- Arteil vom 22. Februar 1905
in Sachen Bücheli Michel, Kl. u. Ber. Bl., gegen Bücheli,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Berufung gegen ein Urteil, das bei einer Klage des einen Teils aus
Art. 47 ZEG die Ehe auf Grund des Art. 45 eod. geschieden hat, weil
der Beklagte sich der Berufung nicht widersetzte. Zulässigkeit der
Berufung mit der Begründung, dass die Ehe aus Verschulden des
Beklagten zerrüttet und dieser zu einer Entschädigung zu verurteilen
sei. Wirkung des die Trennung von Tisch und Bett anordnenden
Urteils auf das nachherige Scheidungsurteil. Entschädigung an
den schuldlosen Ehegatten gemäss 53 graubündn. PGB.
A. Durch Urteil vom 17. Januar 1903 hat das Bundes
gericht auf Berufung der heutigen Klägerin die Ehe der Liti
ganten auf zwei Jahre von Tisch und Beit getrennt.
B. Im März 1905 erneuerte die Klägerin die Scheidungs
klage beim Bezirksgericht Plessur, wobei sie u. a. die Zusprache
einer Entschädigung wegen Verschuldens des Beklagten an der
Ehezerrüttung verlangte.
C. Durch Urteil vom 3. November 1905 hat das Bezirksge
richt Plessur erkannt:
- Die Ehe der Litiganten wird auf Grund von Art. 45 des
Bundesgesetzes über Zivilstand und Ehe gänzlich geschieden.
- Die aus der Ehe hervorgegangenen beiden Knaben werden
bis zum erfüllten zwölften Altersjahr des jüngern derselben der
Mutter zur Pflege und Erziehung übergeben. Von da an sollen
sie an den Vater übergehen.
- Der Beklagte hat der Klägerin für die Dauer der Unter
bringung der Kinder bei ihr jährlich 1000 Fr. Alimentations
kosten zu entrichten.
- Das persönliche Entschädigungsbegehren der Klägerin wird
abgewiesen.
D. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, es sei das Urteil da
hin abzuändern,
daß der Klägerin wegen Verschuldens des Beklagten an der
Ehezerrüttung eine Entschädigung in periodischen Leistungen oder
in einer Aversalsumme von 3500 Fr. zugesprochen werde.
E. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat
der Vertreter der Klägerin diesen Antrag wiederholt und begründet.
Der Vertreter des Beklagten hat beantragt, es sei auf die Berufung
weil unzulässig nicht einzutreten, eventuell, es sei dieselbe abzu
weisen, ganz eventuell, es sei nur eine sehr reduzierte Entschädi
gung zu sprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Sinn und Tragweite der Berufungsanträge sicht die
Klägerin das kantonale Urteil insofern an, als dadurch die Ehe
der Litiganten nicht aus Verschulden des Beklagten geschieden und
diesem nicht demgemäß eine Entschädigung aufgelegt worden ist.
Nun hat das kantonale Urteil in der Tat, indem es die Ehe aus
Art. 45 ZEG schied, die Verschuldensfrage offen gelassen, und
ist von diesem Standpunkt aus zur Abweisung des Entschädi
gungsbegehrens der Klägerin gelangt. Die Berufung bezieht sich
also keineswegs, wie der Beklagte einwendet, nur auf die dem
kantonalen Recht unterstehenden Nebenfolgen der Scheidung, son
dern vielmehr mit auf die nach eidgenössischem Recht zu lösende
Frage, aus wessen Verschulden die Scheidung auszusprechen sei,
und es ist deshalb auf sie einzutreten.
- Die Vorinstanz hat ein gemeinschaftliches Scheidungsbe
gehren der Litiganten angenommen, weil der Beklagte der Trennung
der Ehe keinen Widerstand entgegengesetzt hatte, und die Ehe aus
Art. 45 des Bundesgesetzes geschieden. Dieses Vorgehen ist rechts
irrtümlich. Da die Klägerin einseitig die Scheidung, gestützt auf
Art. 47 wegen Verschuldens des Beklagten, begehrte, hätte die Vor
instanz dieses einseitige Scheidungsbegehren beurteilen und nicht
aus der Tatsache, daß der Beklagte mit der Scheidung an sich
einverstanden war, ein gemeinschaftliches Scheidungsbegehren her
leiten sollen (s. AS 28 II Nr. 57). Die Verschuldensfrage durfte
also nicht, wie dies seitens der Vorinstanz geschehen ist, umgangen
werden. Da aber die zur Lösung dieser Frage erforderlichen Fest
stellungen aus den vorhandenen Akten geschehen können, so kann
von einer Rückweisung der Sache in dieser Beziehung Umgang
genommen werden (Art. 82 OG).
