Art. 4 Abs. 5 BG über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen; Art. 19 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872; Art. 117 OR: post compensation to a narrow-gauge railway and default interest. A contract concluded in execution of the statute, approved by the competent federal authorities, is binding according to its clear wording. Where the agreement provides for a yearly lump-sum compensation that lapses only if the railway achieves a net yield of 4% or more, the compensation may not be reduced pro rata so as merely to raise the annual net yield to 4%. In such a case, the net yield must be determined without any deduction or partial offset of the contractual post compensation. Default interest runs, in the absence of an agreed maturity date, from a valid reminder under Art. 117 OR (consid. 3-4).
und Angestellten wird vom Bunde ferner den genannten Neben bahnen eine Entschädigung von 2 Cts. per Fahrt und Kilometer vergütet. Für die Beförderung von Bahnpostwagen erhalten die Neben bahnen außerdem eine Vergütung von 2 Cts. pro Achskilo meter. Bedient sich die Postverwaltung zum Transporte der Post gegenstände der Fahrzeuge der Nebenbahnen, so sind diesen die Mehrauslagen für Anschaffung und Unterhalt der speziellen Einrichtung der Fahrzeuge zu vergüten. Diese vom Bunde zu leistenden Entschädigungen, insoweit sie über die auf das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 be gründeten Entschädigungen hinausgehen, fallen weg, sobald und für so lange, als die Bahnunternehmung nach Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefonds ein verleibten Summen einen Reinertrag von 4 % oder mehr ab wirft." Auf Grund und in Ausführung dieses Artikels wurde zwischen der schweizerischen Postverwaltung und der Klägerin am 14./18. Dezember 1900 mit Rückwirkung auf den 15. April 1900 ein Vertrag abgeschlossen, aus dem hier folgende Bestimmungen her vorzuheben sind: Art. 6 Ziff. 5: Für die Beförderung der Bahnpostwagen vergütet die Postverwaltung der Bahnverwaltung 2 Rappen für jeden Achskilometer. Für diese Vergütung wird eine jähr liche Aversalentschädigung von 5900 Fr. vereinbart. Beträgt der Reinertrag der Bahn im Sinne von Art. 4 des Nebenbahnengesetzes 4% oder mehr, so fällt diese Entschädigung weg. Art. 8 Ziff. 1: Für die Beförderung jedes zur Verrichtung des Postdienstes erforderlichen Beamten und Kondukteurs bezahlt die Postverwaltung eine Entschädigung von 2 Rappen für jeden befahrenen Kilometer. Es wird dafür ein jährlicher Aversalbetrag von 3300 Fr. festgesetzt. Diese Entschädigung fällt weg, wenn die Bahn im Sinne von Art. 4 des Nebenbahnengesetzes einen Reinertrag von 4 % oder mehr abwirft. Art. 11 Ziff. 2: Für die Beförderung der Bahnpoststücke bezahlt die Postverwaltung die volle Eilguttaxe, oder die höchste Gütertaxe, und da, wo eine Gütertaxe nicht besteht, die volle Gepäcktaxe, so lange der Reinertrag der Bahn im Sinne von Art. 4 des Nebenbahnengesetzes weniger als 4% beträgt. Es wird dafür nach Anleitung des Art. 12 hiernach eine jährliche Aversalentschädigung vereinbart. Art. 14 Ziff. 2: Die Zahlungen nach Art. 6 Ziff. 5, Art. 8 Ziff. 1, und Art. 11 Ziff. 2 erfolgen, sobald die Jahres rechnung der Bahngesellschaft abgeschlossen ist. Die Bahnver waltung wird sofort nach Abschluß der Rechnung der Oberpost direktion vom Jahresergebnis Mitteilung machen und ihr zwei Exemplare der gedruckten und von der Oberbehörde genehmigten Jahresrechnung übermitteln. Für das Jahr 1900 wurde der Klägerin von der schweize rischen Postverwaltung nach Maßgabe dieses Vertrages eine Post vergütung von 10,181 Fr. 85 Cts. ausbezahlt. Für das Jahr 1901 ergab sich ein Betrag von 13,398 Fr. 81 Cts. Mit Zu schrift vom 29. Dezember 1902 teilte die Oberpostdirektion der Klägerin mit, diese Vergütung könne nicht ausbezahlt werden, weil die Klägerin mit Einrechnung des Betrages einen Reinertrag von 46,591 Fr. 14 Cts., d. h. 4,66% des Aktienkapitals von einer Million aufweise. Auf Beschwerde der Klägerin beschloß der Bundesrat am 15. Mai 