- Arteil vom 6. April 1906 in Sachen
Hurter, Kl., Wbekl. u. Haupt. Ber. Kl., gegen Keller,
Bekl., Wkl. u. Anschl. Ber. Kl.
Kauf; Rücktritt des Käufers wegen Erfüllungsverzugs des Verkäufers
und Schadensersatzklage. Kompetenz des Bundesgerichts: an
zuwendendes Recht (Art. 56 0G). Art. 122 OR: Verzug und Er
füllungsweigerung des Verkäufers. Schadensberechnung. Konkrete
und abstrakte Berechnung. Art. 234 OR.
A. Durch Urteil vom 17. November 1905 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich über das Klagebegehren:
Es sei der Beklagte verpflichtet, an den Kläger durch Arrest
Nr. 113 auf einen bei der Seidentrocknungsanstalt Zürich lie
genden Ballen Rohseide A K Nr. 11 gesicherte 3000 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 31. Mai 1905 und 5 Fr. a Cts. Arrest
kosten zu bezahlen
erkannt:
Der Beklagte und Widerkläger ist verpflichtet, dem Kläger und
Widerbeklagten 1616 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu bezahlen; die
Mehrforderung wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den
Anträgen:
- Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Kläger 2866 Fr.
50 Cts. (3000 Fr. 133 Fr. 50 Cts.) nebst
Zins zu 5 % seit
- Mai 1905 zu bezahlen.
- u. 3. (Kosten.)
- Eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung über das
Quantitativ des konkreten Schadens und zur Ausfällung eines
neuen Urteils an das Handelsgericht Zürich zurückzuweisen.
C. Der Beklagte hat sich der Berufung rechtzeitig und innert
nützlicher Frist angeschlossen und die Anträge gestellt:
a) Es sei die gegnerische Klage gänzlich abzuweisen und die
Widerklage in Höhe von 133 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 %
seit 31. Mai 1905 zu schützen.
- (Eventuelle Anträge bez. des Quantitativs.)
D. (Verhandlung: Festhalten an den Anträgen.)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger kaufte vom Beklagten im Oktober 1904
1000 Kg. Organzin exquis 19/21 gelb grant aus dies
jährigen Cotons, lieferbar März Mai 1905, zu 48 Fr. franko
Zürich, zahlbar innert 40 Tagen. Im Januar 1905 machte er
sodann eine weitere Bestellung von 2000 Kg. gleicher Ware,
lieferbar Mai, Juni, Juli 1905, zu 51 Fr. Bei diesem zweiten
Kontrakte war vereinbart, daß der Beklagte berechtigt sein solle,
25,000 Fr. auf den Kläger in von diesem zu acceptierenden drei
Monatstratten per 31. Mai 1905 zu entnehmen und sobald diese
durch Ware gedeckt seien, in gleicher Weise auf ihn je weitere
25,000 Fr. bis zum Totalbetrag von 75,000 Fr. zu trafsieren.
Auf Rechnung des Oktober Vertrages sandte der Beklagte am
28, Februar 1905 fünf Ballen im Gesamtnettogewicht von
519,28 Kg. Der Kläger beanstandete vier dieser Ballen als zu
grob; es kam dann aber eine Einigung der Parteien zustande,
wonach der Kläger die Ballen annahm, wenn auch nur als titre
20/21; er bezahlte in der Folge diese Ware. Während des Streites
über die Vertragskonformität dieser Ware erklärte der Kläger dem
Beklagten, mit Brief vom 27. März 1905, angesichts dieses Vor
AS 32 II 1906
falles ziehe er die Autorisation, auf Rechnung des Januar Ver
trages 25,000 Fr. in drei Tratten per Mai, Juni und Juli auf
ihn zu entnehmen, zurück. Er bestätigte diese Erklärung, die vom
Beklagten nicht angenommen wurde, in der Folge, zuletzt mit
Brief vom 5. Mai 1905, in dem er beifügte: Wohl aber bitte
ich Sie, nun endlich einmal mit der Lieferung des Kontraktes
vom 29. Oktober fortzufahren ; falls diese dem Beklagten nicht
möglich sein sollte, erwarte er von ihm einen Vorschlag, wie er
sich gegen die Kontrakte vom Oktober und Januar abzufinden
gedenke ; eine Tratte zum voraus werde er nicht annehmen. Der
Beklagte antwortete am 10. Mai 1905: ... Sie irren sich zu
glauben, ich könne meine Kontrakte vom 29. Oktober und 21. Ja
nuar nicht innehalten. Wie ich Ihnen mündlich schon sagte:
alle Dispositionen sind vorgenommen worden, um Ihnen in
diesem Monat 500 Kg. ... à saldo Kontrakt vom 29. Oktober
1904 und zirka 500/600 Kg. .. à conto Kontrakt vom
21. Januar a. c. noch zu liefern. Im Juni werden zirka
600/700 Kg. und im Juli zirka 600/700 Kg. noch zur Ab
lieferung gelangen. Zwei Ballen dieser Organzin sind schon in
der Seidentrocknungsanstalt Zürich und zwei andere liegen
prompt hier, aber Sie müssen die Bedingungen des Kontraktes
vom 21. Januar innehalten, wenn sie wünschen, daß ich die
Auslieferung der Ballen vom 29. Oktober wieder beginnen soll.
