Art. 2 EHG; operating accident through frightening of a draft animal by railway noise; causality and contributory negligence. A railway operating accident is present whenever a special, railway-specific operation influence causes bodily injury, including the frightening of a horse by the characteristic noises of a moving train. Legally relevant causation is sufficient; the federal court is bound by cantonal findings of fact unless they contravene Art. 81 OG. Contributory negligence is not established merely because the injured party remained seated in the carriage or did not react optimally in the sudden moment of danger; the standard is whether his conduct fell below the care reasonably expected of an attentive and experienced driver.
falls hat der Vertreter der Beklagten heute wesentlich geltend gemacht: Der Betriebsunfall erfordere begrifflich allerdings nicht eine unmittelbare Einwirkung des Betriebes, eine direkte körper liche Verursachung des Unfalles durch die Betriebseinrichtung der Bahn, sondern sei wohl auch bei bloß unmittelbarer, übertragener Einwirkung des Betriebes, wie z. B. dem die Umgebung beein flussenden Lärm eines Zuges gegeben. Eine solche bloß mittel bare Einwirkung sei jedoch nur relevant, sofern sich der Unfall als unvermeidliche Folge derselben darstelle. Dies aber sei vor liegend nicht der Fall, indem das angeblich kaufale Geräusch der Lokomotive des ausfahrenden Güterzuges das vertraute Pferd des Klägers bei der gegebenen Entfernung des Gefährts von der Bahnlinie normalerweise, d. h. ohne Mitwirkung eines ander weitigen Umstandes wahrscheinlich ungenügender Beaufsichti gung oder unrichtiger Behandlung des durch das Warten unruhig gewordenen Tieres nicht zum Scheuen gebracht und so den Unfall nicht herbeigeführt hätte. Allein diese Argumentation, welche in einem Entscheide des österreichischen obersten Gerichtshofes vom 24. Mai 1902 (Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen, 19 Nr. 178 S. 237 f.) für das österreichische Recht vertreten wird, entspricht der grundlegenden Haftungsbestimmung des Art. 2 schweiz. EHG nicht. Als beim Betriebe der Bahn erfolgter Unfall im Sinne desselben ist nach feststehender Praris jedes, die Tötung oder körperliche Verletzung eines Menschen nach sich ziehende Ereignis aufzufassen, welches durch eine dem Eisen bahnbetriebe eigentümliche Einwirkung wozu, wie das Bundes gericht schon in Sachen Seetalbahn gegen Geißeler (AS 25 II Nr. 33 Erw. 1 S. 282) näher ausgeführt hat, speziell das Er schrecken von Zugtieren durch die eigenartigen Geräusche des fahrenden Bahnzuges gehört verursacht worden ist. Der Be triebsunfall setzt, m. a. W., lediglich den rechtlich relevanten Kausalzusammenhang des Unfalls bezw. seiner Schadensfolgen mit dem Bahnbetriebe voraus. Dieser Zusammenhang aber ist hier, nach Lage der Akten für das Bundesgericht verbindlich, fest gestellt. Denn die kantonalen Instanzen, speziell das Obergericht, haben an Hand der Depositionen der Zeugen des Unfalls, welche übereinstimmend aussagen, daß das Scheuen des Pferdes bei der Ausfahrt des Güterzuges, dessen Lokomotive Dampf und Rauch habe ausströmen lassen, stattgefunden habe, in Verbindung mit den beim Augenschein an Ort und Stelle gemachten Beobachtungen und dem Umstande, daß jede andere bestimmte Erklärung des Scheuwerdens fehle, auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen, das Pferd sei infolge des vom Bahnzuge verursachten Lärms scheu geworden. Und diese Annahme involviert weder eine Verletzung des Rechtsbegriffs des Kausalzusammen hangs, noch ist sie in tatsächlicher Hinsicht nach Maßgabe des Art. 81 OG zu beanstanden. Somit erweist sich die in Frage stehende Einrede als unstichhaltig. 