FHG; Begriff des Betriebsunfalls; ein Unfall auf dem Weg vom Kostort zur Arbeitsstätte stellt in der Regel keinen Betriebsunfall dar, da der Weg grundsätzlich der Eigenwirtschaft des Arbeiters zuzurechnen ist und nicht der Betriebstätigkeit (consid. 2). Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn besondere Umstände die Bewegungsfreiheit des Arbeiters ausschalten oder den Weg selbst in den betrieblichen Funktionskreis einbeziehen. Ein außerhalb von Betriebsstätte und Betriebszeit eingetretener Unfall begründet Haftpflicht nur, wenn sich darin eine dem Betrieb eigentümliche, über das gewöhnliche Lebensrisiko hinausgehende Gefahr verwirklicht; das allgemeine Risiko des Ausgleitens auf Glatteis genügt hierfür nicht (consid. 3).
Beklagten auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung in dem in Fakt. A angegebenen Betrag. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, weil der Unfall, mangels jeder Beziehung zum Betrieb, sich nicht als Betriebsunfall im Sinne des FHG darstelle. 2. Der Kläger ist nicht während der Betriebszeit und auch nicht bei einer Betriebstätigkeit außerhalb der gewöhnlichen Be triebszeit verunglückt. Er verrichtete, als der Unfall ihn traf, weder eine eigentliche Betriebsarbeit, noch eine sonstige mit dem Betrieb des Beklagten in Zusammenhang stehende Dienstverrich tung oder Hilfsarbeit, sondern er befand sich auf dem Wege von seinem Kostort zur Arbeitsstätte. Die Tätigkeit, bei der er zu Fall kam, das Gehen zum Betriebsort, stand nur in ganz neben sächlicher Beziehung zum Betrieb, insofern sie den Kläger auf den Arbeitsplatz bringen sollte; ihre Zweckbestimmung war also höchstens mittelbar und keineswegs unmittelbar auf den Betrieb gerichtet. Und diese Tätigkeit vollzog sich nach eigenem Willen und Begehr des Klägers außerhalb des Gewaltverhältnisses zum Unternehmer und nicht in der persönlichen Abhängigkeit von diesem, wie sie für Betriebsverrichtungen charakteristisch ist; sie gehörte daher der Eigenwirtschaft des Arbeiters und nicht dem Betriebe an. Anders läge vielleicht die Sache, wenn eine freie Bewegung des Klägers in Bezug auf den Weg von und zur Arbeitsstätte nicht anzunehmen wäre, wenn ihm z. B. der Be klagte den Kostort vorgeschrieben oder ein ähnlicher Zwang sich aus den Umständen ergeben hätte. Bei solcher Sachlage könnte es sich etwa fragen, ob nicht der Gang vom Kostorte zum Be triebsplatz und umgekehrt, weil der Arbeiter sich dabei nicht mehr nach freier Wahl bewegt, als eine bereits in den Rahmen des Betriebs hineinfallende Verrichtung zu betrachten wäre. Der Kläger hat aber Behauptungen im angegebenen Sinn vor den kantonalen Gerichten nicht aufgestellt und die in dieser Beziehung heute vor Bundesgericht neu vorgebrachten Tatsachen müssen nach Art. a OG außer Betracht bleiben. Dem bloßen Umstand, daß sich der Kläger zur Zeit des Unfalls nicht an seinem gewöhn lichen Wohn und Arbeitsorte Basel, sondern auswärts, in Hoch dorf, auf Montage befand, kann für die Frage, ob er bei einer Betriebstätigkeit verunglückt ist, kein Gewicht beigelegt werden. Die Reise des Monteurs an den Ort der Montage mag, weil sie sich nach den Anordnungen und auf Kosten des Unternehmers und in einer durch den Betrieb bedingten Weise vollzieht, dem letztern beigezählt werden. Dagegen kann in dieser Beziehung ein Unterschied zwischen dem Weg von und zur Betriebsstätte am Hauptarbeitsort und am Orte der Montage grundsätzlich nicht gemacht werden, weil hiebei, abgesehen