwas nachsehen wollen und habe bei dem plötzlichen Anfahren den Kopf angeschlagen; der Augenschein hat erwiesen, daß einerseits das Zugseil sich auf der der Unglücksstelle ent gegengesetzten Seite befindet und anderseits der Kläger, um die Kette nachzusehen, nicht gebraucht hat, den Kopf über das Schutzbrett hinauszuhalten. Wenn er es gleichwohl getan hat, so ist darin bei der Gefährlichkeit eines Liftes ein Selbstver schulden zu erblicken. Nach der zweiten Darstellung ist der Kläger durch das plötzliche Anfahren des Liftes ins Schwanken gekommen und hat deshalb den Kopf angeschlagen. Diese Dar stellung trägt den Stempel der Unwahrscheinlichkeit an sich. Die Beschaffenheit der Lokalität zeigt, daß es unmöglich ist, den Kopf an jenem Querbalken anzuschlagen, wenn er nicht direkt über das Schutzbreit hinausgehalten wird. Diese Behauptung ist von vorneherein zurückzuweisen. Die zweite Instanz, das Obergericht des Kantons Zürich, erste Appellationskammer, gelangte, nachdem sie ebenfalls einen Augenschein vorgenommen hatte, zur Abweisung der Klage auf Grund der Erwägung, daß der Vergleich, den der Kläger mit der Versicherungsgesellschaft als Vertreterin der Beklagten abgeschlossen, deshalb nicht anfechtbar sei, weil nach Lage der Sache ein Selbst verschulden des Klägers jedenfalls ernstlich habe in Frage kommen müssen. Ist dies der Fall, so kann von einer offenbar unzu länglichen Entschädigung nicht mehr gesprochen werden; denn da der Nachweis eines Selbstverschuldens gemäß Art. 2 FHG jeden Entschädigungsanspruch ausschließt, so kann da, wo ein solcher ernstlich in Frage steht, auch eine erhebliche unter dem effektiven Schaden bleibende Entschädigung nicht als eine augen scheinlich unbillige und zudem, was dem Kläger von Rechts wegen gebührte, im Mißverhältnis stehende bezeichnet werden Die Parteien vergleichen sich eben in solchen Fällen über das Risiko, das sowohl der Kläger als der Beklagte, je nachdem der Nachweis des Selbstverschuldens gelingt oder nicht, im Falle des Prozesses laufen würde. Die gegenteilige Auffassung würde zur Folge haben, daß in allen Fällen, wo bei der Abmachung das Verschulden des Verletzten mitberücksichtigt wird, es diesem frei stünde, die Frage, ob ein solches vorliege, auch nachträglich noch zur gerichtlichen Entscheidung zu bringen, was gewiß nicht im Sinne des Gesetzes liegt. Es sei nicht zu bezweifeln - so wird weiter ausgeführt , daß das Hinausbeugen des Klägers über das Schutzbrett an sich eine Unvorsichtigkeit bedeute; fraglich könnte höchstens sein, ob diese Unvorsichtigkeit durch die Umstände, insbesondere dadurch, daß der Kläger durch ein Stehenbleiben des Aufzugs hiezu veranlaßt wurde, genügend entschuldigt werde, was aber zum mindesten als zweifelhaft erscheine. Es könne unter diesen Umständen nicht gesagt werden, daß die dem Kläger be zahlte Abfindungssumme von 850 Fr. (außer den Heilungs und Verpflegungskosten), obschon sie kaum der Hälfte der nach dem Gutachten von Dr. Kaufmann anzunehmenden bleibenden Invali dität entspreche, nach den Verhältnissen des Falles offenbar un zulänglich" sei. 3. Nach der Auslegung, die das Obergericht dem Art. 9 Abs. 2 der Novelle zum FHG gegeben hat, wäre die Frage, ob eine vergleichsweise zugebilligte Entschädigung offenbar unzulänglich war, und ob daher der Vergleich anfechtbar ist, vom Standpunkt der Parteien zur Zeit des Vergleichs aus in dem Sinn zu beur teilen, daß festzustellen wäre, wie der Haftpflichtfall mit seinen Prozeßaussichten sich damals vernünftigerweise den Parteien dar stellen mußte, und eine Anfechtung wäre darnach überall da aus geschlossen, wo über ein für den Bestand oder die Höhe des Haftpflichtanspruchs wichtiges Moment ernstliche Zweifel obwalten
