Art. 58 Abs. 2 OG; Schadenliquidationsverfahren nach strafgerichtlicher Grundsatzentscheidung über die Haftung; Umfang der bundesgerichtlichen Prüfung. Das Bundesgericht beurteilt im Berufungsverfahren den Zivilpunkt als unteilbares Ganzes frei, sofern die grundsätzliche Ersatzpflicht nicht anerkannt ist. Ersatzfähig sind im Liquidationsverfahren jedoch nur Schäden aus jener Handlung, wegen der der Beklagte strafrechtlich verurteilt wurde. Bei der Schadensbemessung ist die Kausalität nach dem richterlichen Ermessen zu würdigen; konkurrierende, selbständige und vom Beklagten nicht veranlasste Ursachen rechtfertigen eine erhebliche Reduktion des Ersatzes. Eine bloß rechnerische Ableitung aus Expertenannahmen bindet nicht, wenn der zu ersetzende Schaden nur teilweise auf die inkriminierte Handlung entfällt (consid. 3-5).
in 14 Tagen verdient oder richtig ausgezahlt erhielten. Zu diesen hohen Löhnen kommen noch etwa für 10 Fr. Most und Brot. Herr Lutz verkauft nämlich an seine Arbeiter diese Waren jeden falls in der Absicht, auch damit noch Geld zu verdienen. Wahr lich, der Holzarbeiterverband würde sich ein großes Verdienst er werben, wenn er ein derartiges Geschäft zum Stillstand bringen würde. Die Sperre ist denn auch vom deutschen Holzarbeiterverband über diese Bude verhängt werden. 2. Wegen dieses Zeitungsartikels ist der Beklagte vom Assifen hof des zweiten Geschworenenbezirks des Kantons Bern polizeilich verurteilt worden a) zu einer Geldbuße von 50 Fr. für die einfache Ehrver letzung" b) zu einer ferneren Geldbuße von 10 Fr. für die ehrbeleidi genden Außerungen ; c) (Kosten) d) dem Zivilkläger Abraham Lutz gegenüber grundsätzlich zur Entschädigung e) (Interventionskosten der Zivilpartei.) Behufs Bestimmung des Maßes der sub d vorgesehenen Entschädigung wurden die Parteien an den Zivilrichter ver wiesen . Immerhin enthielt das Urteil in seiner Motivierung bezüglich des Zivilpunktes folgende Ausführungen: Es frage sich, ob die Veröffentlichung des Artikels eine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 50 ff. OR darstelle. Dies sei nur dann der Fall, wenn die darin behaupteten Tatsachen, nämlich die Ausbeu tung der Arbeiter durch Bezahlung zu niedriger Löhne und durch unpreiswürdigen Verkauf von Lebensmitteln an dieselben, nicht wahr seien. (Folgen mehrere Seiten über das nach Ansicht des Gerichtes völlig negative Resultat des vom Beklagten verursachten Wahrheitsbeweises.) Da die vom Beklagten gegen Lutz erhobenen Vorwürfe in der Tat unwahr gewesen seien, so habe sich Thies durch die Veröffentlichung des inkriminierten Artikels einer wider rechtlichen Handlung schuldig gemacht, und er sei daher ver pflichtet, allen daraus entstandenen Schaden, wenn ein solcher überhaupt eingetreten sei, der verletzten Zivilpartei zu ersetzen. Nun bedeute der Vorwurf der Arbeiterausbeutung für Lutz eine Herabsetzung seiner Person in der Achtung seiner Mitbürger sei daher in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden und ihm schon daraus ein Schaden, ein tort moral, er wachsen. Daneben sei ihm aber auch ein materieller Schaden zu gefügt worden; denn jener Artikel sei gerade hauptsächlich in denjenigen Kreisen verbreitet worden, aus denen er seine Arbeiter schaft rekrutiere, was zur Folge gehabt habe, daß er nicht mehr genügend gelernte Arbeiter erhalten und in seiner Fabrik nicht mehr die bisher regelmäßige Quantität Möbel habe herstellen können. Infolgedessen sei ihm ein Gewinnausfall erwachsen. Die Höhe des materiellen Schadens an Hand der dem Gerichte be kannten Tatsachen zu bestimmen, sei jedoch unmöglich. Deshalb sei der Angeklagte grundsätzlich