Art. 6 Abs. 1 lit. a FHG; factory accident and exclusion of liability by sole self-inflicted fault; the injured worker's conduct is not culpably self-inflicted where, considering youth, work pressure, and the concrete hazardous arrangement of the machinery, only a momentary confusion occurred that was objectively facilitated by the working conditions. In assessing compensation for the loss of future support of parents, the court has broad discretion; the award may be reduced where the parents remain able-bodied and sibling support must also be taken into account.
tigung des angefochtenen Urteils angetragen. C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestä anderweitige Bedürfnisse des Verunglückten zu berechnen sei. und betreffend den Betrag, welcher für Unterhalt, Kleidung und Vervollständigung des Tatbestandes betreffend den Unfall selbst eventuell die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur chene Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu reduzieren, weisen, eventuell die von der Vorinstanz dem Kläger zugespro den Anträgen, es sei, in Aufhebung desselben, die Klage abzu rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklären lassen mit B. Gegen dieses Urteil des Obergerichts haben die Beklagten Aversalsumme auf 1600 Fr. abgeändert. auf Appellation der Beklagten durch Reduktion der zugesprochenen dem Friedensrichtervorstande b) eine Aversalsumme von 2000 Fr. mit Zins à 5% seit a) die Beerdigungskosten; Sohnes Mathias Henggeler zu vergüten: Beklagte dem Kläger als Entschädigung aus dem Unfalle seines Es habe in Gutheißung des klägerischen Rechtsbegehrens die Instanz, lautend: des Kantons Zug den Enischeid des Kantonsgerichts als erster A. Durch Urteil vom 29. Januar 1906 hat das Obergericht des Sohnes. Art. 6 Abs. 1 litt. a FHG. gen Knaben), Art. 2 FHG. Entschädigung an die Eltern bei Tod Selbstverschulden (bei Reinigen einer Maschine durch einen 14jähri Henggeler, Kl. u. Ber. Bekl. in Sachen Spinnereien Ageri, Bekl. u. Ber. Kl., gegen 35. Arteil vom 4. April 1906
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
258 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. 2. Zur Begründung der Einrede des Selbstverschuldens machen Beklagten wesentlich geltend, der Verunglückte sei über sein Verhalten beim Maschinenreinigen genau instruiert gewesen, er habe an dieser Arbeit vor dem Unfall bereits 1000 mal teilge nommen und als intelligenter Knabe wohl gewußt, daß nur die abgestellte Maschine gereinigt werden dürfe; bei dem verhängnis vollen Anlasse aber hätte er, weil großgewachsen, schon von seinem Standorte vor dem Gange zwischen Selfaktor II und III über die Zylinderbank dieses letzteren weg bemerken können, daß sich derselbe in Bewegung befinde, und dies hätte ihm sodann jedenfalls während des Passierens des Ganges, der wegen seiner geringen Breite von ihm nicht habe durchlaufen, sondern nur durch schritten werden können, nicht entgehen sollen, indem beim An schließen des zurückfahrenden Wagens an die Zylinderbank dessen innere Räder bis in den fraglichen Gang hineinragten; die di rekte relevante Ursache seines unglücklichen Handelns liege daher in seinem Unterlassen auch der elementarsten Aufmerksamkeit, das, wenn auch nicht auf einen moralisch verwerflichen Umstand, son dern auf den Arbeitseifer des Verunglückten zurückzuführen, doch rechtlich nicht entschuldbar sei, da irgend ein besonderer Grund dafür, wie z. B. ein die Aufmerksamkeit momentan ablenken des äußeres Geschehnis, oder die infolge vorausgegangener strenger Arbeit eingetretene Abspannung des Verunglückten, nicht vorliege. Dieser Argumentation kann jedoch nicht beigetreten werden; viel mehr ist die Einrede des Selbstverschuldens mit den kantonalen anzen als unbegründet zurückzuweisen. Denn vorab fällt all gemein in Betracht, daß dem Verunglückten zufolge feines jugend lichen Alters, welches naturgemäß eine gewisse Flüchtigkeit des ganzen Wesens bedingt, bei Beurteilung seines Handelns über haupt nicht das gleiche Maß von Überlegung und Aufmerksam keit zuzumuten ist, wie einem erwachsenen Menschen. Dazu aber kommt, daß die konkrete Situation, bei welcher sich der Unfall zu trug, an sich als besonders geeignet erscheint, den Eintritt desselben herbeizuführen. Einmal nämlich steht nach den Akten fest, daß die Fabrikleitung, was die Beklagten übrigens nicht bestreiten, im Interesse des Betriebes auf rasche Besorgung der Maschinenrei nigung hält und die hiezu verwendeten jungen Arbeiter durch II. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 35.
