tigung des angefochtenen Urteils angetragen.
C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestä
anderweitige Bedürfnisse des Verunglückten zu berechnen sei.
und betreffend den Betrag, welcher für Unterhalt, Kleidung und
Vervollständigung des Tatbestandes betreffend den Unfall selbst
eventuell die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur
chene Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu reduzieren,
weisen, eventuell die von der Vorinstanz dem Kläger zugespro
den Anträgen, es sei, in Aufhebung desselben, die Klage abzu
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklären lassen mit
B. Gegen dieses Urteil des Obergerichts haben die Beklagten
Aversalsumme auf 1600 Fr. abgeändert.
auf Appellation der Beklagten durch Reduktion der zugesprochenen
dem Friedensrichtervorstande
b) eine Aversalsumme von 2000 Fr. mit Zins à 5% seit
a) die Beerdigungskosten;
Sohnes Mathias Henggeler zu vergüten:
Beklagte dem Kläger als Entschädigung aus dem Unfalle seines
Es habe in Gutheißung des klägerischen Rechtsbegehrens die
Instanz, lautend:
des Kantons Zug den Enischeid des Kantonsgerichts als erster
A. Durch Urteil vom 29. Januar 1906 hat das Obergericht
des Sohnes. Art. 6 Abs. 1 litt. a FHG.
gen Knaben), Art. 2 FHG. Entschädigung an die Eltern bei Tod
Selbstverschulden (bei Reinigen einer Maschine durch einen 14jähri
Henggeler, Kl. u. Ber. Bekl.
in Sachen Spinnereien Ageri, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
35. Arteil vom 4. April 1906
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der am 16. Mai 1891 geborene Mathias Henggeler war
seit zurückgelegtem 14. Altersjahr im Etablissemente der beklagten
Spinnereien Ageri mit einem Taglohn von 1 Fr. 10 Cts. ange
stellt zum Aufstecken der Spuhlen auf die Selfaktors und zum
Reinigen dieser letztern. Die Selfaktors sind Spinnmaschinen von
etwa 15 Meter Breite und bestehen aus je einem feststehenden
Teile, der sogenannten Zylinderbank, und einem beweglichen
Teile, dem sogenannten Wagen, welcher beim Gang der Maschine
nach deren Breitseite hin von der Zylinderbank weg bis auf eine
gewisse Entfernung auf Rädern mit Schienenunterlage ausgezogen
und wieder zurückgeführt wird. Vier solcher Selfaktors sind in
einem der Fabriksäle der Beklagten nebeneinander, die Breitseiten
parallel, die Längsenden auf gleicher Höhe, einerseits bis nahe
an die Fenstermauer, anderseits bis in die Mitte des Saales
reichend, derart aufgestellt, daß sich die Wagen je von Selfaktor
I und II und von Selfaktor III und IV gegen einander zu be
wegen, mit nur wenig freiem Raume zwischen den äußersten
Positionen derselben, während in der Mitte der ganzen Anlage
die Zylinderbänke der Selfaktors II und III, durch einen schmalen
Gang getrennt, einander gegenüberstehen. Die viermal täglich vor
zunehmende Reinigung dieser Maschinen wird durch eine Anzahl
der jüngsten, noch nicht erwachsenen Arbeiter, welche daneben als
Spuhlenaufstecker tätig sind, besorgt, und zwar in folgender Weise:
Die Aufsteck Knaben treten an der Fenstermauer vor dem ersten
der Selfaktors zusammen; hierauf wird dieser bei fast völlig aus
gezogenem Wagen abgestellt, während die übrigen drei in Tätig
keit bleiben, und die Aufsteck Knaben besetzen auf ein Signal
des leitenden Arbeiters von der Seite der Zylinderbank her
also bei den Selfaktors II und III von dem erwähnten Mittelgange
aus die stehende Maschine in ihrer ganzen Breite, indem sie
zur Ausführung der Reinigungsarbeiten unter der Zylinderbank
durch in den Raum zwischen Zylinderbank und Wagen hinein
schlüpfen. Nach beendigter Reinigung des ersten sammeln sie sich
wiederum an der Fenstermauer vor dem folgenden Selfaktor, der
gereinigte wird wieder in Betrieb gesetzt, der folgende abgestellt,
und das geschilderte Verfahren wiederholt sich. Am 13. Juni
1905 nun also etwa einen Monat nach dem Eintritt
Ma-
thias Henggelers in die Fabrik , als bei der Reinigungstour
nach Beginn der Nachmittagsarbeit der Selfaktor II des frag
lichen Fabriksaales abgestellt war und das Signal zu seiner Rei
nigung gegeben wurde, eilte Henggeler von der Fenstermauer weg
als der erste, weil er die entfernteste Arbeitsstelle zu versehen
hatte, durch den Gang zwischen den Selfaktors II und III bis
ans innere Breitende der Maschinen, kroch aber dort in der Hast,
ohne daß jemand sein Versehen sofort bemerkt zu haben scheint,
statt nach links, unter die stehende Maschine II, nach rechts, unter
die in Bewegung befindliche Maschine III, deren Wagen demnach
gerade ausgefahren sein mußte. Während er sich derart an die
Arbeit machte, überraschte ihn der zurückfahrende Wagen, preßte
seinen Kopf und Oberkörper gegen die Zylinderbank und drückte
ihn so augenblicklich zu Tode. Der Verunglückte hinterließ als
nächste Verwandte seine beiden Eltern, von denen der Vater im
Jahre 1852, die Mutter im Jahre 1858 geboren ist, sowie sechs
Geschwister, nämlich drei in den Jahren 1879, 1897 und 1898
geborene Brüder und drei Schwestern aus den Jahren 1880,
1882 und 1887, deren älteste bei seinem Tode bereits verheiratet war.