3. Wenn nach Ablauf der gerichtlichen Trennungszeit die
Scheidungsklage von einem Teile erneuert wird, so ist der Richter,
der nach Art. 47 i. f. hierüber nach freiem Ermessen zu erkennen
hat, an das frühere rechtskräftige Urteil und an dessen rechtliche
Würdigung des Prozeßmaterials gebunden. (In diesem Sinne
hat sich das Bundesgericht im Urteil Bannwart vom 6. Dezember
1905 ausgesprochen.) Darnach steht fest, daß die Ehe der Liti
ganten im Jahre 1903 aus überwiegendem Verschulden des Be
klagten im Sinne des Art. 47 tief zerrüttet war. Die eheliche
Zerrüttung besteht seither und auch heute noch unbestrittenermaßen
fort, und hinsichtlich der Frage nach dem Verschulden an dem
Eheunglück sind jedenfalls keine Veränderungen zu Ungunsten der
Klägerin eingetreten. Wie die Vorinstanz feststellt, sind neue, die
Klägerin belastende Momente seitens des Beklagten nicht vorge
bracht worden, während umgekehrt die Klägerin den Beweis für
den etwas verdächtigen Verkehr des Beklagten mit einer Kellnerin
erbracht hatte. Bei dieser Sachlage ist die Ehe der Litiganten, ge
mäß dem Begehren der Klägerin, gestützt auf Art. 47 des Bundes
gesetzes, und zwar aus überwiegendem Verschulden des Beklagten,
zu trennen.
4. Für die Entschädigungsforderung der Klägerin ist maß
gebend Art. 53 des bündnerischen Privatrechts. Darnach kann
der unschuldige Ehegatte .... von dem schuldigen .... eine
Entschädigung verlangen, die nach Maßgabe der erlittenen Unbill
und der Vermögensumstände des geschiedenen Ehegatten zu be
messen ist und sowohl in einer Aversalsumme, als in periodischen
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Leistungen bestehen kann. Da die Schuld an der Ehezerrüttung
nur ganz selten ausschließlich auf einer Seite liegt, sondern höch
stens den einen Teil überwiegend und in viel geringerem Maße
den andern Teil belastet, so darf unbedenklich angenommen werden,
daß nach richtiger Auslegung der zitierten Gesetzesbestimmung und
in Übereinstimmung mit andern kantonalen Rechten (s. z. B. 629
des zürcherischen Privatrechts) auch zu Gunsten des in der
Hauptsache unschuldigen Teils das Recht auf Entschädigung
gegeben sein soll. Der Vertreter des Beklagten hat denn auch
gegen eine solche der Berufung zu Grunde liegende Interpretation
des Gesetzes heute nichts eingewendet. Demgemäß erscheint das
Entschädigungsbegehren der Klägerin als des überwiegend un
schuldigen Teils gegen den Beklagten als den hauptsächlich schul
digen Teil grundsätzlich als begründet. Wenn nun auch die
Akten über die Vermögensverhältnisse des Beklagten keinen ganz
genauen Aufschluß geben, so rechtfertigt es sich doch, daß zur
Vermeidung von Weiterungen und um den Parteien neue Kosten
zu ersparen, die Entschädigung heute durch das Bundesgericht fest
gesetzt und somit von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu diesem Behufe Umgang genommen werde. Denn es steht
immerhin soviel fest, daß der Beklagte zwar selber wohl noch kein
erhebliches Vermögen besitzt, daß er aber einer wohlhabenden Fa
milie angehört und ein ordentliches Einkommen hat. Unter diesen
Umständen rechtfertigt es sich, die Entschädigung unter Berück
sichtigung der von der Klägerin erlittenen Unbill auf eine Aversal
summe von 1000 Fr. zu sixieren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Eheleute Bücheli Michel werden, in Abänderung des Ur
teils des Bezirksgerichts Plessur vom 3. November 1905, auf
Grund von Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend Zivilstand und
Ehe aus überwiegendem Verschulden des beklagten Ehemanns
gänzlich geschieden, und es wird der Beklagte verurteilt, der
Klägerin eine Entschädigung von 1000 Fr. wegen Verschuldens
der Ehezerrüttung zu bezahlen.