- Arteil vom 7. März 1906 in Sachen
Birve, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Leuschner, Kl. u. Ber. Bekl.
Betriebsunfall. Ein solcher liegt vor bei einem Unfall, der dem Arbeiter
zustösst, wenn er während der Arbeitszeit ein Bedürfnis befriedigt.
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Betrieb. Mass der
Entschädigung (Verrenkung des linken Schlüsselbeinansatzes bei
einem zirka 30 jährigen Schreinergesellen). Tatsächliche Fest
stellungen, Art. 81 0G. Pflicht des Verletzten, sich einer Operation
zu unterziehen.
A. Durch Urteil vom 12. Dezember 1905 hat das Obergericht
des Kantons Luzern über die Streitfrage: Ist der Beklagte ver
pflichtet, dem Kläger eine Entschädigung von 2500 Fr. nebst
Zins seit 15. April 1904 und Ersatz der Arzikosten zu be
zahlen ?
in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Luzern vom
- Juli 1905
erkannt:
- Der Beklagte habe an den Kläger zu bezahlen zweitausend
fünfhundert Franken mit Verzugszins zu 5% seit
- Juni 1904, nebst Ersatz der Arztkosten.
- Mit seinem Mehranspruche an Zins sei der Kläger abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei die Klage ab
zuweisen, eventuell die Entschädigung zu reduzieren.
C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti
gung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Mai 1874 geborene Kläger Max Leuschner arbei
tete als Schreinergeselle in der der Haftpflichtgesetzgebung unter
stehenden mechanischen Schreinerei des Beklagten, woselbst er einen
Jahresverdienst von rund 1800 Fr. hatte. Am 15. April 1904,
zirka um 11 ½ Uhr, verließ er die Werkstatt, um ein Bedürfnis
zu verrichten. Den Arbeitern des Beklagten stand ein Abort im
IV. Stock eines der Werkstatt gegenüber liegenden Hauses zur
Verfügung, als Pissoir wurde jedoch von den Arbeitern auf An
weisung des Beklagten und auch von diesem selbst beständig ein
Platz hinter der Werkstatt benutzt. Als der Kläger sich im er
wähnten Zeitpunkt nach diesem Platz begeben wollte, war der
sonst freie Zugang dahin durch am Boden liegendes zugeschnittenes
Holz versperrt. Der Kläger wollte über dieses Holz steigen oder
springen, kam dabei zu Fall und verletzte sich in der linken Achsel
und Brustgegend. Über den Vorfall konnte nur eine Zeuge, der
Nebenarbeiter Rüedi, einigermaßen Auskunft geben. Darnach
wollte der Kläger über ein Fenstergeländer vor dem Holzstoße
springen und muß dabei mit dem Kopfe wahrscheinlich an den
Waschdraht gestoßen sein. Der Kläger ließ sich wegen seiner Ver
letzung von verschiedenen Arzten behandeln. Nach einem Zeugnis
von Dr. Robert Steiger in Luzern war am 7. September 1904
als Folge des Unfalls eine Verrenkung des Brustbeinendes des
linken Schlüsselbeines nach oben vorhanden; das Schlüsselbein
so führte Dr. Steiger aus sei falsch eingeheilt und könnte
nur durch eine Operation in richtige Lage gebracht werden;
wahrscheinlich wäre von Anfang an die richtige Lage nur durch
eine Operation erreichbar gewesen. Dr. Steiger schätzte die dama
lige Invalidität auf 10 % und mit Rücksicht darauf, daß eine
Besserung auch ohne Operation noch möglich sei, die definitive
Invalidität auf 5 10
2. Der Kläger, dem der volle Lohn während der Dauer der
vollständigen Arbeitsunfähigkeit, d. h. bis 3. Juni 1904, vom
Beklagten ausbezahlt worden war, belangte den Beklagten auf
Bezahlung einer Haftpflichtentschädigung von 2500 Fr. nebst
Verzugszins seit dem Unfalltag. Die Klage wurde von beiden
kantonalen Instanzen, bis auf eine kleine Reduktion hinsichtlich
des Zinsbeginnes, gutgeheißen. Das von der ersten Instanz er
hobene Gutachten der Amtsärzte konstatierte beim Kläger eine
nicht reponierte Verrenkung des linken Schlüsselbeinansatzes und
als deren Folge eine Behinderung in der Gebrauchsfähigkeit des
linken Armes infolge Atrophie der wichtigsten Hebemuskeln, sowie
eine Störung der Arbeitstätigkeit des Armes durch Druck des nicht
angeheilten Schlüsselbeines. Die aus diesem Zustand resultierende
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit schätzten die Experten auf
10%, wobei sie als alleinige Ursache der eingetretenen körperlichen
Veränderung den Unfall vom 15. April 1904 bezeichneten. Nach
ihrer Auffassung ist eine Besserung augenscheinlich eingetreten; ob
eine völlige Heilung durch eine Operation erzielt werden könnte,
ist fraglich, dagegen wäre eine erhebliche Verbesserung möglich.
