Art. 206 SchKG; retention of title; waiver through enforcement proceedings against goods sold under reservation of title. The Federal Court confirms its settled jurisprudence recognising the validity of retention of title. However, a seller who, knowing that the sold goods are attached in enforcement, allows the attachment to stand and requests realization of those goods for satisfaction of his claim, thereby renounces the ownership reservation itself. This waiver is not confined to the pending execution; it is an outward renunciation of the property right against all third parties. Consequently, when the execution lapses because bankruptcy intervenes, the waiver remains opposable to the bankruptcy estate and the seller cannot revive the reserved title (consid. 5).
.... bekennt hiemit, dem Michel Weil zufolge eines heute abgeschlossenen Viehhandels den Betrag von 5000 Fr. schuldig geworden zu sein mit der Verpflichtung, diese Summe von heute an zu 4 % zu verzinsen und abzubezahlen (in) fünf Terminen, alle Jahr von heute an 1000 Fr., erstes den 1. No vember 1904. Der Unterzeichnete erklärt ferner, daß bezüglich des Kaufsobjektes 7 Stück Vieh (folgt Beschreibung) für den Verkäufer M. Weil der Vorbehalt des Eigentums bis zur Zah lung des hievor angesetzten Kaufpreises nebst Zins gemacht worden ist. Folgt Datum und Unterschrift; darunter: Von obigem Eigentumsrecht Notiz genommen zu haben, bescheinigt sig. Christ. Kläy Rüfenacht ; ferner: Sollte ein Termin nicht pünktlich einbezahlt werden, so ist völliges Kapital sofort fällig. Da der Käufer mit der Zahlung der ersten Kaufpreisrate in Verzug blieb, erhob der Kläger gegen ihn am 21./25. Novem ber 1904 Betreibung für die ganze Kaufpreisforderung von 5000 Fr. samt 4 % Zins seit 30. Oktober 1903. Der Schuldner erhob keinen Rechtsvorschlag. Am 11. Januar 1905 wurde auf Begehren des Klägers die Pfändung vorgenommen und es wurden dabei die sieben dem Schuldner vom Kläger verkauften Stück Vieh in die Pfändung einbezogen und in die Pfändungs urkunde aufgenommen. Am 11. Februar 1905 stellte der Kläger das Verwertungsbegehren. Der Schuldner erklärte sich jedoch am 27. Februar 1905 vor dem Gerichtspräsidenten zahlungsun fähig und es wurde infolgedessen an diesem Tage über ihn der Konkurs eröffnet. In diesem Konkurse machte der Kläger unter dem 17. März 1905 folgende Eingabe: Dem Konkursamt Konolfingen wird hiemit zur Kenntnis gebracht, daß der An sprecher H. Weil dem Gemeinschuldner Kläy Rüfenacht am 30. Oktober 1903 sieben Stück Viehware, nämlich 5 Rinder und je 2 je 5 Jahre alte Kühe verkauft und bis zur Bezahlung des Kaufpreises samt Zins und Folgen nach Art. 264 OR das Eigentumsrecht auf den verkauften Gegenständen vorbehalten hat. Herr Weil hat noch den vollen Kaufpreis von 5000 Fr., den Zins davon zu 4% seit 30. Oktober 1903, sowie die für den Schuldner vorgeschossene Stempelgebühr des Kaufvertrages mit 5 Fr. und die ergangenen Betreibungskosten mit 6 Fr. zu fordern. Er verlangt von der Konkursmasse hiermit Herausgabe der betreffenden Viehware und übernimmt dieselbe zum dermaligen Werte. Dieser Wert ist am Kaufpreise, Zins und Kosten abzurechnen und der Rest der Forderung wird hier mit im Konkurse als Ansprache in Klasse V geltend gemacht. Der Ansprecher und Vindikant ist einverstanden, daß zur Fest stellung des dermaligen ihm anzurechnenden Wertes der Vieh ware diese letztere zu öffentlicher Steigerung gebracht und ihm nach Abrechnung der Kosten vom Konkursamt der Erlös abge liefert wird. In der ersten Gläubigerversammlung