- Arteil vom 3. März 1906 in Sachen
Aktienbrauerei Eberl-Faber, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Lang,
Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 250 Abs. Satz 2; Art. 260 SchKG. Abtretung eines Anspruches
auf Bestreitung einer Eigentumsansprache im Konkurse (eines
Anspruches auf Admassierung eines Vindikationsobjektes) an einzelne
Eigentumsvor
Konkursgläubiger. Zulässigkeit der Abtretung.
behalt.
A. Durch Urteil vom 3. November 1905 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern in Sachen der Aktien
brauerei zum Eberl Faber in München und der Brauerei zum
Kardinal in Basel, Beklagte, Appellantinnen, gegen F. J. Lang,
Kläger, Appellat erkannt
Dem Kläger sind die Rechtsbegehren 1 und 2 seiner Klage
zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Aktienbrauerei zum Eberl Faber
rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag. Es sei die gegenwärtige Berufung als
begründet zu erklären und demgemäß das erwähnte Urteil des
Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern II. Abtei
lung vom 3. November 1905 aufzuheben und der Berufungs
beklagte mit den von ihm gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Urteil der Vorinstanz beruht im wesentlichen auf fol
gendem Tatbestand:
Am 19. Juni 1902 verkaufte der Kläger und Berufungs
beklagte dem Hotelier Dominik Danioth das Hôtel du Pont in
Bern um den Preis von 265,000 Fr. zahlbar wie folgt:
Fr. 210,749 60
Durch Übernahme von Hypotheken
10,000 -
Durch Zahlung per 1. Juli 1902.
Durch Ausstellung zweier Kaufbeilen
(A und B) von je 15,000 Fr. im
30,000
gleichen Range miteinander
Durch Ausstellung einer Kaufbeile und
14,250 40
im letzten Range
Fr. 265,000
zusammen
Dabei wurden dem Käufer als Zugaben, deren Wert im vor
genannten Kaufpreise inbegriffen sei, die sämtlichen Beweglich
keiten laut Inventar überlassen . Bis zur vollständigen Ab
bezahlung der Kaufbeile C von 14,250 Fr. 40 Cts. behielt
sich der Verläufer ausdrücklich das Eigentumsrecht an sämtlichen
im Inventar aufgeführten Beweglichkeiten vor, womit sich der
Kläger einverstanden erklärte. In Ausführung dieses Kauf
vertrages zog Danioth auf die Liegenschaft auf und wurden von
ihm die bestehenden Hypotheken übernommen, die Zahlung von
10,000 Fr. geleistet und die Kaufbeilen A, B und C ausge
stellt.
Am 5. Oktober 1904 wurde über Danioth der Konkurs er
öffnet. In diesem Konkurse meldete der Kläger seine Kaufbeile C
als Forderung an; außerdem beanspruchte er das Eigentum an
obgenannten Mobilien im Schatzungswerte von 13,850 Fr.
20 Cts. Mit seiner Kaufbeile C ist der Kläger gänzlich zu Ver
lust gekommen.
Durch Verfügung vom 23. Dezember 1904 hatte die Konkurs
verwaltung obigen Eigentumsanspruch anerkannt. Am 16. Januar
beschloß die II. Gläubigerversammlung:
a) Die Masse will für sich aus dieser Angelegenheit keinerlei
Rechte herleiten.
b) Die Masse verzichtet auf Einlösung der Kaufrestanzforde
rung des Herrn Lang und damit auf den Loskauf des
Eigentumsrechts.
c) Den einzelnen Gläubigern sollen auch hiebei alle Rechte
nach Art. 260 SchKG gewahrt sein.
Hierauf erklärte die Konkursverwaltung, den betr. Rechts
anspruch nach Art. 260 abzutreten an:
- die Bierbrauerei zum Kardinal in Basel,
-
- acht einzeln aufgezählte Privatpersonen,
- die Berufungsklägerin,
(welche zehn Konkursgläubiger die Abtretung verlangt hatten)
und setzte dem Berufungsbeklagten Lang gemäß Art. 242 Abs. 2
eine Frist von 10 Tagen, innerhalb welcher er seinen Eigentums
anspruch gegen obige Konkursgläubiger gerichtlich einzuklagen habe.
