Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst; Begriff des literarischen Werkes; ein Werk setzt eine selbständige geistige Leistung und originäre Ausdrucks- oder Anordnungsform voraus. Bloße mechanische Zusammenstellungen öffentlich zugänglichen Materials, namentlich alphabetisch geordnete Register, genügen nicht. Die Auswahl nach objektiven Kriterien und die verkürzte Darstellung von Daten begründen für sich allein keine individuelle geistige Schöpfung (consid. 3). Fehlt Werkqualität, so scheiden auch Verletzung, Schadenersatz und Verbots- bzw. Beschlagnahmebegehren aus (consid. 2).
Praxis (siehe namentlich Urteil vom 30. November 1894 in Sachen Preuß gegen Hofer und Burger, AS 20 S. 1046 Erw. 5) von dem Grundsatz ausgegangen, daß als Werke der Literatur alle Schriftsachen erscheinen, welche eine selbständige Gedankendarstellung enthalten; insbesondere genüge nicht die bloße Zusammenstellung von Daten und die Mitteilung von gemeinfreiem Material . Nach dieser Definition, die sich z. B. mit der Auffassung von Stobbe Lehmann, Deutsches Privat recht III S. 35; Gierke, Privatrecht I S. 770 f. deckt, muß das Schriftstück, um Werk und als solches urheberrecht lich geschützt zu sein, die Manifestation einer individuellen geistigen Tätigkeit sein, sich als originale geistige Schöpfung offenbaren . Diese individuelle geistige Tätigkeit kann auch in der besondern Anordnung von Tatsachen und gemeinfreiem Ma terial, in einer besondern Einteilung und Sammlung bestehen (vergl. hiezu Kuhlenbeck, Urheberrecht, S. 67 f.; Daude, Lehr buch des Urheberrechts, S. 17). Der Kläger erblickt nun diese geistige Tätigkeit und die dadurch geschaffene geistige Originalität und Individualität seiner Übersicht in drei Punkten: der alpha betischen Anordnung der Namen der Steuerpflichtigen, der Auf nahme nur derjenigen, die ein Vermögen von über 10,000 Fr. versteuern, und der Art und Weise der Angabe der Steuertaxa tionen (abgekürzt in Tausenden für das Vermögen und Hunderten für das Einkommen). Allein nach keiner dieser Richtungen kann (wie auch die Vorinstanz richtig hervorgehoben hat) eine selbstän dige geistige Tätigkeit, die die Übersicht zu einem Werk der Literatur zu gestalten vermöchte, gefunden werden. Die alpha betische Anordnung ist für eine derartige Zusammenstellung als im Interesse der leichten Auffindbarkeit und Orientierung geradezu selbstverständlich zu bezeichnen, und entspricht übrigens, wie die Vorinstanz feststellt, der Anlegung der behördlichen Steuerregister selbst; das Herausgreifen der Steuerpflichtigen von 10,000 Fr. an aufwärts konnte auf rein mechanischem Wege erfolgen; ebenso wenig liegt in der Art und Weise der Angabe der Steuertaxation irgendwie eine individuelle geistige Tätigkeit. Das Ganze stellt sich vielmehr als bloße mechanische Zusammenstellung von ge meinfreiem Material dar. Der Entscheid der Vorinstanz, der auf diesen Grundsätzen beruht, steht auch völlig im Einklang mit dem schon zitierten bundesgerichtlichen Urteil in Sachen Preuß gegen Hofer und Burger, in dem einem Fahrtenplane die Qualität eines Werkes der Literatur aberkannt wurde: a fortiori muß das bei der Zusammenstellung, dem Auszug des Klägers, der Fall sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels gerichts des Kantons Zürich von 22. September 1905 in allen Teilen bestätigt.