In dieser Erwartung begrüße ich Sie..... Der Kläger hielt
in seiner Antwort vom 14. Mai energisch daran fest, daß er eine
Tratte nicht acceptieren könne, da der Beklagte schon einen Ver
trag vom August 1904 und nun wieder den Oktober Vertrag
nicht vertragsmäßig ausgeführt habe; er schrieb: Ich acceptiere
durchaus keine Tratte von Ihnen auf mich. Wenn Sie hievon
die Erfüllung des Kontraktes abhängig machen wollen, so muß
ich Sie ersuchen, mir dies endgültig mitzuteilen, zumal Sie
ohnehin schon verspätet sind und meine Kunden bereits ander
weitig einige Ballen zur Aushilfe kaufen mußten. Ich sehe
deshalb voraus, daß die 500 Kg. vom 29. Oktober, ebenso die
500/600 Kg. à conto Kontrakt vom 20. Januar nicht mehr
per Mai hereingenommen werden, sondern sich per Mai/Juni
verteilen werden u. s. w. Anläßlich Ihres Besuches vom 15. April
sagten Sie mir, daß Sie mir Lauf April noch etwas senden
werden, und heute, also Mitte Mai, besitze ich noch nichts. Die
Verantwortlichkeit dieser Verspätungen fällt zu Ihren Lasten...
Der Beklagte erwiderte unterm 17. Mai, das Verhalten des
Klägers sei widerspruchsvoll, er werde sich nächstens nach Zürich
begeben, um Aufschlüsse von ihm zu verlangen. Am 20. Mai
schrieb nun aber der Kläger dem Beklagten, nachdem er ihm ver
schiedene Vorwürfe über Entstellungen u. dergl. gemacht hatte:
Wohl aber schrieb ich Ihnen am 5. Mai, daß Sie nun endlich
mit den Lieferungen gegen Kontrakt vom 29. Oktober 1904 fort
fahren möchten; allein bis zur Stunde bin ich ohne Ware und
wenn Sie in einem Monat 1000 Kg. zu liefern haben, so haben
Sie davon schon etwas zu Anfang des Monats zu spedieren und
nicht alles in der letzten Dekade. Ich bezweifle übrigens daß Sie
imstande sind, 1000 Kg. in dieser Dekade noch zu liefern. Heute
wieder machte mir ein Kunde Vorwürfe, daß er noch nichts er
halte. Ich erklärte ihm, daß ich Ersatz liefern müsse, indem von
Ihnen nichts erhalte. Ich bin nun dieses Ihres trölerhaften
Treibens satt und erkläre Ihnen hiemit ausdrücklich, daß ich
meine beiden Kontrakte vom 29. Oktober 1904 und 20. Ja
nuar 1905 annulliere. Für meine Mehrauslagen und ent
gangenen Gewinn auf obigen zwei Abschlüssen belaste ich Sie
mit 3000 Fr., deren Vergütung ich entgegensehe. Da ich voraus
sehe, daß Sie die in Frage stehenden zwei Kontrakte nicht aus
führen können, so annulliere ich dieselben heute schon, d. h. bevor
die Preise noch mehr in die Höhe gegangen sind, wodurch sich
die Angelegenheit nur noch schwieriger für Sie gestalten würdet
und ich mich mit meinen Kunden wegen Ihrer Unzuverlässigkeit
nicht überwerfen will. Mit Brief vom 24. Mai bestätigte er
diese Erklärungen; er fügte bei, er könne melden, daß er sich für
die 500 Kg. Organzin 19/21, welche der Beklagte à saldo
Kontrakt vom 29. Oktober noch zu liefern habe, anderweitig
entsprechend decken könne. Der Kläger erwirkte dann Arrest auf
einen der vom Beklagten im Mai an die Seidentrocknungsanstalt
Zürich gelieferten Ballen und erhob hierauf Klage mit dem aus
Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, wogegen der Beklagte mit
Widerklage Zwischenzinsen im Betrag von 133 Fr. 50 Cts. for
derte. Diese Forderung ist vom Kläger anerkannt worden.
