Art. 110 OR; contract for spectator admission to a sporting event; duty to take all necessary precautions against foreseeable dangers to spectators. The organizer is liable for omission of a protective measure where the accident is a normal, foreseeable consequence of the deficiency and the injured party could not be deemed to have assumed the risk. Art. 116 Abs. 2 OR applies in contractual damage assessment and permits reduction for contributory negligence only where the injured party's conduct is culpable under the circumstances. In assessing permanent loss of earning capacity, the court may rely on expert evaluation, including future prospects and medical sequelae; a lump-sum award is admissible where final settlement is preferable and a rent would be variable or impracticable.
Umfange guthieß, hat die II. Instanz das in Fakt. A mitgeteilte Urteil erlassen, gegen das nunmehr beide Parteien wieder ihre ursprünglichen Anträge aufgenommen haben. 3. In rechtlicher Beziehung hat der Kläger in erster Linie es als vertragliche Pflicht des Beklagten hingestellt, die Zuschauer gegen voraussehbare Gefahren zu schützen, und es dabei als un erheblich bezeichnet, unter welche Vertragskategorie man den durch Vertrag einreihen wolle. Lösen des Zuschauerbillets entstandenen Dieser Standpunkt ist durchaus zutreffend. Es genügt, als Ver tragspflicht des Beklagten festzustellen, daß er mit aller Sorgfalt für Vorkehrungen zum Schutze des Publikums seiner Ver tragskontrahenten gegen die hier in concreto zu erwartenden Gefahren eines solchen Unternehmens zu sorgen hatte. Die Lei stungen des Beklagten, auf welche der Löser eines Billets Anspruch erwirbt, bestehen einmal im Vorführen des Wettrennens, und so dann im Zurverfügungstellen eines seinem Zwecke entsprechenden Platzes; damit der Platz zweckentsprechend sei, muß nun aber das Zusehen gestattet sein, ohne daß sich der Zuschauer Gefahren aus zt, die abgehalten werden können. Eine solche Pflicht ergibt sich aus der Natur des Vertrages, heiße man ihn wie immer, und es hat denn auch der Beklagte nicht bestritten, daß er die ver kehrsübliche Sorgfalt zu beobachten hatte; seine Verteidigung geht vielmehr dahin, er habe die verkehrsübliche Sorgfalt beobachtet und damit seinen Vertragspflichten genügt; insbesondere habe er alle Anordnungen getroffen, die von der Polizei verlangt worden seien. Allein damit zieht der Beklagte den Kreis seiner Pflichten zu eng; er hat nicht nur eine Sorgfalt, wie sie vielleicht von gleichartigen Unternehmern tatsächlich oft geübt wird, sondern jede zum Schutze des Publikums gegen voraussehbare Gefahren not wendige Sorgfalt zu beobachten; auch eine allgemeine Übung kann in dieser Hinsicht vielleicht ungenügend sein, und die Beru fung darauf vermöchte den Beklagten nicht zu entlasten. Ebenso wenig entschuldigt den Beklagten eine zu große Nachsicht der Polizeiorgane. Soweit die Mängel der vorhandenen Einrichtung einer solchen Schaubühne dem Vertragsgegner erkennbar sind, könnte allerdings vielleicht von einem stillschweigenden Einver ständnis mit der Gefahr gesprochen und damit eine Haftung ab gelehnt werden. Allein im vorliegenden Falle war der Beklagte allein im Stande, die besondern Gefahren des Unternehmens beurteilen, und jedenfalls war der Kläger, in Anbetracht seines jugendlichen Alters, dazu außer Stande. Als unterlassene Vor kehr, die mit dem entstandenen Schaden kausal sein kann, kommt nun hier nur in Betracht die Herstellung einer festen Bretter wand, welche den Zuschauerraum gegen die Rennbahn so deckt, daß der Körper der Zuschauer nicht verletzt werden kann. Das Anstoßen der Renner an die Umzäumung der Rennbahn in Fäl len, wo letztere durch Gestürzte versperrt wird, gehört zum nor malen Ristko eines solchen Unternehmens, wie es jeder Renn unternehmer voraussehen kann, und ebenso voraussehbar ist die Möglichkeit einer Verletzung der zunächst an der Barriere befind lichen Zuschauer bei solchen Fällen von Anstoßen an die Barriere. Wenn nun die Vorinstanz feststellt, daß in solchen Fällen das Anbringen einer Bretterwand genügt hätte, so handelt es sich hiebei nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage sachver ständigen Ermessens, und das Bundesgericht hat daher die bezüg liche Feststellung nicht zu überprüfen. Zur Herstellung des Kau salzusammenhanges zwischen schuldhafter Unterlassung und Schaden genügt es aber, daß das Schadensereignis als normale Folge der Unterlassung erscheint, und