Dieser Aufforderung kam Lang insofern nach, als er gegen die
Abtretungsgläubiger sowie gegen die Konkursmasse Klage auf
Anerkennung seines Eigentums erhob. Das Zivilaudienzprotokoll
des Richteramtes Bern d. d. 28. Februar 1905 nennt als Be
klagte die Konkursmasse des Dominik Danioth, vertreten durch
- die Bierbrauerei zum Kardinal in Basel,
- die Berufungsklägerin,
- sechs von obigen acht Privatpersonen.
Das Zivilaudienzprotokoll vom 17. März 1905 nennt als
Beklagte am Platze der Konkursmasse des Dominik Danioth
folgende Massagläubiger, welche gestützt auf eine gemäß Art. 260
SchKG erhaltene Abtretung den gegenwärtigen Prozeß namens
der Konkursmasse Danioth in eigenen Kosten und auf eigene
Gefahr durchführen (folgen die gleichen Personen wie im Pro
tokoll vom 28. Februar).
Die folgenden Zivilaudienzprotokolle des Richteramtes Bern
nennen als Beklagte die Konkursmasse des Dominik Danioth
vertreten durch
- die Bierbrauerei zum Kardinal in Basel,
- die Berufungsklägerin.
- Da die vorliegende, ursprünglich sowohl gegen die Konkurs
masse als gegen einzelne Konkursgläubiger gerichtete Klage heute
nur noch von der Berufungsklägerin, also von einem einzelnen
Konkursgläubiger, bestritten wird, so ist vor allem die Frage zu
entscheiden, ob die Berufungsklägerin zur Bestreitung derselben
bezw. des klägerischen Vindikationsanspruches berechtigt sei, oder
ob die Klage schon deshalb zugesprochen werden müsse, weil die
Konkursmasse als solche, welcher allein ein Bestreitungsrecht zu
gestanden habe, den Prozeß nicht aufgenommen habe.
Diese Frage deckt sich nicht mit der von der Vorinstanz auf
geworfenen und bejahten Frage, ob auf Seite der Beklagten die
Passivlegitimation im Sinne von 132 Ziffer 5 der kanto
nalen ZPO gegeben sei, d. h. ob sie sich auf die Klage einlassen
müsse. Wäre diese letztere Frage zu verneinen, so hätte dies die
Abweisung der Klage zur Folge; würde dagegen die Frage, ob
die Berufungsklägerin zur Bestreitung des klägerischen Vindika
tionsanspruches berechtigt fei, verneini, so hätte dies im Gegenteil
ohne weiteres die Gutheißung der Klage zur Folge; denn daß
der Berufungsklägerin die Pflicht obliegt, sich auf die Klage
einzulassen, versteht sich von selber, nachdem sie das Recht für
sich in Anspruch genommen hat, sich der Vindikation des Klägers
zu widersetzen und einen allfälligen Prozeßgewinn in erster Linie
zu ihrer eigenen Befriedigung zu verwenden.