3. Ein ihre Haftpflicht laut Art. 2 EHG ausschließendes Selbstverschulden des Klägers sodann wollen die Beklagten darin erblicken, daß der Kläger auf dem Gefährt sitzen geblieben sei, während er absteigen und das durch das längere Warten und den einfahrenden Personenzug unruhig gewordene Pferd hätte beruhigen sollen. Diese Einrede kann jedoch nach den gegebenen Verhältnissen ebenfalls nicht gutgeheißen werden. Aus den Akten geht hervor, daß das Pferd des Klägers ein durchaus vertrautes, insbesondere eisen bahn und automobilfrommes Tier war, welches der Kläger schon mehrere Jahre im Besitz hatte und daher zweifellos genau kannte. Auch ist anzunehmen, daß der Kläger zufolge seiner beruflichen Tätigkeit ein geübter Fahrer war. Danach, in Verbindung mit dem weitern Umstande, daß er in größerer Entfernung vom Bahn übergang anhielt, nun kann ihm der Vorwurf fahrlässigen Ver haltens, der Außerachtlassung der ihm zuzumutenden Vorsicht eines gewissenhaften Pferdelenkers, jedenfalls nicht schon deswegen gemacht werden, weil er vor dem kritischen Momente des Scheuens seines Pferdes nicht vom Gefährt gestiegen war, selbst wenn das Pferd schon bei der Einfahrt des Personenzuges etwas unruhig geworden sein sollte, wie zwei der Zeugen (Martha Baumann Mäder) im Gegensatz zu allen übrigen, nach denen das Pferd bis zur Ausfahrt des Güterzuges vollständig ruhig war, gesehen haben wollen. Daß er aber sodann nicht im kritischen Momente noch absprang, vermag ein Verschulden ebenfalls nicht zu be gründen, auch wenn das Verlassen des Gefährts in jenem Mo mente bei der Schnelligkeit des ganzen Vorgangs überhaupt noch
rechtzeitig möglich und richtiger gewesen sein sollte, als der Ver such, das Pferd vom Sitze aus durch die Zügel zu beherrschen, da, wie das Obergericht zutreffend annimmt, einem Haftpflicht kläger nicht zugemutet werden darf, daß er im Augenblicke der Gefahr die Geistesgegenwart besitze, gerade das richtige Verhalten zu wählen. Bei dieser Sachlage aber kann dahingestellt bleiben, ob sich die Organe der Beklagten, gemäß dem Standpunkte dieser letzteren im Prozesse, mit Bezug auf die Verursachung des Un falls völlig korrekt benommen haben, oder ob nicht vielmehr, wie das Obergericht in Abweichung von der ersten Instanz angenommen hat, der Lokomotivführer des Güterzuges, entgegen der Vorschrift des einschlägigen Dienstreglementes vom 1. Juni 1900 (Art. 19 Ziffer 5), die Schlammhahnen der Lokomotive auch noch beim Passieren des Bahnüberganges offen gelassen und durch das hier aus resultierende Zischen des ausströmenden Dampfes gerade in diesem Momente das Pferd des Klägers erschreckt habe. Denn die grundsätzliche Haftung der Beklagten nach Maßgabe des Art. 5 EHG, welche heute, da der Kläger gegen den seinen weitern An spruch aus Art. 7 EHG abweisenden Entscheid der kantonalen Gerichte die Berufung nicht ergriffen hat, allein noch in Frage steht, ist ohnehin gegeben, indem die Beklagten nach Art. 2 EHG eben auch den für sie bloß zufälligen Eintritt des Unfalls - außer bei hier nicht nachgewiesenem und auch gar nicht behaup teten Vorliegen höherer Gewalt zu vertreten haben. 4. Nach dem gesagten liegt auch zu einer Reduktion der heute in ihren ziffernmäßigen Grundlagen nicht mehr bestrittenen Eni schädigungsbemessung der kantonalen Instanzen wegen Mitver schuldens des Klägers kein Grund vor. Es ist daher die Berufung der Beklagten im vollen Umfange abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil der ersten Appellationskammer des Obergerichts des Kan tons Zürich vom 17. März 1906 in allen Teilen bestätigt.