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Arteil vom 29. Juni 1906
in Sachen Marchetti, Kl. u. I. Ber. Kl., gegen Zat,
Bekl. u. II. Ber. Kl.
Negative Feststellungsklage gegenüber einer Betreibung (auf Zah
lung von Mietzinsen und Schadensersatz). Zulässigkeit; eidg. u.
kant. Recht. Beweislast. Verjährung der in Betreibung gesetzten
Forderung; Zulässigkeit der Einrede der Verjährung (resp. der Be
gründung der negativen Feststellungsklage mit diesem Standpunkte).
A. Durch Urteil vom 22. März 1906 hat die zweite Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfrage:
Ist die Forderung des Beklagten im Betrage von 2520 Fr.
nebst 5 % Zins seit 24. September 1899, für welche der Be
klagte Betreibung eingeleitet hat, als unbegründet zu erklären?
erkannt:
Die Forderung des Beklagten ist nur mit Bezug auf folgende
Beträge begründet:
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157 Fr. 50 Ets. nebst Verzugszins seit 1. August 1905
zu 5 % bis zur Zahlung.
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511 Fr. nebst Zins zu 4 % vom 15. Dezember 1899 bis
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August 1905 und Verzugszins zu 5 % von da an bis zur
Zahlung.
Die vom Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. 814 des Be
treibungsamtes Altstetten geltend gemachte Mehrforderung wird
als rechtlich nicht begründet erklärt.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt.
Der Berufungsantrag des Klägers lautet:
Es sei das zweitinstanzliche Urteil aufzuheben und die Forde
rung des Beklagten nur im Betrage von 200 Fr. nebst Zins zu
4 % vom 15. Dezember 1899 bis 1. August 1905 und zu
5% vom 1. August 1905 an als begründet zu erklären.
Der Beklagte beantragt dagegen:
Es sei die Klage Marchettis, soweit sie vom Bezirksgericht
Zürich III. Abteilung durch Urteil vom 24. November 1905 nicht
geschützt wurde, abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Kläger und ein gewisser Cappi mieteten vom Beklagten
mit Vertrag vom 24. April 1899, tutta la ferramenta neces-
saria per costruzione da canali e strade , zu einem monat
lich vorauszahlbaren Mietzins von 35 Fr. Gemäß Ziffer 3 des
Vertrages hatte der Beklagte kein Recht auf Rücknahme der Miet
objekte fine che il lavoro cominciato dai soci Cappi e Mar
chetti non sia finito ; nach Beendigung der Arbeit war das
Werkzeug in gleichem Zustand wie beim Empfang zurückzugeben.
Zu jener Zeit führten der Kläger und Cappi die Kanalisations
arbeiten an der Josefstraße in Zürich III aus. Der Kläger und
Cappi bezahlten den Mietzins nur für die Monate Mai, Juni
und Juli 1899; sie arbeiteten bis Dezember 1899, dann ver
ließen sie Zürich, ohne je das Werkzeug zurückzugeben. Mit
Zahlungsbefehl vom 1. August 1905 betrieb nun der Beklagte
den Kläger für Entschädigung für vermietetes Geschirr laut Ver
trag vom 24. April 1899 auf den Betrag von 2625 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 24. September 1899, abzüglich 105 Fr. Der
Kläger unterließ einen Rechtsvorschlag. Am 30. August 1905
fand die Pfändung statt, nachdem die Ehefrau des Klägers am
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gl. Mts. 25 Fr. 20 Cts. bezahlt hatte. Der Kläger hat nun
unterm 18. September 1905 die vorliegende Klage, mit dem aus
Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, erhoben. Die erste Instanz hat
die Klage als begründet erachtet für die Forderung des Beklagten von
Verzugszinsen vom 24. September 1899 bis 1. August 1905
für den Betrag von 25 Fr. 20 Cts. hat sie die Klage als gegen
standslos erklärt, im übrigen abgewiesen. Die zweite Instanz da
gegen hat auf Appellation beider Parteien hin das in Fakt. A
mitgeteilte Urteil gefällt.
