Art. 12 FHG; Art. 8 Novelle zum FHG; Art. 58 OG: prescription in factory-liability claims is suspended by failure to file the prescribed accident report only where the employer is under a duty to report the accident. Such duty presupposes that the employer knows, or can know through due diligence, of the accident. If the accident was not reported to the employer and the employer had no knowledge of it, the limitation period runs notwithstanding the worker's later reliance on Art. 8, letzter Absatz. A judgment dismissing the claim as time-barred is a main judgment for purposes of federal appeal, even if the dispositive wording is imprecise.
rist zu den Akten, wonach er am 2. Januar 1901 wegen eines beim Heben einer schweren Papierrolle ausgetretenen Bruches ein Bruchband erhalten hat. Gestützt auf ein Zeugnis desselben Arztes vom 6. Januar 1901 wurde er auf Rechnung der Krankenunterstützungskasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist von diesem Datum an eine Zeit lang wegen Bruchansatzes (be ginnenden Bruchs) ärztlich behandelt. Der Kläger will den an geblichen Unfall den Organen der Beklagten sofort gemeldet haben doch hätten sich diese geweigert, ihm einen Unfallsschein auszu stellen und ihm mit Entlassung gedroht, falls er Entschädigungs ansprüche erhebe. Infolge dieser Androhung habe er damals auf die Geltendmachung seiner Haftpflichtansprüche einstweilen verzichtet. Die Beklagte hat der Klage die Verjährungseinrede entgegen gestellt gestützt auf Art. 12 FHG, wogegen der Kläger unter Berufung auf Art. 8 letzten Absatz der Novelle zum FHG ein gewendet hat, daß die Klage mangels Erstattung der vorgeschrie benen Unfallanzeigen durch die Beklagte nicht habe verjähren können. Die erste Instanz, das Amtsgericht Bucheggberg Krieg stetten, hat auf Grund eines Beweisverfahrens Einvernahme des Werkführers und des Saalmeisters, die im Betrieb der Be klagten Vorgesetzte des Klägers waren und verschiedener Neben arbeiter festgestellt, daß der Kläger den Unfall der Fabrik leitung nicht zur Anzeige gebracht habe und daß diese vom an geblichen Unfall keine Kenntnis hatte. Das Gericht nahm sodann an, daß bei dieser Sachlage eine Anzeigepflicht der Beklagten in Jezug auf den Unfall nicht bestanden habe und die Bestimmung des Art. 8 letzter Absatz leg. cit. dem Ablauf der Verjährung daher nicht entgegenstand. Es wies deshalb durch Urteil vom 21. März 1906 die Klage wegen Verjährung ab, wobei jedoch das Dispositiv der Prozeßlage wegen dahin formuliert wurde, daß die Beklagte nicht gehalten sei, sich auf die Klage einzulassen. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte dieses Urteil in dem aus Fakt. A ersichtlichen Urteil. 2. Die Voraussetzungen der Berufung ans Bundesgericht (Art. 56 ff. OG) sind gegeben. Insbesondere erscheint das ange fochtene Urteil als Haupturteil, da es die Klage wegen Ver jährung materiell abweist, was allerdings im Dispositiv nicht deutlich zum Ausdruck gelangt ist. 3. Zur Zeit der Klageeinleitung war die einjährige Ver rungsfrist des Art. 12 FHG längst abgelaufen. Nach Art. 8 letzter Abschnitt der Novelle zum FHG, welche Bestimmung der Kläger der Verjährungseinrede entgegenhält, bleibt jedoch die ge nannte Frist suspendiert, wenn der Arbeitgeber es unterlassen hat, die Ausgangsanzeige (nach Form. B) über einen anzeigepflichtigen Unfall zu erstatten (s. AS 30 II S. 223). Vorliegend ist von der Beklagten überhaupt keine Unfallanzeige, also auch speziell keine nach Form. B, gemacht worden. Die Verjährung konnte daher nicht eintreten, falls die Beklagte in Bezug auf den vom Kläger behaupteten Unfall zur Anzeige verpflichtet war. Dies muß aber nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen In stanzen, die, weil nicht aktenwidrig, für das Bundesgericht ver bindlich sind, von vorneherein verneint werden. Zwar kann der Auffassung, die die kantonalen Gerichte und namentlich das Ober gericht zu vertreten scheinen, nicht beigepflichtet werden, daß nämlich die Anzeigepflicht des Arbeitgebers allgemein eine Ob liegenheit des betroffenen Arbeiters, den Unfall dem erstern zur Kenntnis zu bringen, zur Voraussetzung habe; denn der Unter nehmer ist nach der Novelle zum FHG (Art. 5 und 8) ver pflichtet, über alle erheblichen Unfälle, die sich in seinem Betrieb ereignen, von sich aus und nicht erst auf Initiative des Arbeiters oder Haftpflichtberechtigten die vorgeschriebenen Anzeigen zu er statten. Wohl aber liegt es in der Natur der Sache, daß die Anzeigepflicht nur in Bezug auf solche Unfälle bestehen kann, von denen der Unternehmer weiß, oder bei gehöriger Diligenz seinerseits oder seiner Organe, für die er verantwortlich ist, wissen kann. Nach den Vorinstanzen steht nun fest, daß weder die Fabrik leitung der Beklagten noch deren untere Organe vom angeblichen Unfall des Klägers Kenntnis hatten, und es kann auch nicht gesagt werden, daß sie bei gehöriger Diligenz Kenntnis haben konnten. Nach den eigenen Darstellungen des Klägers sind die Verumständungen des Unfalls, der sich der direkten Wahrnehmung durch Dritte entzog, derart, daß die Organe der Beklagten nicht aus eigener Beobachtung, sondern nur auf Mitteilung des Klägers hin davon erfahren konnten, und eine solche Mitteilung kann nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht als erfolgt gelten. Nach dem gesagten bestand daher von vorneherein keine Anzeigepflicht
der Beklagten hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Unfalls, und es ist daher die Replik aus Art. 8 letzter Absatz leg. cit. gegenüber der Verjährungseinrede von den kantonalen Gerichten mit Recht zurückgewiesen worden. Ob der Beklagten, wie sie geltend macht, auch deshalb keine Anzeigepflicht obgelegen hätte, weil es sich (nach der klägerischen Darstellung) um keinen er heblichen Unfall im Sinne des Art. 4 FG gehandelt hätte, kann bei dieser Sachlage unerörtert bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. April 1906 bestätigt.