Art. 81 OG, Art. 82 OG; industrial accident versus spontaneous disease outbreak in case of latent tuberculosis; the Federal Court reviews freely the legal qualification of an accident, but is bound by the cantonal factual findings unless they contradict the record. Latent tuberculosis does not exclude an industrial accident where a sudden, externally identifiable workplace event is found to have triggered the manifestation of the disease. A clarification or supplementation of an expert report under Art. 82 OG is permissible only where the report is objectively incomplete, unclear, or internally inconsistent; it is not a vehicle for rearguing evidence or obtaining a new medical assessment absent a genuine evidentiary defect.
gekommen sei, daß ein eigentlicher Haftpflichtunfall vorliege. In der vom 10. Februar 1903 datierten Unfall Schaden Anzeige zu Handen der Gesellschaft Zürich , bei welcher der Beklagte seine Arbeiter gegen Unfall versichert hatte, gab derselbe als Zeitpunkt des Unfalles den 6. Februar, nachmittags 4 Uhr an, und be merkte, der Unfall habe sich im Bretterschopf beim Umlegen von Brettern ereignet; der Kläger habe beim Aufheben der Bretter auf der Faßballe gestanden und sich dabei am linken Fuße eine Nervenverstreckung zugezogen. Der den Kläger nach seiner Zeugendeposition erstmals am 9. Februar 1903 behandelnde Arzt, Dr. Emil Rahm in Schaffhausen, beantwortete auf der erwähnten Schadensanzeige die Frage nach der Art der Ver letzung mit Verstauchung des linken Fußes und hat dazu vor Obergericht als Zeuge deponiert, er glaube sicher, daß die von ihm damals am Fuße des Klägers konstatierte Geschwulst in folge des Unfalles entstanden sei. Da sich der Zustand der Ver letzung innert der vorausgesehenen Heilungszeit nicht besserte, be gab sich der Kläger auf Anraten des Dr. Rahm, welcher im Verlaufe seiner Behandlung auf die Vermutung kam, der Fuß möchte tuberkulös sein, in das Kantonsspital Winterthur. Hier wurde in der Tat Knochentuberkulose im Mittelfuß und in der Fußwurzel konstatiert. Diese machte am 1. Mai 1903 die Am putation des Fußes nötig. Am 2. Juni 1903 sodann wurde der Kläger als geheilt aus dem Spital entlassen und ist seither, mit einem künstlichen Fuß versehen, wieder in den Dienst des Be klagten getreten. Mit der vorliegenden, im Januar 1904 eingeleiteten Klage fordert nun der Kläger vom Beklagten eine Haftpflichtentschädigung von 4500 Fr. Er hat in der Verhandlung vor erster Instanz, dem Bezirksgericht Andelfingen, über das Unfallereignis aus führen lassen, dasselbe sei am Nachmittag des 4. Februar einge treten; als er, der Kläger, einen Dill von einem mannshohen Bretterstoß heruntergenommen habe, sei ein anderer Dill nach und ihm über das Bein gerutscht; dabei habe er sich durch Um kippen des Fußes die von Dr. Rahm konstatierte Verstauchung zugezogen. Der Beklagte hat die Klageforderung grundsätzlich und dem Maße nach bestritten: Es fehle der bestimmte Nachweis des Unfallsereignisses, und überdies handle es sich dabei nicht um einen Betriebsunfall; eventuell sei die Klage erheblich über setzt, jedenfalls müßten die an den Kläger bereits bezahlten Be träge von 1252 Fr. 30 Cts. Lohnausfall und 332 Fr. 40 Cts. Heilungskosten von der eingeklagten Forderung abgezogen werden. Replicando hat der Kläger den Abzug der 1252 Fr. 30 Cts. anerkannt. Das Bezirksgericht ordnete ein Beweisverfahren über die Tatsache des Unfalls und über den Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem eingetretenen Körperschaden des Klägers an und holte, neben der persönlichen Befragung des Beklagten und der Einvernahme verschiedeuer Zeugen, ein medizinisches Gutachten des Privatdozenten Dr. Lüning in Zürich ein. Dieser kam zu dem Schlusse, daß die Knochentuberkulose, auf welche zweifellos der verhältnismäßig langwierige, schließlich die Ampu tation des Fußes erfordernde Verlauf der Fußverstauchung zurück zuführen sei, wahrscheinlich erst durch diesen Unfall erzeugt, jedenfalls aber bedeutend in ihrer Entwicklung befördert worden sei. Durch Urteil vom 17. Dezember 1904 sprach hierauf das Bezirksgericht dem Kläger eine Entschädigung von 3400 Fr., abzüglich der 1252 Fr. 30 Cts., nebst Zins seit 15. Januar 1904 zu, indem es annahm, daß der Kläger den Nachweis des Betriebsunfalls erbracht habe, und, gestützt auf das Gutachten des Dr. Lüning, die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen diesem Unfall und der Verstümmelung bezw. der dadurch be dingten Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bejahte. Das Obergericht des Kantons Zürich, an das beide Parteien appellierten, verfügte zunächst die nochmalige Einvernahme Dr. Rahms als Zeugen und veranlaßt durch ein vom Beklagten produziertes Privatgutachlen des Dr. Gustav Bär für die Ver sicherungsgesellschaft Zürich , das die Auffassung vertrat, es müsse der als Unfall geltend gemachte Vorgang nach den ge gebenen Symptomen als der normalerweise, ohne ein besonderes Unfallsereignis eingetretene Durchbruch eines latenten Tuberkel herdes, d. h. als Erscheinung lediglich der vorhandenen Krankheit aufgefaßt werden die Einholung eines Ergänzungsgutachtens Dr. Lünings. Dieses schloß wesentlich dahin, es sei weder mit Bestimmtheit anzunehmen, noch zu verneinen, daß das von Dr.
