Art. 81 OG; work accident and mitigation of damage by surgery; a work accident exists where an employee is injured on the employer’s premises during working time in circumstances sufficiently connected with the business operation, even if the employee had temporarily interrupted work to satisfy a natural need. For the concept of causal nexus it suffices that the specific risk stems from the enterprise and its installations. Findings of fact on the extent of permanent disability are binding on the Federal Court under Art. 81 OG. The injured person need not undergo an operation where its outcome is uncertain; the omission of such surgery may not be invoked as a ground to reduce compensation (consid. 3 and 5).
IV. Stock eines der Werkstatt gegenüber liegenden Hauses zur Verfügung, als Pissoir wurde jedoch von den Arbeitern auf An weisung des Beklagten und auch von diesem selbst beständig ein Platz hinter der Werkstatt benutzt. Als der Kläger sich im er wähnten Zeitpunkt nach diesem Platz begeben wollte, war der sonst freie Zugang dahin durch am Boden liegendes zugeschnittenes Holz versperrt. Der Kläger wollte über dieses Holz steigen oder springen, kam dabei zu Fall und verletzte sich in der linken Achsel und Brustgegend. Über den Vorfall konnte nur eine Zeuge, der Nebenarbeiter Rüedi, einigermaßen Auskunft geben. Darnach wollte der Kläger über ein Fenstergeländer vor dem Holzstoße springen und muß dabei mit dem Kopfe wahrscheinlich an den Waschdraht gestoßen sein. Der Kläger ließ sich wegen seiner Ver letzung von verschiedenen Arzten behandeln. Nach einem Zeugnis von Dr. Robert Steiger in Luzern war am 7. September 1904 als Folge des Unfalls eine Verrenkung des Brustbeinendes des linken Schlüsselbeines nach oben vorhanden; das Schlüsselbein so führte Dr. Steiger aus sei falsch eingeheilt und könnte nur durch eine Operation in richtige Lage gebracht werden; wahrscheinlich wäre von Anfang an die richtige Lage nur durch eine Operation erreichbar gewesen. Dr. Steiger schätzte die dama lige Invalidität auf 10 % und mit Rücksicht darauf, daß eine Besserung auch ohne Operation noch möglich sei, die definitive Invalidität auf 5 10 2. Der Kläger, dem der volle Lohn während der Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, d. h. bis 3. Juni 1904, vom Beklagten ausbezahlt worden war, belangte den Beklagten auf Bezahlung einer Haftpflichtentschädigung von 2500 Fr. nebst Verzugszins seit dem Unfalltag. Die Klage wurde von beiden kantonalen Instanzen, bis auf eine kleine Reduktion hinsichtlich des Zinsbeginnes, gutgeheißen. Das von der ersten Instanz er hobene Gutachten der Amtsärzte konstatierte beim Kläger eine nicht reponierte Verrenkung des linken Schlüsselbeinansatzes und als deren Folge eine Behinderung in der Gebrauchsfähigkeit des linken Armes infolge Atrophie der wichtigsten Hebemuskeln, sowie eine Störung der Arbeitstätigkeit des Armes durch Druck des nicht angeheilten Schlüsselbeines. Die aus diesem Zustand resultierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit schätzten die Experten auf 10%, wobei sie als alleinige Ursache der eingetretenen körperlichen Veränderung den Unfall vom 15. April 1904 bezeichneten. Nach ihrer Auffassung ist eine Besserung augenscheinlich eingetreten; ob eine völlige Heilung durch eine Operation erzielt werden könnte, ist fraglich, dagegen wäre eine erhebliche Verbesserung möglich. 3. Die Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, daß man es vorliegend mit einem Betriebsunfall zu tun hat. Der Kläger ist auf der Betriebsstätte und während der gewöhnlichen Betriebszeit verunglückt; der örtliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und Betrieb ist daher gegeben. Aber auch eine kausale Beziehung zum Betriebe (falls man eine solche für den Begriff des Betriebsunfalls für erforderlich halten sollte siehe AS 25 II S. 169, und Urteil des Bundesgerichts vom 15. Fe bruar 1906 in Sachen Munding gegen Eisinger ) ist vor handen: Der Kläger war der Gefahr, der er zum Opfer gefallen ist, nämlich der Gefahr des Sturzes über das am Boden liegende, der Verarbeitung harrende oder zum Teil schon verarbeitete Holz, das den Durchgang zum Pissoir versperrt hat, vermöge des Be triebs und seiner Einrichtungen ausgesetzt; es war dies ein über die Unfallgefahr des gewöhnlichen Lebens offensichtlich hinaus gehendes Risiko, das für ihn ausschließlich infolge seiner Berufs beschäftigung im Betriebe des Beklagten bestand. Daß der Kläger nicht bei einer eigentlichen Betriebsverrichtung, sondern, als er die Arbeit rasch unterbrochen hatte und ein natürliches Bedürfnis befriedigen wollte, verunglückt ist, kann nichts verschlagen, da für die Annahme eines Betriebsunfalles im Sinne des Haftpflichtge setzes der örtliche, zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen Unfall und Betrieb, wie er nach dem gesagten hier vorliegt, unter allen Umständen genügen muß, und nicht verlangt werden kann, daß der Arbeiter im Moment, da er vom Unfall betroffen wurde, auch noch gerade einer Betriebstätigkeit im eigentlichen Sinne ob gelegen habe. Ein Betriebsunfall müßte ja sogar dann angenom men werden, wenn der Kläger außerhalb der Betriebsstätte und der Betriebszeit, etwa auf dem Wege von oder zur Arbeit einer Oben Nr. 6 S. 31. (Anm. d. Red. f. Publ.)
ähnlichen, über den Betrieb hinauswirkenden Betriebsgefahr er legen wäre (siehe das zitierte Urteil in Sachen Munding gegen Eisinger Erw. 3, vergl. auch AS 19 S. 420 Erw. 3). 4. (Abweisung der Einrede des Selbstverschuldens.) 5. Was die Bemessung des Schadens anbetrifft, so ist die Taxation der dauernden Invalidität durch die Experten auf 10%, die von den Vorinstanzen akzeptiert worden ist, für das Bundes gericht als tatsächliche Feststellung nach Art. 81 OG verbindlich. Sie ist übrigens vom Beklagten auch nicht angefochten. In dieser Taxation ist die allfällige Möglichkeit, daß im Befinden des Klägers in Zukunft noch eine gewisse Besserung eintreten könnte, zweifellos bereits berücksichtigt. Da der Erfolg einer Operation beim Kläger nach den Ausführungen der Experten als unsicher erscheint, so kann diesem nicht wohl zugemutet werden, sich einer solchen zu unterziehen, und der Umstand, daß eine Operation nicht stattgefunden hat, darf daher nicht, wie der Beklagte es bei läufig beansprucht, als Reduktionsgrund in Rechnung gezogen werden. Die Art und Weise der Berechnung, nach der die Vor instanzen unter Abzug von zirka 28 % für Zufall und die Vor teile der Kapitalabfindung zu einer Entschädigung von 2500 Fr. gelangt sind, ist vom Beklagten nicht angefochten und giebt auch zu keinen Ausstellungen Anlaß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Dezember 1905 bestätitgt.