2. Mit seiner Klage hatte der Kläger ursprünglich 3000 Fr
für den Oktober Vertrag und 2000 Fr. für den Januar Vertrag
gefordert, die er als Schadensersatz aus Erfüllungsverzug des
Beklagten substanziierte. Das in Fakt. A wiedergegebene Urteil
der Vorinstanz beruht auf der Auffassung, hinsichtlich des Januar
Vertrages sei der Rücktritt des Klägers ungerechtfertigt gewesen
und die Klage daher abzuweisen; dagegen sei der Rücktritt vom
Oktober Vertrag gerechtfertigt gewesen, indem der Beklagte die
Erfüllung verweigert resp. an eine unzulässige Bedingung An
nahme von Tratten des Beklagten auf den Kläger abhängig
gemacht habe. Mit seiner Berufung hält nun der Kläger nur
noch den aus dem Oktober Vertrag geltend gemachten Schadener
satzanspruch im vollen Umfange, abzüglich der anerkannten
133 Fr. 50 Cts. Gegenforderung des Beklagten, aufrecht, wäh
rend der Beklagte mit seiner Anschlußberufung in erster Linie
Abweisung auch dieses Anspruches in toto fordert und in seinen
Eventualanträgen verschiedene Berechnungen des Schadens aufstellt.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung dieser
Streitsache ist auch hinsichtlich des einzigen Punktes, in dem sie
zu Zweifeln Anlaß geben könnte: des anzuwendenden Rechts, ge
geben. Zwar folgt sie nicht schon daraus, daß die Parteien über
einstimmend sich auf schweizerisches Recht berufen hätten; denn
der Kläger hat überhaupt keine besondern Gesetzesbestimmungen
angerufen, und der Beklagte hat bestritten, daß er sich in Er
füllungsverzug befunden habe, mit Berufung auf die Turiner
Platzusancen. Bei dieser Sachlage hat dasjenige Recht zur An
wendung zu kommen, dessen Anwendung die Parteien vernünftiger
Weise erwarteten oder erwarten mußten, und das ist für die das
Schicksal des Rechtsstreites entscheidende Frage: die Frage des
Erfüllungsverzuges des Verkäufers, das Recht des Erfüllungs
ortes des Verkäufers. Erfüllungsort war nun aber Zürich
dorthin, in die Seidentrocknungsanstalt, hatte der Beklagte die
Ware zu liefern, und dort war sie vom Kläger in Empfang zu
nehmen. Die Vorinstanz hat daher mit Recht schweizerisches Recht
zur Anwendung gebracht und das Bundesgericht ist in der Sache
zuständig.