wurde im ausdrücklichen Einverständnisse des Klägers beschlossen, das frag liche Vieh ohne Präjudiz betreffend den Eigentumsvorbehalt sofort zu versteigern; es wurde dann im ganzen ein Erlös von 2610 Fr. 95 Cts. erzielt; der Kläger selber ersteigerte bei der Steigerung vom 31. März zwei der Kühe. Die Konkursmasse bestritt in der Folge den Eigentumsanspruch des Klägers, und dieser erhob gemäß Art. 242 SchKG die vorliegende Klage, in der er ur prünglich die aus Fakt A ersichtlichen Rechtsbegehren stellte, während heute nur noch das von der Vorinstanz gutgeheißene eventuelle Rechtsbegehren streitig ist. 2. Vor den kantonalen Instanzen hat die Beklagte der Klage drei Einwendungen entgegengehalten: Erstens handle es sich bei dem Vorbehalt in der Schuldanerkennung vom 30. Oktober 1903 nicht um einen Eigentums , sondern um einen Rücktrittsvor behalt im Sinne des Art. 264 OR; sodann sei der Eigentums vorbehalt, und zwar insbesondere ein solcher, der sich, wie der hier vorliegende, als lex commissoria darstelle, ungültig; endlich liege, wenn nicht schon in der Zulassung der Pfändung der ver kauften Viehware durch den Kläger, so doch jedenfalls im Be gehren um Verwertung derselben, ein Verzicht auf das Eigentum. Die Vorinstanz hat alle diese Einwendungen als unbegründet zurück gewiesen; die erste gestützt auf den Wortlaut der Schuldaner kennung und die Tatsache, daß immer, auch an der Gläubiger versammlung, vom Eigentumsvorbehalt des Klägers gesprochen worden sei; die zweite mit dem Hinweis auf die bundesgericht liche Praxis betreffend die Zulässigkeit des Eigentumsvorbehaltes. Über die dritte Einwendung endlich führt die Vorinstanz aus: Darin, daß der Kläger gegen die Einbeziehung des fraglichen Viehes in die Pfändung keinen Einspruch erhoben habe, könne
ein Verzicht auf sein Eigentum nicht erblickt werden; er sei nur berechtigt, nicht aber auch verpflichtet gewesen, im Falle der Nicht bezahlung seiner Kaufpreisforderung sein Eigentum zurückzu nehmen; vielmehr habe ihm freigestanden, im Pfändungsver fahren auch die Verwertung der in seinem Eigentum verbliebenen Kühe zu verlangen, ohne damit sein Eigentumsrecht preiszugeben. Zudem hätte seine Unterlassung der Erhebung eines Eigentums selbst wenn man sie anspruches im Betreibungsverfahren - grundsätzlich als Verzicht auf das Eigentumsrecht auslegen wollte auf alle Fälle diese Folge doch nur für das Betrei bungsverfahren haben können, nicht auch für das darauf fol gende Konkursverfahren, mit dessen Eröffnung die pendenten Pfändungen samt und sonders dahinfielen (Art. 206 SchKG). Vor Bundesgericht nimmt die Beklagte alle diese Einwendungen wieder auf. 3. (Abweisung der ersten Einwendung.) 4. Das Schwergewicht ihrer Berufungsbegründung scheint die Beklagte auf den Standpunkt legen, daß der Eigentumsvor behalt, entgegen der Praxis des Bundesgerichts, nach schweize rischem Obligationenrecht unzulässig und ungültig sei; sie verweist hiefür namentlich auf Stückelberg, Der Eigentumsvorbehalt beim Verkauf, in ZSchwR, N. F. 17 S. 322 ff., und hat vor den kantonalen Instanzen auch Jäger, Komm. z. SchKG, Art. 212 Note 5 und 9 (S. 378) angerufen. Nun ist ja zuzugeben, daß die den Eigentumsvorbehalt zulassende Praxis des Bundes gerichtes mit Unzukömmlichkeiten verknüpft ist (die namentlich von Jäger a. a. O. hervorgehoben werden) und daß insbesondere Stückelberg sehr beachtenswerte Argumente gegen diese Praxis vorgebracht hat. Allein das Bundesgericht kann im höheren In teresse der Einheit und Stetigkeit der Rechtsprechung heute nicht