Art. 495 OR; interpretation of 'caution solidaire' and waiver of the benefit of discussion: in French legal usage, 'caution solidaire' is a stereotyped expression designating a surety bound jointly with the principal debtor; the plural 'cautions solidaires' does not merely denote solidarity among sureties, but likewise solidarity with the debtor (consid. 4). Art. 19 Ziff. 1 OR; an alleged unilateral mistake as to the legal meaning of such wording is not established where the declarant signed a French instrument and cannot rely on not having understood its tenor; a party is bound by the meaning a counterparty could and had to attribute to the declaration according to common language usage (consid. 4). Where a surety signed in the expectation that another designated person would also assume the same role and the creditor knew or must have known of that expectation, the suretyship is not void but reduced proportionally if the expected additional signature fails (consid. 5).
geholte Erklärung des Kassationsgerichtspräsidenten von Neuen burg in der Hauptsache übereinstimmt, davon auszugehen, daß nach allgemeinem französischem Sprachgebrauch die Worte cau tion solidaire ein stereotyper Ausdruck zur Bezeichnung des Bürgen und Selbstzahlers sind und daß daher auch die Mehrzahl cautions solidaires nicht nur auf Solidarität der Bürgen unter sich, sondern auch und vor allem auf Solidarität der Bürgen mit dem Hauptschuldner (womit allerdings nach Art. 496 Abf. 2 im Zweifel die Solidarität der Bürgen unter sich ver bunden ist) hinweist; ferner daß zwar der adverbiale Ausdruck solidairement avec le débiteur vorkommt (vergl. übrigens den bereits zitierten Art. 496 Abs. 2 OR sowie Art. 2021 CC), daß dagegen dem Adjektiv solidaire (bezw. solidaires) die Worte avec le débiteur nicht beigefügt zu werden pflegen, son dern daß zur Bezeichnung eines Bürgen, welcher mit dem Haupt schuldner solidarisch hafte, der Ausdruck caution solidaire du débiteur dient. Nun wäre es freilich an sich denkbar, daß trotz diesem fest stehenden Sprachgebrauch das Gesetz die Wendung se dé clarent cautions solidaires du débiteur zum Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nicht als genügend anerkenne, sondern eine bestimmte anders lautende Erklärung, z. B. den Ausdruck solidairement avec le débiteur, verlange. Zu dieser Annahme könnten der deutsche und der italienische Text von Art. 495 Odt verleiten; denn daraus, daß der Gesetzgeber unter denjenigen Aus drücken, die er zu obigem Verzicht als genügend erachtet, die Wendung solidarisch mit dem Hauptschuldner (in solido col debitore principale) anführt, muß gefolgert werden, daß er das Adverb solidarisch (in solido) für sich allein nicht als ge nügend betrachtete (in diesem Sinne auch Hafner, Anm. 1 b zu Art. 495), ein Standpunkt, welcher freilich im Entwurf be treffend Ergänzung des schweiz. ZG durch Angliederung des Obli gationenrechtes verlassen worden ist (vergl. daselbst Art. 1552, BBl. 1905 II S. 23), ohne daß hierin eine materielle Ab weichung vom geltenden Rechte erblickt worden wäre (vergl. die zugehörige Botschaft, BBl. 1905 II S. 43, wonach die Ordnung der Bürgschaft bis auf einen hier nicht in Betracht kommenden Punkt unveränderi belassen wurde). Im vorliegenden Falle handelt es sich indessen um eine fran zösisch redigierte Bürgschaftsurkunde, auf welche daher hinsicht lich der Frage, mit welchen Ausdrücken auf die Einrede der Vorausklage verzichtet werden könne, in erster Linie der franzö sische Text der diesbezüglichen Gesetzesbestimmung anzuwenden ist. Fragt es sich also, ob der französische