- Arteil vom 30. Juni 1906 in Sachen
l'Homme, Kl. u. Ber. Kl., gegen Graf, Bekl. u. Ber. Bekl.
Bürgschaft. Einrede der Vorausklage; Auslegung des Ausdruckes cau
tions solidaires : er bedeutet auch Solidarität mit dem Haupt
schuldner. Art. 495 OR. Wesentlicher Irrium? Art. 19 Ziff. 1 OR.
Reduktion der Bürgschaftsverpflichtung bei Nichteintritt des voraus
gesetzten Eintrittes eines weiteren Bürgen.
A. Durch Urteil vom 6. April 1906 hat das Obergericht des
Kantons Basellandschaft die Klage zur Zeit abgewiesen
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf sofortige Gutheißung der Klage im Betrage von
2896 Fr. 35 Cts., eventuell 1930 Fr. 90 Cts. nebst 5% Zins
seit 22. März 1906.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin
Gutheißung, der Vertreter des Beklagten dagegen Abweisung der
Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klage stützt sich auf eine vom Beklagten als Bürgen
unterzeichnete, zu Gunsten der Klägerin lautende, französisch redi
gierte Schuldanerkennung der in Courgenay (Bern) wohnhaften
Ehegatten Christian und Elise Moser Graf im Betrage von
4000 Fr., verzinslich zu 5 %, zahlbar auf erstes Verlangen.
Im Texte der Urkunde figurieren als Bürgen außer dem Be
klagten noch dessen Bruder Jakob Graf, sowie, an erster Stelle,
Chr. Moser Amstutz, der Vater des Hauptschuldners. Die Formel,
mit welcher die Bürgschaftsverpflichtung ausgedrückt ist, lautet:
En garantie de cette somme sont intervenus . .. (folgen
die Namen) .... qui se déclarent cautions solidaires de
Christian Moser et de son épouse. Unterschrieben ist die Ur
kunde von den Ehegatten Moser Graf und den drei Bürgen, von
Chr. Moser Amstutz jedoch mit der Beifügung als Nachbürg
Die ursprünglich auf Bezahlung von 4000 Fr. nebst Zins
gerichtete Klage war in einem Zeitpunkt eingeleitet worden, in
welchem die Klägerin gegen Christian Moser Graf zwar Betrei
bung angehoben und Pfändung erwirkt, aber noch kein Verwer
tungsbegehren gestellt hatte. Letzteres ist im Laufe des Prozesses
geschehen. Die Verwertung hat noch vor Erlaß des vorinstanz
lichen Urteils stattgefunden und einen Erlös von 1609 Fr. 60 Cts.
ergeben. Infolgedessen ist die Klage auf den in der Berufungs
erklärung verlangten Betrag von 2896 Fr. 35 Cts. reduziert
worden.
- Der Beklagte hat folgende Einreden erhoben:
- eine seither fallen gelassene Einrede der mangelnden Aktiv
legitimation;
- die Einrede des Nichtbestehens der Hauptschuld, da die Ehe
frau Moser sich nach dem einschlägigen Berner Recht nicht habe
verpflichten können;
- die Einrede der Vorausklage, da der in der Urkunde ge
brauchte Ausdruck, cautions solidaires nur bedeute solida
risch unter sich , nicht auch solidarisch mit den Hauptschuld
nern
- die Einrede aus Art. 508 ON;
- die Einrede, es habe sich der Beklagte nur unter der
der Folge nicht erfüllten) Bedingung verpflichtet, daß Chr. Moser
Amstutz sich in gleicher Weise wie er obligiere.
- Die Vorinstanz hat nur die sub 3 und 5 hievor erwähn
ten Einreden behandelt. Die letztere derselben hat sie abgewiesen,
immerhin mit der Bemerkung: die Tatsache, daß sich von drei
vorgesehenen Bürgen nur zwei verpflichteten, habe eine verhält
nismäßige Reduktion der Haftung des Beklagten zur Folge. Die
Einrede der Vorausklage hat sie gutgeheißen und die Klage aus
diesem Grunde zur Zeit abgewiesen , mit der Bemerkung:
unter diesen Umständen könne unerörtert bleiben, ob der Tatbe
stand des Art. 508 OR vorliege und ob die Ehefrau des Haupt
schuldners sich gültig verpflichtet habe.