von einer Praxis, die es im Jahre 1888 inauguriert und seither in 18jähriger Rechtsprechung stets festgehalten hat, abkommen; der Eigentumsvorbehalt hat sich infolge der Rechtsprechung des Bun desgerichtes im schweizerischen Kreditverkehr eingelebt, und die Nachteile einer plötzlichen Änderung der Praxis würden die Vor teile einer solchen bei dieser Sachlage überwiegen. In diesem Zu sammenhang ist noch der Standpunkt der Beklagten zurückzuweisen, der darin besteht, es handle sich beim fraglichen Vorbehalt um eine Verwirkungsklausel, und eine solche sei unter allen Um ständen ungültig: für diese Auffassung spricht gar nichts in der fraglichen Klaufel. 5. Es bleibt somit noch der dritte Standpunkt der Beklagten zu prüfen, mit dem sie geltend macht, der Kläger habe auf sein Eigentum an den fraglichen Stücken Vieh dadurch verzichtet, daß er für die Kaufpreisforderung Betreibung eingeleitet habe, das Vieh habe pfänden lassen und sogar das Begehren auf Ver wertung des gepfändeten Viehes gestellt habe; daß er ferner in der Konkurseingabe auch das Forderungsrecht aus dem Kauf vertrage geltend gemacht, endlich an der Steigerung zwei der Kühe ersteigert habe. Die hiemit aufgeworfene und zum Entscheid gestellte Frage läßt sich dahin formulieren: Ist darin, daß ein Gläubiger, der bewegliche Sachen unter Eigentumsvorbehalt ver kauft hat, für den Kaufpreis Betreibung anhebt und in dieser Betreibung die Sachen, an denen der Eigentumsvorbehalt besteht pfänden läßt und deren Verwertung begehrt, ein Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt zu erblicken, und eventuell inwieweit? Über diese Frage ist zu bemerken: Vorerst bedeutet jedenfalls die An hebung der Betreibung für die Kaufpreisforderung noch keinen Verzicht auf das Eigentum an den verkauften Gegenständen denn durch die Betreibung versucht der Gläubiger (Verkäufer) lediglich, Bezahlung des Kaufpreises zu erlangen, was ihm ge wiß freisteht, und sowenig aus der Tatsache des Begehrens der Zahlung ein Verzicht auf das Eigentum hergeleitet werden kann, so wenig kann ein Verzicht liegen in der Anhebung der Betrei bung für den Kaufpreis. Etwas anders wird die Sachlage schon mit der widerspruchslosen Zulassung der Pfändung der Gegen stände, an denen der betreibende Gläubiger Eigentum behauptet: da die Pfändung, ihrem Begriff nach, ein Beschlagsrecht an Sachen des Schuldners bewirken soll, aus deren Erlös der Pfän dungsgläubiger vorab zu befriedigen ist, so scheint es dem Wesen der Pfändung zu widersprechen, daß der betreibende Gläubiger diejenigen Gegenstände, an denen er Eigentum behauptet, mit Pfändung und somit mit dem der Pfändung eigenen Beschlags recht belegen läßt. Es kann denn auch im vorliegenden Falle nicht etwa eingewendet werden, und wird übrigens vom Kläger auch gar nicht behauptet , daß ihm die Pfändung der Vieh
ware, an der er heute sein Eigentum geltend macht, unbekannt gewesen sei: in der Pfändungsurkunde waren die Stücke Vieh derart bezeichnet, daß der Kläger sofort ersehen mußte, daß es sich um die von ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sachen handelte. Und wenn nun der Kläger, in Kenntnis dieses Um standes, dann noch die Verwertung dieser Sachen verlangt hat, so ist hierin notwendigerweise ein Verzicht auf sein Eigentum zu erblicken; denn es widerstreitet dem Wesen des Eigeutums und dem Zwecke des Eigentumsvorbehaltes, daß der Gläubiger, der an einer Sache Eigentum zu haben behauptet, diese Sache auf dem Wege der Zwangsvollstreckung versteigern läßt, um sich aus dem Erlös befriedigt