- Arteil vom 31. März 1906 in Sachen
Konkursmasse Kläy, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Weil,
Kl. u. Ber. Bekl.
Eigentumsvorbehalt. Gültigkeit nach OR. Schicksal bei Pfändung
der mit dem Eigentumsvorbehalt versehenen Objekte durch den Gläu
biger und Eigentümer: Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt, spe
ziell gegenüber der Koukursmasse des Pfändungsschuldners. Art.
206 SckKG.
A. Durch Urteil vom 29. November 1905 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung) über
die Rechtsbegehren:
- Es sei zu erkennen, der Kläger sei Eigentümer von sieben
Stück Viehware, nämlich 5 Rinder und 2 Kühen, welche zur
Konkursmasse des Christian Kläy gezogen worden sind;
- Es seien diese 7 Stück Vieh aus der Konkursmasse zu
entlassen und dem Kläger herauszugeben;
Eventuell: es sei dem Kläger der Erlös, welcher aus dem
Verkauf dieser 7 Stück Vieh erzielt worden ist, herauszugeben
erkannt:
Dem Kläger ist sein eventuelles Rechtsbegehren in dem Sinne
zugesprochen, daß die Beklagte verurteilt wird, ihm den Erlös von
6 Stück Vieh im Betrage von 2610 Fr. 95 Cts. herauszu
geben.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrage: Es sei in Abänderung des erst und oberinstanz
lichen Urteiles die Klage des Michael Weil abzuweisen.
C. Der Kläger hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Der Kläger, Vieh und Pferdehändler Michael Weil, ver
kaufte am 30. Oktober 1903 dem Landwirt Christian Kläy
Rüfenacht sieben Stück Vieh (fünf Rinder und zwei Kühe) zum
Preise von 5000 Fr. Die von den Vertragsparteien über das
Rechtsgeschäft aufgenommene, vom Käufer ausgestellte, vom
- Oktober 1903 datierte Urkunde lautet: Der Unterzeichnete
.... bekennt hiemit, dem Michel Weil
zufolge eines
heute abgeschlossenen Viehhandels den Betrag von 5000 Fr.
schuldig geworden zu sein mit der Verpflichtung, diese Summe
von heute an zu 4 % zu verzinsen und abzubezahlen (in) fünf
Terminen, alle Jahr von heute an 1000 Fr., erstes den 1. No
vember 1904. Der Unterzeichnete erklärt ferner, daß bezüglich
des Kaufsobjektes 7 Stück Vieh (folgt Beschreibung) für den
Verkäufer M. Weil der Vorbehalt des Eigentums bis zur Zah
lung des hievor angesetzten Kaufpreises nebst Zins gemacht
worden ist. Folgt Datum und Unterschrift; darunter: Von
obigem Eigentumsrecht Notiz genommen zu haben, bescheinigt
sig. Christ. Kläy Rüfenacht ; ferner: Sollte ein Termin nicht
pünktlich einbezahlt werden, so ist völliges Kapital sofort fällig.
Da der Käufer mit der Zahlung der ersten Kaufpreisrate in
Verzug blieb, erhob der Kläger gegen ihn am 21./25. Novem
ber 1904 Betreibung für die ganze Kaufpreisforderung von
5000 Fr. samt 4 % Zins seit 30. Oktober 1903. Der
Schuldner erhob keinen Rechtsvorschlag. Am 11. Januar 1905
wurde auf Begehren des Klägers die Pfändung vorgenommen und
es wurden dabei die sieben dem Schuldner vom Kläger verkauften
Stück Vieh in die Pfändung einbezogen und in die Pfändungs
urkunde aufgenommen. Am 11. Februar 1905 stellte der Kläger
das Verwertungsbegehren. Der Schuldner erklärte sich jedoch
am 27. Februar 1905 vor dem Gerichtspräsidenten zahlungsun
fähig und es wurde infolgedessen an diesem Tage über ihn der
Konkurs eröffnet. In diesem Konkurse machte der Kläger unter
dem 17. März 1905 folgende Eingabe: Dem Konkursamt
Konolfingen wird hiemit zur Kenntnis gebracht, daß der An
sprecher H. Weil dem Gemeinschuldner Kläy Rüfenacht am 30.
