Art. 47 ExprG; damages for delayed or non-planned execution of an expropriated work; the statutory consequence of non-use of the expropriated right is exhaustively governed by the restitution remedy and does not extend to a parallel claim for damages. Such a claim would in any event presuppose that the non-execution was attributable to the expropriant without sufficient justification. Where the building restriction results from independent decisions of cantonal or municipal authorities, the requisite causal link is lacking. An earlier expropriation judgment binds only as to the period and issue actually decided; it does not of itself reserve or preclude later claims beyond its scope.
nur zu unter der Voraussetzung, daß das Gericht für jeden einzelnen zuständig sei . Danach ist also eine Zusammenrechnung zur Begründung der Kompetenz nicht statthaft, wie das denn auch der zur Zeit des Erlasses der BZP allgemein herrschenden Anschauung entsprach. (Vergl. Planck, Mehrheit der Rechts streitigkeiten, S. 69 und 345; Wetzell, Lehrbuch, S. 837 ff. und 847; Wach, Handbuch I, S. 380. Anders jetzt DZPO 260 und 232.) Diese Voraussetzung trifft aber vorliegend nicht zu: Die Kompetenzsumme von 3000 Fr. ist für keinen der einzelnen Ansprüche gegeben, und sie will erst durch die Zusammenrechnung aller zehn Ansprüche erreicht werden; das ist aber eben gerade durch Art. 42 BZP ausgeschlossen. 3. Daß die Bestimmung der BZP über Klagenhäufungen für Prozesse, die das Bundesgericht als einzige Instanz zu beurteilen hat, nicht etwa durch das OG aufgehoben worden sind, ist im Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 1905 in Sachen Genossenschaft Nieder Gösgen gegen Staat Solothurn, AS 31 II S. 196 ff. Erw. 3, eingehend begründet. Was dort betreffend die subjektive Klagenhäufung gesagt ist, findet Wort für Wort Anwendung auch auf die objektive Klagenhäufung, und es genügt daher, auf jenen Entscheid zu verweisen; erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts, mangels des erforderlichen Streitwertes, nicht eingetreten.
Kläger in den Jahren 1896/1897 3660 m2 abzutreten. Es wurden ihnen hiefür letztinstanzlich durch Entscheid des Bundes gerichts vom 11. Juni 1897 zugesprochen: 92,232 Fr. für das abzutretende Land, zum Preise von 25 Fr. 20 Cts. per m2, und 21,568 Fr. 70 Cts. für Minderwert des verbleibenden Landes, nebst Zins zu 5 % von diesen Summen seit 3. Mai 1896 (Tag des Augenscheins der Schätzungskommission). Für Minder wert hatten die Kläger im damaligen Expropriationsverfahren eine Forderung von 60,000 Fr. gestellt und dabei namentlich geltend gemacht, es sei die Bauinhibition seit Januar 1895 zu berücksichtigen. Die bundesgerichtlichen Experten nahmen zunächst einen Minderwert für die beiden längs dem Bahndamme liegenden Streifen Landes von je 75 Meter Länge für die Höhe des Dammes an im Werte von 30 % des Landpreises, also von 7 Fr. a Cts. per m2, zusammen 5606 Fr.; des weitern er klärten sie den untern Abschnitt von 4093 m2 als entwertet, da derselbe ganz von den direkt stadtwärts verlaufenden Ver bindungen abgeschnitten wird und nur noch durch die Bogen straße mit der Hohlstraße Verbindung hat ; sie schätzten diesen Schaden zu 15 % des Landwertes, also 3 Fr. 90 Cts. per m2 zusammen 15,962 Fr. 70 Cts. Dagegen verneinten sie einen Minderwert für den obern Abschnitt, mit der Begründung: Das Grundstück wird nicht deformiert, es kann sehr gute Weg verbindungen stadtwärts erhalten und läßt sich demnach sehr gut parzellieren und