von besondern Umständen, wie sie hier nach dem gesagten nicht zutreffen, an beiden Orten in gleicher Weise die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Arbeiters im Gegensatz zur Betriebstätigkeit im Vordergrund steht. Nach diesen Ausführungen fehlt es vorliegend an einem örtlichen und zeit lichen Zusammenhang zwischen dem Unfall des Klägers und dem Betrieb des Beklagten und es braucht unter diesen Verhältnissen die Frage nicht erörtert zu werden, ob zur Begründung der Haft pflicht nach schweizerischem Recht außerdem noch ein kausaler Zu sammenhang zwischen Unfall und Betrieb erforderlich ist, in dem Sinne, daß der Verletzte durch seine Berufsbeschäftigung der be treffenden Gefahr in einem das Risiko des gewöhnlichen Lebens übersteigendem Maße ausgesetzt gewesen sein mußte (siehe AS 25 II S. 169 f.). 3. Mit jener Feststellung ist aber die Haftpflicht hier noch nicht unbedingt verneint. Ein Unfall, der sich außerhalb der Be triebsstätte und der Betriebszeit, bei keiner Betriebstätigkeit ereignet, kann gleichwohl sich als Verwirklichung der besondern Gefahr des Betriebs darstellen. Vermöge der Einrichtungen und der Organi sation des Betriebs kann nämlich der Arbeiter, der in seiner freien Zeit einer nicht dem Betrieb angehörigen Tätigkeit obliegt oder der Ruhe pflegt, erhöhter Unfallgefahr ausgesetzt sein, und soweit dies der Fall ist, muß er gleichfalls unter dem Schutze der Haft pflichtgesetze stehen (vergl. AS 18 S. 363; 22 S. 147; 26 II S. 238; 30 II S. 500). Nur ist hier selbstverständlich für die Annahme eines Betriebsunfalls an dem Erfordernis festzu halten, daß der Arbeiter einer über den Betrieb hinaus wirkenden besondern Betriebsgefahr, also nicht einer Gefahr des gewöhnlichen Lebens, der er nicht infolge des Betriebs in erhöhtem Maße aus gesetzt war, erlegen sei, weil ja sonst jede Beziehung des Unfalls AS 32 II 1906
zum Betrieb fehlen würde. Dieses Requisit eines Betriebsunfalls kann aber vorliegend nicht als gegeben anerkannt werden. Die Gefahr, auf der Straße bei schlüpfrigem Boden und zumal bei Glatteis auszugleiten, welcher Gefahr der Kläger zum Opfer fiel, ist ein Risiko des gewöhnlichen Lebens. Der Kläger war dieser Gefahr wegen seiner Beschäftigung im Betrieb des Beklagten nicht in stärkerer Weise ausgesetzt, einmal, weil jene Beschaffenheit der Straße keine (ständige) Eigentümlichkeit des Zugangs zu seiner damaligen Arbeitsstätte war, und sodann weil das betreffende Risiko für den Kläger in Basel oder an einer andern Stätte regelmäßiger Berufsausübung offenbar wesentlich in gleichem Maße wie in Hochdorf besteht, so daß nicht gesagt werden kann, es sei für ihn durch den Aufenthalt, den er im Interesse des Beklagten in Hochdorf machen mußte, also wohl infolge des Be triebes größer geworden. Ob gerade am kritischen Tage auch in Basel Glatteis war, kann nichts verschlagen, da bei der Frage, ob für einen Arbeiter durch den Betrieb die Unfallgefahr des ge wöhnlichen Lebens erhöht werde, auf die Verhältnisse, wie sie regelmäßig und im allgemeinen bestehen und nicht auf die be sondern Umstände eines einzelnen Tages abzustellen ist. An einen Betriebsunfall wäre vielleicht noch dann zu denken, wenn der Kläger sich auf dem Wege zur Arbeit wegen des Betriebs be sonders hätte beeilen müssen und der Unfall dadurch herbei geführt worden wäre. Doch ist dies vom Kläger nicht behauptet worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 15. Januar 1906 in allen Teilen bestätigt.