- Auszug aus dem Arteile vom 24. Januar 1906
in Sachen Mühlethaler, Kl., gegen Staat Bern, Bekl.
Verantwortlichkeitsklage nach bern. Recht. Art. 15 bern. KV, 51,
48 des Verantwortlichkeitsgesetzes: Erfordernis der vorausgegan
genen Verantwortlichkeitserklärung durch die Administrativbehörde.
Aus den Gründen:
Nach Art. 15 KV und 51 des Verantwortlichkeitsgesetzes,
beide lautend: Jede Behörde, jeder Beamte und Angestellte ist
Zivilansprüche,
für seine Amtsverrichtungen verantwortlich. -
welche aus der Verantwortlichkeit fließen, können unmittelbar
gegen den Staat vor den Gerichten geltend gemacht werden.
Das Gericht darf jedoch die Klage gegen den Staat nicht an
nehmen, bis der Kläger nachgewiesen, daß er sich diesfalls
wenigstens 30 Tage zuvor erfolglos an die oberste Vollzie
hungsbehörde gewendet hat. Dem Staat bleibt der Rückgriff
Dem Gesetze steht die wei
gegen den Fehlbaren vorbehalten.
tere Ausführung dieser Grundsätze zu -
darf der Richter die
Klage gegen den Staat nicht annehmen, wenn der Kläger sich
nicht wenigstens 30 Tage zuvor mit seinem Begehren an den
Regierungsrat gewandt hat. Dieses Formerfordernis, von dem
dahingestellt bleiben kann, ob es auch Voraussetzung der Klage
beim Bundesgericht ist, ist vorliegend erfüllt. Dagegen erscheint
fraglich, ob nicht aus einem andern Grund auf die Klage nicht
eingetreten werden kann. 48 des zitierten Gesetzes bestimmt
nämlich, daß die Erörterung über die Existenz einer Verletzung
der Amtspflichten bei nicht strafbaren Pflichtverletzungen wie
sie im vorliegenden Fall allein in Frage kommen können einzig
Sache der kompetenten Administrativbehörden ist, und daß die
Zivilklage erst zulässig ist auf ein vorausgegangenes Erkenntnis,
daß eine Verletzung der Amtspflichten vorliege; in die richterliche
Kognition fällt lediglich, aber auch ausschließlich, die Erörterung
über Existenz und Größe des Schadens. Mit dieser in ähnlicher
Form auch in andern Gesetzgebungen sich findenden und auf
französische Anschauungen zurückgehenden Vorschrift (s. Ziegler,
Referat über die Haftung des Staates für Versehen ec. der Be
amten, Zeitschr. für schw. Recht, n. F. 7 S. 523 ff. und Otto
Mayer, Verwaltungsrecht, I S. 234) wird die gerichtliche Gel
tendmachung der Schadenersatzansprüche von einer vorgängigen
Verantwortlichkeitserklärung durch die kompetenten Verwaltungs
behörden abhängig gemacht. Es wird dadurch die Zulässigkeit des
Rechtswegs für den fraglichen kantonalrechtlichen Anspruch
schlechthin beschränkt, und das genannte Requisit, dessen Vor
handensein von Amteswegen zu prüfen ist, gilt daher zweifellos
auch für die Klage vor Bundesgericht (vergl. AS 3 S. 417 f.).
An einer folchen vorgängigen Feststellung der Amtspflichtver
letzungen der betreffenden Behörden und Beamten fehlt es vor
liegend. Indessen wird jene Bestimmung, wie dem Bundesgericht
(u. a. aus durchaus zuverlässigen persönlichen Mitteilungen) be
kannt ist, in ständiger Praxis der bernischen Gerichte und Admi
nistrativbehörden dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf die Klage
gegen den angeblich fehlbaren Beamten und nicht auch auf die
Verantwortlichkeitsklage gegen den Staat beziehe (s. z. B. ein
Urteil des bern. Appellations und Kassationshofes in Sachen
Blum, Zeitschr. des bern. Juristenvereins 13 S. 327, und
Ziegler a. a. O. S. 524). In diesem Sinn hat sich denn auch
der Regierungsrat des Kantons Bern dem Bundesgericht gegen
über in einem früheren Fall ausgesprochen (AS 7 S. 144),
und es stimmt damit überein, daß im gegenwärtigen Prozeß eine
bezügliche dilatorische Einrede seitens des Beklagten nicht erhoben
worden ist. Und wenn nun auch ein innerer Grund für jene
Unterscheidung kaum ersichtlich ist, so läßt sich immerhin für die
Auslegung der bernischen Behörden die Stellung des Art. 48 im
Gesetz bei den Normen über die Klage gegen Behörden, Beamte
und Angestellte direkt und vor 51, der von der Klage gegen
den Staat handelt, sowie der mit Art. 15 KV sich denkende
Wortlaut der letztern Bestimmung anführen, der besagt, daß Ver
antwortlichkeitsansprüche unmittelbar gegen den Staat geltend
gemacht werden können und als Voraussetzung der Klage nur
das Formerfordernis der vorgängigen Anmeldung des Anspruchs
beim Regierungsrat erwähnt. Da es sich um ein kantonales Gesetz
handelt, so kann der konstanten und gewiß sehr wohl vertretbaren
Interpretation der bernischen Behörden gegenüber für das Bun
desgericht kein Anlaß gegeben sein, durch eine abweichende, strengere
Auslegung die gerichtliche Geltendmachung der Verantwortlich
keitsansprüche gegen den Staat Bern zu beschränken.