Text von Art. 495 die Beifügung der Worte avec le débiteur zum Worte soli dairement oder gar zum Worte solidaire (bezw. solidaires verlange, so ist dies wenigstens für diejenigen Fälle zu verneinen, in welchen der Ausdruck caution solidaire (bezw. cautions soli daires) gebraucht ist. Entsprechend dem bereits gekennzeichneten französischen Sprachgebrauch hat auch der Gesetzgeber, wie sich aus dem französischen Text von Art. 495 direkt ergibt, die Worte caution solidaire als einen stereotypen und daher genü genden Ausdruck zur Bezeichnung des Bürgen und Selbstzahlers anerkannt. Daß dieser Ausdruck aufhöre, im Sinne des Gesetzes genügend zu sein, sobald er in der Mehrzahl gebraucht werde, bezw. daß ein und derselbe Ausdruck, welcher nach der Auffassung des Gefetzgebers, in der Einzahl gebraucht, die Solidarität des Bürgen mit dem Hauptschuldner kennzeichnet, nach der Auffassung desselben Gesetzgebers in der Mehrzahl nur noch auf Solidarität der Bürgen unter sich hinweise, kann gewiß daraus, daß die Pluralform cautions solidaires nicht auch im Gesetzestext figu riert, nicht geschlossen werden. Hat somit der Beklagte dadurch, daß er sich als caution soli daire de Chr. Moser et de son épouse bezeichnete, den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage erklärt, so ist immerhin noch sein Einwand zu prüfen, er habe sich, weil in der deutschen Schweiz wohnhaft und des Französischen nicht mächtig, bei seinem Entschluß, die Bürgschaftsurkunde zu unterzeichnen, vom deutschen Sprachgebrauch leiten lassen und sei daher der Meinung gewesen: wenn er sich nicht ausdrücklich als solidaire avec, sondern nur als caution solidaire de Chr. Moser et de son épouse bezeichne, so bestehe eine Solidarität nur zwischen ihm und den andern Bürgen. Daß der Beklagte, wie er behauptet, die Nuance zwischen solidairement avec le débiteur und cautions solidaires du débiteur erkannt und aus der vermeintlichen verschiedenen
Bedeutung dieser Ausdrücke praktische Schlußfolgerungen gezogen habe, erscheint angesichts seiner eigenen Behauptung, er sei des Französischen nicht mächtig gewesen, als wenig glaubhaft, so daß daher jedenfalls der Beweis eines Irrtums im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 OR (vergl. v. Tuhr in der Zeitschr. für schweiz. Recht, Bd. 37 S. 304 ff.) nicht als geleistet betrachtet werden kann. Dagegen ist es allerdings sehr wohl möglich, daß der Beklagte, weil die Bürgschaftsurkunde in einer ihm fremden Sprache redigiert war, oder auch aus andern Gründen, sich über den genauen Sinn seiner Erklärung überhaupt keine Rechenschaft gegeben habe. Allein hierauf kann er sich nach allgemeinen Rechts grundsätzen (vergl. auch Art. 1 ON, wonach bei Verträgen die Willensäußerung maßgebend ist) nicht berufen; vielmehr hat derjenige, welcher eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hat, zu derselben zu stehen, so wie sie der Gegenkontrahent nach ge meinem Sprachgebrauch auffassen konnte und mußte. Wenn also der Beklagte eine französisch redigierte Urkunde unterzeichnet hat, deren genauen Sinn er, wie er behauptet, nicht zu erkennen ver mochte, so hatte er sich darauf gefaßt zu machen, daß seine Er klärung nach allgemeinem faanzösischem Sprachgebrauch werde ausgelegt werden. 