günstig zur Überbauung verwerten. Hieran wird die Tatsache nichts ändern, daß der untern Grenze entlang eine Bahn auf einen Damm führt. In Bezug auf Licht und Luftzutritt gestalten sich die Verhältnisse für die der Bahn zu nächst gelegenen Bauten besser, als wenn in gesetzlicher Distanz Hochbauten erstellt würden, und wenn auf die aus dem Geräusch des Bahnverkehrs entstehenden Inkonvenienzen verwiesen wird, so ist erstens darauf zu bemerken, daß dieselben erfahrungsge mäß auf den Landpreis minimen Einfluß ausüben bei Bauten, wie sie hier in Aussicht zu nehmen sind, und zweitens ist daran zu erinnern, daß diese Inkonvenienzen für das Grundstück Schrader und Treichler bisher schon bestanden haben, nur an einer andern Stelle. Und über den indirekten Schaden wegen Verhinderung der Überbauung äußerten sich diese Experten dahin: Wir können nicht finden, daß in dieser Weise den Expropriaten ein Schaden erwachsen sei und halten auch eine Entschädigung nicht für gerechtfertigt, denn wenn auch wegen Verhinderung in der Überbauung eine Einbuße an Zinsen eintrat, so ist diese jedenfalls reichlich kompensiert durch die inzwischen eingetretene Steigerung des Landpreises. Die bundesgerichtliche Instruktions kommission schloß sich diesen Ausführungen ihrer Experten an und bemerkte zum Begehren der Expropriaten (Kläger), es seien 20 % per Jahr des Landpreises von der Zeit an, auf die der Wert berechnet werde, bis zur Zeit der Übernahme zu sprechen: Damit werde im Grunde bezweckt, die Entschädigung auf einen spätern, als den als maßgebend anzusehenden Zeitpunkt (Tag des Augenscheins der Schätzungskommission) berechnen zu lassen; einzig berechtigt erscheine der Anspruch, daß den Expropriaten ein Ersatz für den ihnen in der Zwischenzeit entgangenen Ertrag der abgetretenen oder entwerteten Objekte gewährt werde ; als angemessene Enschädigung hiefür sei der Zins zu betrachten, den die Expropriaten von der ihnen für das abzutretende Land und den Minderwert der Restgrundstücke zuzubilligenden Kapital summe bei günstiger Plazierung hätten ziehen können . Das bundesgerichtliche Urteil endlich schloß sich hinsichtlich des Minder wertes den Ausführungen des Urteilsantrages an; hinsichtlich des Schadens aus Verhinderung der Überbauung führte es in Er wägung 3 aus: Wenn dann die Rekurrenten (id est Expro priaten und heutigen Kläger) auch auf ihrer Entschädigungs forderung wegen Behinderung der Anlage von Straßen und der Überbauung ihres Grundstücks während der Zeit beharren, da die Richtung und das Niveau des Bahndammes noch nicht be stimmt waren, so ist hierauf zu bemerken, daß diese Beschränkung in der zürcherischen Baugesetzgebung ihren Grund hat, die im Interesse einer rationellen Entwicklung die Erstellung von Bauten nicht zuläßt, so lange nicht Baulinie und Höhe genau festgesetzt werden können. Angesichts dieser allgemein öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkung kann es auf den Grund, wes halb die Unsicherheit besteht, nicht ankommen, und mag dieser vorliegend auch in der bevorstehenden Expropriation der NOB
