Art. 50, 51, 60 Abs. 1 OR; reimbursement of a fine as damage; limitation under Art. 69 Abs. 2 OR; default and waiver of performance under Art. 122, 123, 124, 106 and 108 OR; authority of municipal organs under cantonal law and Art. 38, 719 OR. A fine imposed on a municipality because unlawful conduct occurred in its forests may be claimed in damages from the true author of the violation when the latter intentionally deceived the municipal agents. Contributory fault reducing compensation must be specifically established. The limitation period is governed by the criminal prescription applicable to the underlying act. Where the creditor itself removes and resells the sold goods, this may constitute a waiver of contractual performance and preclude damages for non-performance. Contractual modifications accepted by competent municipal organs bind the parties; the federal court is bound by the cantonal court's determination of those organs' external authority and will not reopen the cantonal-law validity of the transaction.
In der Folge ergab sich a) daß 29 Stämme gefällt und weggeführt worden sind, welche mit einer ältern Stempelung als derjenigen vom Mai 1899 ver sehen waren und deren Wert mehr als 9 Fr. per Festmeter betrug b) daß 143 Stämme gefällt und weggeführt worden sind, welche überhaupt keine Stempelung trugen und ebenfalls mehr als 9 Fr. per Festmeter wert waren; c) daß ferner 1003 mehr als 9 Fr. per Festmeter repräsen tierende Stämme gefällt und weggeführt worden sind, welche mit einer nach dem 4. September vorgenommenen Stempelung ver sehen waren d) daß 1504 oder 1505 im Mai 1899 gestempelte, gegenüber dem Einheitspreise von 9 Fr. per Festmeter minderwertige Stämme von den Käufern nicht bezogen, sondern von der Klä gerin weggeschafft und anderweitig veräußert worden sind e) daß für hartrotes und Splitterholz 540 Fr. vom Kauf preis in Abzug gebracht worden sind. Durch Dekret des Kleinen Rates vom 26. April 1901 wurde die Klägerin wegen des sub a und b hievor erwähnten Tatbe standes mit 1600 Fr. gebüßt. Im Mai 1901 erhob hierauf die Gemeinde gegen die beiden Käufer eine Denunzie (Strafklage), wobei sie adhäsionsweise Festsetzung der ihr durch die Schuldigen zu zahlenden Schaden ersatzsumme verlangte. In Erledigung dieser Denunzie erkannte das Kantonsgericht von Graubünden am 13. Mai 1902 als Strafgericht:
kommen sind . Die Motivierung des mehrerwähnten Dekretes enthält freilich nebenbei auch die Bemerkung, es sei ein derartiger Unfug in diesem Umfange nur dadurch möglich gewesen, daß die Kontrolle seitens der Gemeinde eine offenbar mangelhafte war . Allein hieraus wurden keine weitern positiven Schlüsse gezogen; insbesondere wurde nicht etwa hiemit die Verfällung der Ge meinde (statt der Käufer) in eine Buße oder das hohe Maß dieser letztern (10 Fr. per Festmeter) begründet; im Gegenteil scheint das gesetzliche Bußmaximum deshalb gewählt worden zu sein, weil der Käufer Kieni, also der heutige Beklagte, wie sich das Dekret ausdrückt, selber Förster ist und als solcher die Forstordnung kennt und gezeichnete von ungezeichneten oder alt gestempelten Stämmen genau zu unterscheiden weiß. Ist somit die Klägerin nicht deshalb gebüßt worden, weil ihre Kontrolle eine mangelhafte war, sondern deshalb, weil in ihren Waldungen Übertretungen der Forstordnung vorgekommen sind, so ist sie nach Art. 50 OR berechtigt, von den Urhebern dieser Übertretungen Ersatz des ihr dadurch zugefügten Schadens, also u. a. Ersatz der über sie verhängten Buße zu