Mit der vorliegenden Klage hat nun der Vater, Schuhmacher
Josef Henggeler in Unterägeri, gegen die Spinnereien Ageri ge
stützt auf das Fabrikhaftpflichtgesetz das Begehren ans Recht ge
setzt, die Beklagten seien pflichtig zu erklären, ihm wegen des
Todes seines Sohnes zu vergüten:
- die Beerdigungskosten,
- eine Aversalentschädigung im Betrage von 2000 Fr., von
denen heute (zufolge des vom Kläger nicht angefochtenen Ent
scheides der Vorinstanz) noch 1600 Fr. aufrechterhalten
sind,
eventuell in einem vom Richter zu bestimmenden geringeren Be
trage, nebst Zins zu 5% seit dem Friedensrichtervorstande (23.
August 1905).
Die Beklagten bestreiten das Klagebegehren grundsätzlich und
dem Maße nach und berufen sich in ersterer Hinsicht gemäß
dem Standpunkte ihrer Versicherungsgesellschaft, La Préservatrice
in Paris auf ausschließliches Selbstverschulden des Verun
glückten.
258 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
2. Zur Begründung der Einrede des Selbstverschuldens machen
Beklagten wesentlich geltend, der Verunglückte sei über sein
Verhalten beim Maschinenreinigen genau instruiert gewesen, er
habe an dieser Arbeit vor dem Unfall bereits 1000 mal teilge
nommen und als intelligenter Knabe wohl gewußt, daß nur die
abgestellte Maschine gereinigt werden dürfe; bei dem verhängnis
vollen Anlasse aber hätte er, weil großgewachsen, schon von
seinem Standorte vor dem Gange zwischen Selfaktor II und III
über die Zylinderbank dieses letzteren weg bemerken können, daß
sich derselbe in Bewegung befinde, und dies hätte ihm sodann
jedenfalls während des Passierens des Ganges, der wegen seiner
geringen Breite von ihm nicht habe durchlaufen, sondern nur durch
schritten werden können, nicht entgehen sollen, indem beim An
schließen des zurückfahrenden Wagens an die Zylinderbank dessen
innere Räder bis in den fraglichen Gang hineinragten; die di
rekte relevante Ursache seines unglücklichen Handelns liege daher
in seinem Unterlassen auch der elementarsten Aufmerksamkeit, das,
wenn auch nicht auf einen moralisch verwerflichen Umstand, son
dern auf den Arbeitseifer des Verunglückten zurückzuführen, doch
rechtlich nicht entschuldbar sei, da irgend ein besonderer Grund
dafür, wie z. B. ein die Aufmerksamkeit momentan ablenken
des äußeres Geschehnis, oder die infolge vorausgegangener strenger
Arbeit eingetretene Abspannung des Verunglückten, nicht vorliege.
Dieser Argumentation kann jedoch nicht beigetreten werden; viel
mehr ist die Einrede des Selbstverschuldens mit den kantonalen
anzen als unbegründet zurückzuweisen. Denn vorab fällt all
gemein in Betracht, daß dem Verunglückten zufolge feines jugend
lichen Alters, welches naturgemäß eine gewisse Flüchtigkeit des
ganzen Wesens bedingt, bei Beurteilung seines Handelns über
haupt nicht das gleiche Maß von Überlegung und Aufmerksam
keit zuzumuten ist, wie einem erwachsenen Menschen. Dazu aber
kommt, daß die konkrete Situation, bei welcher sich der Unfall zu
trug, an sich als besonders geeignet erscheint, den Eintritt desselben
herbeizuführen. Einmal nämlich steht nach den Akten fest, daß
die Fabrikleitung, was die Beklagten übrigens nicht bestreiten, im
Interesse des Betriebes auf rasche Besorgung der Maschinenrei
nigung hält und die hiezu verwendeten jungen Arbeiter durch
II. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 35.