Rahm bei der ersten Untersuchung festgestellte Krankheitsbild einer durch Unfall verursachten Verletzung entsprochen habe; die An nahme von Dr. Bär lasse sich zwar nicht absolut ausschließen, erscheine aber nach Prüfung aller begleitenden Umstände und auch nach der von Dr. Rahm gegebenen Krankheitsbeschreibung als durchaus unwahrscheinlich. Als sodann der Beklagte eine Kritik dieses Ergänzungsgutachtens durch Dr. Bär einreichte, beschloß das Obergericht auf Antrag jenes, ein Obergutachten einzuholen, und betraute damit den Professor Dr. Schlatter und den Privatdozenten Dr. Silberschmidt in Zürich. Aus dem ge meinsamen Befunde dieser Experten ist hervorzuheben: Die von Dr. Rahm am 10. Februar 1903 konstatierten Symptome sprä chen entschieden für eine akute Affektion des beschädigten Fußes: die Schwellung sei über den ganzen Fußrücken ausgedehnt, der Druck sehr schmerzhaft gewesen; schon nach 5 6 Tagen sei die Schwellung zurückgegangen und habe sich später auf ganz be stimmte Stellen lokalisiert. Jeder unbefangene Beurteiler müsse diese klinischen Symptome zu Gunsten einer Verletzung aus legen: sie machen jede andere Auslegung unwahrscheinlich. Be züglich der Entstehung der Knochentuberkulose, für welche drei Möglichkeiten beständen, nämlich: a) Entwicklung einer sogenannten spontanen Knochentuberkulose, ohne Verletzung, ohne Trauma; b) Entwicklung der Knochentuberkulose an einer vorher ganz gesunden Stelle im Anschlusse an eine Verletzung c) Bestehen eines latenten tuberkulösen Herdes, welcher sich im Anschlusse an die Verstauchung zu einer manifesten Knochen tuberkulose entwickelt habe; prächen gegen die Annahme der ersten dieser Möglichkeiten die erwähnten von Dr. Rahm beobachteten Symptome, sowie der Umstand, daß der Kläger bis zu dem angeblichen Unfall ohne irgend welche Beschwerden schwere Arbeit (mit starker Belastung des später erkrankten Fußes) verrichtet habe; die zweite könne nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden, weil der Zeitraum zwischen dem Trauma und den (durch Röntgenbild festgestellten) Zeichen einer ausgesprochenen Tuberkulose zu kurz sei, wenn auch Fälle so rascher Erkrankung in der diesbezüglichen Literatur ver einzelt zu finden seien; dagegen erscheine die Annahme eines latenten tuberkulösen Herdes, der infolge der Verletzung zu einer manifesten Erkrankung geführt habe, am meisten plausibel. Es sei nun von hervorragender klinischer Seite mit Recht darauf hingewiesen worden, daß ein Individuum mit latenter Tuberkulose vom Standpunkt der Unfallgesetzgebung aus als gesund anzu sehen sei; bleibe dieses Individuum von Unfällen verschont, so könne die latente Tuberkulose latent bleiben, ja sogar wieder un vermerkt ausheilen. Von diesem Standpunkt ausgehend, wollen die Experten die Frage offen lassen, ob es sich im Falle des Klägers um ein reine Unfalltuberkulose oder um eine durch den Unfall manifest gewordene latente Knochentuberkulose handle, ob schon sie die letztere Annahme als die wahrscheinlichere betrachten. Sie resümieren ihren Befund in der Schlußfolgerung: Auf Grundlage der Akten, speziell der Aussagen des behandelnden Arztes Dr. Rahm, des aufgenommenen Röntgenbildes und der im Kantonsspital Winterthur befindlichen Krankengeschichte könne als wahrscheinlich angenommen werden, daß der Kläger eine Un fallverletzung erlitten habe. Auf Grund dieses Befundes hat das Obergericht den Nachweis eines Betriebsunfalls im Rechts sinne ebenfalls als geleistet erachtet und in Abänderung lediglich der Entschädigungsbemessung der ersten Instanz, insofern, als diese die Entschädigung für Beschaffung, Ersatz und Reparaturen des künstlichen Fußes in das gesetzliche Entschädigungsmaximum einbezogen, statt zu den Heilungskosten gerechnet hatte, den in Fakt. A oben angeführten Entscheid gefällt. 