Oktober 1903 sieben Stück Viehware, nämlich 5 Rinder und je
2 je 5 Jahre alte Kühe verkauft und bis zur Bezahlung des
Kaufpreises samt Zins und Folgen nach Art. 264 OR das
Eigentumsrecht auf den verkauften Gegenständen vorbehalten
hat. Herr Weil hat noch den vollen Kaufpreis von 5000 Fr.,
den Zins davon zu 4% seit 30. Oktober 1903, sowie die für
den Schuldner vorgeschossene Stempelgebühr des Kaufvertrages
mit 5 Fr. und die ergangenen Betreibungskosten mit 6 Fr.
zu fordern. Er verlangt von der Konkursmasse hiermit
Herausgabe der betreffenden Viehware und übernimmt dieselbe
zum dermaligen Werte. Dieser Wert ist am Kaufpreise, Zins
und Kosten abzurechnen und der Rest der Forderung wird hier
mit im Konkurse als Ansprache in Klasse V geltend gemacht.
Der Ansprecher und Vindikant ist einverstanden, daß zur Fest
stellung des dermaligen ihm anzurechnenden Wertes der Vieh
ware diese letztere zu öffentlicher Steigerung gebracht und ihm
nach Abrechnung der Kosten vom Konkursamt der Erlös abge
liefert wird. In der ersten Gläubigerversammlung wurde im
ausdrücklichen Einverständnisse des Klägers beschlossen, das frag
liche Vieh ohne Präjudiz betreffend den Eigentumsvorbehalt sofort
zu versteigern; es wurde dann im ganzen ein Erlös von 2610 Fr.
95 Cts. erzielt; der Kläger selber ersteigerte bei der Steigerung
vom 31. März zwei der Kühe. Die Konkursmasse bestritt in
der Folge den Eigentumsanspruch des Klägers, und dieser erhob
gemäß Art. 242 SchKG die vorliegende Klage, in der er ur
prünglich die aus Fakt A ersichtlichen Rechtsbegehren stellte,
während heute nur noch das von der Vorinstanz gutgeheißene
eventuelle Rechtsbegehren streitig ist.
2. Vor den kantonalen Instanzen hat die Beklagte der Klage
drei Einwendungen entgegengehalten: Erstens handle es sich
bei dem Vorbehalt in der Schuldanerkennung vom 30. Oktober
1903 nicht um einen Eigentums , sondern um einen Rücktrittsvor
behalt im Sinne des Art. 264 OR; sodann sei der Eigentums
vorbehalt, und zwar insbesondere ein solcher, der sich, wie der
hier vorliegende, als lex commissoria darstelle, ungültig; endlich
liege, wenn nicht schon in der Zulassung der Pfändung der ver
kauften Viehware durch den Kläger, so doch jedenfalls im Be
gehren um Verwertung derselben, ein Verzicht auf das Eigentum.
Die Vorinstanz hat alle diese Einwendungen als unbegründet zurück
gewiesen; die erste gestützt auf den Wortlaut der Schuldaner
kennung und die Tatsache, daß immer, auch an der Gläubiger
versammlung, vom Eigentumsvorbehalt des Klägers gesprochen
worden sei; die zweite mit dem Hinweis auf die bundesgericht
liche Praxis betreffend die Zulässigkeit des Eigentumsvorbehaltes.
Über die dritte Einwendung endlich führt die Vorinstanz aus:
Darin, daß der Kläger gegen die Einbeziehung des fraglichen
Viehes in die Pfändung keinen Einspruch erhoben habe, könne
ein Verzicht auf sein Eigentum nicht erblickt werden; er sei nur
berechtigt, nicht aber auch verpflichtet gewesen, im Falle der Nicht
bezahlung seiner Kaufpreisforderung sein Eigentum zurückzu
nehmen; vielmehr habe ihm freigestanden, im Pfändungsver
fahren auch die Verwertung der in seinem Eigentum verbliebenen
Kühe zu verlangen, ohne damit sein Eigentumsrecht preiszugeben.
Zudem hätte seine Unterlassung der Erhebung eines Eigentums
selbst wenn man sie
anspruches im Betreibungsverfahren -
grundsätzlich als Verzicht auf das Eigentumsrecht auslegen
wollte auf alle Fälle diese Folge doch nur für das Betrei
bungsverfahren haben können, nicht auch für das darauf fol
gende Konkursverfahren, mit dessen Eröffnung die pendenten
Pfändungen samt und sonders dahinfielen (Art. 206 SchKG).
Vor Bundesgericht nimmt die Beklagte alle diese Einwendungen
wieder auf.
3. (Abweisung der ersten Einwendung.)
