Art. 48 Ziff. 2 OG; Art. 42 BZP; Streitwert bei objektiver Klagenhäufung: Mehrere selbständige Forderungen können zur Begründung der Zuständigkeit des Bundesgerichts als einziger Instanz nicht zusammengerechnet werden. Die objektive Klagenhäufung bleibt eine rein formelle Vereinigung; die einzelnen Ansprüche behalten ihre Selbständigkeit, soweit sie auf verschiedenen Rechtsverhältnissen beruhen. Art. 42 BZP setzt für die Zulässigkeit der Vereinigung voraus, dass das Gericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig wäre. Diese Ordnung wird durch das OG nicht aufgehoben (vgl. Erw. 2 und 3).
und Privaten. Différends de droit civil entre 30. Arteil vom 2. Februar 1906 in Sachen Werder, Kl., gegen Eidgenossenschaft, Bekl. Kompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz, in casu nach Art. 48 Z. 2 0G: Objektive Klagenhäufung; Streitwert. Art. 42 BZP. Eine Zusammenrechnung der Ansprüche findet nicht statt und kann die Kompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz nicht begrün den. Art. 42 leg. cit. ist durch das 0G nicht aufgehoben. Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben: A. Mit Klage vom 31. März 1905 stellt Jakob Werder, Postangestellter, in Basel beim Bundesgericht gegen die Schweize rische Eidgenossenschaft (Eidgenössische Postverwaltung) das Be gehren: Die Beklagte sei zur Zahlung von 3900 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1903 an den Kläger zu verurteilen. Der Kläger erhebt in dieser Klage für sich und neun Ze denten auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten, vom 2. Juli 1897 nachstehende Ansprüche aus Besoldungsverkürzung: (Folgt Aufzählung; die einzelnen Anfprüche bewegen sich in Be trägen von 240 540 Fr.) Die Kompetenz des Bundesgerichts wird von der Klage her geleitet aus Art. 52 Ziff. 1 OG; die Replik ruft daneben Art. 48 Ziff. 2 eodem an. B. Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Zessionen und das Vorhandensein des für die Kompetenz des Bundesgerichts als erster und einziger Instanz erforderlichen Streitwertes nicht; wohl aber macht sie geltend, es handle sich nicht um eine Zivilrechts streitigkeit, sondern um Ansprüche öffentlich rechtlicher Natur, und stellt aus diesem Grunde den Antrag: Es wolle sich das Bundesgericht als zur Beurteilung der Klage des Jakob Werder nicht zuständig erklären; in Erwägung:
nur zu unter der Voraussetzung, daß das Gericht für jeden einzelnen zuständig sei . Danach ist also eine Zusammenrechnung zur Begründung der Kompetenz nicht statthaft, wie das denn auch der zur Zeit des Erlasses der BZP allgemein herrschenden Anschauung entsprach. (Vergl. Planck, Mehrheit der Rechts streitigkeiten, S. 69 und 345; Wetzell, Lehrbuch, S. 837 ff. und 847; Wach, Handbuch I, S. 380. Anders jetzt DZPO 260 und 232.) Diese Voraussetzung trifft aber vorliegend nicht zu: Die Kompelenzsumme von 3000 Fr. ist für keinen der einzelnen Ansprüche gegeben, und sie will erst durch die Zusammenrechnung aller zehn Ansprüche erreicht werden; das ist aber eben gerade durch Art. 42 BZP ausgeschlossen. 3. Daß die Bestimmung der BZP über Klagenhäufungen für Prozesse, die das Bundesgericht als einzige Instanz zu beurteilen hat, nicht etwa durch das OG aufgehoben worden sind, ist im Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 1905 in Sachen Genossenschaft Nieder Gösgen gegen Staat Solothurn, AS 31 II S. 196 ff. Erw. 3, eingehend begründet. Was dort betreffend die subjektive Klagenhäufung gesagt ist, findet Wort für Wort Anwendung auch auf die objektive Klagenhäufung, und es genügt daher, auf jenen Entscheid zu verweisen; erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts, mangels des erforderlichen Streitwertes, nicht eingetreten.