- Fragt es sich zunächst, ob die Einrede der Vorausklage
gutzuheißen sei, d. h. ob sich der Beklagte als einfacher Bürge
oder als Bürge und Selbstzahler im Sinne von Art. 495 ON
verpflichtet habe, so ist mit Rossel (Journal des Tribunaux
1894, p. 257, und Manuel du droit fédéral des obligations,
No 666), mit dessen Ansicht auch eine von der Vorinstanz ein
geholte Erklärung des Kassationsgerichtspräsidenten von Neuen
burg in der Hauptsache übereinstimmt, davon auszugehen, daß
nach allgemeinem französischem Sprachgebrauch die Worte cau
tion solidaire ein stereotyper Ausdruck zur Bezeichnung des
Bürgen und Selbstzahlers sind und daß daher auch die Mehrzahl
cautions solidaires nicht nur auf Solidarität der Bürgen unter
sich, sondern auch und vor allem auf Solidarität der Bürgen
mit dem Hauptschuldner (womit allerdings nach Art. 496
Abf. 2 im Zweifel die Solidarität der Bürgen unter sich ver
bunden ist) hinweist; ferner daß zwar der adverbiale Ausdruck
solidairement avec le débiteur vorkommt (vergl. übrigens den
bereits zitierten Art. 496 Abs. 2 OR sowie Art. 2021 CC),
daß dagegen dem Adjektiv solidaire (bezw. solidaires) die
Worte avec le débiteur nicht beigefügt zu werden pflegen, son
dern daß zur Bezeichnung eines Bürgen, welcher mit dem Haupt
schuldner solidarisch hafte, der Ausdruck caution solidaire du
débiteur dient.
Nun wäre es freilich an sich denkbar, daß trotz diesem fest
stehenden Sprachgebrauch das Gesetz die Wendung se dé
clarent cautions solidaires du débiteur zum Verzicht auf
die Einrede der Vorausklage nicht als genügend anerkenne, sondern
eine bestimmte anders lautende Erklärung, z. B. den Ausdruck
solidairement avec le débiteur, verlange. Zu dieser Annahme
könnten der deutsche und der italienische Text von Art. 495 Odt
verleiten; denn daraus, daß der Gesetzgeber unter denjenigen Aus
drücken, die er zu obigem Verzicht als genügend erachtet, die
Wendung solidarisch mit dem Hauptschuldner (in solido col
debitore principale) anführt, muß gefolgert werden, daß er
das Adverb solidarisch (in solido) für sich allein nicht als ge
nügend betrachtete (in diesem Sinne auch Hafner, Anm. 1 b
zu Art. 495), ein Standpunkt, welcher freilich im Entwurf be
treffend Ergänzung des schweiz. ZG durch Angliederung des Obli
gationenrechtes verlassen worden ist (vergl. daselbst Art. 1552,
BBl. 1905 II S.
23), ohne daß hierin eine materielle Ab
weichung vom geltenden Rechte erblickt worden wäre (vergl. die
zugehörige Botschaft, BBl. 1905 II S. 43, wonach die Ordnung
der Bürgschaft bis auf einen hier nicht in Betracht kommenden
Punkt unveränderi belassen wurde).