gelegen sein, so ist dies doch lediglich als der zufällige tatsäch liche Anlaß für das Wirksamwerden jener Beschränkung zu be trachten, keineswegs aber als eigentliche Ursache der Behinderung in der Anlage von Straßen und Bauten. Überdies müßte billigerweise doch wohl mit den Experten gesagt werden, daß die Inhibition infolge der Unsicherheit über die künftige Gestaltung der Verhältnisse den Rekurrenten auch einen Vorteil gebracht hat, nämlich die Wertzunahme ihres Grundstücks, und daß dieser Vorteil gegen die Nachteile der Sperre aufzurechnen sei. Die Nordostbahngesellschaft hat dann das von den Klägern abzutretende Land in Anspruch genommen und die Bahnlinie verlegt, die defini tive Ausführung der Bahnumbaute ist jedoch noch nicht erfolgt. Der Damm bricht kurz vor der Hohlstraße ab und diese wird wieder à niveau durchgeführt. B. Schon am 14. März 1895 hatte der Kläger Treichler an den Stadtrat von Zürich ein Schreiben gerichtet, worin er anfragte, ob die Kläger über den obern Teil an der Bogenstraße frei ver fügen können; sie könnten dort Land verkaufen, und das Quar tierplanverfahren für Bauten zwischen Pflanzschul Mayen Hohl straße sei s. Z. vom Stadtrat bewilligt worden. Der Vorstand des Bauwesens der Stadt Zürich hatte (unterm 23. gl. Mts.) geantwortet: eine Baubewilligung sei z. Z. noch nicht möglich wegen der unsichern Niveauverhältnisse infolge der durch die Bahnhofumänderungen nötigen Verlegung der Baulinie . Der Stadtrat hatte übrigens einem Hausreflektanten der Kläger schon im Oktober/Dezember 1894 die Baubewilligung für drei Wohn häuser an der projektierten Rudolfstraße aus dem Grunde ver weigert, daß das Trace der linksufrigen Zürichseebahn zirka 100 Meter südlich werde verlegt werden, wodurch die Niveauänderung für die fragliche Baustelle fühlbar würde. Im April 1899 reichten dann die Kläger und andere Grundeigentümer für das Gebiet zwischen Hohlstraße und Bäckerstraße dem Stadtrat einen Quartier plan ein, der sich dem Umbauprojekte der Nordostbahn anpaßte. Der Stadtrat genehmigte den Quartierplan, wogegen einer der Beteiligten, Hug Altorfer, an die obern Behörden rekurrierte; der Regierungsrat beschloß alsdann unterm 23. März 1901 das Verfahren zu sistieren bis zum endgültigen Entscheid über den Umbau der linksufrigen Seebahn . Er zog hiebei in Erwägung:
beim Bundesgericht gegen die schweizerischen Bundesbahnen, Kreisdirektion III, als Rechtsnachfolgerin der Nordostbahngesell schaft, das Begehren gestellt: Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern vom 11. De zember 1897 an bis zur definitiven Hebung der Unsicherheit über die Ausführung des Projektes der Ungestaltung der links ufrigen Zürichseebahn als Schadenersatz jährlich 11,049 Fr. 20 Ets., zahlbar am 11. Dezember jeden Jahres, zu bezahlen, abzüglich 110 Fr. jährlichen Pachtzinsertrages, plus 5 % Ver zugszinsen für die bereits verfallenen Beträge vom Tage der Einreichung der Klage." Die Klage stützt sich auf die sub A und B hievor mitgeteilten Tatsachen des Kaufes des Grundstücks, der Expropriation und der Baubehinderung, und macht einen Schadenersatzanspruch geltend wegen Verhinderung der Überbauung und Verwertung des klägerischen Grundstücks. Sie führt aus, die Kläger hätten das Grundstück im Jahre 1894 gekauft, um es zu überbauen oder günstig weiter zu verkaufen; eine Verwertung in diesem Sinne sei nun ausgeschlossen infolge der Verweigerung der Bau bewilligung, die ihrerseits auf dem Nichtvorhandensein eines Quar tierplanes beruhe; Grund der Verweigerung der Baubewilligung und der Nichtdurchführung des Quartierplanverfahrens aber sei einzig und allein die nicht rechtzeitige plangemäße Ausführung der Verlegung der Linksufrigen durch die Beklagte, resp. die nicht rechtzeitige Unterführung und Verbreiterung der Hohlstraße; dies sei der Grund der Hinderung der Überbauung und des Ver kaufes. Es liege ein Unterlassen fremden Handelns vor, auf das ein Schadenersatzanspruch