Art. 67 Abs. 4, Art. 79 Abs. 2 OG; Art. 246, 248, 249, 253 OR; sales contract and cross-appeal: a remittal request cannot replace the absent or withdrawn substantive cross-appeal claim and is immaterial where remittal would be ordered ex officio. The applicable local law for contractual obligations is determined by the law the parties intended or could reasonably have expected; a delivery term such as franco station merely regulates freight allocation and does not, absent further circumstances, subject the contract to the law of the place of delivery/customer. In sales, a material deviation from warranted quality entitles the buyer to rescind and to recover direct damage; no formal official factual certification is required for the defect notice, which is sufficient if promptly and substantively made (consid. 2-4).
Liebeldingen, laut Protokoll des Amtsgerichts Landau d. d. 2. Sep tember 1904 durch seinen Küfer unter Aufsicht des Zollaufsehers ein Muster aus einem der Standfässer ziehen und dem öffentlichen Chemiker Dr. Jul. Mayer in Landau zur Prüfung übergeben. Laut dessen Attest vom gleichen Tage enthielt der Wein 3,454 (im Sinne der Zollbehörde 3,414) Gramm Extrakt auf 100 cms, ferner 10,75 Gramm Alkohol ( 13,54 % in Volumprozenten) und 0,174 Gramm flüchtige Säure. Dr. Mayer fügte bei, der Wein entspreche den zollamtlichen Vorschriften über Verschnittweine, ein so hoher Gehalt an flüchtiger Säure mache aber den Wein zu Verschnittzwecken ungeeignet. Am 24. Juli telegraphierte der Beklagte dem Kläger, der Wagen stehe dem Kläger zur Verfügung, da nach Untersuchung 0,174 zuviel flüchtige Säure, als Ver schnittwein ungeeignet und nur 13,54 Alkohol . Der Kläger protestierte gegen die Rückweisung des Weines. Am 28. Juli und später (nach dem 30. Juli) wurden, ebenfalls laut erwähntem Gerichtsprotokoll, weitere Probeflaschen unter Aufsicht des Zoll beamten entnommen und zollamtlich versiegelt. Die Probe vom 28. Juli wurde vom Nahrungsmittelchemiker Dr. Haas in Landau geprüft. Nach seinem Befund hatte der Wein 3,472 (nach Abzug des Zuckers 3,337) Extrakt, 13,91 Volumprozente Alkohol und 0,188 flüchtige Säure. Außerdem wurde der Wein vom Zollamt in Landau einer Prüfung unterzogen. Das Resultat war: 36 Gramm Trockenextrakt und 13,6 Volumprozente Alkohol im einen, 34 Gramm und 13% Alkohol im andern Standfaß, 36 Gramm Extrakt und 14,6 % Alkohol im kleinen Faß von zirka 100 Liter. Am 30. Juli wurde der Wein in Fässer umgefüllt und zollamtlich eingekellert. Eine letzte Untersuchung fand statt durch Dr. Mayer am 12. August, nachdem dafür am 11. August die Proben genommen worden waren. Dr. Mayer konstatierte 3, Extrakt, 13,38 Alkohol und 0,206 Säure. Nachdem der Kläger anfangs August auch die Ursprungszeugnisse eingesandt hatte, schrieb am 13. August der Beklagte, es ergebe sich daraus, daß der Wein überhaupt kein Alicante, sondern Valencia sei; daneben wiederholte er die Mängelrüge betr. Extrakt, Alkohol und Säure. Auf Veranlassung des Wolf und unter Anzeige an den Kläger wurde der Wein am 12. September 1904 in Siebeldingen öffent lich versteigert und einem Weinkommissionär in Landau zuge schlagen zu 1200 Mk. Der Preis wurde vom Gerichtsvollzieher dem Wolf ausgehändigt. Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Kaufpreisforderung von 2344 Mk. 50 Pfg. 2930 Fr. 60 Cts. abzüglich der vom Beklagten bezahlten Fracht (407 Mk. 06 Pfg.), wogegen der Beklagte vor den kantonalen Instanzen (wie auch noch in seiner Eingabe vom 27./29. März 1906), unter gänzlicher Bestreitung der Klage, als Widerkläger forderte