Im vorliegenden Falle handelt es sich indessen um eine fran
zösisch redigierte Bürgschaftsurkunde, auf welche daher hinsicht
lich der Frage, mit welchen Ausdrücken auf die Einrede der
Vorausklage verzichtet werden könne, in erster Linie der franzö
sische Text der diesbezüglichen Gesetzesbestimmung anzuwenden
ist. Fragt es sich also, ob der französische Text von Art. 495
die Beifügung der Worte avec le débiteur zum Worte soli
dairement oder gar zum Worte solidaire (bezw. solidaires
verlange, so ist dies wenigstens für diejenigen Fälle zu verneinen,
in welchen der Ausdruck caution solidaire (bezw. cautions soli
daires) gebraucht ist. Entsprechend dem bereits gekennzeichneten
französischen Sprachgebrauch hat auch der Gesetzgeber, wie
sich aus dem französischen Text von Art. 495 direkt ergibt, die
Worte caution solidaire als einen stereotypen und daher genü
genden Ausdruck zur Bezeichnung des Bürgen und Selbstzahlers
anerkannt. Daß dieser Ausdruck aufhöre, im Sinne des Gesetzes
genügend zu sein, sobald er in der Mehrzahl gebraucht werde,
bezw. daß ein und derselbe Ausdruck, welcher nach der Auffassung
des Gefetzgebers, in der Einzahl gebraucht, die Solidarität des
Bürgen mit dem Hauptschuldner kennzeichnet, nach der Auffassung
desselben Gesetzgebers in der Mehrzahl nur noch auf Solidarität
der Bürgen unter sich hinweise, kann gewiß daraus, daß die
Pluralform cautions solidaires nicht auch im Gesetzestext figu
riert, nicht geschlossen werden.
Hat somit der Beklagte dadurch, daß er sich als caution soli
daire de Chr. Moser et de son épouse bezeichnete, den Verzicht
auf die Einrede der Vorausklage erklärt, so ist immerhin noch
sein Einwand zu prüfen, er habe sich, weil in der deutschen
Schweiz wohnhaft und des Französischen nicht mächtig, bei seinem
Entschluß, die Bürgschaftsurkunde zu unterzeichnen, vom deutschen
Sprachgebrauch leiten lassen und sei daher der Meinung gewesen:
wenn er sich nicht ausdrücklich als solidaire avec, sondern nur
als caution solidaire de Chr. Moser et de son épouse bezeichne,
so bestehe eine Solidarität nur zwischen ihm und den andern
Bürgen.
Daß der Beklagte, wie er behauptet, die Nuance zwischen
solidairement avec le débiteur und cautions solidaires
du débiteur erkannt und aus der vermeintlichen verschiedenen
Bedeutung dieser Ausdrücke praktische Schlußfolgerungen gezogen
habe, erscheint angesichts seiner eigenen Behauptung, er sei des
Französischen nicht mächtig gewesen, als wenig glaubhaft, so daß
daher jedenfalls der Beweis eines Irrtums im Sinne von
Art. 19 Ziff. 1 OR (vergl. v. Tuhr in der Zeitschr. für
schweiz. Recht, Bd. 37 S. 304 ff.) nicht als geleistet betrachtet
werden kann. Dagegen ist es allerdings sehr wohl möglich, daß
der Beklagte, weil die Bürgschaftsurkunde in einer ihm fremden
Sprache redigiert war, oder auch aus andern Gründen, sich über
den genauen Sinn seiner Erklärung überhaupt keine Rechenschaft
gegeben habe. Allein hierauf kann er sich nach allgemeinen Rechts
grundsätzen (vergl. auch Art. 1 ON, wonach bei Verträgen die
Willensäußerung maßgebend ist) nicht berufen; vielmehr hat
derjenige, welcher eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hat,
zu derselben zu stehen, so wie sie der Gegenkontrahent nach ge
meinem Sprachgebrauch auffassen konnte und mußte. Wenn also
der Beklagte eine französisch redigierte Urkunde unterzeichnet hat,
deren genauen Sinn er, wie er behauptet, nicht zu erkennen ver
mochte, so hatte er sich darauf gefaßt zu machen, daß seine Er
klärung nach allgemeinem faanzösischem Sprachgebrauch werde
ausgelegt werden.
5. Nach diesen Ausführungen erweist sich die Entscheidung der
Vorinstanz, daß die Einrede der Vorausklage gutzuheißen und
die Klage daher zur Zeit abzuweisen sei, als rechtsirrtümlich.