Berücksichtigung der Raschheit ihrer Leistungen bei der Lohnbe
messung zu möglichster Eile anspornt, und daß Mathias Hengge
ler speziell bei der seinen Tod veranlassenden Reinigungsarbeit
entgegen der Behauptung der Beklagten tatsächlich, wohl nament
lich um den Zeitverlust seines weiten Weges bis ans äußerste
Ende der Maschine wettzumachen, durch den Gang zwischen den
Selfaktors II und III gesprungen ist (Zeugnis des Spinners
Karl Iten). Und sodann genügte zur Herbeiführung des fatalen
Ausgangs, zufolge der Anordnung der beiden Selfaktors mit
gegeneinander gekehrten Zylinderbänken zu beiden Seiten des
schmalen Ganges, die einfache Verwechslung dieser beiden Seiten
im Momente des Bezugs der Arbeitsstellung, also schon ein bloß
momentaner Vorstellungsfehler, der natürlich auch trotz allfällig
vorheriger Wahrnehmung des Verunglückten im Sinne der Aus
führungen der Beklagten, daß der Selfaktor III im Betrieb stehe,
möglich war und jedenfalls durch den Umstand wesentlich be
günstigt wurde, daß zum Bezuge der Arbeitsstellung eine unbe
queme Körperhaltung (Beugung des Rumpfes, um unter der
Zylinderbank durchzukriechen) angenommen werden mußte. Bei
diesen Verhältnissen aber erscheint das verhängnisvolle Versehen
des Verunglückten als durchaus entschuldbar, und es rechtfertigt
sich diese Annahme umsomehr, als nach den Aussagen mehrerer
Zeugen das gleiche Versehen in dem fraglichen Gange vorher
schon wiederholt andern Aufsteck Knaben passiert ist und je
weilen nur deswegen keine ernstlichen Folgen hatte, weil die be
treffenden Knaben kleiner waren, als der Verunglückte Henggeler
und deshalb vom zurückfahrenden Wagen nur unerheblich ge
troffen wurden.
3. Demnach sind die Voraussetzungen der Haftpflicht mit Bezug
auf das Unfallereignis als gegeben zu erachten, und es ist der
Kläger, zu dessen Unterhalt der Getötete, nach der verbindlichen
Feststellung der Vorinstanzen auf Grund des einschlägigen kanto
nalen Rechts, verpflichtet war, gemäß Art. 6 Abs. 1 litt. a
FHG berechtigt zum Ersatze der Beerdigungskosten und des wirk
lichen Wertes des ihm durch den Tod des Sohnes entzogenen
Unterhaltungsanspruches. Nun ist die Möglichkeit, d. h. die zu
künftige Verwirklichung eines solchen Anspruchs nach den kon
kreten Umständen grundsätzlich unbedenklich zu bejahen, da einer
seits der Kläger notorisch vermögenslos ist und daher in höherem
Alter, bei eintretender gänzlicher Aufhebung oder doch wesentlicher
Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit, nebst seiner Frau aller
Wahrscheinlichkeit nach auf die Unterstützung durch die Kinder
angewiesen sein wird, und da anderseits der Verunglückte später
als ausgelernter Spinner, jedenfalls auf einen Lohn gekommen
wäre, der ihm etwelche Unterstützung der Eltern ermöglicht hätte
und der Ausmittlung des Unterstützungsbetrages und damit der
Haftpflichtentschädigung des Klägers zu Grunde zu legen ist,
wobei lediglich das gesetzliche Maximum dieser Entschädigung
sich nach dem geringeren Lohn des Verunglückten zur Zeit des
Unfalls bestimmt. Für das Maß des zukünftigen Unterhaltungs
anspruches aber fehlen der Natur der Sache nach bestimmte
Anhaltspunkte, und ist deshalb der Richter zur Festsetzung der
Entschädigung des Klägers wesentlich auf sein subjektives Er
messen angewiesen. Immerhin erscheint die vom Obergericht zu
gesprochene Entschädigung in Würdigung aller Verhältnisse als
zu hoch gegriffen; sie ist in Anbetracht namentlich, daß die Eltern
des Verunglückten noch rüstig und arbeitsfähig sind und daß die
Pflicht ihrer späteren Unterstützung den Geschwistern des letztern
mitobliegt, wenn auch einzelne derselben wegen Kränklichkeit hiefür
nicht erheblich in Betracht fallen mögen, auf den Betrag von
1000 Fr. herabzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird teilweise gutgeheißen und
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Januar
1906 dahin abgeändert, daß die dem Kläger zugesprochene Aver
salsumme auf 1000 Fr. nebst Zins à 5 % seit dem Friedens
richtervorstande herabgesetzt wird.