Art. 67 Abs. 2 OG; Art. 47 OR; Art. 1 OR; form and merits of appeal against a contract judgment. The requirement under Art. 67(2) OG concerns the dispositive part only, not the reasons. Trade usage is not an autonomous source of law; where the statute refers to it, its breach is a breach of federal law. A principal may be bound by a contract concluded by family members or employees if special authorization can be inferred from the circumstances, or alternatively by tacit ratification where, under the principle of good faith, silence after receipt of a confirmation letter in the business premises must be understood as assent. Knowledge is imputed when the communication reaches the business office and an authorized or at least receipt-competent person receives it; the addressee cannot rely on internal ignorance to defeat externally justified reliance.
BGE 32 II 281 - Cognaclieferung
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
vom 5. Mai 1906 in Sachen Sollberger, Bekl. u Ber.-Kl., gegen Röffinger, Kl. u. Ber.-Bekl.
Regeste
Form der Berufung: Angabe, inwieweit das Urteil angefochten wird, Art. 67 Abs. 2 OG. -- Zulässigkeit: Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts. Bedeutung des Handelsgebrauchs gegenüber dem OR. -- Kauf; Abschluss? Spezialvollmacht dazu. Genehmigung, Art. 47 OR; Art. 1 eod.
Sachverhalt
A.
Durch Urteil vom 25. Januar 1906 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau über die Rechtsbegehren der Klage: "Es sei der Beklagte schuldig und zu verurteilen, seine Bestellung an den Kläger vom 5. Mai 1905 zu halten und demgemäss sei er pflichtig, die Sendung vom 11. August gemäss den daherigen Fakturen aus dem Lagerhaus in Zofingen in Empfang zu nehmen und den daherigen Betrag mit 1430 Fr. 30 Cts. eventuell d.h. bei Rückgabe des Fasses S K C Nr. 3951 mit 1415 Fr. 40 Cts. auf 15. November 1905 samt Zins à 5% seit dort mit Zuzug der Lagerspesen zu bezahlen"; der Antwort: "Die Klage sei abzuweisen", erkannt: 1
Der Beklagte wird schuldig erklärt, seine Bestellung an den Kläger vom 5. Mai 1905 folgenden Inhalts: "Zirka 2000 Liter Cognac Teilliard 46/7 à 145 Fr. die 100 Liter, franco Bahnhof Zofingen in rundem Fass von 60-65 Liter inbegriffen, zahlbar in 90 Tagen netto und lieferbar bis 6. Mai 1906 auf successiven Abruf; die erste Lieferung von 12 Fass von 60-65 Liter und ein Fass von 300-350 Liter Cognac courant 42 à 100 Fr. die 100 Liter ohne Fass, ab Genf lieferbar in der Zeit vom 10. bis 15 August 1905" zu halten und demgemäss die Sendung vom 11. August gemäss den daherigen Fakturen in Klagebeilagen 3 und 4 aus dem Lagerhaus in Zofingen in Empfang zu nehmen und den bezüglichen Betrag von 1430 Fr. 30 Cts., eventuell d.h. bei Rückgabe des Fasses S K C Nr. 3951 mit 1415 Fr. 40 Cts. auf 15. November 1905 samt Zins à 5% seit dort mit Zuzug der Lagerspesen zu bezahlen. 2
B.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. 3
C.