verlangen. Nun konstatiert die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil in nicht aktenwidriger Weise, daß die widerrechtliche Nutzung des größten Teils (drei Viertel) der bewußten 172 Stämme durch die Käufer (also den heutigen Beklagten und den Rechtsvor gänger der Intervenienten) erwiesen ist. Es erscheinen somit in der Tat die Käufer Kieni Bonderer zu drei Vierteln als die Urheber des der Klägerin zugefügten, durch den Betrag der Buße dargestellten Schadens. Für eine in absichtlich oder fahrläßig mangelhafter Kontrolle seitens der Gemeindeorgane liegende Mitschuld der Klägerin, welche nach Art. 51 OR eine weitere Herabsetzung der Entschädigung rechtfertigen würde, bieten die Akten keine genügenden Anhaltspunkte. Allerdings hatte der Kleine Rat in seinem Bußendekret die bereits erwähnte Bemer kung fallen lassen, es sei ein derartiger Unfug in diesem Um fange nur dadurch möglich gewesen, daß die Kontrolle eine offenbar mangelhafte war ; allein die Vorinstanz, auf deren tatsächliche Feststellungen es in erster Linie ankommt, hat in dem angefochtenen Urteil keine Handlung oder Unterlassung der Ge meindeorgane konstatiert, durch welche den Käufern die Nutzung der 143 nicht gezeichneten und der 29 altgestempelten Stämme erleichtert worden wäre, wie denn auch das Strafurteil, auf welches in dem vorliegenden Zivilurteil verwiesen wird, sich dahin ausgesprochen hatte, daß Kieni die 172 Stämme unter das an dere Holz gemischt habe, um so die bei der Messung anwesenden Vertreter der Gemeinde Tamins glauben zu machen, daß sie zu dem zum Verkaufe bewilligten Holze gehören. Hat somit der Beklagte der eine der beiden Schädiger im Sinne von Art. 60 Abs. 1 OR die Organe der Klägerin absichtlich getäuscht welche Täuschung vom kompetenten Straf richter sogar als Betrug qualifiziert und mit 5 Monaten Ge fängnis und 5jähriger Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Rechten bestraft worden ist , so liegt keine hinreichende Veranlassung zu einer Ermäßigung der vorinstanzlich auf 1200 Fr. festgesetzten Entschädigung vor. Für diesen Betrag haftet der Be klagte nach dem bereits zitierten Art. 60 Abs. 1 OR in vollem Umfange. Die vom Beklagten erhobene und bezüglich dieses Postens noch in der Berufungsinstanz aufrecht erhaltene Verjährungs ein rede ist nach Art. 69 Abs. 2 OR unbegründet. Denn die Klage wird aus einer Handlung hergeleitet, wegen welcher der Beklagte strafrechtlich verurteilt worden ist und für welche das einschlägige Strafrecht (s. 54 bündn. StrGB) eine fünfjährige Verjährung vorschreibt. Die Verjährung war daher, als im Jahre 1903 die vorliegende Zivilklage eingereicht wurde, noch nicht abgelaufen, auch abgesehen davon, daß sie offenbar schon durch die Denunzie vom Mai 1901, welche u. a. den Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes enthielt, unterbrochen worden war. 4. Der andere Posten, dessen Streichung der Beklagte und Hauptberufungskläger verlangt, beträgt 1504 Fr. und stellt die Entschädigung dar, welche dem Beklagten vorinstanzlich wegen Nichtnutzung minderwertigen, aber im Kaufe inbe griffenen Holzes auferlegt worden ist. Die Vorinstanz hat den Zuspruch dieses Postens damit moti viert, daß in der Vertragsbestimmung, wonach sämtliches Holz bis Mitte Dezember 1899 auf die Lagerplätze zu liefern war,