gegründet werde. Das Verhältnis, in dem die Parteien stünden, sei expropriationsrechtlicher Natur; im bundesgerichtlichen Expropriationsentscheid seien denn auch die Rechte der Kläger nach dieser Richtung wenn auch nicht ausdrücklich so doch implicite gewahrt worden für den Fall, daß die Expropria tion nicht in der vorgesehenen Weise zur Ausführung komme. Als Gesetzesbestimmungen, auf die sie sich stützt, ruft die Klage Art. 23 und 3 ExprG an; sie beruft sich ferner insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Müller Villiger eines Nachbars der Kläger gegen die heutige Beklagte vom 16. Oktober 1903 ; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seien hier die gleichen wie dort. In der Berechnung des Schadens geht die Klage davon aus: Die Kläger hätten ihr Land ohne das Hindernis der Überbauung mindestens zu dem ihnen s. Z. von der Beklagten bezahlten Preis von 25 Fr. 20 Cts. per m2, d. h. (für 10,961 m2) zu 276,229 Fr. verkaufen und dabei für den ganzen Erlös auf Barzahlung oder auf gleichwertige Sicherstellung rechnen können; sie erleiden daher einen jährlichen Zinsausfall von, zu 4% gerechnet, 11,049 Fr. 20 Cts. abzüglich des jähr lich erhältlichen Pachtzinses; dieser Betrag wird mit der Klage eingeklagt. D. In der Antwort hat die Beklagte die Anträge gestelli: Es sei zu erkennen, das Bundesgericht als angerufene erste und einzige Zivilgerichtsinstanz sei in der Sache nicht zuständig, eventuell sei die Klage abzuweisen. Die Antwort führt zunächst aus, im Expropriationsverfahren und speziell im bundesgerichtlichen Expropriationsentscheid sei kein Vorbehalt zu Gunsten der Kläger für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausführung des Umbauprojektes gemacht worden. Sie bestreitet sodann insbesondere, daß zwischen der Nichtaus führung der Bahnumbaute bezw. der Unsicherheit über die Art deren Ausführung und der Verweigerung der Baubewilligung ein Kausalzusammenhang bestehe: Schon vor der Planauflage seien Baubewilligungen im fraglichen Quartier nicht erteilt wor den; vom 2. März 1900 bis 15. Februar 1901 habe übrigens ein vom Bundesrat genehmigter Plan vorgelegen. Der Grund der Hinderung der Überbauung und Verwertung sei einzig in der zürcherischen Baugesetzgebung zu suchen. Von den von den Klägern angerufenen Gesetzesbestimmungen treffe jedenfalls Art. 23 ExprG nicht zu; höchstenfalls könnte es sich um eine Entschädigung aus Art. 3 ExprG handeln, aber in diesem Falle wäre das Bundes gericht als einzige Instanz nicht kompetent; übrigens liege hier res judicata vor. Des weitern bestreitet die Antwort, daß den Klägern überhaupt Schaden und insbesondere der von ihnen be hauptete Schaden entstanden sei; eventuell sei Schaden erst ent In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
standen vom 23. März 1901 an, und sei die im Expropriations verfahren gesprochene Minderwertsentschädigung in Abzug bringen. Die Baubehinderung sei gerade in die Zeit der Bau und Hypothekarkrisis gefallen, so daß eine vorteilhafte Verwertung ausgeschlossen gewesen sei. Für den an der Pflanzschulstraße ge legenen Teil hätten die Kläger übrigens bei einiger Energie die Baubewilligung erhältlich machen können. E. In der Replik führen die Kläger weiter aus, eine Wahrung ihrer Rechte im Expropriationsverfahren habe auch ohne beson deren Vorbehalt stattgefunden; das Bundesgericht sei in seinem Entscheide von der Annahme ausgegangen, die Expropriation werde sofort ausgeführt und damit höre die Verhinderung auf. Die Replik