Art. 47 ZEG, Art. 53 Graubündner PGB; divorce after prior judicial separation and compensation of the innocent spouse. Where, after expiry of the period of separation, one party renews the divorce action, the court is bound by the previous final judgment and its legal appraisal of the evidentiary material as to the established breakdown and fault assessment. An appeal is admissible if it contests the federal-law determination of fault underlying the divorce, even if the cantonal court formally treated the matter as a mutual divorce. Under Art. 53 Graubündner PGB, compensation may be awarded to the spouse who is mainly innocent, even where fault is not exclusively one-sided; the amount is to be fixed according to the injury suffered and the parties’ financial circumstances.
instanz dieses einseitige Scheidungsbegehren beurteilen und nicht aus der Tatsache, daß der Beklagte mit der Scheidung an sich einverstanden war, ein gemeinschaftliches Scheidungsbegehren her leiten sollen (s. AS 28 II Nr. 57). Die Verschuldensfrage durfte also nicht, wie dies seitens der Vorinstanz geschehen ist, umgangen werden. Da aber die zur Lösung dieser Frage erforderlichen Fest stellungen aus den vorhandenen Akten geschehen können, so kann von einer Rückweisung der Sache in dieser Beziehung Umgang genommen werden (Art. 82 OG). 3. Wenn nach Ablauf der gerichtlichen Trennungszeit die Scheidungsklage von einem Teile erneuert wird, so ist der Richter, der nach Art. 47 i. f. hierüber nach freiem Ermessen zu erkennen hat, an das frühere rechtskräftige Urteil und an dessen rechtliche Würdigung des Prozeßmaterials gebunden. (In diesem Sinne hat sich das Bundesgericht im Urteil Bannwart vom 6. Dezember 1905 ausgesprochen.) Darnach steht fest, daß die Ehe der Liti ganten im Jahre 1903 aus überwiegendem Verschulden des Be klagten im Sinne des Art. 47 tief zerrüttet war. Die eheliche Zerrüttung besteht seither und auch heute noch unbestrittenermaßen fort, und hinsichtlich der Frage nach dem Verschulden an dem Eheunglück sind jedenfalls keine Veränderungen zu Ungunsten der Klägerin eingetreten. Wie die Vorinstanz feststellt, sind neue, die Klägerin belastende Momente seitens des Beklagten nicht vorge bracht worden, während umgekehrt die Klägerin den Beweis für den etwas verdächtigen Verkehr des Beklagten mit einer Kellnerin erbracht hatte. Bei dieser Sachlage ist die Ehe der Litiganten, ge mäß dem Begehren der Klägerin, gestützt auf Art. 47 des Bundes gesetzes, und zwar aus überwiegendem Verschulden des Beklagten, zu trennen. 4. Für die Entschädigungsforderung der Klägerin ist maß gebend Art. 53 des bündnerischen Privatrechts. Darnach kann der unschuldige Ehegatte .... von dem schuldigen .... eine Entschädigung verlangen, die nach Maßgabe der erlittenen Unbill und der Vermögensumstände des geschiedenen Ehegatten zu be messen ist und sowohl in einer Aversalsumme, als in periodischen In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.) Leistungen bestehen kann. Da die Schuld an der Ehezerrüttung nur ganz selten ausschließlich auf einer Seite liegt, sondern höch stens den einen Teil überwiegend und in viel geringerem Maße den andern Teil belastet, so darf unbedenklich angenommen werden, daß nach richtiger Auslegung der zitierten Gesetzesbestimmung und in Übereinstimmung mit andern kantonalen Rechten (s. z. B. 629 des zürcherischen Privatrechts) auch zu Gunsten des in der Hauptsache unschuldigen Teils das Recht auf Entschädigung gegeben sein soll. Der Vertreter des Beklagten hat denn auch gegen eine solche der Berufung zu Grunde liegende Interpretation des Gesetzes heute nichts eingewendet. Demgemäß erscheint das Entschädigungsbegehren der Klägerin als des überwiegend un schuldigen Teils gegen den Beklagten als den hauptsächlich schul digen Teil grundsätzlich als begründet. Wenn nun auch die Akten über die Vermögensverhältnisse des Beklagten keinen ganz genauen Aufschluß geben, so rechtfertigt es sich doch, daß zur Vermeidung von Weiterungen und um den Parteien neue Kosten zu ersparen, die Entschädigung heute durch das Bundesgericht fest gesetzt und somit von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu diesem Behufe Umgang genommen werde. Denn es steht immerhin soviel fest, daß der Beklagte zwar selber wohl noch kein erhebliches Vermögen besitzt, daß er aber einer wohlhabenden Fa milie angehört und ein ordentliches Einkommen hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Entschädigung unter Berück sichtigung der von der Klägerin erlittenen Unbill auf eine Aversal summe von 1000 Fr. zu sixieren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Eheleute Bücheli Michel werden, in Abänderung des Ur teils des Bezirksgerichts Plessur vom 3. November 1905, auf Grund von Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend Zivilstand und Ehe aus überwiegendem Verschulden des beklagten Ehemanns gänzlich geschieden, und es wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung von 1000 Fr. wegen Verschuldens der Ehezerrüttung zu bezahlen.