2. Der Beklagte stützt seine Berufung vorab und in der Haupt sache darauf, daß die erwähnte Annahme des Obergerichtes, es liege ein Betriebsunfall im Rechtssinne vor, auf Rechtsirrtum beruhe, indem er zur Begründung dieses Argumentes wesentlich ausführt: Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes sei unter Betriebsunfall zu verstehen die körperschädigende, plötzliche Ein wirkung eines äußern, durch den Betrieb bedingten Geschehnisses auf den Menschen, im Gegensatz zu pathologischen Vorgängen, welche ihre Ursache lediglich im Innern des menschlichen Orga nismus haben und nicht durch akute plötzliche äußere Einwirkun gen hervorgerufen werden (zu vergl. AS 19 S. 388). Bei Vor
handensein einer Krankheit oder einer ausgesprochenen krankhaften Anlage, die durch den einwirkenden Tatbestand plötzlich ver schlimmert worden seien, oder den schädigenden Effekt erst ermög licht haben, werde deshalb mit Recht verlangt, daß die den Unfall verursachende Betriebstätigkeit in höherem Maße, als die Tätig keiten des gewöhnlichen Lebens, menschliche Kraftanstrengung er fordere, weil nur in diesem Falle die eingetretene Verschlimmerung des körperlichen Zustandes als eine Verwirklichung der besonderen Betriebsgefahr und nicht als die bloße natürliche Entwickelung des krankhaften Defektes erscheine (zu vergl. Urteil des Bundes gerichtes i. S. Heß gegen Paganelli vom 5. Juli 1905: Schweiz. Juristenzeitung 2 S. 67 ). Danach aber hätte der Kläger, weil er, wie namentlich aus dem nun maßgebenden Obergutachten her vorgehe, zur Zeit des angeblichen Unfalles bereits mit einem latenten Tuberkelherd, also gewiß mit einer krankhaften Anlage behaftet gewesen sei, den Nachweis erbringen müssen, daß der Ausbruch der Tuberkulose im Fuße durch einen außergewöhnlichen Vorgang bewirkt worden sei. Allein dieser Nachweis sei nicht er bracht; gegenteils sei nach der Aktenlage als sicher oder doch als außerordentlich wahrscheinlich anzunehmen, daß jene Krankheit durch einen ganz gewöhnlichen Vorgang des täglichen Lebens ausgelöst worden sei, wie denn das Obergericht selbst unrich tigerweise lediglich bei Bestimmung des Entschädigungsquantita tives erkläre, es sei mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Krankheit schließlich ohne ein Unfallereignis in die Erschei nung getreten wäre und zur Amputation des Fußes geführt hätte. Hierüber ist nun zunächst bezüglich der Urteilskompetenz des Bundesgerichts zu bemerken, daß diesem allerdings die freie Nachprüfung der Frage zusteht, ob der vorliegende Unfallstatbe stand als Betriebsunfall im Sinne des Haftpflichtgesetzes zu qua lifizieren sei, indem es sich dabei um die Auslegung und An wendung eines vom Bundesrecht beherrschten Rechtsbegriffes handelt, daß das Bundesgericht dagegen hinsichtlich der andern Frage, ob und inwieweit der Nachweis für das als Unfall gel tend gemachte Ereignis geleistet sei, weil dieselbe rein tatsächlicher In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.) Natur, an die Feststellungen des kantonalen Richters nach Maß gabe des Art. 81 OG gebunden ist. Materiell fällt sodann in Betracht: Da nach der Aktenlage, insbesondere nach dem Be funde der Oberexperten, in der Tat angenommen werden muß, es sei in dem amputierten Fuße des Klägers zur Zeit des streitigen Unfalls ein Tuberkelherd latent gewesen, so erfordert die Annahme eines relevanten Betriebsunfalles gemäß der vom Bundesgericht in Sachen Heß gegen Paganelli vertretenen Auffassung, auf die der Berufungskläger abstellt, vorliegend allerdings, daß die Aus lösung der latenten Tuberkulose auf ein Ereignis zurückzuführen sei, das nicht als einen gewöhnlichen Vorgang des täglichen Lebens, sondern als eine besondere, den Körper in ungewöhnlicher Weise