der Kläger braucht nicht darzutun, daß jede andere Schadensursache überhaupt und unbedingt aus geschlossen gewesen sei; auch kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß trotz der von ihm nun verlangten Maßregel der Schaden vielleicht doch in anderer Weise hätte herbeigeführt wer den können. Daß das Anbringen einer Bretterverschalung an sich zur Verhütung derartiger Unfälle geeignet ist, ergibt sich auch aus den zwei weitern Feststellungen der Vorinstanz, daß die Po lizei nach dem Unfalle eine solche Maßregel anordnete, und daß sie anderwärts in Genf bei einer Rennbahn angebracht wurde. Ob die Vorinstanz zu letzterer Feststellung gelangen durfte unter Außerachtlassung der Beweisofferte des Beklagten dafür, daß andern Orts nicht mehr verlangt werde als er vorkehrte, ist eine vom Bundesgericht nicht zu überprüfende Frage des kanto nalen Prozeßrechts. Endlich steht fest, daß der Beklagte früher eine solche Bretterverschalun, hatte und daß er sie lediglich nicht
mehr erneuerte, nachdem sie ihm gestohlen worden war. Aus die sen Ausführungen folgt, daß der Beklagte schuldhaft in Verletzung feiner Vertragspflichten eine Sicherungsmaßregel unterlassen hat, die geeignet war, den Unfall zu verhüten. Es ist dabei noch spe ziell darauf hinzuweisen, daß es dem Beklagten oblag, nachzu weisen, daß ihn ein Verschulden nicht treffe, da ja seine Haftung in erster Linie auf Vertrag gestützt wird (Art. 110 OR). 4. Die erste Instanz hatte angenommen, dem Kläger falle ein gewisses Mitverschulden zur Last, und der Beklagte hält auch heute noch an diesem Standpunkt fest. Richtig ist, daß ein Mit verschulden des Geschädigten nach dem allgemeinen Grundsatze der Bemessung des Schadenersatzes unter Würdigung aller Umstände (Art. 116 Abs. 2 OR) auch in Vertragsverhältnissen zu berück sichtigen ist (BGE 26 II S. 63 Erw. 6, u. C. Chr. Burck hardt, in Verh. d. schweiz. Juristenvereins, Jahrg. 1903, S. 31, Z. f. schw. R. NF 22 S. 499). Allein mit Recht hat die II. In stanz von der Annahme eines Mitverschuldens abgesehen. Daß der Kläger auf seiner Bank aufstand wie seine Mitzuschauer und sich gegen die nur 60 Cm. von derselben entfernte Barriere lehnte, war jedenfalls kein vertragswidriges Verhalten seinerseits, zumal ein vertragliches Verbot nicht vorlag. Daß er aber eine Gefahr erkennen mußte, dagegen spricht einmal sein jugendliches Alter und sodann die Geschwindigkeit mit der sich das gefährdende Er eignis vollzog; diese Geschwindigkeit schließt die Annahme der I. Instanz aus, daß der Kläger habe erkennen können, daß auf der Rennbahn etwas in Unordnung war, und daß er deshalb seinen Körper hätte zurückziehen sollen; der Erkennbarkeit der Gefahr infolge des Sturzes folgte unmittelbar die Verletzung des Klägers; denn wie aus den Zeugenaussagen im Strafverfahren hervorgeht, folgte dem Sturze des ersten Fahrers unmittelbar derjenige des zweiten und das Anrennen des Motorfahrers Lance, der den Kläger verletzte, und zwar so rasch, daß der erstgestürzte Fahrer, obschon er sofort aufsprang und sich und sein Velo aus der Rennbahn entfernen wollte, dazu nicht mehr im Stande war. Daß endlich der Kläger sein linkes Bein in den Luftraum der Rennbahn habe hinausschlenkern lassen, wie der Beklagte behauptet, ist nicht bewiesen; das Nachziehen des Beines war offenbar eine ganz unwillkürliche mit dem Vorlehnen verbun dene Bewegung, die bei den gegebenen Umständen dem Kläger nicht zum Verschulden augerechnet werden kann. 5. Was nun den dem Kläger erwachsenen Schaden betrifft, so bezeichnet die von beiden Vorinstanzen als Basis der Schadens berechnung angenommene Expertise als bleibende Nachteile: 1. eine erhebliche Verminderung der Funktionsfähigkeit des linken Beines im Kniegelenk, die Beugung sei nur bis zum rechten Winkel möglich; 2. eine gewisse Unsicherheit im Gebrauche des linken Knies, insbesondere auch bei der Belastung, infolge der Lockerung des Kniescheibenbandes und der Gelenkkapsel; 3. eine Anwart schaft auf spätere Entzündungen im Kniegelenk, welche entstehen können durch die Reizung des Gelenkes infolge der abgesprengten Knochenpartien und der noch im Gelenk nachweisbaren Knochen splitter. Die Schlüsse der Expertise lauten dahin: 1. Die Arbeits fähigkeit des Klägers sei durch den bleibenden Nachteil dauernd um 15 20 % vermindert. 2. Dem Kläger seien alle Berufs arten zur Erlernung und Ausübung durch den betreffenden Nach teil verschlossen, welche Arbeit im Knieen, Erklettern von Leitern, intakte Sicherheit im Gebrauche des Kniegelenkes und starke Be lastung desselben erheischen; somit insbesondere auch der Beruf eines Bauspenglers. 