ruft sodann noch Art. 47 ExprG an; aus dieser Bestimmung ergebe sich die Verpflichtung der Expropriantin zur ungesäumten plangemäßen Ausführung des Werkes, eine Ver pflichtung, die übrigens auch aus dem Wesen des Expropriations rechts folge. Der Kausalzusammenhang zwischen der Nichtaus führung des Werkes durch die Beklagte und der Baubehinderung sodann sei da: die zürcherischen Behörden hätten auf Wunsch und im Interesse der Nordostbahngesellschaft gehandelt. Der Ein wendung des fehlenden Kausalzusammenhangs werde die exceptio doli entgegengestellt. Nur die Unsicherheit der Bahnhofverhältnisse habe die Zürcher Behörden in ihren Maßnahmen geleitet. An ihrer Schadensberechnung halten die Kläger fest, unter Bestreitung der bezüglichen Vorbringen der Antwort. Hinsichtlich der Kompe tenz des Bundesgerichts verweist die Replik speziell auf Erw. 1 des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen Müller Villiger. F. Die Beklagte bemerkt in der Duplik, ein ausschlaggebender Unterschied des Falles Müller Villiger vom heutigen liege darin, daß dort dem damaligen Kläger ein Schadenersatzanspruch wegen Behinderung in der Bebauung im Expropriationsverfahren aus drücklich gewahrt worden sei, während er im vorliegenden Falle endgültig durch den Expropriationsentscheid abgewiesen sei. Sie führt sodann weiter aus, die Festsetzung der Bau und Niveau verhältnisse und also die Durchführung des Quartierplanver fahrens wäre trotz zeitweiser Unsicherheit über die Gestaltung der Bahnanlage möglich gewesen. Sie bestreitet, daß die zürcherischen. Behörden auf Wunsch und im Interesse der Nordostbahn gehandelt hätten. Endlich ergebe sich gerade aus Art. 47 ExprG, daß der eingeklagte Anspruch ohne gesetzlichen Halt sei. G. Das Beweisverfahren hat sich erstreckt auf Beweis durch Urkunden, Augenschein, Expertise und Zeugen. Das Gutachten der Experten enthält die Schlüsse:
nicht direkt, aber in analoger Weise zur Anwendung komme, sowie aus dem Urteil des Bundesgerichts in Sachen Müller Villiger gegen die heutige Beklagte, in dem für einen gleichen Rechtsstreit die Kompetenz des Bundesgerichts als einziger Zivilinstanz be jaht worden ist. Nun behaupten die Kläger, einen Anspruch propriationsrechtlicher Natur gegen die Beklagte zu haben: machen geltend, aus der nicht rechtzeitigen Ausführung des Werkes, zu dem sie Rechte abzutreten hatten, und der daraus entstandenen Unsicherheit in der Gestaltung der Niveauverhältnisse an der nutzbringenden Verwendung ihrer Restgrundstücke gehindert zu sein und daraus einen Schadenersatzanspruch gegen die Be klagte, bei welcher der Grund dieser Verhinderung liege, zu haben. Es ist nicht zu verkennen, daß die vom Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen Müller Villiger angenommene Analogie dieses Schadenersatzanspruches mit dem in Art. 23 ExprG normierten Anspruch nur eine sehr entfernte ist. Indessen führt doch fol gende Erwägung dazu, die Kompetenz des Bundesgerichts für die vorliegende Streitsache als gegeben zu erachten: So, wie der Klaganspruch im einzelnen begründet ist, stellt er ab auf ein expropriationsrechtliches Band zwischen den Parteien, indem der Rechtsgrund der Entschädigungspflicht der Beklagten gefunden wird in ihrer Stellung als Expropriantin und u. a. behauptet wird, die Nichtausführung des Werkes enthalte eine Verletzung der aus dem Wesen des Expropriationsrechts sich ergebenden Pflicht der plangemäßen Ausführung des Werkes; und nun kann ja gewiß dahin argumentiert werden, die eidgenössische