Art. 7 SchKG; Art. 69 OR; commencement of limitation for damages claims against enforcement officers. The period begins as soon as the injured party has knowledge of the damaging act and of the damage, i.e. of the factual elements necessary to assert the claim. It is not necessary that the injured party already know the legal qualification of the facts or the identity of the ultimately liable person; a mere error as to the proper defendant does not suspend the running of time. Likewise, the limitation period is not deferred until final judgment in proceedings against an incorrect defendant. Knowledge of the loss, not certainty as to legal recoverability, is decisive (consid. 2-6).
zweite Gant abgehalten, bei welcher der Agent Siegfried Stierli mit ebenfalls 58,050 Fr. Meistbieter blieb. Der bei der Stei gerung anwesende heutige Kläger machte den heutigen Beklagten, welcher die Gant als Konkursbeamter leitete, darauf aufmerksam, daß Stierli insolvent sei. Da indessen Stierli die in den Gant bedingungen vorgesehene Barkaution von 1000 Fr., sowie für den Betrag der ausstehenden Hypothekarzinse Bürgschaft leistete, erteilte der Beklagte den Zuschlag dennoch an ihn. Stierli hielt jedoch den Kauf ebenfalls nicht, und es stellte sich heraus, daß derselbe insolvent war. An einer dritten Gant wurden nur 41,100 Fr. erlöst. Der Kläger ließ sich vom Konkursamt das Guthaben aus Mindererlös sowohl gegenüber Nievergelt als gegenüber Stierli abtreten. Er betrieb zuerst den letztern auf 16,350 Fr., was am 23. April zur fruchtlosen Auspfändung desselben führte. Ein Doppel der Pfändungsurkunde wurde am 25. April an den Kläger versandt. Darauf klagte dieser von Jakob Nievergelt den ihm entstandenen Schaden von 16,350 Fr. ein und begründete diese Klage einerseits damit, daß Nievergelt mit seinem Angebot von 58,050 Fr. so lange hafte, bis ein späterer Käufer diese Summe nicht nur übernehme, sondern auch bezahle , anderseits damit, daß Stierli nur der Strohmann des Nievergelt gewesen sei, welch letzterer die Insolvenz des erstern gekannt und denselben zu dem Zwecke vorgeschoben habe, um selber von seiner Haftung befreit zu werden. Diese Klage wurde durch Urteil des Bundes gerichtes vom 6. Mai 1905 rechtskräftig abgewiesen, mit der Motivierung, daß einerseits als Ausfall im Sinne von Art. 143 SchKG die Differenz zwischen dem an einer Gant er zielten und dem an der darauffolgenden Gant erzielten Kauf preis zu betrachten sei, und daß anderseits eine Feststellung darüber fehle, daß Nievergelt die Insolvenz Stierlis vor dem Ganttage ge kannt und diesen widerrechtlich als Scheinkäufer vorgeschoben habe. Am 13. Juni 1905 leitete darauf Müller die vorliegende, gegen den Leiter der zweiten Gant gerichtete Klage ein. Er er blickt in dem trotz seiner Warnung erfolgten Zuschlag an Stierli eine schuldhafte Handlung im Sinne von Art. 5 SchKG und AS 31, II Nr. 48 S. 331 ff.; Sep.-Ausg. 8 Nr. 44 S. 183 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) beziffert den ihm durch den Zuschlag entstandenen Schaden auf 18,559 Fr. 50 Cts. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
nach der fruchtlosen Auspfändung des Agenten Stierli von den jenigen Tatsachen Kenntnis erhalten, welche zur Begründung seines Anspruches gegen den Beklagten, sofern dieser Anspruch überhaupt bestand, erforderlich waren, m. a. W. er hat spätestens am 26. April 1902 (aus der Urkunde über die fruchtlose Pfän dung bei dem Agenten Stierli) erfahren, daß und inwieweit ihm infolge des Zuschlages an Stierli ein Schaden erwachse, daß und inwieweit also eine Schädigung vorliege. Es begann daher spätestens an diesem Tage der Lauf der Verjährung. 4. Der Kläger wendet ein, er habe bis zum 6. Mai 1905, d. h. bis zur rechtskräftigen Abweisung der von ihm gegen den Meistbieter der ersten Gant, Nievergelt, angestrengten Klage, glauben können und auch wirklich geglaubt, es stehe ihm gegen den solventen Nievergelt ein Anspruch in der Höhe des heute ein geklagten zu; er habe daher erst an jenem Tage erfahren, daß ihm überhaupt ein Schaden erwachsen sei. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß schon die Klage gegen Nievergelt als Schaden ersatzklage substanziert worden war; ein Schaden somit nach des Klägers eigener Auffassung schon vor Erledigung, ja sogar schon vor Einleitung des Prozesses gegen Nievergelt vorlag und dem Kläger bekannt war, da er ja von Nievergelt gerade Ersatz dieses Schadens verlangte. Der Kläger war lediglich in einem Frrtum darüber befangen, ob ihm für den Mindererlös der dritten Gant gegenüber der ersten und der zweiten, hinter oder neben dem zweifellos ersatzpflichtigen Meistbieter der zweiten Gant, auch noch der Meistbieter der ersten Gant hafte. Nach Hebung dieses Irr tums glaubt er nun eine andere Person, den heutigen Beklagten, als regreßpflichtig in Anspruch nehmen zu können. Es ist somit in der Tat ein und derselbe Schaden, für welchen der Kläger zuerst den Meistbieter der ersten Gant, und dann, als die Klage gegen diesen abgewiesen wurde, den Konkursbeamten haftbar zu machen versucht hat, wie denn auch in dem heute eingeklagten Betrag von 17,350 Fr. plus 1209 Fr. 50 Cts. der ursprünglich gegen Nievergelt eingeklagte Betrag von Fr. 16,350 Fr. 17,350 1000 Fr. inbegriffen ist (vergl. hievor Erwägung 1, letzter Absatz). Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, von dem Eintritt des Schadens erst im Momente der Abweisung seiner gegen Nievergelt gerichteten Klage Kenntnis erhalten zu haben. 5. Nach der Auffassung der Vorinstanz besteht der Schaden nicht darin, daß der zweite Gantkauf nicht gehalten wurde, son dern darin, daß durch den Zuschlag an den Meistbieter der zwei ten Gant der Meistbieter der ersten Gant von seiner Haftung befreit worden sei; hievon aber habe der Kläger erst an dem Tage Kenntnis erhalten, an welchem seine Klage gegen den Meistbieter der ersten Gant rechtskräftig abgewiesen wurde. Auch dieser Argumentation gegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die tatsächlichen Umstände, aus welchen sich der Verlust des An spruches gegen Nievergelt, oder, genauer ausgedrückt, der Nicht erwerb eines solchen Anspruches ergab, dem Kläger schon mit dem Zuschlag an Stierli bekannt geworden waren und daß dies für den Beginn der Verjährung genügte, indem die Berufung auf Rechtsirrtum gegenüber der Verjährung nicht Stich hält. 6. Daß dem Kläger erst am Tage der Abweisung seiner Klage gegen Nievergelt die Person des Täters im Sinne von Art. 69 OR bekannt geworden sei, kann ebenfalls nicht gesagt werden. Schon der Umstand, daß Art. 7 SchKG offenbar absichtlich und in bewußtem Gegensatz zu Art. 69 OR die Kenntnis der Person des Täters gerade nicht als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung anführt, deutet darauf hin, daß eine Ungewißheit über die Person des Täters im Falle des Art. 7 cit. vom Gesetzgeber überhaupt für so gut wie ausgeschlossen ge halten wurde, d. h. daß eben als Ungewißheit über die Person des Täters nicht schon die Ungewißheit darüber betrachtet wurde, wer für die Folgen einer bestimmten Handlung verant wortlich sei. Nur um eine solche Ungewißheit könnte es sich aber im vorliegenden Falle handeln; denn der Kläger ist nie im ungewissen darüber gewesen, wer den Zuschlag an Stierli erteilt habe; er befand sich lediglich im Irrtum darüber, wer für den durch diesen Zuschlag entstandenen Schaden verantwort lich sei. Aber auch vom Standpunkt des Art. 69 OR aus, d. h. ab gesehen davon, daß Art. 7 SchKG die Kenntnis der Person des (Anm. d. Red. f. Publ.) Ges.-Ausg. 32 II Nr. 29.
Täters nicht als Voraussetzung des Beginns der Verjährung anführt, würde nicht anders zu entscheiden sein. In dieser Be ziehung liegt der heutige Fall ganz gleich wie der durch Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Februar 1906 in Sachen Cavegn gegen Graubünden entschiedene. Hier wie dort waren die Tatsachen, auf Grund derer gegen die eine oder die andere der als möglicher weise verantwortlich in Betracht kommenden Personen hätte ge klagt werden können, von vornherein bekannt, und es herrschte lediglich eine Ungewißheit darüber, wer auf Grund dieser feststehen den Tatsachen rechtlich in Anspruch genommen werden könne. Für den heutigen wie für den damaligen Fall gilt der Satz, daß die Verjährung nicht erst von der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses gegen den unrichtigen Beklagten an zu laufen beginnt, wie denn auch über den diesem Satz analogen Satz, daß die Verjährung durch Inanspruchnahme des unrichtigen Beklagten nicht unterbrochen wird, niemals Zweifel bestanden haben. 7. Daraus, daß die Verjährung im vorliegenden Falle spä testens im April 1902 zu laufen begonnen hat, ergibt sich ohne weiteres die Begründetheit der vom Beklagten erhobenen Verjäh rungseinrede. Denn es ist unbestritten, daß in den Jahren 1903 und 1904 nichts geschehen ist, wodurch die Verjährung hätte unterbrochen werden können. 8. Infolge Gutheißung der Verjährungseinrede ist eine mate rielle Prüfung des eingeklagten Anspruches, wie auch eine Prü fung der vom Beklagten weiterhin erhobenen Einrede der mangeln den Aktivlegitimation überflüssig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Januar 1906 bestätigt. Unten Nr. 29 S. 186 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) Vergl. auch Nr. 14 u. 20.