5. Nach diesen Ausführungen erweist sich die Entscheidung der Vorinstanz, daß die Einrede der Vorausklage gutzuheißen und die Klage daher zur Zeit abzuweisen sei, als rechtsirrtümlich. Was die andere im angefochtenen Urteil behandelte Einrede des Beklagten betrifft, wonach er die Bürgschaft nur unter der Bedingung eingegangen sei, daß auch Chr. Moser Amstutz sich in gleicher Weise wie er verpflichte, so ist in diesem Punkte dem Entscheide der Vorinstanz beizustimmen. Auf seine Behauptung, er habe bei Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde erklärt, die Bürgschaft nur unter obiger Bedingung einzugehen, kann sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil eine solche Erklä rung dem Gegenkontrahenten, also der Klägerin gegenüber müßte abgegeben worden sein, der Beklagte aber selber behauptet hat, jene Erklärung dem Hauptschuldner gegenüber abgegeben zu haben, und er auch nicht etwa geltend macht, der Hauptschuldner habe dieselbe der Klägerin übermittelt oder sei von dieser zur Entgegennahme an sie gerichteter Erklärungen der Bürgen er mächtigt gewesen. Dagegen mußte die Klägerin allerdings aus dem Text der Bürgschaftsurkunde erkennen, daß der Beklagte von der Erwartung ausgegangen war, Chr. Moser Amstutz werde ebenfalls Bürge sein. Dies ist indessen zur Annahme, der Be klagte habe sich nur bedingt verbürgt, nicht genügend; vielmehr tritt in den Fällen, wo der Bürge von der Erwartung ausge gangen ist und nach Lage der Umstände ausgehen durfte, es werde in gleicher Eigenschaft wie er noch eine andere Person unterzeichnen, welche dann tatsächlich nicht oder nicht in dieser Eigenschaft unterschrieben hat, und der Gläubiger bei Entgegen nahme der Urkunde von dieser Erwartung des Bürgen Kenntnis hatte bezw. haben mußte, lediglich eine entsprechende Reduktion der Bürgschaftsverpflichtung ein (vergl. Hafner, Aum. 1 zu Art. 489 und Anm. 4 b zu Art. 496; ferner AS d. bg. E. 21 S. 802 ff.; 22 S. 104 f.; 23 S. 757). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn einerseits ist in tatsächlicher Beziehung festgestellt, daß der Beklagte die Bürgschaftsurkunde in einem Zeit punkte unterschrieben hat, wo dieselbe noch keine andern Unter schriften trug, so daß er also jedenfalls damals noch auf die vor behaltlose Unterzeichnung der Urkunde durch den darin an erster Stelle als Bürgen genannten Vater des Hauptschuldners rechnen durfte, und anderseits kann nicht gesagt werden, der Beklagte habe dadurch, daß er sich nachher um die Beibringung der Unter schrift des Chr. Moser Amstutz nicht gekümmert habe, zu er kennen gegeben, daß ihm an dieser Unterschrift nichts gelegen sei. Es war nicht die Aufgabe des Beklagten, für Beibringung jener Unterschrift zu sorgen, und er hatte auch keinerlei Veranlassung zu begründelem Verdacht, daß gerade der nächste Verwandte des Hauptschuldners nicht, oder doch nicht vorbehaltlos, unterzeichnen werde. Vielmehr war es Sache der Klägerin, dem Beklagten von der Art und Weise, wie Moser Amstutz unterzeichnete, Kenntnis zu geben, falls sie einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Ver zicht des Beklagten auf die aus der Haltung des Genannten zu ziehenden Konsequenzen provozieren wollte. Da sie es nicht getan, und ein solcher Verzicht auch sonst nicht vorliegt, so ist dem Um stande, daß der Beklagte bei Unterzeichnung der Urkunde annehmen
durfte, es werde ihm im Zahlungsfalle der Rückgriff auf zwei Mitbürgen zustehen, während er nun in Wirklichkeit nur den Regreß auf einen solchen besitzt, in der Weise Rechnung zu tra gen, daß die Haftung des Beklagten jedenfalls auf zwei Drittel reduziert wird. 6. Da über die beiden übrigen Einreden des Beklagten noch kein kantonaler Entscheid vorliegt, so ist die Sache zu deren Be urteilung und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Beurteilung der weitern Einreden des Beklagten und zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Basellandschaft zurückgewiesen wird.