4. Das Schwergewicht ihrer Berufungsbegründung scheint die
Beklagte auf den Standpunkt
legen, daß der Eigentumsvor
behalt, entgegen der Praxis des Bundesgerichts, nach schweize
rischem Obligationenrecht unzulässig und ungültig sei; sie verweist
hiefür namentlich auf Stückelberg, Der Eigentumsvorbehalt
beim Verkauf, in ZSchwR, N. F. 17 S. 322 ff., und hat vor
den kantonalen Instanzen auch Jäger, Komm. z. SchKG, Art.
212 Note 5 und 9 (S. 378) angerufen. Nun ist ja zuzugeben,
daß die den Eigentumsvorbehalt zulassende Praxis des Bundes
gerichtes mit Unzukömmlichkeiten verknüpft ist (die namentlich von
Jäger a. a. O. hervorgehoben werden) und daß insbesondere
Stückelberg sehr beachtenswerte Argumente gegen diese Praxis
vorgebracht hat. Allein das Bundesgericht kann im höheren In
teresse der Einheit und Stetigkeit der Rechtsprechung heute nicht
von einer Praxis, die es im Jahre 1888 inauguriert und seither in
18jähriger Rechtsprechung stets festgehalten hat, abkommen; der
Eigentumsvorbehalt hat sich infolge der Rechtsprechung des Bun
desgerichtes im schweizerischen Kreditverkehr eingelebt, und die
Nachteile einer plötzlichen Änderung der Praxis würden die Vor
teile einer solchen bei dieser Sachlage überwiegen. In diesem Zu
sammenhang ist noch der Standpunkt der Beklagten zurückzuweisen,
der darin besteht, es handle sich beim fraglichen Vorbehalt um
eine Verwirkungsklausel, und eine solche sei unter allen Um
ständen ungültig: für diese Auffassung spricht gar nichts in der
fraglichen Klaufel.
5. Es bleibt somit noch der dritte Standpunkt der Beklagten
zu prüfen, mit dem sie geltend macht, der Kläger habe auf sein
Eigentum an den fraglichen Stücken Vieh dadurch verzichtet, daß
er für die Kaufpreisforderung Betreibung eingeleitet habe, das
Vieh habe pfänden lassen und sogar das Begehren auf Ver
wertung des gepfändeten Viehes gestellt habe; daß er ferner in
der Konkurseingabe auch das Forderungsrecht aus dem Kauf
vertrage geltend gemacht, endlich an der Steigerung zwei der
Kühe ersteigert habe. Die hiemit aufgeworfene und zum Entscheid
gestellte Frage läßt sich dahin formulieren: Ist darin, daß ein
Gläubiger, der bewegliche Sachen unter Eigentumsvorbehalt ver
kauft hat, für den Kaufpreis Betreibung anhebt und in dieser
Betreibung die Sachen, an denen der Eigentumsvorbehalt besteht
pfänden läßt und deren Verwertung begehrt, ein Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt zu erblicken, und eventuell inwieweit? Über
diese Frage ist zu bemerken: Vorerst bedeutet jedenfalls die An
hebung der Betreibung für die Kaufpreisforderung noch keinen
Verzicht auf das Eigentum an den verkauften Gegenständen
denn durch die Betreibung versucht der Gläubiger (Verkäufer)
lediglich, Bezahlung des Kaufpreises zu erlangen, was ihm ge
wiß freisteht, und sowenig aus der Tatsache des Begehrens der
Zahlung ein Verzicht auf das Eigentum hergeleitet werden kann,
so wenig kann ein Verzicht liegen in der Anhebung der Betrei
bung für den Kaufpreis. Etwas anders wird die Sachlage schon
mit der widerspruchslosen Zulassung der Pfändung der Gegen
stände, an denen der betreibende Gläubiger Eigentum behauptet:
da die Pfändung, ihrem Begriff nach, ein Beschlagsrecht an
Sachen des Schuldners bewirken soll, aus deren Erlös der Pfän
dungsgläubiger vorab zu befriedigen ist, so scheint es dem Wesen
der Pfändung zu widersprechen, daß der betreibende Gläubiger
diejenigen Gegenstände, an denen er Eigentum behauptet, mit
Pfändung und somit mit dem der Pfändung eigenen Beschlags
recht belegen läßt. Es kann denn auch im vorliegenden Falle nicht
etwa eingewendet werden, und wird übrigens vom Kläger
auch gar nicht behauptet , daß ihm die Pfändung der Vieh
ware, an der er heute sein Eigentum geltend macht, unbekannt
gewesen sei: in der Pfändungsurkunde waren die Stücke Vieh
derart bezeichnet, daß der Kläger sofort ersehen mußte, daß es
sich um die von ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sachen