der Zivilpartei gegenüber zum Schadenersatze zu verurteilen, für die Ausmessung des Maßes aber seien die Parteien an den Zivilrichter zu verweisen. Unter Berufung auf dieses Urteil gelangte Lutz nun mit dem oben sub. A wiedergegebenen Rechtsbegehren vor den Gerichtspräsi denten I von Bern. In der Folge wurde das Begehren 1 dahin präzisiert, daß der Beklagte dem Kläger für materiellen Schaden 6606 Fr. und für moralischen Schaden 1000 Fr. zu bezahlen habe, wogegen der Beklagte grundsätzlich gänzliche Abweisung der klägerischen Rechts begehren verlangte. Durch Urteil vom 25. Mai 1905 erkannte der Gerichts präsident: a) Die Schadenersatzsumme, welche Thies dem Lutz gemäß Urteil des Assisenhofes des II. Bezirkes vom 24. Oktober 1903 schuldet, ist bestimmt auf 2500 Fr. b) Die Geldsumme, welche Thies dem Lutz gemäß dem näm lichen Urteil für ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse schuldet, ist gerichtlich bestimmt auf 300 Fr. c) Beide Beträge sind vom 24. Oktober 1903 hinweg zu 5% verzinslich erklärt. Infolge Appellation des Beklagten fällte sodann die Vorinstanz das sub. A wiedergegebenen Urteil. 3. Wie sich aus vorstehendem ergibt, ist das Urteil der Vor instanz kantonalrechtlich der Abschluß eines sogenannten Schaden
ermittlungs oder Liquidationsverfahrens, d. h. eines Prozesses, welcher zwar vor dem Zivilrichter, wie das Adhäsionsverfahren aber im Anschluß an die strafgerichtliche Verurteilung des Be klagten und auf Grund des strafgerichtlich festgestellten Tatbe standes, durchgeführt wird. Daraus folgt, daß der Kläger im Liquidationsverfahren Schadenersatzansprüche nur aus solchen Handlungen herleiten kann, wegen derer der Beklagte bestraft wurde. Im vorliegenden Fall ist nun der Beklagte, wie sich aus der Anklageakte und dem Strafurteil mit aller Deutlichkeit ergibt, nur wegen des mit den Worten Ferner wurde die Zentralkom mission beginnenden und mit den Worten über diese Bude ver hängt werden schließenden Zeitungsartikels auf der vierten Seite der Arbeiterstimme vom 17. April 1903 strafrechtlich verurteilt worden, nicht aber auch wegen der auf der ersten Seite derselben Nummer enthaltenen Publikation der vom schweiz. Holzarbeiterver band gegen Lutz verhängten Sperre. Es konnte sich somit im Liqui dationsverfahren und kann sich folgerichtig auch heute nur darum handeln, der Klägerin einen Ersatz für denjenigen Schaden zuzu sprechen, der ihrem verstorbenen Ehemanne durch jenen auf Seite 4 der Arbeiterstimme vom 17. April 1903 publizierten Zeitungs artikel zugefügt worden ist. Daß er grundsätzlich zum Ersatz dieses Schadens ver pflichtet ist, hat der Beklagte seinerseits durch Nichtergreifung der Berufung gegen das angefochtene Urteil stillschweigend anerkannt. Aus diesem Grunde ist das Bundesgericht der Aufgabe enthoben, die vom Strafrichter bejahte Frage der Widerrechtlichkeit jenes Zeitungsartikels zu überprüfen. Dagegen könnte hiefür keineswegs etwa das Argument der Vorinstanz maßgebend sein, wonach im Schadenermittlungsverfahren der Zivilrichter nicht unter freier Würdigung des gesamten Tatbestandes ein selbständiges Zivilurteil zu fällen habe, sondern an das strafgerichtliche Urteil, soweit es den Zivilpunkt dem Grundsatze nach erledigt habe, gebunden sei. Für den kantonalen Richter bestand offenbar, kraft kantonalen Prozeßrechtes, eine solche Gebundenheit. Für das Bundesgericht als Berufungsinstanz aber bildet der Zivilpunkt, sofern nicht, wie in casu, eine Anerkennung der grundsätzlichen Entschädigungs pflicht vorliegt, ein unteilbares, nach Art. 58 Abs. 2 OG anläß lich der Berufung gegen das kantonale Endurteil zu beurteilendes Ganzes. 