- Arteil vom 13. Januar 1906 in Sachen
Burckhardt, Kl. u. Ber. Kl., gegen Bopp, Bekl. u. Ber. Bekl.
Begriff des literarischen Werkes. Ein Steuerregister fällt nicht
darunter.
A. Durch Urteil vom 22. September 1905 hat das Handels
richt des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den
Anträgen:
- Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Kläger
20,000 Fr. nebst Verzugszinsen vom Datum der Anhebung der
Klage an, zu bezahlen.
- Es seien dem Beklagten weitere Drucke des in seinem Ver
lage erschienenen Steuerregisters zu verbieten und es seien die
sämtlichen noch vorhandenen Exemplare zu konfiszieren.
- Es seien eventuell die Akten zur Abnahme der vor erster
Instanz anerbotenen Beweise mit Bezug auf die Höhe des ent
standenen Schadens durch die Vorinstanz zu ergänzen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
diese Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat
auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, der in Luzern eine Buchdruckerei betreibt, hat An
fangs des Jahres 1905 eine gedruckte Schematische Übersicht von
Vermögen und Einkommen in der Stadt Zürich (von 10,000 Fr.
an aufwärts), abgeschlossen per 1903 und 1904 erscheinen lassen.
Darin sind die Steuerpflichtigen in alphabetischer Reihenfolge
angeführt; neben jeder Person ist durch zwei Zahlenreihen ange
geben, wieviel Tausend Franken Vermögen und wieviel Hundert
Franken Einkommen sie versteuert. Der Beklagte seinerseits hat
diese Übersicht in kleinerem Format und anderer äußerer Aus
stattung, aber im übrigen durchaus wortgetreu, nachgedruckt und
unter dem Titel Auszug aus dem Steuerregister der Stadt
Zürich, Taxation der Vermögens und Einkommenssteuer im
Jahre 1903/1904 zu 2 Fr. auf den Markt gebracht (der Kläger
verkaufte sein städtisches Register, das er vertraulich erscheinen
und verbreiten ließ, zu 8 bis 10 Fr., ein größeres Register, das
außer Angaben von Zürich Stadt auch die Vermögenstaxationen
der zürcher Landgemeinden enthält und das er bald nach Erschei
nen des erstern herausgab, um 12 Fr.). Der Kläger hat infolge
dessen gegen den Beklagten Klage wegen Verletzung des Urheber
rechtes mit den aus Fakt. B ersichtlichen Rechtsbegehren erhoben.
Das klagabweisende Urteil der Vorinstanz beruht auf der Erwä
gung, das Steuerregister des Klägers stelle kein urheberrechtlich
geschütztes Werk der Litteratur im Sinne des Bundesgesetzes
vom 23. April 1883 dar, da dieser bloßen Zusammenstellung
jede geistige, schöpferische Idee abgehe.
- Falls dieser Standpunkt der Vorinstanz sich als richtig er
weist, ist das angefochtene Urteil ohne weiteres zu bestätigen,
ohne daß es nötig wäre, die übrigen Einwendungen des Be
klagten Bestreitung der Aktivlegitimation des Klägers, An
rufung des Art. 11 Ziff. 2 UrhRG zu prüfen, denn daraus,
daß das fragliche Produkt kein Werk im Sinne des Urheber
rechts Gesetzes ist, folgt ohne weiteres, daß in diesem Nachdruck
keine Verletzung eines Urheberrechts liegen kann. Es empfiehlt
sich daher, zunächst die Begründetheit dieser Auffassung nachzu
prüfen.
- Nun enthält das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht
an Werken der Litteratur und Kunst keine Desinition des Be
griffes eines literarischen Werkes , es enthält nur implicite
vergl. den Titel und Art. 1 den Grundsatz, daß nur ein
Werk der Literatur den Urheberrechtsschutz genießt. Dafür,
was unter einem solchen Werk zu verstehen sei und ob ins
besondere die Schematische Übersicht des Klägers unter diesen
Begriff falle, ist deshalb auf die Rechtswissenschaft und Rechts
sprechung abzustellen. Das Bundesgericht selber ist in feststehender
Praxis (siehe namentlich Urteil vom 30. November 1894 in
Sachen Preuß gegen Hofer und Burger, AS 20 S. 1046
Erw. 5) von dem Grundsatz ausgegangen, daß als Werke der
Literatur alle Schriftsachen erscheinen, welche eine selbständige
Gedankendarstellung enthalten; insbesondere genüge nicht die
bloße Zusammenstellung von Daten und die Mitteilung von
gemeinfreiem Material . Nach dieser Definition, die sich z. B.
mit der Auffassung von Stobbe Lehmann, Deutsches Privat
recht III S. 35; Gierke, Privatrecht I S. 770 f. deckt, muß
das Schriftstück, um Werk und als solches urheberrecht
lich geschützt zu sein, die Manifestation einer individuellen
geistigen Tätigkeit sein, sich als originale geistige Schöpfung
offenbaren . Diese individuelle geistige Tätigkeit kann auch in
der besondern Anordnung von Tatsachen und gemeinfreiem Ma
terial, in einer besondern Einteilung und Sammlung bestehen
(vergl. hiezu Kuhlenbeck, Urheberrecht, S. 67 f.; Daude, Lehr
buch des Urheberrechts, S. 17). Der Kläger erblickt nun diese
geistige Tätigkeit und die dadurch geschaffene geistige Originalität
und Individualität seiner Übersicht in drei Punkten: der alpha
betischen Anordnung der Namen der Steuerpflichtigen, der Auf
nahme nur derjenigen, die ein Vermögen von über 10,000 Fr.
versteuern, und der Art und Weise der Angabe der Steuertaxa
tionen (abgekürzt in Tausenden für das Vermögen und Hunderten
für das Einkommen). Allein nach keiner dieser Richtungen kann
(wie auch die Vorinstanz richtig hervorgehoben hat) eine selbstän
dige geistige Tätigkeit, die die Übersicht zu einem Werk der
Literatur zu gestalten vermöchte, gefunden werden. Die alpha
betische Anordnung ist für eine derartige Zusammenstellung als
im Interesse der leichten Auffindbarkeit und Orientierung geradezu
selbstverständlich zu bezeichnen, und entspricht übrigens, wie die
Vorinstanz feststellt, der Anlegung der behördlichen Steuerregister
selbst; das Herausgreifen der Steuerpflichtigen von 10,000 Fr.
an aufwärts konnte auf rein mechanischem Wege erfolgen; ebenso
wenig liegt in der Art und Weise der Angabe der Steuertaxation
irgendwie eine individuelle geistige Tätigkeit. Das Ganze stellt
sich vielmehr als bloße mechanische Zusammenstellung von ge
meinfreiem Material dar. Der Entscheid der Vorinstanz, der auf
diesen Grundsätzen beruht, steht auch völlig im Einklang mit dem
schon zitierten bundesgerichtlichen Urteil in Sachen Preuß gegen
Hofer und Burger, in dem einem Fahrtenplane die Qualität
eines Werkes der Literatur aberkannt wurde: a fortiori muß
das bei der Zusammenstellung, dem Auszug des Klägers, der
Fall sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich von 22. September 1905 in allen
Teilen bestätigt.