zu machen; ein solches Recht gibt ihm sein Eigentumsrecht nicht, vielmehr folgt es aus seinem Forderungs recht, und in der Nichtgeltendmachung des Eigentums an den be treffenden Sachen und dem Begehren um betreibungsrechtliche Verwertung derselben muß ein Verzicht auf das Eigentum erblickt werden. (Vergl. auch Stückelberg, a. a. O. S. 357 unten: (also) kann von vornherein keine Rede davon sein, daß der Ver käufer, wie dies hie und da versucht wird, den Käufer auf Pfand vollstreckung, nämlich auf Zwangsverwertung der mit Eigentums vorbehalt verkauften Sache, betreibt .) Dagegen ist damit die aufgeworfene Frage noch nicht vollständig entschieden; es fragt sich vielmehr weiter noch, wie weit dieser Verzicht reicht, ob er insbesondere auch dann, wenn an Stelle des Pfändungsschuldners die Konkursmasse tritt (wie hier), dem Gläubiger von der Kon kursmasse entgegengehalten werden könne. In dieser Hinsicht ist zunächst vorauszuschicken, daß der Kläger in seiner Konkursein gabe selber nicht etwa auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet hat; das Gegenteil geht aus der Eingabe mit aller Deutlichkeit her vor. Die Frage ist vielmehr die, ob der im Verwertungsbegehren liegende Verzicht nach Dahinfallen der betreffenden Betreibung (Art. 206 SchKG) auch der Konkursmasse gegenüber fortdauere. Für den Fall, daß ein Dritter Ansprecher an gepfändeten Gegen ständen ist und er die Widerspruchsklage nicht innert Frist erhebt, woraus gemäß Art. 107 Abs. 3 SchKG Verzicht auf den An spruch gefolgert wird, und nun der Pfändungsschuldner vor der Verwertung in Konkurs gerät, besteht über die Frage, ob als dann der Verzicht auch gegenüber der Konkursmasse gilt, oder ob ihr gegenüber der Drittanspruch wieder geltend gemacht werden kann, eine Kontroverse; vergl. Archiv für Sch. u. K. S. 153 ff., und dazu Jäger, Komm. Art. 107 Anm. 15 S. 192 f. und Anm. 5 zu Art. 199 S. 342. Als richtig erscheint die Ansicht (vergl. Brüstlein a. a. O. und Jäger), daß der Verzicht auch der Konkursmasse gegenüber gelte. Es handelt sich bei dem in Frage stehenden Verzicht nicht nur um einen Verzicht auf die Geltendmachung des Eigentums für eine bestimmte Be treibung, sondern um einen Verzicht auf das Eigentum selbst, also auf das dingliche Recht an der Sache gegenüber allen Dritten, nach außen, unbeschränkt; ein solcher Verzicht kann nicht wieder aufleben dadurch, daß die Betreibung, in der er ausge sprochen ist, infolge Konkurses über den Pfändungsschuldner er lischt. Es geht nicht an, daß der Gläubiger einerseits so vorgehe, als ob er an einem Vermögensstücke des Schuldners ein Pfand recht oder ein diesem in seinen Wirkungen gleichkommendes Be schlagsrecht erworben hätte, und anderseits nachträglich wieder dieses gleiche Vermögensstück als sein Eigentum behandelt. (Vergl. AS d. bg. E. 20 S. 540 f. Erw. 7 über den Unterschied von Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt.) Einzig diese Lösung beugt denn auch ungesunden Spekulationen des Gläubigers, wie sie hier im Vorgehen des Klägers liegen, vor, und vermag die Härten und Unzukömmlichkeiten, welche dem durch die bundesgerichtliche Praxis nun einmal anerkannten Eigentumsvorbehalt anhaften, einigermaßen zu mildern. Aus diesem Gesichtspunkte ist daher die Klage abzuweisen, in Gutheißung der Berufung der Beklagten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird begründet erklärt und damit, in Aufhebung des Urteils des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 29. November 1905, die Klage abgewiesen. Vergl. auch Nr. 24.