1903, die Postvergütung für das Jahr 1902 sei der Klägerin auszubezahlen, und zwar im vollen Be trage. Aus dem Schreiben der Bundeskanzlei, worin der Klägerin von diesem Beschluß Kenntnis gegeben wurde, ist folgender Passus anzuführen: Ihre Auffassung geht dahin, es sei für die Be rechnung des in der zitierten Gesetzesbestimmung (Art. 4 Abs. 5 leg. cit.) genannten Reinertrages von 4% die auf Grund des Nebenbahnengesetzes anzusprechende außerordentliche Postentschä digung nicht in Berücksichtigung zu ziehen, während die Post verwaltung, gestützt auf einen Bericht des Inspektorates für Rechnungswesen und Statistik beim Eisenbahndepartement, den gegenteiligen Standpunkt vertreten hat. Es ist über diese Frage das Gutachten des eidgenössischen Justiz und Polizeideparte mentes eingeholt worden. Gestützt auf dasselbe steht der Bundes AS 32 II 1906
rat nicht an, Ihrer Auffassung beizupflichten. Hinsichtlich der Postvergütung für das Jahr 1902, die nach dem Vertrag der Parteien auf 13,650 Fr. 74 Cts. berechnet wurde, ergab sich zwischen der Oberpostdirektion und der Klägerin zunächst insofern eine Differenz, als die erstere geltend machte, der Ertrag eines von der Klägerin betriebenen Nebengeschäftes sei bei Berechnung des Reinertrages mitzuberücksichtigen, der Reinertrag pro 1902 (ohne die Postvergütung) betrage daher 4,089 ¼, weshalb die Postvergütung nicht auszubezahlen sei. Der Bundesrat entschied auf Beschwerde der Klägerin am 31. Mai 1904 grundsätzlich dahin, daß für die Festsetzung der Postentschädigung gemäß dem Nebenbahnengesetz der Ertrag von Nebengeschäften nicht als Be standteil des Reinertrages einer Privatbahn angesehen werde, be schloß aber gleichzeitig (unter Berufung auf einen grundsätzlichen Beschluß vom 2. Oktober 1903), daß eine Verpflichtung zur Ausrichtung der Postentschädigung nur in demjenigen Betrage anerkannt werde, der notwendig sei, um dem Aktienkapital eine Dividende von 4% ausrichten zu können; dieser Betrag belaufe sich bei der Klägerin pro 1902 auf 5443 Fr. 52 Cts. In jenem Beschluß des Bundesrates vom 2. Oktober 1903 war über die Handhabung des Art. 4 leg. cit. folgendes verfügt worden: a) Beträgt der Reinertrag einer Nebenbahn, ohne die vom Reinertrag abhängige Postentschädigung, 4% oder mehr, so ist diese Postentschädigung nicht auszurichten; b) beträgt der Rein ertrag, mit der vom Reinertrag abhängigen Postentschädigung weniger als 4%, so ist diese Postentschädigung voll auszu richten; c) beträgt der Reinertrag, ohne die vom Reinertrag abhängige Postentschädigung weniger als 4%, mit derselben aber 4% oder mehr, so ist diese Postentschädigung nur in demjenigen Betrag auszurichten, der notwendig ist, um den Rein ertrag auf 4% zu bringen. Der als Postentschädigung der Klägerin pro 1902 vom Bun desrat anerkannte Betrag von 5443 Fr. 52 Cts. wurde am 7. Juli 1904 ausbezahlt. Am 7. August 1903 hatte die Klägerin die Jahresrechnung pro 1902 dem Bundesrat eingereicht und am 19. Dezember 1903 hatte sie an die Oberpostdirektion geschrieben, daß sie auf die Zusendung des Geschäftsberichtes pro 1902 Bezug nehme, nach welchem sie eine Postentschädigung von 13,650 Fr. 74 Cts. zu gut habe und um gefl. Saldierung dieses Betreffnisses bitte. B. Mit Klageschrift vom 31. August 1904 hat die Aktienge sellschaft der Schweizerischen Seetalbahn beim Bundesgericht gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Postverwaltung) folgende Rechtsbegehren gestellt: Die Beklagte habe an die Klägerin zu bezahlen:
vergütung bei Berechnung des Reinertrages im Sinne des Ge setzes mitzuberücksichtigen sei, ferner daß durch den Vertrag die Beklagte keine andere Pflicht der Klägerin gegenüber als die ge setzliche habe auf sich nehmen können und auf sich genommen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der grammatischen und logischen Interpretation den Vorzug ver dient, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das unter den Parteien in Bezug auf die Leistungen der Klägerin für den Post dienst und deren Vergütung bestehende Verhältnis ist nämlich durch den Vertrag zwischen der schweizerischen Postverwaltung und der Klägerin vom 14./18. Dezember 1900, auf den auch die Klage in erster Linie gestützt wird, geregelt, und dieser mit in Aus führung des Art. 4 leg. cit. vereinbarte und vom Post und Eisen bahndepartement genehmigte Vertrag steht ganz unzweideutig auf der erstern der beiden als möglich bezeichneten Auslegungen des Gesetzes, wie er denn auch anfänglich seitens der Beklagten in diesem Sinne gehandhabt worden ist. Die der Klägerin als Neben bahn eventuell zukommende Postvergütung ist darin ausdrücklich als jährliche Aversalentschädigung vereinbart und es ist dabei jeweilen wörtlich beigefügt, daß diese Entschädigung also die jährliche Aversalentschädigung wegfällt, wenn der Reiner trag der Klägerin im Sinne des Art. 4 leg. cit. 4% oder mehr beträgt. Dadurch ist mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß die Schuldpflicht des Bundes in Bezug auf die Aversal entschädigung einen Reinertrag von unter 4 % zur Voraussetzung hat und daß nicht etwa das Maß der Verpflichtung hierdurch bestimmt sein soll. Danach muß der Reinertrag feststehen, bevor die Frage, ob die vertraglich normierte Postentschädigung für das betreffende Jahr geschuldet wird, sich entscheiden kann, und es ist angesichts der Formulierung des Vertrages durchaus ausge schlossen, daß die Postvergütung ganz oder zum Teil in die Be triebsrechnung des betreffenden Jahres einzustellen und bei Er mittlung des Reinertrages zu berücksichtigen wäre. Zum Überfluß ist in Art. 14 Ziff. 2 des Vertrages noch besonders vorgeschrie ben, daß die Zahlung der Postentschädigung erfolgt, nachdem die Jahresrechnung der Klägerin abgeschlossen ist, und daß die letztere vom Jahresergebnis sofort nach Rechnungs abschluß der Oberpostdirektion Mitteilung machen soll. Daß je nach der Höhe des Reinertrages nur die zu dessen Auffnung auf 4% erforderliche Quote der jährlichen Aversalentschädigung aus zurichten wäre, ist somit ein Standpunkt, der mit dem Vertrag schlechterdings nicht in Einklang gebracht werden kann. An den Vertrag ist aber die Beklagte, so lange er in Kraft steht, was für das Jahr 1902 zutrifft, gebunden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ihm zu Grunde liegende Auslegung des Art. 4 leg. cit. seitens der Beklagten nachträglich als unrichtig erkannt und fallen gelassen wird. Der Vertrag würde ja in diesem Punkte auch dann nicht unwirksam werden, wenn nunmehr fest stände, daß dadurch der Klägerin mehr zugebilligt worden ist, als ihr von Gesetzeswegen zukam, und zwar deshalb nicht, weil die Vollmacht der Behörde, die den Vertrag genehmigt hat, zwei fellos auch diesen Fall umfaßt. Das erste Klagebegehren muß daher, gestützt auf den Vertrag der Parteien, gutgeheißen werden. 4. Ob und welche Zinsen die Klägerin zu beanspruchen hat, entscheidet sich nach Art. 117 OR, welche Bestimmung wenig stens im Wege der Analogie auch dann heranzuziehen wäre, falls man die Forderung der Klägerin auf die Postentschädigung als solche des öffentlichen Rechtes betrachten würde. Die Verabredung eines bestimmten Verfalltages im Sinne des Art. 117 Abs. 2 kann in der Vertragsbestimmung, daß die Zahlungen erfolgen, sobald die Jahresrechnungen der Klägerin abgeschlossen sind, nicht wohl erblickt werden. Dagegen liegt eine Mahnung im Sinne von Abs. 2 seitens der Klägerin vor, indem diese durch ihre Zu schrift vom 19. Dezember 1903 die Oberpostdirektion zur Zahlung aufgefordert hat. Die Verzugszinsen für die zuerkannte Klage forderung sind daher von diesem Tage an zuzusprechen, und das zweite Klagebegehren ist insofern gutzuheißen, als der Klägerin für die bezahlte Quote der Postentschädigung pro 1902 der Verzugs zins vom 19. Dezember 1903 an bis zum Zahltage zuzubilli gen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist schuldig, an die Klägerin zu bezahlen 8207 Fr. seit 19. Dezember 1903, sowie 5% 22 Cts. nebst 5 % Zins Zins von 5443 Fr. 52 Cts. vom 19. Dezember 1903 bis 7. Juli 1904. Lausanne. Imp. Georges Bridel C.