4. Die Klage stellt sich rechtlich dar als Schadenersatzklage des
vom Kaufvertrage wegen Verzuges des Verkäufers zurücktretenden
Käufers. Voraussetzung des Anspruches ist sonach vorab, daß der
Beklagte sich im Zeitpunkte, als der Kläger den Rücktritt erklärte,
d. h. am 20. Mai 1905, im Verzuge befand. Nun hatte der Be
klagte den Oktober Vertrag
der einzig noch den Gegenstand
des Streites bildet
zu erfüllen von März bis Mai 1905,
und die Vorinstanz stellt, gestützt auf die Fachkenntnis kaufmän
nischer Mitglieder aus ihrem Schoße, fest, diese Vereinbarung
bedeute, daß ungefähr je ½ des ganzen Quantums mit Ende der
drei Lieferungsmomente fällig wurde, daß der Beklagte, der am
Oktober Vertrag nur (am 28. Februar 1905) 519,28 Kg. oder
rund 500 Kg. geliefert hatte, am Tage des Rücktrittes mit dem noch
nicht gelieferten Rest des bis Ende April fälligen Quantums,
also 166,6 Kg. (zweimal 333,3 Kg. 666,6 Kg. abzüglich der
gelieferten 500 Kg.) im Rückstande war. Diese auf der Anwen
dung des kantonalen Prozeßrechtes und gestützt auf die Fachkennt
nis der Vorinstanz ergangene tatsächliche Feststellung ist für das
Bundesgericht verbindlich, und es ist daher davon auszugehen,
daß der Beklagte im Verzuge war. Der Kläger war daher zum
Rücktritte berechtigt, und zwar zum sofortigen Rücktritt, wenn es
sich um ein Fixgeschäft (Art. 123 OR) handelte, dagegen zum
Rücktritt erst nach Ansetzung einer Nachfrist zur Erfüllung, wenn
kein Fixgeschäft vorlag (Art. 122 OR). Mit Recht hat die Vor
instanz in dieser Hinsicht angenommen, ein Fixgeschäft komme
nicht in Frage, schon deshalb nicht, weil die Parteien und ins
besondere der Kläger den Vertrag laut der Korrespondenz offenbar
nicht als solches haben aufgefaßt wissen wollen; die Vorinstanz
weist mit Recht darauf hin, daß andernfalls der Kläger schon
Ende April den Rücktritt erklärt haben würde; der Kläger stellt
sich denn übrigens vor Bundesgericht auch nicht mehr auf den
Standpunkt, der Oktober Vertrag sei als Fixgeschäft zu qua
lifizieren. Eine Fristansetzung zur nachträglichen Erfüllung, die
Art. 122 OR beim Verzug in Geschäften, die nicht Fixgeschäfte sind,
als Voraussetzung des Rücktrittes aufstellt, hat nun unbestrittener
maßen seitens des Klägers nicht stattgefunden. Die bundesgericht
liche Praxis hat indessen den Art. 122 OR von jeher dahin
ausgelegt, daß eine Fristansetzung zur nachträglichen Erfüll ung
dann nicht notwendig sei, wenn deren Nutzlosigkeit von vornherein
klar ist, d. h. wenn der säumige Teil zum voraus erklärt hat, nicht
erfüllen zu wollen, oder die Weigerung der Erfüllung anderweitig
klar zu Tage tritt oder endlich die Unmöglichkeit der Erfüllung
zum voraus feststeht. (Vergl. u. a. BGE 21 S. 535 Erw. 6;
26 II S. 138 Erw. 4.) Die Vorinstanz erblickt nun eine
Weigerung richtiger Erfüllung im Briefe des Beklagten vom
10. Mai 1905, worin er die Erfüllung des Oktober Vertrages
an die Erfüllung der im Januar Vertrage stipulierten Bedingung
der Annahme von Tratten knüpfte. Diese Haltung des Beklagten
verstoßt in der Tat gegen den Inhalt des Oktober Vertrages, und
es lag auch in jener Weigerung des Beklagten eine Erfüllungs
weigerung, da eine solche, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt,
auch darin zu erblicken ist, daß der Schuldner seine Erfüllungs
bereitschaft an Bedingungen und Vorbehalte knüpft, die im Ver
tragsverhältnisse der Parteien keinen Grund haben. Auch war die
Erklärung des Beklagten durchaus präzis und positiv, er werde
den Oktober Vertrag nicht weiter erfüllen, wenn nicht der Kläger
die Bedingungen des Januar Vertrages erfülle; jedenfalls mußte
auch der Kläger die Erklärung des Beklagten so auffassen. Der
Kläger hat nun freilich aus dieser Erfüllungsverweigerung nicht
sofort einen Grund zum Rücktritt hergeleitet, sondern dem Be
klagten, indem er ihn mit Brief vom 14. Mai um endgültige
Antwort darum ersuchte, ob der Beklagte an dieser unstatthaften
Bedingung und Erfüllungsverweigerung festhalte, implicite eine
weitere Frist zur Erklärung darüber, ob er erfüllen wolle, ange
setzt. Erst nachdem er hierauf im Briefe des Beklagten vom
17. Mai keine Antwort erhalten, hat er dann den Rücktritt er
klärt, den er mit dem trölerhaften Treiben des Beklagten moti
vierte. Die Frage spitzt sich daher dahin zu, ob der Kläger nach
dem Verhalten des Beklagten hiezu berechtigt war. Nun erklärt
die Vorinstanz, das Stillschweigen des Beklagten auf die Aufforde
rung des Klägers vom 14. Mai habe im kaufmännischen Ver
kehr unter derartigen Umständen als eine Ablehnung oder doch
Unterlassung neuer Erklärungen aufgefaßt werden müssen.