handelte. Und wenn nun der Kläger, in Kenntnis dieses Um
standes, dann noch die Verwertung dieser Sachen verlangt hat,
so ist hierin notwendigerweise ein Verzicht auf sein Eigentum zu
erblicken; denn es widerstreitet dem Wesen des Eigeutums und
dem Zwecke des Eigentumsvorbehaltes, daß der Gläubiger, der
an einer Sache Eigentum zu haben behauptet, diese Sache auf
dem Wege der Zwangsvollstreckung versteigern läßt, um sich aus
dem Erlös befriedigt zu machen; ein solches Recht gibt ihm sein
Eigentumsrecht nicht, vielmehr folgt es aus seinem Forderungs
recht, und in der Nichtgeltendmachung des Eigentums an den be
treffenden Sachen und dem Begehren um betreibungsrechtliche
Verwertung derselben muß ein Verzicht auf das Eigentum erblickt
werden. (Vergl. auch Stückelberg, a. a. O. S. 357 unten:
(also) kann von vornherein keine Rede davon sein, daß der Ver
käufer, wie dies hie und da versucht wird, den Käufer auf Pfand
vollstreckung, nämlich auf Zwangsverwertung der mit Eigentums
vorbehalt verkauften Sache, betreibt .) Dagegen ist damit die
aufgeworfene Frage noch nicht vollständig entschieden; es fragt
sich vielmehr weiter noch, wie weit dieser Verzicht reicht, ob er
insbesondere auch dann, wenn an Stelle des Pfändungsschuldners
die Konkursmasse tritt (wie hier), dem Gläubiger von der Kon
kursmasse entgegengehalten werden könne. In dieser Hinsicht ist
zunächst vorauszuschicken, daß der Kläger in seiner Konkursein
gabe selber nicht etwa auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet hat;
das Gegenteil geht aus der Eingabe mit aller Deutlichkeit her
vor. Die Frage ist vielmehr die, ob der im Verwertungsbegehren
liegende Verzicht nach Dahinfallen der betreffenden Betreibung
(Art. 206 SchKG) auch der Konkursmasse gegenüber fortdauere.
Für den Fall, daß ein Dritter Ansprecher an gepfändeten Gegen
ständen ist und er die Widerspruchsklage nicht innert Frist erhebt,
woraus gemäß Art. 107 Abs. 3 SchKG Verzicht auf den An
spruch gefolgert wird, und nun der Pfändungsschuldner vor der
Verwertung in Konkurs gerät, besteht über die Frage, ob als
dann der Verzicht auch gegenüber der Konkursmasse gilt, oder ob
ihr gegenüber der Drittanspruch wieder geltend gemacht werden
kann, eine Kontroverse; vergl. Archiv für Sch. u. K.
S. 153 ff., und dazu Jäger, Komm. Art. 107 Anm. 15 S.
192 f. und Anm. 5 zu Art. 199 S. 342. Als richtig erscheint
die Ansicht (vergl. Brüstlein a. a. O. und Jäger), daß der
Verzicht auch der Konkursmasse gegenüber gelte. Es handelt sich
bei dem in Frage stehenden Verzicht nicht nur um einen Verzicht
auf die Geltendmachung des Eigentums für eine bestimmte Be
treibung, sondern um einen Verzicht auf das Eigentum selbst,
also auf das dingliche Recht an der Sache gegenüber allen
Dritten, nach außen, unbeschränkt; ein solcher Verzicht kann nicht
wieder aufleben dadurch, daß die Betreibung, in der er ausge
sprochen ist, infolge Konkurses über den Pfändungsschuldner er
lischt. Es geht nicht an, daß der Gläubiger einerseits so vorgehe,
als ob er an einem Vermögensstücke des Schuldners ein Pfand
recht oder ein diesem in seinen Wirkungen gleichkommendes Be
schlagsrecht erworben hätte, und anderseits nachträglich wieder
dieses gleiche Vermögensstück als sein Eigentum behandelt. (Vergl.
AS d. bg. E. 20 S. 540 f. Erw. 7 über den Unterschied von
Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt.) Einzig diese Lösung beugt
denn auch ungesunden Spekulationen des Gläubigers, wie sie hier
im Vorgehen des Klägers liegen, vor, und vermag die Härten
und Unzukömmlichkeiten, welche dem durch die bundesgerichtliche
Praxis nun einmal anerkannten Eigentumsvorbehalt anhaften,
einigermaßen zu mildern. Aus diesem Gesichtspunkte ist daher die
Klage abzuweisen, in Gutheißung der Berufung der Beklagten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt und damit, in Aufhebung
des Urteils des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 29. November 1905, die Klage abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 24.