mußten und anzunehmen ist, daß die Parteien das in dieser Be ziehung bestehende Prozeßrisiko abgeschätzt und sich gerade auch darüber verglichen haben. Diese Auffassung läßt sich weder mit dem Wortlaut, noch mit dem Zweck des Gesetzes in Einklang bringen. Wenn das Gesetz bestimmt, daß Verträge, denen zufolge dem Geschädigten eine offenbar unzulängliche Entschädigung zu kommt oder zugekommen ist, anfechtbar sind, so ist damit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es lediglich auf das objektive Ver hältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Betrag, auf den der Geschädigte nach Gesetz Anspruch hatte, ankommen soll (s. auch AS 30 II S. 46 und die dortigen Zitate). Und was den Zweck des Gesetzes anbetrifft, so wurde der singuläre Anfechtungsgrund des Art. 9 der Novelle normiert, um damit zu Gunsten des Ar beiters als des wirtschaftlich Schwachen und Abhängigen und wenig Geschäftskundigen eine Garantie zu schaffen, daß er die ihm von Gesetzes wegen zukommende Entschädigung auch wirklich erhalte. Die Bestimmung steht denn auch in engem Zusammen hang mit den Vorschriften der Novelle über die Anzeigepflicht (Art. 8) und über die Kontrolle der Aufsichtsorgane (Art. 9 Abs. 1): Die erstere soll den Behörden Kenntnis von der Er ledigung der Haftpflichtfälle verschaffen, wesentlich damit sie eine Kontrolle über die Ausführung des Gesetzes durch die Betei ligten ausüben können. Und diese Kontrolle der Aufsichtsorgane, die gerade durch das Anfechtungsrecht des Art. 9 Abs. 2 für den einzelnen Fall wirksam gemacht werden soll, bezieht sich ausdrück lich darauf, ob der Arbeiter die ihm zustehende außergerichtliche Entschädigung, d. h. das, was er von Gesetzes wegen zu bean spruchen hat, erhalten habe, und beschränkt sich also keineswegs auf eine Prüfung gütlicher Abmachungen im angegebenen Sinne der Auslegung des Obergerichts. 4. Ist aber auch nach dem gesagten der Vergleich, den der Kläger mit der Versicherungsgesellschaft als Vertreterin der Be klagten geschlossen, der Anfechtung des Art. 9 Abs. 2 leg. cit. nicht von vornherein entzogen, so muß die auf Anfechtung des Ver gleichs und auf eine weitere Entschädigung zielende Klage doch deshalb abgewiesen werden, weil der Unfall auf ein Selbstver schulden des Klägers zurückzuführen ist. Die erste Instanz hat auf Grund des Augenscheins festgestellt, daß von den verschie denen Darstellungen, die der Kläger über den Hergang des Un falls gegeben hat, nach den örtlichen Verhältnissen nur diejenige in Betracht kommen kann, wonach der Kläger den Kopf über das Schutzbrett des Aufzuges hinausgehalten und dadurch beim Emporfahren des Aufzugs den Kopf an den Querbalken heftig angeschlagen hat, und sie qualifiziert diese Handlung, mit Rück sicht auf deren augenscheinliche, dem Kläger zweifellos bekannte und bewußte Gefährlichkeit, als schwere Unvorsichtigkeit und damit als Selbstverschulden im Sinne des Gesetzes. Auch die zweite Instanz spricht sich auf Grund ihres Augenscheins dahin aus, daß das Hinausbeugen des Klägers über das Schutzbrett ohne Frage eine Unvorsichtigkeit gewesen sei; sie bezeichnet es dann allerdings als denkbar, wenn auch als zum mindesten zweifelhaft daß diese Unvorsichtigkeit durch die Umstände, insbesondere da durch, daß der Kläger durch ein Stehenbleiben des Aufzugs zum Hinauslehnen veranlaßt wurde, entschuldigt werden könnte. Falls der Kläger nicht etwa aus reinem Übermut und ohne jede Ver anlassung den Kopf über das Schutzbrett hinausgehalten hat, so kann als Moment, das ihn hiezu bestimmt haben möchte, in der Tat nur ein plötzliches Anhalten des Aufzuges in Frage kommen. Aber auch in diesem Fall kann sein Verhalten nicht entschuldigt werden, weil er jedenfalls mit den Verhältnissen des Aufzuges vertraut war und daher wissen mußte, daß er sich durch sein Hinausbeugen einer außerordentlichen und offensichtlichen Gefahr aussetze. Daß er im Drange der Umstände die Gefahr, in die er sich begab, hätte übersehen können, kann nicht angenommen werden. Ist aber darnach der Kläger aus eigenem Verschulden verunglückt, so hatte er überhaupt keinen Haftpflichtanspruch und kann durch den Vergleich mit der Versicherungsgesellschaft, durch den er eine Entschädigung von 850 Fr. erhalten hat, nicht beeinträchtigt sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der ersten Ap pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1905 bestätigt.