Hierin kann nun zwar nicht etwa eine tatsächliche Feststellung
liegen; vielmehr handelt es sich dabei, als bei der Auslegung der
rechtlichen Tragweite brieflicher Erklärungen, um eine rechtliche
Würdigung der Tatsachen, und in dieser ist das Bundesgericht
frei (Art. 81 Abs. 2 OG). Der Auslegung eines Handelsgerichts
über die Bedeutung von Erklärungen im kaufmännischen Verkehr
dürfte allerdings insoweit besonderes Gewicht beizulegen sein, als
sich die Auslegung auf eine spezielle Fachkenntnis jenes Gerichtes
stützt, und das dürfte hier nach dem Inhalte des Ausspruches
der Vorinstanz der Fall sein, indem es sich hier um die Feststel
lung eines Handelsgebrauches handelt. Das Bundesgericht hat
daher davon auszugehen, daß im Stillschweigen des Beklagten
eine Bestätigung seiner Erfüllungsweigerung, ein Festhalten an
seiner unstatthaften Bedingung zu erblicken ist. Danach war denn
aber der Kläger am 20. Mai zum Rücktritt vom Oktober Vertrag
berechtigt, und er kann auch seinen Schadenersatz vom Beklagten
verlangen, da ein Verschulden des Beklagten ohne weiteres in
dessen Haltung liegt.
5. Was nun Art und Größe des Schadens betrifft, so ist es
Sache des Klägers, diesen nachzuweisen und zu substanziieren.
Der Kläger hat nach dieser Richtung in seiner Klageschrift
geltend gemacht, er habe die vom Beklagten durch den Oktober
Vertrag bezogene Ware an die Mechanische Seidenstoffweberei
Rüti weiterverkauft und sei von ihr unter dem 28. Juni 1905
wegen Nichtlieferung von 500 Kg. mit 2000 Fr. Schadenersatz
belastet worden, indem seine Abnehmerin sich zu 54 Fr. 50 Cts.
per Kg. gedeckt habe. Die Unmöglichkeit des Klägers, zu liefern,
rühre von der Nichterfüllung des Oktober Vertrages durch den
Beklagten her, und damit sei der geltend gemachte Schaden er
wiesen; danach ergebe sich außer dem entgangenen Gewinn ein
weiterer direkter Schaden. Als entgangenen Gewinn hat er
1000 Fr. geltend gemacht, als Preisdifferenz zwischen dem An
kaufspreis und dem Verkaufspreis an Rüti (50 Fr. 50 Cts.,
wobei aber 50 Cts. außer Betracht fallen, weil sie auf die Dis
kontierung entfallen). Der Beklagte hat demgegenüber namentlich
ausgeführt, der Kläger hätte sich durch rechtzeitigen Deckungskauf
decken können und sollen. Die Vorinstanz sieht als Schaden an
die Differenz zwischen dem Werte, den die Lieferungspflicht des
Beklagten für den Kläger hatte, und dem vereinbarten Kauf
preise", d. h. (per 20. Mai 1905) die Differenz zwischen
51 Fr. 50 Cts. und 48 Fr., also 3 Fr. 50 Cts. per Kg., so
daß sich der Schadenersatzanspruch des Klägers für die beim Ok
tober Vertrag noch rückständigen 500 Kg. auf 1750 Fr. belaufe,
wovon die anerkannte Gegenforderung des Beklagten, 133 Fr.
