und Privaten. Différends de droit civil entre
30. Arteil vom 2. Februar 1906
in Sachen Werder, Kl., gegen Eidgenossenschaft, Bekl.
Kompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz, in casu nach Art.
48 Z. 2 0G: Objektive Klagenhäufung; Streitwert. Art. 42 BZP.
Eine Zusammenrechnung der Ansprüche findet nicht statt und kann
die Kompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz nicht begrün
den. Art. 42 leg. cit. ist durch das 0G nicht aufgehoben.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten ergeben:
A. Mit Klage vom 31. März 1905 stellt Jakob Werder,
Postangestellter, in Basel beim Bundesgericht gegen die Schweize
rische Eidgenossenschaft (Eidgenössische Postverwaltung) das Be
gehren:
Die Beklagte sei zur Zahlung von 3900 Fr. nebst Zins zu
5 % seit 1. April 1903 an den Kläger zu verurteilen.
Der Kläger erhebt in dieser Klage für sich und neun Ze
denten auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen
der eidgenössischen Beamten und Angestellten, vom 2. Juli 1897
nachstehende Ansprüche aus Besoldungsverkürzung:
(Folgt Aufzählung; die einzelnen Anfprüche bewegen sich in Be
trägen von 240 540 Fr.)
Die Kompetenz des Bundesgerichts wird von der Klage her
geleitet aus Art. 52 Ziff. 1 OG; die Replik ruft daneben
Art. 48 Ziff. 2 eodem an.
B. Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Zessionen und
das Vorhandensein des für die Kompetenz des Bundesgerichts als
erster und einziger Instanz erforderlichen Streitwertes nicht; wohl
aber macht sie geltend, es handle sich nicht um eine Zivilrechts
streitigkeit, sondern um Ansprüche öffentlich rechtlicher Natur, und
stellt aus diesem Grunde den Antrag:
Es wolle sich das Bundesgericht als zur Beurteilung der
Klage des Jakob Werder nicht zuständig erklären;
in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts kann offenbar nicht aus
Art. 52 Ziff. 1 OG hergeleitet werden, da es nur von einer
Partei, dem Kläger, angerufen wird, während die Beklagte dessen
Kompetenz bestreitet; vielmehr kann für die Kompetenz nur
Art. 48 Ziff. 2 in Frage kommen. Hienach müssen außer der
Tatsache, daß es sich um die Klage eines Privaten gegen den
Bund handelt zwei Erfordernisse gegeben sein, damit die
Kompetenz des Bundesgerichts vorhanden sei: es muß sich um
eine zivilrechtliche Streitigkeit handeln, und der Streitwert muß
wenigstens 3000 Fr. betragen. Es empfiehlt sich, von diesen Er
fordernissen zunächst das zweite zu prüfen.
- Nun macht der Kläger mit seiner Klage zehn Ansprüche
geltend, von denen einer ihm ursprünglich zustand, während er
die neun andern durch Zession erworben hat. Diese Ansprüche
beruhen keineswegs auf dem gleichen Rechtsgrunde und machen
nicht das gleiche Recht geltend; sie waren bei ihrer Entstehung
selbständige, wenn schon auf analogen Rechtsverhältnissen be
ruhende Ansprüche. Dieser ihr Charakter konnte durch die Ab
tretung an den Kläger nicht etwa geändert werden; sondern es
sind zehn selbständige Ansprüche geblieben, und es handelt sich
bei deren Geltendmachung durch den Kläger um nichts anderes
als um eine objektive Klagenhäufung. Die Vereinigung ist rein
formell; es liegt nach wie vor eine Mehrheit materieller An
An
sprüche aus mehreren selbständigen Rechtsverhältnissen
sprüche des Klägers und seiner neun Zedenten vor, nicht be
wirkt die Verbindung die Vereinigung der Ansprüche zu einem
einzigen Anspruche so, daß die einzelnen Forderungen nur Posten
eines und desselben Anspruchs bilden würden; die Beklagte kann
vielmehr nach wie vor gegenüber jedem Anspruch ihm besonders ent
gegenstehende Einreden geltend machen. Die BZP läßt nun aber
(Art. 42) die Vereinigung mehrerer Ansprüche durch den Kläger
gegen den nämlichen Beklagten (eben die objektive Klagenhäufung)
nur zu unter der Voraussetzung, daß das Gericht für jeden
einzelnen zuständig sei . Danach ist also eine Zusammenrechnung
zur Begründung der Kompetenz nicht statthaft, wie das denn
auch der zur Zeit des Erlasses der BZP allgemein herrschenden
Anschauung entsprach. (Vergl. Planck, Mehrheit der Rechts
streitigkeiten, S. 69 und 345; Wetzell, Lehrbuch, S. 837 ff. und
847; Wach, Handbuch I, S. 380. Anders jetzt DZPO 260
und 232.) Diese Voraussetzung trifft aber vorliegend nicht zu:
Die Kompelenzsumme von 3000 Fr. ist für keinen der einzelnen
Ansprüche gegeben, und sie will erst durch die Zusammenrechnung
aller zehn Ansprüche erreicht werden; das ist aber eben gerade
durch Art. 42 BZP ausgeschlossen.
3. Daß die Bestimmung der BZP über Klagenhäufungen für
Prozesse, die das Bundesgericht als einzige Instanz zu beurteilen
hat, nicht etwa durch das OG aufgehoben worden sind, ist im
Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 1905 in Sachen
Genossenschaft Nieder Gösgen gegen Staat Solothurn, AS 31
II S. 196 ff. Erw. 3, eingehend begründet. Was dort betreffend
die subjektive Klagenhäufung gesagt ist, findet Wort für Wort
Anwendung auch auf die objektive Klagenhäufung, und es genügt
daher, auf jenen Entscheid zu verweisen;
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts,
mangels des erforderlichen Streitwertes, nicht eingetreten.