in Anspruch nehmende Funktion sich darstellt. Mit dieser Auf fassung aber hat sich das Obergericht in seinem angefochtenen Urteile keineswegs in Widdrspruch gesetzt; es wird ihr vielmehr durchaus gerecht, indem es ausführt, es liege ein Betriebsunfall vor, weil nach Angabe der Oberexperten die auf Grund der ge gebenen klinischen Symptome mit Wahrscheinlichkeit als Verletzung zu qualifizierende, den eingetretenen Schaden veranlassende Ver änderung des Fußes des Klägers nur infolge einer Verstau chung des Fußes entstanden sein könne, also infolge eines durchaus zufälligen Ereignisses, nicht etwa infolge einer im Betriebe üblichen Tätigkeit (wobei die angegebene Wahrschein lichkeit der Unfallverletzung doch jedenfalls eine sehr hohe sein müsse und deshalb für den dem Kläger obliegenden Nachweis des Unfalls genüge). Denn es handelt sich bei dem fraglichen vom Bundesgericht in Sachen Heß erörterten Begriffsmerkmale des Betriebsunfalls nicht etwa um die Abgrenzung des Be triebsunfalles gegenüber dem Nicht Betriebsunfall, sondern viel mehr um diejenige des Betriebs unfalles gegenüber der beim Be triebe zu Tage tretenden Krankheit als solcher, genauer: um die Unterscheidung der Auslösung einer latenten Krankheit durch ein die Merkmale des Unfallsbegriffs aufweisendes, d. h. ein plötzlich (unerwartet) und äußerlich scharf abgegrenzt, an sich bestimmt erkennbar in die Erscheinung tretendes Ereignis, im Gegensatze zu dem ohne äußerlich bestimmt ausgeprägte Veranlassung, bei der Tätigkeit des gewöhnlichen Lebens im Sinne vorgesehener,
normaler Körperbetätigung, erfolgenden Ausbrüche einer solchen Krankheit. Und diesen Gegensatz gerade bringt die vorstehend zitierte Stelle der Motive des Obergerichts mit ihrer Antithese von zufälligem Ereignis , als dem ungewöhnlichen, plötzlich, gegen den Willen des Klägers eintretenden körperlichen Geschehnis der Fußverstauchung, und betriebsüblicher Tätigkeit , d. h. eben speziell im betreffenden Betriebe vorgesehener, normaler Körper betätigung, offenbar zum Ausdruck; jene Antithese ist daher keineswegs, wie der Berufungskläger behauptet, begrifflich wider sinnig. Das gesetzliche Erfordernis des Betriebsunfalles aber des Eintrittes des fraglichen Unfallsereignisses in räumlichem und kausalem Zusammenhange mit dem Betriebe, hat das Obergericht allerdings ohne ausdrückliche Begründung mit Recht als gegeben erachtet, weil der Kläger sich die festgestellte Verstauchung bei Anlaß der ihm obliegenden Tätigkeit im Betriebe des Be klagten, beim Umlegen von Brettern zugezogen hat, weil die Ver stauchung also durch seine Anstellung im Betriebe bedingt war. Somit wäre die obergerichtliche Annahme des Betriebsunfalles nur zu beanstanden, sofern jenes ihr zu Grunde gelegte tatsächliche Unfallsereignis als aktenwidrig bezeichnet, indem an seiner Stelle ein spontaner, ohne besondern äußern Anlaß erfolgter Ausbruch der latenten Tuberkulose als bewiesen angesehen werden müßte. Nun sicht der Berufungskläger in dieser Hinsicht allerdings die Feststellung des Obergerichts an, daß aus dem Oberexpertengut achten eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines Unfalles sich ergebe, indem er geltend macht, daß die undezidierte Konklusion der Oberexperten eher zum gegenteiligen Schlusse führe. Allein diese Bemängelung der obergerichtlichen Beweiswür digung kann nicht durchdringen; denn es ist für die Überprüfung der angefochtenen Feststellung seitens des Bundesgerichtes gemäß Art. 81 OG durchaus unerheblich, welchen Grad von Wahr scheinlichkeit das Obergericht jener Feststellung zu Grunde gelegt und als genügend erachtet habe; von Bedeutung und zu unter suchen ist vielmehr bezüglich des Einwandes des Berufungsklä gers nur, ob die Feststellung als solche mit dem Inhalte des Oberexpertengutachtens im Widerspruch stehe. Dies aber ist augen scheinlich nicht der Fall, indem ja die Experten selbst sich für die als wahrscheinlich bezeichnete Annahme der Unfallverletzung gegen über der Möglichkeit spontanen Krankheitsausbruchs entschieden haben. 