die Absicht der Parteien zu erblicken daß die betreffende von den Käufern geschuldete Handlung eben nur innert dieser Frist und nicht später erfolgen sollte ; die Klägerin sei daher, als Mitte Dezember noch nicht alles Holz weggeschafft war, nach Art. 123 und 124 OR berechtigt gewesen, in Bezug auf das noch im Wald befindliche verkaufte Holz ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen; der Scha den betrage 1504 Fr. Demgegenüber ist zunächst zu bemerken, daß das in Frage stehende Kaufgeschäft, welches seinem ganzen übrigen Charakter nach ja zweifellos kein Fixgeschäft, sondern ein Mahngeschäft war, nicht schon durch die angeführte Fristbestimmung in ein Fixgeschäft umgewandelt worden ist: es war z. B. offenbar nicht die Meinung der Parteien, daß die Verkäuferin von Mitte De zember an berechtigt sein solle, sich der Wegschaffung einer im Walde zurückgelassenen Partie Holz zu widersetzen, bloß des halb, weil diese Wegschaffung einige Tage zu spät erfolge. Die Klägerin war vielmehr, wenn sie aus der Nichtwegschaffung oder nicht rechtzeitigen Wegschaffung des Holzes rechtliche Konsequenzen ziehen wollte, zum allermindesten verpflichtet, die Käufer unter Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 122 OR zur Wegschaffung desselben aufzufordern; und erst, wenn trotz dieser Aufforderung das Holz nicht weggeschafft wurde, konnte es sich für sie allenfalls darum handeln, vom Vertrage zurückzutreten, sofern nämlich das saumselige Verhalten der Käufer überhaupt als Schuldnerverzug und nicht vielmehr als Gläubig erverzug zu charakterisieren war, in welch letzterem Falle nach Art. 108 OR hätte vorgegangen werden müssen. Nun hat aber weder eine Aufforderung im Sinne von Art. 122 OR noch eine Weigerung der Käufer im Sinne von Art. 106 stattgefunden, und es gestatteten auch nicht etwa die Umstände den Schluß, daß die Käufer den Vertrag ihrerseits nicht erfüllen wollten. Es würden also die ursprünglichen Obligationen der Parteien in Bezug auf jenes minderwertige Holz einfach noch fortbestehen, d. h. die Verkäuferin hätte dasselbe bereit zu halten und die Käufer hätten dasselbe abzuholen und zu bezahlen wenn nicht und dies ändert die Situation jenes Holz von der Verkäuferin selber weggeschafft und ander weitig veräußert worden wäre. Es könnte sich fragen, ob infolge hievon nicht sogar eine Un möglichkeit der Erfüllung im Sinne von Art. 145 OR einge treten sei: wenigstens waren die Käufer, nachdem das Holz von der Verkäuferin selber weggeschafft worden war, nicht mehr in der Lage, den laut Vertrag ihnen obliegenden Transport aus zuführen. Indessen genügt es, daß die Handlungsweise der Klä gerin jedenfalls einen Verzicht auf ihr Recht, von Kieni Bonderer die Wegschaffung des Holzes zu verlangen, also einen Verzicht auf die Vertragserfüllung, in sich schließt. Hat aber die Klägerin selber auf die Erfüllung des Vertrages ver zichtet, so kann sie nicht nachträglich wegen Nichterfüllung des selben einen Schadenersatzanspruch erheben. Es ist also in diesem Punkte das angefochtene Urteil im Sinne der Hauptberufung abzuändern. 5. In ihrer Anschlußberufung verlangt die Klägerin zunächst den Zuspruch eines Postens von 540 Fr. für vertragswidrige Abzüge vom Kaufpreis. Richtig ist, daß trotz der Bestimmung des Kaufvertrages, wo nach hartrotes und Splitterholz voll zu messen waren, seitens der Käufer für solches Holz Abzüge im Betrage von 540 Fr. gemacht worden sind. Allein die Vorinstanz konstatiert, daß dies im Einverständnis mit den abrechnenden Gemeindeorganen schehen ist; obgleich diese dabei vielleicht nicht vollständig Rahmen des ihnen gewordenen Verkaufsauftrages handelten so könne doch den Käufern bei Vorhandensein dieser Einwilli gung eine Vertragswidrigkeit nicht angelastet werden. Die Vor instanz betrachtet also diejenigen Gemeindeorgane, welche den Ab zug von 540 Fr. gestattet haben, als zu dieser Abänderung des Vertrages nach außen bevollmächtigt. An diese, auf der Anwendung kantonalen Rechtes (vergl. Art. 38 und 719 OR) fußende Auffassung des kantonalen Richters ist das Bundesgericht gebunden, und es ist daher ein Zurückkommen auf jene Abzüge ausgeschlossen. 