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Der Beklagte hat in erster Linie die Zulässigkeit der vom
Kläger angehobenen Klage bestritten und hält an diesem Standpunkte
auch vor Bundesgericht fest. Nun stellt sich die Klage dar als
negative Feststellungsklage, mittelst der der Kläger die Unbe
gründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung des Beklag
ten feststellen lassen will. Ob eine derartige Feststellungs
klage neben der Aberkennungsklage des Art. 83 Abs. 2 und der
Rückforderungsklage des Art. 86 SchKG die hier nicht in
Frage steht, da der Kläger die Betreibungssumme jedenfalls nicht
vollständig bezahlt hat und sein Begehren nicht auf Rückzahlung
gerichtet ist Platz hat und zulässig sei, ist eine Frage des
kantonalen Prozeßrechtes (vergl. Jäger, Komm. zum SchKG
Art. 86 Anm. 7, S. 132; BGE 27 II S. 642 ff., Erw. 2),
und vom Bundesgericht daher nicht zu überprüfen; insbesondere
fällt es nicht in die Kompetenz des Bundesgerichts, zu unter
suchen, welches die Voraussetzungen einer negativen Feststellungs
klage seien und ob diese in concreto erfüllt seien (z. B. ob ein
rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung erforderlich und
in concreto gegeben sei). Vom Standpunkt des eidgenössischen
Rechtes aus ist nur zu bemerken, daß eine solche Klage keinen
Einfluß auf die Betreibung ausüben kann, wie dies das Bundes
gericht in dem angeführten Entscheide eingehend ausgeführt hat.
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Ist sonach auf das materielle der Sache einzutreten, so ist
zu bemerken, daß die zweite Instanz, während die erste Instanz
die ganze Forderung des Beklagten als Mietzinsforderung gut
geheißen hatte, annimmt, das Mietverhältnis sei Mitte Dezember
AS 32 II 1906
1899 zu Ende gegangen; für den Rest könne der Beklagte nicht
Mietzins, sondern nur Entschädigung für Nichtrückgabe der Werk
zeuge fordern. Diese Entschädigung hat sie dann auf Grund des
Beweisverfahrens auf 511 Fr. festgestellt. Es ist nun vorab
wiederum eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes, ob die zweite
Instanz an Stelle der urspünglich geforderten Mietzinsforderung,
über die einzig die erste Instanz erkannt hat, eine Schadenersatz
forderung setzen durfte; die Zulässigkeit einer derartigen Anderung
des Fundamentes der Forderung des Beklagten ist daher vom
Bundesgericht ohne weiteres hinzunehmen. Steht dieses fest, so ist
nunmehr zu prüfen, für welche Zeit dem Beklagten eine Forde
rung aus Mietzins zusteht, und weiter, ob und welche Entschädi
gung ihm für die Nichtrückerstattung des Werkzeuges gebührt.