4. Fragt es sich nun, welcher Schaden dem Rechtsvorgänger der Klägerin durch den inkriminierten Zeitungsartikel zugefügt worden sei, so ist zunächst von der dem Urteil der Vorinstanz Grunde liegenden Expertise auszugehen. Darnach hat Lutz im Frühjahr und Sommer 1903 infolge Arbeitermangels 19,190 Fr. weniger Möbel fabriziert als im Vorjahr und ist ihm daraus ein Schaden von 1919 Fr. (10 % der Minder produktion) erwachsen. Ferner hat er nach der Berechnung der Experten durch Kundenverlust (ebenfalls infolge Arbeitermangels) einen direkten Schaden von 500 Fr. und einen indirekten Schaden von 1000 Fr. (gleich dem Betrag der zur Wiedergewinnung von Kunden nötigen Auslagen) erlitten. Infolge der Unmöglichkeit sodann, den Maschinenbetrieb und die Bureaukosten im Verhältnis zur Minderproduktion zu reduzieren, ist nach der Ansicht der Ex perten ein weiterer Schaden von 2187 Fr. entstanden, und schließlich infolge Anstellung ungeübter Arbeiter ein olcher von 1000 Fr., insgesamt somit ein Schaden von zirka 6500 Fr. Die Vorinstanz hat hieran aus dem Grunde zwei Abstriche von je 1000 Fr. vor genommen, weil die Posten Auslagen zur Wiedergewinnung von Kunden und Verlust infolge Anstellung ungeübter Arbeiter in der Schadensberechnung der Klagpartei nicht figurierten und ihr dieselben daher nach der Verhandlungsmaxime nicht zuzusprechen seien. Es könnte sich fragen, ob das Bundesgericht an diese, in der Form einer prozeßrechtlichen Entscheidung zu Tage tretende Auffassung der Vorinstanz gebunden sei, oder ob nicht vielmehr auf die Erfahrungstatsache abzustellen wäre, daß in der Regel ein und derselbe Schaden mittelst verschiedener rechnerischer Me thoden nachgewiesen werden kann und daß daher die Methode der Klagpartei sich mit derjenigen der Experten nicht zu decken brauchte. Dem in Art. 51 OR aufgestellten Prinzip, wonach Art und Größe des Schadenersatzes durch das freie richterliche Ermessen bestimmt werden, scheint es freilich zu widersprechen, wenn der Urheber eines laut Expertise wirklich entstandenen Schadens zum Ersatz desselben nur deshalb nicht angehalten
wird, weil die Experten auf einem andern Wege als der Kläger zur Feststellung dieses Schadens gelangten. Anderseits ließe sich gegenüber der Berechnung der Experten einwenden, daß der Be trag von 2187 Fr. solche Auslagen repräsentiert, welche Lutz auch im Vorjahr gehabt hatte, und daß dieser Betrag daher nicht neben dem Mindergewinn in Rechnung gebracht werden durfte: Der von der Minderproduktion herrührende Schaden besteht ent weder in dem durch die Minderproduktion bedingten Minderge rtise winn bei gleichbleibenden Generalspesen, was nach der E 1919 Fr. ausmacht, oder aber, was nach der Expertise 2187 Fr., also ungefähr ebensoviel ausmacht, in dem der Minderproduktion entsprechenden Anteil an den gleichbleibenden Generalspesen. Es hätte sich somit unter diesem Gesichtspunkte ein Abstrich von zirka 2000 Fr. gerechtfertigt. 5. Indessen ist es nicht nötig, den dem Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1903 infolge Arbeitermangels erwachsenen Gesamtschaden ziffermäßig zu bestimmen; denn, wie sich im fol genden zeigen wird, hat der Beklagte von dem Gesamtschaden einen derart kleinen Teil zu vertreten, daß unter dem Titel der Entschädigung für materiellen Schaden auf alle Fälle, betrage der Gesamtschaden über 5000 Fr., wie die Klägerin behauptet, oder nur 3700 Fr., wie die Vorinstanz annimmt, doch nicht mehr als 500 Fr. zugesprochen werden könnten. Mit der Vorinstanz und auf Grund der eigenen Angaben der Klagpartei über den Arbeitermangel vor und nach dem 17. April 1903 ist zunächst anzunehmen, daß