6. Ähnlich verhält es sich mit der größern der beiden in der Anschlußberufung aufrecht erhaltenen Forderungen der Klägerin,
derjenigen von 7000 Fr. für unrechtmäßigen Gewinn der Käufer infolge Bezuges von 1003 nachgezeichneten Stämmen, welche bedeutend mehr wert gewesen seien, als der dafür bezahlte Preis von 9 Fr. per Festmeter. Verkauft war laut dem bei den Akten liegenden Vertrage eine Partie Windwurf und Schneedruckholz . Sache der den Vertrag ausführenden Gemeindeorgane war es also, die als Schnee druck und Windwurfholz sich darstellenden Stämme genau zu be zeichnen bezw. sich hierüber mit den Käufern zu verständigen. Ist nun Holz an die Käufer abgegeben worden, dessen Abgabe ur sprünglich nicht vorgesehen worden war, ja vielleicht sogar gegen den Willen der Gemeindeversammlung verstieß, so fragt es sich einzig und allein, ob diejenigen Gemeindeorgane, welche den Käu fern die Wegnahme dieses Holzes gestatteten, zur Ausführung des Vertrages nach außen kompetent waren. Die Vorinstanz bejaht dies, indem sie erklärt: Jedenfalls hatten die die Nach zeichnung veranlassenden Gemeindeorgane, auf deren Auslegung des Vertrages der Ausdehnung seines Gegenstandes nach die Käufer sich verlassen mußten, das nachgezeichnete Holz darunter mitinbegriffen. An diese Auslegung des einschlägigen kantonalen Rechtes ist das Bundesgericht wiederum gebunden. Sind also die Käufer durch den Bezug der 1003 nachgezeichneten Stämme zum Preise von nur 9 Fr. per Festmeter bereichert worden, so sind sie es nicht ohne Rechtsgrund, sondern infolge eines Dispositionsaktes der hiezu kompetenten Gemeindeorgane. Die Klägerin hat, namentlich in der heutigen Verhandlung, noch ausgeführt, daß der Verkauf des nachgezeichneten Holzes nach 19 in Verbindung mit 15 der kantonalen Forstordnung nichtig gewesen sei, weil für dieses Holz die kleinrätliche Verkaufs bewilligung gefehlt habe. Aber auch in dieser Beziehung handelt es sich ausschließlich um kantonales Recht. Nur wenn gestützt auf Bestimmungen der kantonalen Forstordnung der kantonale Richter ein sonst gültiges Rechtsgeschäft ungültig erklärt hätte, wäre die Frage zu erörtern gewesen, ob und inwieweit die betreffenden Bestimmungen des kantonalen Rechtes mit dem schweizerischen Obligationenrecht verträglich seien (z. B. als Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit der Gemeinden svergl. die bereits zitierten Art. 38 und 719 OR oder als Bestimmungen über die dem Rechtsverkehr entzogenen Sachen vergl. Huber, Schweiz. Pri vatrecht, Bd. III, S. 17 ). Wo aber, wie hier, der kantonale Richter vom Standpunkt des kantonalen Rechtes aus an einem bestimmten Rechtsgeschäft keinen Anstoß genommen hat, ist es nicht Sache des Bundesgerichtes, zu untersuchen, ob nicht viel leicht vom Standpunkt dieses kantonalen Rechts doch etwas aus zusetzen gewesen wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In teilweiser Gutheißung der Hauptberufung und in Ab weisung der Anschlußberufung wird die der Klägerin vom Be klagten zu bezahlende Summe von 4363 Fr. 75 Cts. auf 2859 Fr. 75 Cts. herabgesetzt.