Gesetzgebung hätte, wenn sie einen derartigen expropriationsrechtlichen An spruch überhaupt zulassen wollte, ihn ohne Zweifel der Kompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz unterstellt, da er eine Materie beschlage, die im allgemeinen dieser Kompetenz unterstehe. Dazu kommt die Zweckmäßigkeitserwägung, daß durch das Urteil in Sachen Müller Villiger ein Präjudiz bezüglich der Kompetenz rage geschaffen wurde, von dem im vorliegenden Fall abzugehen mit Unzukömmlichkeiten verbunden wäre; auch Zweckmäßig keits gründe sprechen dafür, daß das Bundesgericht derartige Klagen, nachdem es sie einmal (in Sachen Müller Villiger) beurteilt hat, auch weiterhin an Hand nehme und materiell beurteile. Auf die Klage ist daher einzutreten. 2. Im Gegensatz zum Falle Müller Villiger berufen sich die heutigen Kläger zu Unrecht auf einen Vorbehalt eines Anspruchs, wie sie ihn geltend machen, im Expropriationsverfahren und ins besondere im bundesgerichtlichen Expropriationsentscheid vom 11. Juni 1897. In jenem Falle hatte der bundesgerichtliche Expropriationsentscheid allerdings ausgeführt: Wenn schließlich der Expropriat für den Fall, daß die Nordostbahngesellschaft die Bahnbaute nicht nach den aufgelegten Plänen ausführen sollte, sich die Geltendmachung einer nachträglichen Entschädigungsfor derung vorbehält, so ist hierauf zu bemerken, daß es diesbezüg lich eines besondern Vorbehaltes im Urteilsdispositiv gar nicht bedarf, indem ihm selbstverständlich alle Rechte gewahrt bleiben, sofern er durch allfällige Anderungen an der projektierten In anspruchnahme seines Grundstücks geschädigt würde"; und gestützt auf diesen Vorbehalt, indem es eine grundsätzliche Anerkennung des Rechts des Expropriaten auf Schadenersatz in der angedeuteten Richtung erblickte, ist dann das Bundesgericht dazu gelangt, die damalige Klage gutzuheißen. Den heutigen Klägern ist im Expropriationsverfahren ein Anspruch der mit der jetzigen Klage geltend gemachten Art nicht vorbehalten worden. Daß ein Vorbehalt nicht ausdrücklich erfolgt ist, geben die Kläger selber zu; ein stillschweigender Vorbehalt aber ist in dieser Beziehung eine petitio principii: entweder hat der erhobene Anspruch irgend wie und irgendwo seinen gesetzlichen Grund, und dann war ein Vorbehalt gar nicht nötig, er braucht dann aber auch nicht als stillschweigend gesetzt gedacht zu werden; oder er hat keinen gesetz lichen Grund, und dann kann von einem stillschweigenden Vor behalt keine Rede sein. 3. Auf der andern Seite ist die von der Beklagten erhobene Einrede der abgeurteilten Sache unbegründet. Allerdings hatten die heutigen Kläger im Expropriationsverfahren eine Entschädi gungsforderung geltend gemacht wegen Behinderung der Anlage von Straßen und der Überbauung ihres Grundstücks während der Zeit, da die Richtung und das Niveau des Bahndammes noch nicht bestimmt waren, und dieser Anspruch ist im Expro priationsverfahren abgewiesen worden. Allein der dort geltend gemachte Anspruch bezog sich nur auf die Behinderung während der Zeit des Expropriationsverfahrens bis zur Fällung des