Berücksichtigung der Raschheit ihrer Leistungen bei der Lohnbe messung zu möglichster Eile anspornt, und daß Mathias Hengge ler speziell bei der seinen Tod veranlassenden Reinigungsarbeit entgegen der Behauptung der Beklagten tatsächlich, wohl nament lich um den Zeitverlust seines weiten Weges bis ans äußerste Ende der Maschine wettzumachen, durch den Gang zwischen den Selfaktors II und III gesprungen ist (Zeugnis des Spinners Karl Iten). Und sodann genügte zur Herbeiführung des fatalen Ausgangs, zufolge der Anordnung der beiden Selfaktors mit gegeneinander gekehrten Zylinderbänken zu beiden Seiten des schmalen Ganges, die einfache Verwechslung dieser beiden Seiten im Momente des Bezugs der Arbeitsstellung, also schon ein bloß momentaner Vorstellungsfehler, der natürlich auch trotz allfällig vorheriger Wahrnehmung des Verunglückten im Sinne der Aus führungen der Beklagten, daß der Selfaktor III im Betrieb stehe, möglich war und jedenfalls durch den Umstand wesentlich be günstigt wurde, daß zum Bezuge der Arbeitsstellung eine unbe queme Körperhaltung (Beugung des Rumpfes, um unter der Zylinderbank durchzukriechen) angenommen werden mußte. Bei diesen Verhältnissen aber erscheint das verhängnisvolle Versehen des Verunglückten als durchaus entschuldbar, und es rechtfertigt sich diese Annahme umsomehr, als nach den Aussagen mehrerer Zeugen das gleiche Versehen in dem fraglichen Gange vorher schon wiederholt andern Aufsteck Knaben passiert ist und je weilen nur deswegen keine ernstlichen Folgen hatte, weil die be treffenden Knaben kleiner waren, als der Verunglückte Henggeler und deshalb vom zurückfahrenden Wagen nur unerheblich ge troffen wurden. 3. Demnach sind die Voraussetzungen der Haftpflicht mit Bezug auf das Unfallereignis als gegeben zu erachten, und es ist der Kläger, zu dessen Unterhalt der Getötete, nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanzen auf Grund des einschlägigen kanto nalen Rechts, verpflichtet war, gemäß Art. 6 Abs. 1 litt. a FHG berechtigt zum Ersatze der Beerdigungskosten und des wirk lichen Wertes des ihm durch den Tod des Sohnes entzogenen Unterhaltungsanspruches. Nun ist die Möglichkeit, d. h. die zu künftige Verwirklichung eines solchen Anspruchs nach den kon
kreten Umständen grundsätzlich unbedenklich zu bejahen, da einer seits der Kläger notorisch vermögenslos ist und daher in höherem Alter, bei eintretender gänzlicher Aufhebung oder doch wesentlicher Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit, nebst seiner Frau aller Wahrscheinlichkeit nach auf die Unterstützung durch die Kinder angewiesen sein wird, und da anderseits der Verunglückte später als ausgelernter Spinner, jedenfalls auf einen Lohn gekommen wäre, der ihm etwelche Unterstützung der Eltern ermöglicht hätte und der Ausmittlung des Unterstützungsbetrages und damit der Haftpflichtentschädigung des Klägers zu Grunde zu legen ist, wobei lediglich das gesetzliche Maximum dieser Entschädigung sich nach dem geringeren Lohn des Verunglückten zur Zeit des Unfalls bestimmt. Für das Maß des zukünftigen Unterhaltungs anspruches aber fehlen der Natur der Sache nach bestimmte Anhaltspunkte, und ist deshalb der Richter zur Festsetzung der Entschädigung des Klägers wesentlich auf sein subjektives Er messen angewiesen. Immerhin erscheint die vom Obergericht zu gesprochene Entschädigung in Würdigung aller Verhältnisse als zu hoch gegriffen; sie ist in Anbetracht namentlich, daß die Eltern des Verunglückten noch rüstig und arbeitsfähig sind und daß die Pflicht ihrer späteren Unterstützung den Geschwistern des letztern mitobliegt, wenn auch einzelne derselben wegen Kränklichkeit hiefür nicht erheblich in Betracht fallen mögen, auf den Betrag von 1000 Fr. herabzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird teilweise gutgeheißen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Januar 1906 dahin abgeändert, daß die dem Kläger zugesprochene Aver salsumme auf 1000 Fr. nebst Zins à 5 % seit dem Friedens richtervorstande herabgesetzt wird.