- Arteil vom 15. Februar 1906 in Sachen
Munding, Kl. u. Ber Bekl., gegen Eisinger, Bekl. u. Ber. Kl.
Begriff des Betriebsunfalls. Ein solcher liegt in der Regel nicht vor,
wenn der Arbeiter verunglückt beim Gang vom Kostort zur Arbeits
stätte. Besondere Betriebsgefahr?
A. Durch Urteil vom 15. Januar 1906 hat das Appellations
gericht Baselstadt über die Streitfrage:
Ist der Beklagte schuldig, dem Kläger eine Haftpflichtentschädi
gung von 4694 Fr. 45 Cts. nebst 5 % Zins seit 28. No
vember 1904 zu bezahlen?
erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das Urteil der ersten Instanz, des Zivilgerichts Baselstadt,
vom 19. Dezember 1905 lautet:
Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Kläger
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage:
Es sei die Klage im Betrag von 4438 Fr. 64 Cts. nebst
% Zins seit 28. November 1904 gutzuheißen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter des Klägers diesen Antrag wiederholt und begründet.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, der beim Beklagten als Schlosser angestellt
war, wurde von diesem im November 1904 nach Hochdorf ge
schickt, um daselbst an einer vom Beklagten übernommenen
stallation einer Dampfleitung in einer Fabrik zu arbeiten. Am
- November 1904 kam der Kläger, als er sich zirka um 1 Uhr
in Hochdorf von seinem Kostorte nach der Arbeitsstätte begab,
einige hundert Meter von der letztern entfernt, auf der mit Glatt
eis bedeckten Straße zu Fall und verletzte sich das Knie. Auf
Grund dieses Unfalls, der nach seiner Behauptung eine erhebliche
bleibende Erwerbseinbuße zu Folge hatte, belangte der Kläger den
Beklagten auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung in dem in
Fakt. A angegebenen Betrag. Beide kantonalen Instanzen wiesen
die Klage ab, weil der Unfall, mangels jeder Beziehung zum
Betrieb, sich nicht als Betriebsunfall im Sinne des FHG
darstelle.
2. Der Kläger ist nicht während der Betriebszeit und auch
nicht bei einer Betriebstätigkeit außerhalb der gewöhnlichen Be
triebszeit verunglückt. Er verrichtete, als der Unfall ihn traf,
weder eine eigentliche Betriebsarbeit, noch eine sonstige mit dem
Betrieb des Beklagten in Zusammenhang stehende Dienstverrich
tung oder Hilfsarbeit, sondern er befand sich auf dem Wege von
seinem Kostort zur Arbeitsstätte. Die Tätigkeit, bei der er zu
Fall kam, das Gehen zum Betriebsort, stand nur in ganz neben
sächlicher Beziehung zum Betrieb, insofern sie den Kläger auf
den Arbeitsplatz bringen sollte; ihre Zweckbestimmung war also
höchstens mittelbar und keineswegs unmittelbar auf den Betrieb
gerichtet. Und diese Tätigkeit vollzog sich nach eigenem Willen
und Begehr des Klägers außerhalb des Gewaltverhältnisses zum
Unternehmer und nicht in der persönlichen Abhängigkeit von
diesem, wie sie für Betriebsverrichtungen charakteristisch ist; sie
gehörte daher der Eigenwirtschaft des Arbeiters und nicht dem
Betriebe an. Anders läge vielleicht die Sache, wenn eine freie
Bewegung des Klägers in Bezug auf den Weg von und zur
Arbeitsstätte nicht anzunehmen wäre, wenn ihm z. B. der Be
klagte den Kostort vorgeschrieben oder ein ähnlicher Zwang sich
aus den Umständen ergeben hätte. Bei solcher Sachlage könnte
es sich etwa fragen, ob nicht der Gang vom Kostorte zum Be
triebsplatz und umgekehrt, weil der Arbeiter sich dabei nicht mehr
nach freier Wahl bewegt, als eine bereits in den Rahmen des
Betriebs hineinfallende Verrichtung zu betrachten wäre. Der
Kläger hat aber Behauptungen im angegebenen Sinn vor den
kantonalen Gerichten nicht aufgestellt und die in dieser Beziehung
heute vor Bundesgericht neu vorgebrachten Tatsachen müssen nach
Art. a OG außer Betracht bleiben. Dem bloßen Umstand, daß
sich der Kläger zur Zeit des Unfalls nicht an seinem gewöhn
lichen Wohn und Arbeitsorte Basel, sondern auswärts, in Hoch
dorf, auf Montage befand, kann für die Frage, ob er bei einer
Betriebstätigkeit verunglückt ist, kein Gewicht beigelegt werden.