Was die andere im angefochtenen Urteil behandelte Einrede
des Beklagten betrifft, wonach er die Bürgschaft nur unter der
Bedingung eingegangen sei, daß auch Chr. Moser Amstutz sich in
gleicher Weise wie er verpflichte, so ist in diesem Punkte dem
Entscheide der Vorinstanz beizustimmen. Auf seine Behauptung,
er habe bei Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde erklärt, die
Bürgschaft nur unter obiger Bedingung einzugehen, kann sich
der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil eine solche Erklä
rung dem Gegenkontrahenten, also der Klägerin gegenüber müßte
abgegeben worden sein, der Beklagte aber selber behauptet
hat, jene Erklärung dem Hauptschuldner gegenüber abgegeben zu
haben, und er auch nicht etwa geltend macht, der Hauptschuldner
habe dieselbe der Klägerin übermittelt oder sei von dieser zur
Entgegennahme an sie gerichteter Erklärungen der Bürgen er
mächtigt gewesen. Dagegen mußte die Klägerin allerdings aus
dem Text der Bürgschaftsurkunde erkennen, daß der Beklagte von
der Erwartung ausgegangen war, Chr. Moser Amstutz werde
ebenfalls Bürge sein. Dies ist indessen zur Annahme, der Be
klagte habe sich nur bedingt verbürgt, nicht genügend; vielmehr
tritt in den Fällen, wo der Bürge von der Erwartung ausge
gangen ist und nach Lage der Umstände ausgehen durfte, es
werde in gleicher Eigenschaft wie er noch eine andere Person
unterzeichnen, welche dann tatsächlich nicht oder nicht in dieser
Eigenschaft unterschrieben hat, und der Gläubiger bei Entgegen
nahme der Urkunde von dieser Erwartung des Bürgen Kenntnis
hatte bezw. haben mußte, lediglich eine entsprechende Reduktion
der Bürgschaftsverpflichtung ein (vergl. Hafner, Aum. 1
zu Art. 489 und Anm. 4 b zu Art. 496; ferner AS d. bg.
E. 21 S. 802 ff.; 22 S. 104 f.; 23 S. 757). Ein solcher
Fall liegt hier vor. Denn einerseits ist in tatsächlicher Beziehung
festgestellt, daß der Beklagte die Bürgschaftsurkunde in einem Zeit
punkte unterschrieben hat, wo dieselbe noch keine andern Unter
schriften trug, so daß er also jedenfalls damals noch auf die vor
behaltlose Unterzeichnung der Urkunde durch den darin an erster
Stelle als Bürgen genannten Vater des Hauptschuldners rechnen
durfte, und anderseits kann nicht gesagt werden, der Beklagte
habe dadurch, daß er sich nachher um die Beibringung der Unter
schrift des Chr. Moser Amstutz nicht gekümmert habe, zu er
kennen gegeben, daß ihm an dieser Unterschrift nichts gelegen sei.
Es war nicht die Aufgabe des Beklagten, für Beibringung jener
Unterschrift zu sorgen, und er hatte auch keinerlei Veranlassung
zu begründelem Verdacht, daß gerade der nächste Verwandte des
Hauptschuldners nicht, oder doch nicht vorbehaltlos, unterzeichnen
werde. Vielmehr war es Sache der Klägerin, dem Beklagten von
der Art und Weise, wie Moser Amstutz unterzeichnete, Kenntnis
zu geben, falls sie einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Ver
zicht des Beklagten auf die aus der Haltung des Genannten zu
ziehenden Konsequenzen provozieren wollte. Da sie es nicht getan,
und ein solcher Verzicht auch sonst nicht vorliegt, so ist dem Um
stande, daß der Beklagte bei Unterzeichnung der Urkunde annehmen
durfte, es werde ihm im Zahlungsfalle der Rückgriff auf zwei
Mitbürgen zustehen, während er nun in Wirklichkeit nur den
Regreß auf einen solchen besitzt, in der Weise Rechnung zu tra
gen, daß die Haftung des Beklagten jedenfalls auf zwei Drittel
reduziert wird.
6. Da über die beiden übrigen Einreden des Beklagten noch
kein kantonaler Entscheid vorliegt, so ist die Sache zu deren Be
urteilung und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne gutgeheißen,
daß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur
Beurteilung der weitern Einreden des Beklagten und zu neuer
Entscheidung an das Obergericht des Kantons Basellandschaft
zurückgewiesen wird.