doch vernünftiger und billigerweise erwarten konnten und mußten (vergl. BGE 16 S. 795, 24 II S. 544). Behufs Bestimmung dieses Parteiwillens wird, namentlich in Fällen, wo das Wohnsitzrecht der Kontrahenten ein verschiedenes ist, natur gemäß sehr oft darauf abgestellt, an welchem Orte die streitige Verbindlichkeit zu erfüllen war ( Recht des Erfüllungsortes Im vorliegenden Falle ist dies jedoch nicht nötig. Denn da bei Vertragsabschluß beide Kontrahenten in der Schweiz wohnhaft waren und auch eine Domizilverlegung des einen oder ander derselben nicht in Aussicht stand, da ferner weder der Käufer noch der Verkäufer am Ablieferungsort Landau eine Zweignieder lassung oder auch nur einen ständigen Vertreter hatten, sondern die Ware dort von der Bahn einem Kunden des Käufers zu über geben war, so ist es klar, daß die Kontrahenten ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht dem Rechte des Ortes unterstellen wollten, an welchem sich zufälligerweise der Abnehmer des Käufers befand. Mit den Worten franko Station Landau wollte vielmehr bloß bestimmt werden, wieviel Transportkosten der Verkäufer bei einem Verkaufspreise von 22 Mk. 50 Pfg. übernehmen müsse. Noch im letzten Augenblick hätte der Käufer die s. Z. einseitig erteilten Versandtinstruktionen ebenso einseitig wieder abändern können, was lediglich zur Folge gehabt hätte, daß der Kaufpreis sich ent sprechend höher oder niedriger gestellt hätte (für Lieferung franko Ludwigshafen z. B. hatte der Kläger in seinem Brief vom 24. Mai 1904 eine Preiserhöhung von 50 Pfg. in Aussicht gestellt), keineswegs aber, daß nun deshalb ein anderes örtliches Recht anwendbar geworden und dadurch möglicherweise sogar Inhalt und Umfang der Vertragsverpflichtungen wesentlich abgeändert worden wären. 4. In der Sache selbst ist das Urteil der Vorinstanz ohne weiters zu bestätigen. Denn einerseits ist in nicht aktenwidriger Weise festgestellt, daß der vom Kläger gelieferte Wein an Er trakt (und zwar unter Berücksichtigung des Zuckergehaltes 6 Gramm per Liter weniger aufwies, als der Kläger versprochen hatte, ein Mangel, welcher nach der Erklärung des gerichtlichen Experten die Brauchbarkeit des Weines zu Verschnittzwecken er heblich reduzierte; anderseits steht fest, daß der Beklagte dem Kläger schon am 24. Juli (also sofort nach Ankunft des Weines in Landau) telegraphisch erklärt hat, der Wein stehe, weil als Verschnittwein ungeeignet , zur Verfügung des Klägers. Diese Mängelrüge erscheint unter den gegebenen Umständen als genü gend substanziiert. Daß keine gehörige Feststellung des Tatbestandes (eine amtliche Feststellung verlangt Art. 248 OR nicht) stattgefunden habe, kann nicht gesagt werden, und übrigens handelt es sich bei dem in Frage stehenden Mangel um einen solchen, bei welchem, wie die Vorinstanz konstatiert, weder die Zeit von ein paar Tagen noch das behauptete Stehen in der Sonne von Einfluß ist War somit der Beklagte schon mit Rücksicht auf den Mindergehalt an Extrakt berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen (Art. 249 OR) und den Ersatz des durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursachten Schadens zu verlangen (Art. 253), so ist der Kläger mit seiner Kaufpreisforderung abzuweisen und der Beklagte berechtigt zu erklären, von dem, 1200 Mk. betragen den, Ganterlös des Weines seine Auslagen mit 721 Mk. 40 Pfg. in Abzug zu bringen, wobei sich zu Gunsten des Klägers ein Saldo von 478 Mk. 60 Pfg. ergibt. 5. Ob der Beklagte auch mit Rücksicht auf die Provenienz des gelieferten Weines (Valencia statt Alicante) oder dessen Gehalt an Alkohol und an flüchtigen Säuren zur Wandelung berechtigt gewesen wäre, braucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu werden. Ebensowenig ist zu untersuchen, ob der Beklagte mit Rücksicht auf weitern Schaden noch eine stärkere Reduktion der Urteilssumme oder gar die Verurteilung des Klägers als Wider beklagten zur Zahlung von 227 Fr. 40 Cts. hätte verlangen können; denn mit dem Rückzug des diesbezüglichen Anschlußbe rufungsbegehrens hat der Beklagte hierauf verzichtet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Bafel Stadt vom 26. Fe bruar 1906 bestätigt.