rechtskräftigen Urteils, und jedenfalls konnte sich die Abweisung nur hierauf beziehen, während für einen zukünftigen Anspruch so wenig als ein Vorbehalt ein rechtskräftig abweisender Entscheid getroffen wurde. 4. Ist danach zu untersuchen, ob der mit der Klage erhobene Anspruch einen gesetzlichen Boden habe, so fällt zunächst grund sätzlich in Betracht: Der Kern der Begründung des klägerischen Anspruches liegt in der Aufstellung des Satzes, es bestehe eine aus dem Expropriationsrecht herzuleitende Verpflichtung des Ex proprianten gegenüber dem Expropriaten, das Werk in der vor gesehenen Zeit plangemäß auszuführen; die Unterlassung dieser rechtzeitigen plangemäßen Ausführung mache den Exproprianten dem Expropriaten gegenüber schadenersatzpflichtig. Es erhellt, daß der so begründete Anspruch am ehesten Ähnlichkeit hat mit dem in Art. 47 ExprG normierten. Diese Gesetzesbestimmung gibt ein näher umschriebenes Rückforderungsrecht für den Fall der Nichtbenutzung des abgetretenen Rechts zum Abtretungszweck, und zwar wird dieses Rückforderungsrecht geknüpft an die Voraus setzung, daß der Expropriant für die Nichtverwendung des abge tretenen Rechts zum Abtretungszweck keine hinreichenden Gründe anzuführen vermöge. Aus dieser Statuierung eines besonders umschriebenen gesetzlichen Anspruchs im Falle der Nichtverwendung des abgetretenen Rechts zum Abtretungszweck, welcher Fall einen Anwendungsfall der Nichtausführung des Werkes bildet, läßt sich zweierlei ableiten: erstens, daß die Rechte des Expropriaten für diesen besondern Fall beschränkt werden auf einen Rückforderungs anspruch, einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Expro priation, und nicht daneben oder an desseu Stelle ein Schaden ersatzanspruch platzgreift; zweitens, daß dieser Anspruch entfällt, wenn hinreichende Gründe für das Verhalten des Exproprianten vorliegen. Hat aber danach ein Schadenersatzanspruch mit Be ziehung auf die abgetretenen Rechte keinen Raum, so kann er auch nicht konstruiert werden für das Eigentumsrecht des Expro priaten an den Restgrundstücken; dem Expropriaten steht eben überhaupt in dem in Art. 47 vorgesehenen Fall nur ein näher umschriebener Rückforderungs , nicht ein Schadenersatzanspruch zu; mittelst Rückgängigmachung der Expropriation soll er die Nachteile, die ihm aus der Nichtbenutzung des abgetretenen Rechts zum Abtretungszwecke allfällig erwachsen sind, aufheben können, und nicht mittelst Schadenersatzklage. Schon diese Erwägung führt dazu, zu erkennen, daß der eingeklagte Anspruch gar keinen gesetzlichen Boden hat. 5. Dazu kommt aber weiter, daß ein derartiger Schadenersatzan spruch doch jedenfalls, wie der Rückforderungsanspruch, an die sein müßte, daß der Expropriant hin Voraussetzung geknüpft reichende Gründe zur nicht plangemäßen, rechtzeitigen Ausführung des Werkes nicht gehabt habe (wobei dahingestellt sein mag, ob der klagende Expropriat das Nichtvorhandensein solcher Gründe, als zum Klagfundament gehörend, oder der beklagte Expropriant deren Vorhandensein darzutun habe). Diese Betrachtung führt nun zu der von den Parteien eingehend erörterten Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Nichtausführung des Werkes und der Verhinderung der Verwertung und Überbauung der Grundstücke der Kläger. In dieser Richtung ist der Standpunkt der Kläger der, die Verhinderung der Verwertung und Überbauung die ihren unmittelbaren Grund in der Nichtgenehmigung des Quartierplanverfahrens in der fraglichen Gegend habe, sei in letzter Linie zurückzuführen auf die Nichtausführung der Bahn umbaute in der vorgesehenen Zeit; nur mit Rücksicht auf die Beklagte und in deren Interesse werde die Durchführung des Quartierplanverfahrens von den zürcherischen Behörden verweigert. Das Beweisverfahren hat jedoch das Unhaltbare dieses Stand punktes ergeben. Aus der Zeugeneinvernahme, insbesondere aus den Aussagen der als Zeugen einvernommenen Mitglieder