4. Bei Entscheidung dieser Frage mag zunächst die Frage der
Beweislast aufgeworfen werden, die dahin zu formulieren ist, ob
bei der auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung ge
richteten negativen Feststellungsklage dem Kläger der Beweis der
Nichtexistenz der Forderung oder gegenteils dem Beklagten der
Beweis der Existenz bezw. der Entstehung derselben obliegt. Hier
über besteht in der deutschen Wissenschaft eine Kontroverse:
Während die herrschende Anschauung (s. z. B. Beckh, Beweis
last, S. 25 f.; Rosenberg, Beweislast, S. 78 sub I 1), der
sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat, unter Berufung
auf das deutsche Reichsgericht (s. A. S. d. bg. E. 23 S. 1088
Erw. 3), der Ansicht ist, die negative Feststellungsklage bewirke
lediglich prozessualisch eine Umkehrung der Parteirollen, vermöge
aber an der materiellen Stellung der Parteien und an ihrer
Behauptungs und Beweispflicht nichts zu ändern, sind Wendt
(Archiv f. zivilist. Praxis 70 S. 1 ff.) und Leonhardt (Be
weislast, S. 438 ff.) dieser Auffassung unter eingehender Be
gründung entgegengetreten, ersterer namentlich aus rechtshistorischen
Gründen, unter Ableitung der negativen Feststellungsklage aus
den Präjudizialklagen des römischen Rechts, und unter Verwerfung
der Ansicht, welche sie aus den Provokationsklagen des gemeinen
Prozesses herleitet; letzterer unter Hinweis auf die negative
Statusklage, die negative Klage des preußischen Rechts, auf die
Beweislast bei Leistungsklagen, die sich auf das Nichtbestehen eines
Rechtes gründen, und unter einläßlicher Betonung der praktischen
Gründe, die für die von ihm vertretene Regelung der Beweislast
sprechen. Diefe Kontroverse kann nun aber im vorliegenden Falle,
was zunächst die Mietzinsforderung seit 15. Dezember 1899
bezw. die Entschädigungsforderung wegen Nichtrückerstattung des
Werkzeuges und die ursprüngliche Begründetheit der Mietzins
forderung betrifft, ungelöst bleiben, d. h. es mag dahingestellt sein,
ob an der vom Bundesgericht im zitierten Entscheide zu Grunde
gelegten Auffassung festzuhalten sei oder nicht. Denn auch wenn
die dem Beklagten günstige Regelung der Beweislast angenommen
wird, wonach der Kläger das Nichtbestehen der Forderung des
Beklagten zu beweisen hat, gelangt man zur Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils (abgesehen von der sogleich zu erwähnen
den Frage der Verjährung); umgekehrt kann aber auch dann,
wenn dem Beklagten der Beweis für die Existenz seiner Ent
schädigungsforderung aufgebürdet wird, der Kläger nicht befreit
werden, soweit die Vorinstanz diese Forderung zugesprochen hat.
Daß aber die Einrede der Verjährung, die vom Kläger gegenüber
der Forderung aus Mietzins, soweit sie von der Vorinstanz gut
geheißen wurde, erhoben wird, vom Kläger zu beweisen ist, steht
außer Zweifel; denn hier handelt es sich nicht um eine anspruch
begründende, sondern um eine anspruchvernichtende Tatsache, und
diese ist zweifellos, auch nach derjenigen Theorie, welche bei der
negativen Feststellungsklage den Beweis der Existenz der Forde
rung dem Beklagten auferlegt, vom Kläger zu beweisen; denn der
Beklagte hat auch nach dieser Theorie, gemäß allgemeinen Grund
sätzen, nur die Entstehung seines Anspruches zu beweisen, während
die rechtsvernichtenden Tatfachen, sofern einmal die Entstehung
der Forderung vom Beklagten bewiesen ist, vom Kläger darzu
tun sind.
5. Was nun zunächst die Forderung für Entschädigung betrifft
so hält der Beklagte auch heute noch daran fest, es gebühre ihm
für die ganze Dauer der in Frage kommenden Zeit ein Anspruch
auf Mietzins, und nur eventuell macht er einen Entschädigungs
anspruch geltend, mit dem er jedoch mindestens 798 Fr. gemäß
der von ihm vor Obergericht eingelegten Privatexpertise Wendling
verlangt. Die Feststellung der Vorinstanz, daß der Mietvertrag
r bis Mitte Dezember 1899 gedauert habe, steht jedoch nicht
im Widerspruch mit den Akten und beruht auch nicht etwa auf