Die Reise des Monteurs an den Ort der Montage mag, weil
sie sich nach den Anordnungen und auf Kosten des Unternehmers
und in einer durch den Betrieb bedingten Weise vollzieht, dem
letztern beigezählt werden. Dagegen kann in dieser Beziehung ein
Unterschied zwischen dem Weg von und zur Betriebsstätte am
Hauptarbeitsort und am Orte der Montage grundsätzlich nicht
gemacht werden, weil hiebei, abgesehen von besondern Umständen,
wie sie hier nach dem gesagten nicht zutreffen, an beiden Orten
in gleicher Weise die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Arbeiters
im Gegensatz zur Betriebstätigkeit im Vordergrund steht. Nach
diesen Ausführungen fehlt es vorliegend an einem örtlichen und zeit
lichen Zusammenhang zwischen dem Unfall des Klägers und dem
Betrieb des Beklagten und es braucht unter diesen Verhältnissen
die Frage nicht erörtert zu werden, ob zur Begründung der Haft
pflicht nach schweizerischem Recht außerdem noch ein kausaler Zu
sammenhang zwischen Unfall und Betrieb erforderlich ist, in dem
Sinne, daß der Verletzte durch seine Berufsbeschäftigung der be
treffenden Gefahr in einem das Risiko des gewöhnlichen Lebens
übersteigendem Maße ausgesetzt gewesen sein mußte (siehe AS 25
II S. 169 f.).
3. Mit jener Feststellung ist aber die Haftpflicht hier noch
nicht unbedingt verneint. Ein Unfall, der sich außerhalb der Be
triebsstätte und der Betriebszeit, bei keiner Betriebstätigkeit ereignet,
kann gleichwohl sich als Verwirklichung der besondern Gefahr des
Betriebs darstellen. Vermöge der Einrichtungen und der Organi
sation des Betriebs kann nämlich der Arbeiter, der in seiner freien
Zeit einer nicht dem Betrieb angehörigen Tätigkeit obliegt oder
der Ruhe pflegt, erhöhter Unfallgefahr ausgesetzt sein, und soweit
dies der Fall ist, muß er gleichfalls unter dem Schutze der Haft
pflichtgesetze stehen (vergl. AS 18 S. 363; 22 S. 147; 26
II S. 238; 30 II S. 500). Nur ist hier selbstverständlich für
die Annahme eines Betriebsunfalls an dem Erfordernis festzu
halten, daß der Arbeiter einer über den Betrieb hinaus wirkenden
besondern Betriebsgefahr, also nicht einer Gefahr des gewöhnlichen
Lebens, der er nicht infolge des Betriebs in erhöhtem Maße aus
gesetzt war, erlegen sei, weil ja sonst jede Beziehung des Unfalls
AS 32 II 1906
zum Betrieb fehlen würde. Dieses Requisit eines Betriebsunfalls
kann aber vorliegend nicht als gegeben anerkannt werden. Die
Gefahr, auf der Straße bei schlüpfrigem Boden und zumal bei
Glatteis auszugleiten, welcher Gefahr der Kläger zum Opfer fiel,
ist ein Risiko des gewöhnlichen Lebens. Der Kläger war dieser
Gefahr wegen seiner Beschäftigung im Betrieb des Beklagten nicht
in stärkerer Weise ausgesetzt, einmal, weil jene Beschaffenheit der
Straße keine (ständige) Eigentümlichkeit des Zugangs zu seiner
damaligen Arbeitsstätte war, und sodann weil das betreffende
Risiko für den Kläger in Basel oder an einer andern Stätte
regelmäßiger Berufsausübung offenbar wesentlich in gleichem
Maße wie in Hochdorf besteht, so daß nicht gesagt werden kann,
es sei für ihn durch den Aufenthalt, den er im Interesse des
Beklagten in Hochdorf machen mußte, also wohl infolge des Be
triebes größer geworden. Ob gerade am kritischen Tage auch in
Basel Glatteis war, kann nichts verschlagen, da bei der Frage,
ob für einen Arbeiter durch den Betrieb die Unfallgefahr des ge
wöhnlichen Lebens erhöht werde, auf die Verhältnisse, wie sie
regelmäßig und im allgemeinen bestehen und nicht auf die be
sondern Umstände eines einzelnen Tages abzustellen ist. An einen
Betriebsunfall wäre vielleicht noch dann zu denken, wenn der
Kläger sich auf dem Wege zur Arbeit wegen des Betriebs be
sonders hätte beeilen müssen und der Unfall dadurch herbei
geführt worden wäre. Doch ist dies vom Kläger nicht behauptet
worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom
15. Januar 1906 in allen Teilen bestätigt.