Der Kläger und Berufungsbeklagte hat in seiner Antwort beantragt: Es sei auf die gegnerische Berufung nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe abzuweisen. 4
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Kläger offerierte dem Beklagten am 5. April 1905 schriftlich Cognac und erneuerte diese Offerte mit Brief vom 1. Mai, indem er dem Beklagten schrieb: wie ihm sein Reisender, der den Beklagten inzwischen besucht habe, mitteile, wünsche der Beklagte folgende Muster zu erhalten: I. Cognac bon courant 46/7 à 145 Fr. per 100 Liter, II. Cognac Teilliard 47/8 à 150 Fr. per 100 Liter, bei einem Bezuge je nach Bedarf von 2000-3000 Liter per Jahr; die zwei Muster werde der Beklagte mit gleicher Post erhalten, und es würde den Kläger freuen, wenn der Beklagte seinen Bedarf bei ihm decken wolle. Am 5. Mai besuchte der Reisende des Klägers den Beklagten und traf denselben persönlich, sowie seine beiden Söhne, deren einer Ernst Sollberger, im Bureau Korrespondenz und Buchhaltung und deren anderer, Robert Sollberger, die Reifen und den Keller besorgt. Nach Beginn der Verhandlungen über die zu machende Bestellung ging der Beklagte hinaus und die Söhne bestellten dann allein zirka 2000 Liter Cognac Teilliard 46/7 zu 145 Fr. per 100 Liter. 6
Tags darauf schrieb der Kläger dem Beklagten, er bestätige ihm der Ordnung halber den ihm durch den Reisenden übermittelte Auftrag von "zirka 2000 Liter Cognac Teilliard 46/7 à 145 Fr. die 100 Liter franco Bahnhof Zofingen, in rundem Fass von 60-65 Liter inbegriffen, zahlbar in 90 Tagen netto und lieferbar von heute bis 6. Mai 1906 auf Ihre successiven Abrufe." 7
Er fügte bei, der Reisende teile ihm zugleich mit, dass der Beklagte die erste Lieferung von 12 Fass à 60 bis 65 Liter der angegebenen Sorte, sowie ausserdem ein Fass von 300-350 Liter "Cognac courant à 100 Fr. per 100 Liter ohne Fass ab Genf am 10./15. August" zu erhalten wünsche, und es sei bei ihm davon "bestens dankend Notiz genommen". 8
Diesen Brief will der Sohn Ernst Sollberger in Empfang genommen und ungelesen in ein Fach geworfen haben; er trägt jedoch von der Hand des Sohnes Sollberger den üblichen Bemerk auf dem Rücken: "1905 Genf 6. Mai Röffinger". 9
Am 11. August sandte der Kläger Faktura über "12 Fass netto 772 Liter Cognac Teilliard à 145 Fr. die 100 Liter, Gebinde inbegriffen", Total Fr. 1119.40, sowie über "296 Liter Cognac courant à 100 Fr. die 100 Liter", Total Fr. 296.-, und 1 Fass à 5 Fr. l'h0", Total Fr. 14.90, Zusammen Fr. 1430.30. 10
Am 12. August liess der Beklagte dem Kläger durch seinen Sohn Ernst schreiben: "Mitfolgend erhalten Sie Faktura über fraglichen Cognac retour, indem ich nichts von einer Cognacbestellung weiss, und daher auch keinen annehmen werde. Dies zur gefl. Notiz. sig. per R. Sollberger-König: F. Sollberger." Hierauf erfolgte die vorliegende, vorinstanzlich gutgeheissene Klage. 11
Erwägung 2
Erwägung 3
Was die von der Vorinstanz nicht erörterte Frage betrifft, ob der Beklagte seine Söhne nicht speziell zum Abschluss des am 5. Mai 1905 vom Reisenden des Klägers proponierten Geschäftes bevollmächtigt habe, so sprechen für Bejahung dieser Frage die folgenden Erwägungen. Wie die Söhne des Beklagen in ihrer mündlichen Einvernahme selber zugegeben haben, war ihr Vater beim Beginn der Besprechung mit dem Reisenden des Klägers anwesend, und wie sich aus der vorhergehenden Korrespondenz über die Muster ergibt, hatte der Beklagte den Kläger zur Stellung einer Offerte eingeladen, indem er ihm die von ihm gewünschte Ware und den in Aussicht genommenen Preis genau fixierte. Der Beklagte wusste also, dass bei der Unterredung mit dem Reisenden eine solche Bestellung, wie er sie in seiner Einladung zur Offerte umschrieben hatte, oder doch eine ähnliche Bestellung (tatsächlich scheint eine kleine Differenz zwischen der am 5. Mai aufgegebenen Bestellung und der Offerte vom 1. Mai zu bestehen) in Frage sei, und der Reisende des Klägers wusste daraus, dass der Beklagte, ohne die von ihm gewünschte Offerte abgelehnt zu haben, während der Verhandlungen wegging, nachdem er noch sein Einverständnis mit der Qualität der Muster erklärt hatte, den Schluss ziehen, der Beklagte habe damit seine Söhne stillschweigend bevollmächtigt, die Verhandlungen zu Ende zu führen. Der Beklagte seinerseits musste sich dessen bewusst sein, dass der Reisende unter diesen Umständen sein Einverständnis mit dem Geschäfte annehmen werde. 14
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Januar 1906 bestätigt. 18
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).