50 Cts., in Abrechnung falle. Die Begründung eines weitern
Schadenersatzanspruches des Klägers damit, daß er selbst seiner Ab
nehmerin, der Mechanischen Seidenstoffweberei Rüti, 2000 Fr.
Schadenersatz habe vergüten müssen, sei unstichhaltig, weil die
Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Beklagten keineswegs die
Nichterfüllung des Vertrages mit Rüti zur notwendigen Folge
gehabt habe. Vielmehr wäre es dem Kläger ... möglich gewesen,
sich die Ware wenn auch zu höherem Preise von anderer
Seite zu beschaffen und so seiner Lieferungspflicht gegenüber der
Mechanischen Seidenstoffweberei Rüti Genüge zu leisten. Dieser
Begründung gegenüber macht der Beklagte in erster Linie geltend,
der Kläger selber habe eine abstrakte Schadensberechnung gar
nicht aufgestellt, und die Vorinstanz dürfe daher eine solche nicht
einführen. Allein abgesehen davon, daß es sich hiebei um eine
Frage des kantonalen Prozeßrechts handelt, hat der Kläger durch
Hinweise auf bundesgerichtliche Urteile und Hafners Kommentar
auch eine abstrakte Schadensberechnung aufgestellt, so daß also der
Einwand des Beklagten haltlos ist. Der Kläger seinerseits sicht
das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkte mit der Begründung
an, es liege Verletzung von Bundesrecht darin, daß dem Kläger
das Recht der konkreten Schadensberechnung abgesprochen werde;
insbesondere sei die Auffassung der Vorinstanz rechtsirrtümlich,
daß der Kläger zum Deckungskauf verpflichtet gewesen sei. Dieser
Berufungsangriff des Klägers ist unbegründet. Der vom Kauf
vertrage wegen Verzuges des Verkäufers zurücktretende Käufer,
der Schadenersatz verlangt, kann, wie in der Praxis des Bundes
gerichts längst anerkannt ist, entweder den konkreten oder den ab
strakten Schaden verlangen (Hafner, Komm., 2. Aufl., Art. 234
Anm. 7); wählt er ersteres, so hat er nachzuweisen, daß er einen
konkreten Schaden erlitten hat, und das kann er nun nicht ohne
weiteres dadurch, daß er den ihm von seinem Abnehmer belasteten
Schaden seinem Verkäufer in Anrechnung bringt. Einem solchen
Verfahren steht vielmehr
schon der Grundsatz entgegen, daß der
Geschädigte den Schaden
nicht ins ungemessene darf wachsen
lassen und daß er seinerseits das feinige zur Abwendung und
Verminderung des Schadens zu tun hat, soweit die gute Treue
das erfordert (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. März
1906 in Sachen Ammann gegen Jeanloz ); schon aus diesem
Grundsatze folgt, daß der Kläger zum Deckungskauf verpflichtet
ist (vergl. auch Seufferts Archiv 39 Nr. 38), falls er sich
seinerseits schon anderweitig durch Weiterverkauf verpflichtet hat.
Andernfalls steht der Geltendmachung des konkreten Schadens die
Einrede des mangelnden Kausalzusammenhanges entgegen. Im
vorliegenden Falle ist diese Einrede gegenüber dem dem Kläger
von der Seidenstoffweberei Rüti belasteten Schaden umso begrün
deter, als es insbesondere auch an allem Nachweis dafür fehlt,
daß die 500 Kg., die zu der Lieferung des Klägers an seine
Abnehmerin fehlten, gerade diejenigen sind, die noch vom Oktober
Vertrag hätten geliefert werden sollen. Auf diese konkrete Schadens
berechnung kann daher nicht eingetreten werden, sondern das Urteil
ist auch in diesem Punkte zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Hauptberufung sowohl als Anschlußberufung werden abge
wiesen, und es ist damit das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 17. November 1905 in allen Teilen be
stätigt.