3. Es bestehe wenig Aussicht, daß sich, in Anbetracht des jugendlichen Alters des Klägers, der betreffende bleibende Nachteil vermindere. Endlich führt die Expertise in Be antwortung einer speziellen Frage des Beklagten aus, die Ver letzungen des Klägers haben durch dessen Sprung von der Bank keine Verschlimmerung erlitten, welche von Einfluß auf die Größe des bleibenden Nachteils sei. Unter Zugrundelegung dieses Gut achtens und bei der Annahme eines künftigen Taglohnes von 5 Fr. war die I. Instanz dazu gelangt, einen bleibenden Nachteil von 5700 Fr. (jährlicher Ausfall von 17½ % auf 1500 Fr. 260 Fr., kapitalisiert auf das Alter des Klägers zur Zeit des Unfalls) anzunehmen, den sie wegen der Vorteile der Kapital abfindung auf 5000 Fr. und wegen Mitverschuldens des Klägers auf den eingeklagten Betrag von 4000 Fr. reduziert hat. Die II. Instanz ist zu einer weitern Reduktion gelangt, hauptsächlich mit Rücksicht auf das jugendliche Alter des Klägers und den
Umstand, daß er noch während einer Reihe von Jahren gar kein Einkommen beziehen werde, sowie mit Rücksicht darauf, daß ihm noch eine ganze Anzahl von Berufen offen stehe. Diese Berech nung erscheint als rechtsirrtümlich und dem Inhalte des ärztlichen Gutachtens nicht entsprechend. Denn aus dem letztern ergibt sich, daß der Experte in seiner Taxation der Minderung der Erwerbs fähigkeit des Klägers auf dessen jugendliches Alter und das große ihm noch freistehende Arbeitsfeld schon Rücksicht genommen hat, wie denn überhaupt sonst die Funktionsstörungen des Kniegelenkes höher bewertet werden (Kaufmann, Hb. der Unfallverletzungen, 2. Aufl., S. 422); der Kläger leidet aber zudem nicht nur an diesen gewöhnlichen Funktionsstörungen, sondern es kommt die erhebliche Disposition zu Gelenkentzündungen mit schweren Folgen hinzu. Es darf daher nicht von der Schätzung der Expertise ab gegangen werden, weshalb als Mittel eine dauernde Min derung der Erwerbsfähigkeit von 17 ½ % zu Grunde zu legen ist. Als künftiges Einkommen ist mit den Vorinstanzen 1500 Fr. pro Jahr zu Grunde zu legen, da es sich hier um eine Annahme tatsächlicher Natur handelt, obschon nicht zu verkennen ist, daß hiemit das Minimum in Anschlag gebracht wird, das unter den gegebenen Umständen zu erwarten ist. Um nun die Zeit, während welcher der Kläger noch nichts verdienen wird, zu berücksichtigen, empfiehlt es sich die Kapitalisation nach der Rententabelle für das Alter von 19 Jahren vorzunehmen, von dem an der Kläger jedenfalls im Stande gewesen wäre, wenn er nur zum Hand werker ausgebildet wurde, etwas zu verdienen. Für einen 19jäh rigen ergibt sich nun als für eine jährliche Rente von 260 Fr. erforderliches Kapital 5330 Fr. Dieses Kapital ist, da der Klä ger es schon auf den Moment des Unfalles erhält, um 5 Jahre zurückzudiskontieren, was, zu 4 % berechnet, einen Abzug von 1066 Fr., also 4264 Fr. ergibt. Hiezu kommen die Arzikosten mit 157 Fr. 50, was zusammen 4421 Fr. 50 Cts. ausmacht. Wegen des hier geringen Vorteils der Kapitalabfindung ist lediglich eine Herabsetzung auf die eingeklagte Summe von 4000 Fr. vorzu nehmen. Ein Kapital und nicht eine Rente zuzusprechen, empfiehlt sich mit den Vorinstanzen schon aus dem Grunde, weil laut In halt des ärztlichen Gutachtens die Nachteile sich in verschiedenen Zeiten ganz verschieden darstellen können, sodaß eine variable Rente gesprochen werden müßte; auch liegt es gewiß im Interesse beider Parteien, daß der Fall heute seine endgültige Erledigung finde. An sich wäre freilich der Zuspruch einer Rente statt eines Kapitals bei derartigen Ansprüchen auf Schadenersatz aus Kör perverletzung auf Grund des Art. 116 (wie auch Art. 51) OR statthaft (vgl. BGE 27 II S. 504 i. f.), und der Beklagte hat heute auch das Hindernis gehoben, das noch vor den kantonalen Instanzen bestand, daß er nämlich keine Erklärung für die Sicher stellung abgegeben hatte; indessen ist immerhin nicht ersichtlich, ob er der Sicherstellung auch wirklich gewachsen wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung des Beklagten wird abgewiesen, dagegen die Anschlußberufung des Klägers als begründet erklärt und demge mäß in Abänderung des Urteils der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 1906 der Beklagte verurteilt, dem Kläger 4000 Fr. samt 5 % Zins seit 20. Dezember 1904 zu bezahlen.