wenigstens ein Drittel des dem Ehemann der Klägerin erwachsenen Gesamtschadens zur Zeit des Erscheinens des inkriminierten Zeitungsartikels (am 17. April 1903) bereits entstanden war, und mit der Vorinstanz ist ferner anzunehmen, daß der seither entstandene Schaden nur zum kleiner Teil auf den vom Beklagten zu vertretenden Zeitungsartikel zu rückzuführen ist, zu einem weitaus größern Teil dagegen auf die kurz vorher vom schweizerischen Holzarbeiterverband über die Lutz'sche Fabrik verhängte Sperre, welche u. a. gerade am 17. April 1903 und auch seither mehrmals in der Arbeiterstimme publi ziert wurde, sowie auf die Nachwirkungen der schon im Februar vom deutschen Holzarbeiterverband verhängten, im März und im Juni aufgefrischten Sperre, welche letztere sogar durch rote Pla kate an allen nach Kreuzlingen führenden Straßen bekannt gemacht worden war. Der von der Klagpartei angerufene Art. 60 OR trifft hier schon deshalb nicht zu, weil nicht gesagt werden kann, der Beklagte habe gemeinsam mit den beiden Arbeiterverbänden eine rechtswidrige Handlung vorgenommen. Vielmehr liegen hier mindestens drei selbständige, zeitlich und örtlich getrennte Hand lungen vor; nur eine derselben ist vom Beklagten ausgegangen, und bezüglich der beiden andern ist er weder Anstifter noch Ge hülfe gewesen. Zu diesen Momenten, in Berücksichtigung derer die Vorinstanz den Beklagten nur für einen Fünftel des seit dem 17. April 1903 entstandenen Schadens, also nur für 2/5 des Gesamt schadens verantwortlich macht, und infolge derer es sogar zweifel haft erscheint, ob der Zeitungsartikel des Beklagten dem Rechts vorgänger der Klägerin überhaupt noch einen namhaften Schaden zufügen konnte, gesellt sich nun aber noch ein weiterer, von der Vor instanz nicht hervorgehobener Faktor, der Umstand nämlich, daß im Jahre 1903, ganz allgemein und abgesehen von den speziell gegen Lutz gerichteten Angriffen, in der Holzbranche ein beträcht licher Mangel an geschulten Arbeitern bestand, was sich u. a. aus einem bei den Akten liegenden, an den klägerischen Anwalt ge richteten Brief des Rechtsvorgängers der Klägerin, vom 13. Mai 1903, ergibt. Lutz schrieb damals wörtlich: Eine Schadenersatz klage dürfte ebenfalls seine Schwierigkeiten haben, ich kann wohl sagen, daß ich infolge des Artikels in der Arbeiterstimme weniger Arbeiter bekomme, also in der Produktion geschädigt bin, aber es dürfte dem Gegner Thies nicht gerade schwer fallen, zu be weisen, daß bei dem jetzt etwas lebhaften Geschäftsgang allgemein Mangel an tüchtigen Schreinern besteht. Mit Rücksicht hierauf war es offenbar schon nicht ganz richtig, der Berechnung der Entschädigung einfach die Differenz zwischen der Anzahl Arbeiter, die Lutz im Jahre 1903 beschäftigte, einer seits, und der Anzahl Arbeiter, die er im Vorjahr beschäftigt hatte, anderseits, zu Grunde zu legen. Wenn in Ermangelung anderer rechnerischer Anhaltspunkte trotzdem von dieser Differenz ausgegangen wurde, so hat doch mit Rücksicht darauf, daß der
dem Rechtsvorgänger der Klägerin erwachsene Schaden nur zum Teil auf die gegen ihn speziell gerichteten Angriffe, also nur zu einem ganz geringen Anteil auf den Zeitungsartikel des Beklagten zurückzuführen ist, eine weitere Reduktion der Entschädigung ein zutreten, sodaß daher die der Klägerin vorinstanzlich für mate riellen Schaden zugesprochene Summe von 500 Fr. unter allen Umständen als genügend erscheint. Zu dieser Summe hinzuzurechnen ist schließlich noch der von einer Partei angefochtene Betrag von 300 Fr. für moralischen Schaden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern, vom 1. November 1905, bestätigt.