Bei dieser Sachlage ist es unerfindlich, wie die Berufungs
klägerin dazu gelangen konnte, in ihrem heutigen Vortrage die
Einrede der mangelnden Passivlegitimation im Sinne der bun
desgerichtlichen Urteile in Sachen Schädeli gegen Schädeli (AS
29 II S. 396 ff. ) und in Sachen Kummli und Genossen gegen
Schwarz Christen (AS 30 II S. 352 ff. ) zu erheben und somit
ihren eigenen Standpunkt zu untergraben, wonach sie doch gerade
infolge einer Abtretung der Rechtsansprüche, welche der Kon
kursmasse gegen den Kläger zustehen mochten, das Recht erlangt
habe, den Vindikationsanspruch des Klägers zu bestreiten und den
allfälligen Prozeßgewinn in erster Linie zu ihrer eigenen Befrie
digung zu verwenden. Es könnte daher die Frage aufgeworfen
werden, ob die Klage nicht schon deshalb gutzuheißen sei, weil
die Beklagte ja heute selber zugegeben habe, zur Bestreitung des
Klaganspruches nicht berechtigt zu sein. Hiegegen würde allerdings
die Erwägung sprechen, daß umgekehrt der Kläger und Berufungs
beklagte in seinem heutigen Vortrage den Ausführungen der Ge
genpartei, wonach die Passivlegitimation nicht gegeben sei, ent
gegengetreten ist und somit seinerseits das Recht der Berufungs
klägerin zur Bestreitung des Klaganspruches anerkannt zu haben
scheint. Indessen handelt es sich bei der Frage, ob die Beru
fungsklägerin zur Bestreitung des klägerischen Vindikationsan
spruches berechtigt sei oder nicht, der richtigen Ansicht nach um
eine Rechtsfrage, also um eine Frage, bei deren Beantwortung
der Richter nicht an die speziellen diesbezüglichen Erklärungen der
Parteien, sondern lediglich an die materiellen (auf Gutheißung
bezw. Abweisung der Klage gerichteten) Hauptanträge derselben
gebunden ist. Da nun die Verneinung der Frage, ob die Beru
fungsklägerin zur Bestreitung des klägerischen Anspruches berechtigt
sei, die vom Berufungsbeklagten beantragte Gutheißung der Klage
Sep.-Ausg. 6 Nr. 41 S. 175 ff. Id. 7 Nr. 49 S. 228 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
ir Folge haben würde, die Berufungsklägerin aber auf Ab
weisung der Klage angetragen hat, so ist obige Frage zu prüfen,
und zwar bevor auf die übrigen Streitpunkte eingetreten wird.
3. Das Recht des einzelnen Konkursgläubigers, einen von der
Konkursmasse als solcher anerkannten Anspruch zu bestreiten, er
gibt sich allerdings nicht schon aus Art. 250 Abs. 2 Satz 2,
indem diese Bestimmung nur auf Forderungen anwendbar ist;
wohl aber ergibt sich jenes Recht aus Art. 260, welcher ganz
allgemein von Rechtsansprüchen und nicht nur von Forderungen
spricht und daher von jeher ganz unbedenklich auf Vindikations
ansprüche an Sachen, die sich im Drittbesitz befinden, angewendet
worden ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb dieser Artikel nicht
auch auf Vindikationsansprüchen, die sich im Besitz des Konkursiten
bezw. der Konkursverwaltung befinden, angewendet werden sollte.
Freilich hat das Bundesgericht in seinen Urteilen in Sachen
Schädeli gegen Schädeli (AS 29 II S. 396 ff.) und in Sachen
Kummli und Genossen gegen Schwarz Christen (AS 30 II
S. 353 ff.) erklärt, ein bloßes Bestreitungsrecht vermöge den
Gegenstand einer Abtretung im Sinne von Art. 260 nicht zu
bilden. Allein dabei hatte man keineswegs die Abtretung eines
materiellen, durch Bestreitung geltend zu machenden Rechtes,
sondern nur diejenige eines bloßen prozessualischen Rechtes im
Auge. Im vorliegenden Falle dagegen bildet den Gegenstand der
Abtretung das materielle Recht der Konkursmasse, auf ein be
stimmtes Objekt das Beschlagsrecht der Konkursmasse geltend zu
machen, welche Geltendmachung wegen des rein zufälligen Um
standes, daß das Objekt sich im Gewahrsam des Gemeinschuldners
befand, nicht durch Abtretung, sondern nur durch Bestreitung des
Aussonderungsanspruches geschehen konnte. Dieser zufällige Um
stand ändert aber an der Tatsache nichts, daß es sich um die
Abtretung eines materiellen Rechtsanspruches der Masse
handelt.