zürcherischer Behörden (speziell Stadtrat Usteri und Stadtrat Wyß) hat sich er geben, daß das Quartierplanverfahren nicht im Interesse und auf Wunsch der Beklagten sistiert worden ist. Die Sachlage ist vielmehr die, daß in der Zeit vom 2. März 1900 bis 23. Februar 1901 ein vom Bundesrat genehmigter Plan für das Hochbahnprojekt (d. h. dasjenige, auf dessen Grundlage die Expropriation erfolgte) vorlag, daß dann aber die zürcherischen Behörden, auf Intervention des Zürcher Ingenieur und Architektenvereins hin, die Ausführung dieses Projektes verhindern wollten, und zwar im Interesse der rationellen Entwicklung und Überbauung der Stadt oder der dabei
beteiligten Stadtteile. Diese Intervention der Zürcher Behörden war es, die die Hemmung der Ausführung der Bahnumbaute durch die Beklagte herbeiführte; diese Hemmung, und also auch die Nicht ausführung des Werkes, erfolgte somit ganz unabhängig vom Willen der Beklagten, und der Grund der Baubehinderung liegt einzig bei den Zürcher Behörden, welche ob mit Recht oder mit Unrecht, bleibe dahingestellt das Quartierplanverfahren nicht durchführen wollten. Ganz klar ist die Unabhängigkeit der Bau behinderung und der Nichtausführung der Planumbaute zunächst für die Zeit bis zum 23. Februar 1901: für diese Zeit lag ja, it 2. März 1900, ein definitiver, genehmigter Bauplan vor; das Quartierplanverfahren wurde dann ja auch vom Stadtrat bewilligt, und nur der Rekurs eines der Beteiligten brachte es dazu, daß der definitive Entscheid (der allerdings immer beim Regierungsrat lag) in die Länge gezogen wurde. Nachher aber erfolgte, wie bemerkt, die direkte Intervention der Zürcher Be hörden. Der Kausalzusammenhang zwischen der Nichtausführung, bezw. planmäßigen, rechtzeitigen Ausführung des Werkes durch die Beklagte und der als Schadenstatsache geltend gemachten Bau behinderung mangelt also, und die Beklagte hatte jedenfalls hin reichende Gründe zur Nichtausführung, nachdem die Zürcher Behörden in der Weise interveniert hatten, wie sie es getan. 6. Schließlich erscheint der eingeklagte Anspruch auch noch von einem andern Gesichtspunkt aus als unhaltbar. Wenn sich näm lich die Kläger darauf stützen, im bundesgerichtlichen Expro priationsentscheid sei eine Unterführung der Hohlstraße vorgesehen gewesen; die Experten (und mit ihnen das Bundesgericht) hätten nun die Vorteile dieser Unterführung berücksichtigt und überhaupt die Schätzung für Minderwert im Hinblick auf den vorgelegten Plan und die geplante Ausführung vorgenommen so mag zwar diese Ausführung, insbesondere auch im Hinblick auf das eingeholte Nachtragsgutachten in diesem Prozeß, richtig sein; allein es folgt daraus nicht die Zulässigkeit der erhobenen Klage und die Begründetheit des mit ihr geltend gemachten Anspruchs. Viel mehr würde sich daraus nur ergeben, daß die dem Expropriations entscheid zu Grunde liegende Kompensation der Vorteile mit den Nachteilen wieder aufgehoben werden müßte, und überhaupt eine neue Festsetzung des Minderwertes auf Grund der neuen Sach lage zu erfolgen hätte. Ob dies auf dem Wege der Berichtigung des Expropriationsentscheides geschehen könnte ein Revisions grund im Sinne der Art. 192 ff. BZP läge offenbar nicht vor oder auf dem Wege eines neuen Expropriationsverfahrens, davon ausgehend, daß es sich um ein neues Werk handle, ist heute nicht zu entscheiden; geltend gemacht ist ein solcher Anspruch nicht; der einzig geltend gemachte aber findet nach dem gesagten im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.