3. Als weiteres Berufungsargument bringt der Beklagte vor, das Obergericht habe sich einer Aktenwidrigkeit ferner dadurch schuldig gemacht, daß es die großen Widersprüche, die sich der Kläger im Verlauf des Prozesses bei Darstellung des Unfalls ereignisses habe zu schulden kommen lassen, in keiner Weise be rücksichtigt und trotz denselben den Nachweis eines Unfalles als geleistet erachtet habe. Dieser Vorwurf ist jedoch völlig unbegrün det. Das Obergericht hat nämlich in seinem Urteile jene Wider sprüche ausführlich zur Darstellung gebracht (Erwägung 2) und erklärt, durch sie zur zunächst angeordneten Ergänzung des Be weisverfahrens veranlaßt worden zu sein (Erw. 3). Es hat so mit den Widersprüchen bei Prüfung des Unfallnachweises Rech nung getragen, ist jedoch schließlich, auf Grund der zuletzt noch durch die Oberexpertise ergänzten Akten, dazu gelangt, einen ge nügenden Nachweis des Unfalls anzunehmen. Danach aber kann von Aktenwidrigkeit dieser Beweiswürdigung, weil sie, wie er wähnt, mit dem Gutachten der Oberexperten im Einklange steht, wegen der darin liegenden Beiseitesetzung der fraglichen Wider sprüche offenbar nicht die Rede sein. 4. Nach dem gesagten haben die kanionalen Instanzen zutref fend den Beklagten als für den dem Kläger infolge des Wirk samwerdens der tuberkulösen Erkrankung seines Fußes erwachsenen Schaden grundsätzlich haftpflichtig erklärt und das Moment der Krankheitsanlage lediglich bei der Entschädigungsbemessung in Betracht gezogen (vergl. hiezu den bg. Entscheid i. S. Hauser Cie. gegen Längst: AS 29 II Nr. 35 Erw. 5 S. 233/234), und es erweist sich daher das Hauptbegehren der vorliegenden Berufung als unbegründet. Allein auch dem Eventualantrage des Berufungsklägers bezüglich der Erläuterung des Gutachtens der Oberexperten kann nicht entsprochen werden. Das Bundesgericht wäre hiezu gemäß Art. 82 OG nur kompetent, wenn das Ex pertengutachten der Berichtigung oder Vervollständigung bedürfte; aus diesem Gesichtspunkte aber rechtfertigt sich die fragliche Er läuterung nicht. Der Berufungskläger verlangt nämlich als solche,
daß die Oberexperten veranlaßt werden sollen, den Namen der von ihnen als hervorragende klinische Seite bezeichneten Auto rität, welche die Auffassung vertrete, daß ein Individuum mit latenter Tuberkulose vom Standpunkte der Unfallgesetzgebung aus als gesund anzusehen sei, nebst ihrem wortgetreuen Zitat zu nennen, da dieses letztere sich vermutlich auf die deutsche Unfall versicherung beziehe und nicht für das Haftpflichtrecht Geltung habe, so daß sofern diese Vermutung zutreffen sollte der auf das Zitat abstellende Befund der Oberexperten sich danach als unrichtig erweisen würde. Nun geht aber diese Argumentation schon deswegen fehl, weil die Oberexperten die Auffassung der angerufenen Autorität durch ihre Beistimmung ( mit Recht ) ausdrücklich zu der ihrigen gemacht haben. Zudem hat das Ober gericht dieselbe seinem Urteile gar nicht zu Grunde gelegt, indem es ja den Kläger nicht als im Zeitpunkte seines Unfalls gesund erklärt, sondern gegenteils den als bewiesen angenommenen Um stand, daß er damals bereits mit latenter Tuberkulose behaftet gewesen sei, im Sinne einer Reduktion der ihm normalerweise zukommenden Haftpflichtentschädigung berücksichtigt hat. Somit kann ein relevantes Interesse des Berufungsklägers an der ver langten Aufklärung nicht anerkannt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich (II. Appellations kammer) vom 25. Oktober 1905 in allen Teilen bestätigt.