Ist somit die Bejahung der Frage, ob die Berufungsklägerin
zur Bestreitung des klägerischen Anspruches oder, genauer ausge
drückt, zur Geltendmachung des ihr von der Konkursverwaltung
abgetretenen Beschlagsrechtes, berechtigt sei, sehr wohl mit den
angeführten Entscheidungen des Bundesgerichts in Sachen Schädeli
gegen Schädeli und in Sachen Kummli und Genossen gegen
Schwarz Christen vereinbar, so ist immerhin gegenüber der Mo
tivierung des letztgenannten Urteils hier ausdrücklich festzu
stellen, daß der Anspruch auf Admassierung eines Pfand , Re
tentions oder Vindikationsobjektes durchaus geeignet ist, den
Gegenstand einer Abtretung im Sinne von Art. 260 zu bilden,
und zwar nicht nur dann, wenn das betreffende Objekt sich im
Besitz eines Dritten befindet, sondern auch dann, wenn sich das
selbe im Besitz des Gemeinschuldners oder der Konkursverwaltung
befindet. Vergl. in diesem Sinne die Urteile des Bundesgerichts
vom 28. Februar 1901 in Sachen Schweiz. Volksbank und Ge
nossen gegen Stettler und Mosimann (AS 27 II Nr. 15, speziell
S. 128 nebst dortigen Zitaten ) und vom 30. September 1905
in Sachen Segesser gegen Fröhlich und Genossen, Erw. 3, sowie
die Kommentare von Jäger (Anm. 4 zu Art. 260) und Reichel
(ebenfalls Anm. 4 zu Art. 260).
Daß die einen Admassierungsanspruch geltend machenden ein
zelnen Konkursgläubiger ausdrücklich erklären, nicht in eigenem
Namen, sondern im Namen der Konkursmasse aufzutreten, ist
keineswegs nötig; vielmehr genügt die Berufung auf die im
Sinne von Art. 260 erfolgte Abtretung (vergl. das bereits
zitierte Urteil in Sachen Schweiz. Volksbank gegen Stettler und
Mosimann, Erw. 5 S. 133).
4. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Berufungs
klägerin zur Gegenvindikation der vom Kläger vindizierten Mo
bilien berechtigt. In materieller Hinsicht ergibt sich jedoch die Un
begründetheit dieser Gegenvindikation und die Begründetheit des
vom Kläger erhobenen Eigentumsanspruchs. Denn einmal kann
mit Rücksicht auf die bisherige konstante Praxis des Bundes
gerichts die Zulässigkeit des Eigentumsvorbehaltes de lege lata
nicht mehr in Frage gestellt werden, und sodann steht im vor
liegenden Falle fest, daß der Kläger sich als Verkäufer das Eigentum
an den streitigen Mobilien bis zur vollständigen Abbezahlung
der Kaufbeile C von 14,250 Fr. 40 Cts. , also bis zur voll
ständigen Tilgung des für Mobilien und Immobilien vereinbarten
Sep.-Ausg. 4 Nr. 12 S. 43 ff., spez. S. 48 f. Id. a. a. O.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
S. 52 f.
Gesamtpreises vorbehalten hat, und daß er im Konkurse des
Käufers Danioth mit jener Kaufbeile zu Verlust gekommen ist,
der Kaufpreis somit nicht vollständig abbezahlt worden ist.
Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte nicht darauf berufen,
daß in den bereits geleisteten Zahlungen bezw. in dem Erlös
der Liegenschaftssteigerung der Kaufpreis für die Mobilien ganz
oder doch teilweise inbegriffen und dieser Kaufpreis daher als ganz
oder doch teilweise bezahlt zu betrachten sei. Denn einerseits ist
es unrichtig, daß der Kaufpreis für die Mobilien in den ge
leisteten Teilzahlungen ganz inbegriffen sei (das Gegenteil ergibt
sich gerade aus der Ansetzung eines Pauschalpreises für Mobilien
und Immobilien), und anderseits genügte eben nach dem klaren
Wortlaute des Vertrages eine teilweise Tilgung des Kaufpreises
nicht, um den Übergang des Eigentums an Mobilien oder auch
nur an einem Teil derselben herbeizuführen. Diese Mobilien sind
somit sämtlich im Eigentum des Klägers und Berufungsbeklagten
verblieben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern vom 3. November
1905 bestätigt.