einer Verkennung von Rechtsgrundsätzen über Fortdauer und Be
endigung eines Mietvertrages. Die Vorinstanz hat jene Fest
stellung gezogen aus Zeugenaussagen, aus denen sich ergibt, daß
der Kläger und Cappi eine spezielle Arbeit an der Josefstraße
für die Baumeister Beerli und Strickler zu erstellen hatten, die
Nitte Dezember 1899 vollendet worden wäre, und aus dem
Mietvertrage selbst, aus dem nicht auf eine zeitlich unbeschränkte
Überlassung der Werkzeuge für alle möglichen von den Mietern
auszuführenden Arbeiten geschlossen werden könne. Diese Aus
legung des Mietvertrages ist weder aktenwidrig noch rechtsirrtüm
lich. Danach aber kann für die Zeit von Mitte Dezember 1899
an von vornherein nicht von einer Gutheißung der Mietzinsfor
derung des Beklagten die Rede sein, sondern nur von der von der
Vorinstanz in den Prozeß eingeführten Entschädigungsforderung,
die rechtlich aus Art. 110 ff. OR begründet erscheint. Hinsichtlich
des Quantitativs ist eine Abänderung nicht möglich; denn die
Vorinstanz ist zu ihrer Festsetzung gelangt auf Grund einer Ex
pertise, die in Verbindung mit den Zeugenaussagen den wahr
scheinlichen Wert des Werkzeuges festgestellt hat, und hieran kann
vom Bundesgericht keine Abänderung getroffen werden. Ob die
vom Beklagten eingelegte Privatexpertise Wendling von der Vor
instanz zu berücksichtigen war, ist eine vom Bundesgericht nicht
zu überprüfende Frage des kantonalen Prozeßrechts. Dagegen er
scheint der Zuspruch der Zinse zu 4 % vom 15. Dezember 1899
bis 1. August 1905 als unbegründet. Voraussetzung der Forde
rung auf Verzugszinse ist der Verzug des Schuldners, und dieser
wird bewirkt durch Mahnung (Art. 117, 119 OR); eine solche
Mahnung hat aber nie stattgefunden und wird auch vom Be
klagten gar nicht behauptet. Zinsen können daher erst von der
Betreibung (1. August 1905) an gefordert werden, und es ist
festzustellen, daß eine weitergehende Zinsforderung des Beklagten
nicht besteht.
6. Hinsichtlich der Mietzinsforderung, die so nur für die Zeit
bis Mitte Dezember 1899 als ursprünglich begründet erscheint,
hat der Kläger vor der zweiten Instanz die Einrede der Ver
jährung erhoben. Die Vorinstanz erachtet diese Einrede als unzu
lässig mit der Begründung: bei der Rückforderungsklage könne
diese Einrede (zu vergl. Jägers Komm. Art. 86 Anm. 6) nicht
geschützt werden; daß dem Kläger bei dem Charakter der vor
liegenden Klage als Feststellungsklage eine günstigere Stellung
nicht zukomme, sei selbstverständlich. Dieser Schluß von der Rück
forderungsklage auf die negative Feststellungsklage ist rechtsirr
tümlich. Mit der Rückforderungsklage wird eine bezahlte Schuld
zurückgefordert, mit der Begründung, sie habe nicht bestanden:
nun ist aber die verjährte Schuld nicht nichtbestehend, sondern
nur nicht klagbar (eine sog. Naturalobligation), sodaß also bei
ihr nicht von einer Nichtschuld gesprochen werden kann, wes
halb denn auch Art. 72 Abs. 2 OR die Bereicherungklage bei
einer verjährten Schuld ausdrücklich ausschließt. Bei der nega
tiven Feststellungsklage dagegen, die nur bezweckt, feststellen zu
lassen, daß eine Forderung nicht begründet sei, ist nicht einzusehen,
weshalb nicht auch die Feststellung der Verjährung sollte erfolgen
können; es wird damit festgestellt, daß eine Forderung nicht klag
bar ist und also auch keine Betreibungskraft hat. Ist aber die
Verjährungseinrede des Klägers zulässig, so ist sie materiell be
gründet, wie sich aus den vorliegenden Tatsachen in Verbindung
mit Art. 147 Ziff. 1 OR ohne weiteres ergibt. Mit Bezug
auf diese Forderung sind daher Klage und Berufung des Klägers
gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, dagegen die Be
rufung des Klägers teilweise begründet erklärt und, in Abände
rung des Urteils der zweiten Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 22. März 1906, festgestellt, daß die
Forderung des Beklagten nur begründet ist für den Betrag
von 511 Fr., nebst Verzugszins zu 5 % vom 1. August
1905 an.