3. Die Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, daß
man es vorliegend mit einem Betriebsunfall zu tun hat. Der
Kläger ist auf der Betriebsstätte und während der gewöhnlichen
Betriebszeit verunglückt; der örtliche und zeitliche Zusammenhang
zwischen Unfall und Betrieb ist daher gegeben. Aber auch eine
kausale Beziehung zum Betriebe (falls man eine solche für den
Begriff des Betriebsunfalls für erforderlich halten sollte siehe
AS 25 II S. 169, und Urteil des Bundesgerichts vom 15. Fe
bruar 1906 in Sachen Munding gegen Eisinger ) ist vor
handen: Der Kläger war der Gefahr, der er zum Opfer gefallen
ist, nämlich der Gefahr des Sturzes über das am Boden liegende,
der Verarbeitung harrende oder zum Teil schon verarbeitete Holz,
das den Durchgang zum Pissoir versperrt hat, vermöge des Be
triebs und seiner Einrichtungen ausgesetzt; es war dies ein über
die Unfallgefahr des gewöhnlichen Lebens offensichtlich hinaus
gehendes Risiko, das für ihn ausschließlich infolge seiner Berufs
beschäftigung im Betriebe des Beklagten bestand. Daß der Kläger
nicht bei einer eigentlichen Betriebsverrichtung, sondern, als er
die Arbeit rasch unterbrochen hatte und ein natürliches Bedürfnis
befriedigen wollte, verunglückt ist, kann nichts verschlagen, da für
die Annahme eines Betriebsunfalles im Sinne des Haftpflichtge
setzes der örtliche, zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen
Unfall und Betrieb, wie er nach dem gesagten hier vorliegt, unter
allen Umständen genügen muß, und nicht verlangt werden kann,
daß der Arbeiter im Moment, da er vom Unfall betroffen wurde,
auch noch gerade einer Betriebstätigkeit im eigentlichen Sinne ob
gelegen habe. Ein Betriebsunfall müßte ja sogar dann angenom
men werden, wenn der Kläger außerhalb der Betriebsstätte und
der Betriebszeit, etwa auf dem Wege von oder zur Arbeit einer
Oben Nr. 6 S. 31.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
ähnlichen, über den Betrieb hinauswirkenden Betriebsgefahr er
legen wäre (siehe das zitierte Urteil in Sachen Munding gegen
Eisinger Erw. 3, vergl. auch AS 19 S. 420 Erw. 3).
4. (Abweisung der Einrede des Selbstverschuldens.)
5. Was die Bemessung des Schadens anbetrifft, so ist die
Taxation der dauernden Invalidität durch die Experten auf 10%,
die von den Vorinstanzen akzeptiert worden ist, für das Bundes
gericht als tatsächliche Feststellung nach Art. 81 OG verbindlich.
Sie ist übrigens vom Beklagten auch nicht angefochten. In dieser
Taxation ist die allfällige Möglichkeit, daß im Befinden des
Klägers in Zukunft noch eine gewisse Besserung eintreten könnte,
zweifellos bereits berücksichtigt. Da der Erfolg einer Operation
beim Kläger nach den Ausführungen der Experten als unsicher
erscheint, so kann diesem nicht wohl zugemutet werden, sich einer
solchen zu unterziehen, und der Umstand, daß eine Operation
nicht stattgefunden hat, darf daher nicht, wie der Beklagte es bei
läufig beansprucht, als Reduktionsgrund in Rechnung gezogen
werden. Die Art und Weise der Berechnung, nach der die Vor
instanzen unter Abzug von zirka 28 % für Zufall und die Vor
teile der Kapitalabfindung zu einer Entschädigung von 2500 Fr.
gelangt sind, ist vom Beklagten nicht angefochten und giebt auch
zu keinen Ausstellungen Anlaß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 12. Dezember 1905 bestätitgt.