- Arteil vom 31. Januar 1906 in Sachen Stausser,
Kl. u. Hauptber. Kl., gegen Genossenschaft
Allgemeiner Konsumverein , Bekl. u. Anschlußber. Kl.
Betriebsunfall; Begriff, Art. 2 FHG. Stellung des Bundesgerichts
als Berufungsinstanz beim Vorhandensein verschiedener sich wider
sprechender Expertisen und zur Stellungnahme der kantonalen In
stanz dazu. Art. 81, 57 0G. Neurasthenie als Folge des Unfalls.
Mass der Entschädigung (bei einem etwa 30 jährigen Metzger
knecht). Art. 6 Abs. 1 litt. b FHG. Ablehnung des Rektifikations
vorbehaltes, Art. 8 Abs. 1 FHG.
A. Durch Urteil vom 27. November 1905 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt über die Streitfrage:
Ist die Beklagte schuldig, dem Kläger eine Entschädigung von
5430 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. Dezember 1903 zu bezahlen?
erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das Urteil der ersten Instanz, des Zivilgerichts Basel, vom
17. Oktober 1905 lautet:
Die Beklagte wird zur Zahlung von 930 Fr. nebst 5% Zins
seit 16. Dezember 1903 an den Kläger verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts hat der Kläger
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
- Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte
zur Zahlung von 5430 Fr. samt Zins zu 5% seit 16. De
zember 1903 zu verurteilen.
- Eventuell: Es sei die Sache an das Appellationsgericht
zurückzuweisen mit der Auflage, eine Oberexpertise durch einen
unparteiischen Sachverständigen anzuordnen und die Beklagte zu
verurteilen, den Kläger auf Grund des Ergebnisses dieser Expertise
zu entschädigen.
- Eventuell: Es sei eine solche Oberexpertise durch das Bun
desgericht selbst anzuordnen und die Beklagte zu verurteilen,
auf Grund des Ergebnisses dieser Expertise sden Kläger zu ent
schädigen.
- Eventuell: Es sei der Kläger für die Zeit vom 25. Juni
1904 bis 25. Juni 1905 mit 750 Fr. (½ Jahreslohn) und
von da ab bis ein Jahr nach Rechtskraft des vom Bundesgericht
zu fällenden Urteils auf der Basis von 50 % partielle Erwerbs
unfähigkeit und einem Jahresverdienst von 1500 Fr. zu entschä
digen und ihm das Recht zur Nachklage gemäß Art. 8 FHG
vorzubehalten.
C. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit dem
Antrag, es sei die Klage gänzlich abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Der 1872 geborene Kläger war Metzgerknecht in der
Schlächterei des Allg. Konsumvereins in Basel mit einem Tag
lohn von 4 Fr. 75 Cts. Am 16. Dezember 1903 waren Arbeiter
des Gas und Wasserwerks und der Maschinenmeister des Allg.
Konsumvereins damit beschäftigt, eine 5 Meter lange Röhre an
der Decke des Lokals zu legen, wo der Kläger arbeitete. Hiebei
fiel die Röhre dem Kläger, der ein Messer am Fenster holen
wollte, auf den Kopf. Er trug eine Quetschwunde davon, die
ihm im Spital genäht wurde. Am 4. Januar 1904 aus dem
Spital entlassen, nahm er aber die Arbeit noch nicht auf, sondern
trat in erneute Behandlung ins Spital, um dann nach 14 Tagen
(16. März 1904) von Professor Hildebrand als geheilt entlassen
zu werden. Darauf verrichtete der Kläger während etwa acht
Wochen leichtere Arbeiten. Nachdem er ein drittes Mal im Spital
gewesen war, wurde er am 4. Juni entlassen mit dem Rate, er
solle zur Erholung aufs Land gehen. Am 8. Juni wurde ihm
seine Stelle von der Beklagten auf den 25. Juni gekündet.
Auf Verlangen des Klägers wurde durch den Zivilgerichts
präsidenten Basel Stadt eine vorsorgliche Expertise über seinen
Gesundheitszustand angeordnet. Der Experte, Professor Egger in
Basel, gelangte in seinem Gutachten vom 22. August 1904 zu
folgenden Schlüssen: Der objektive Befund ergebe nur ganz mi
nime Anzeichen der vom Kläger behaupteten Leiden (Kopfweh,
Schwindel beim Bücken und Laufen, Zittern in den Beinen). Ein
geringer Grad von Nervosität sei zurückgeblieben. Der Kläger
werde aber dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beschränkt; er
werde bei einigem guten Willen sein Gewerbe vollkommen aus
üben können.
Der Kläger, der mittlerweile nach Bern verzogen war, begann
jedoch nicht zu arbeiten, sondern ließ sich am 24. November 1904
von Professor Niehans in Bern untersuchen. Dieser Arzt erklärte,
es sei noch nicht zu bestimmen, ob ein bleibender Nachteil infolge
des Unfalls, der wahrscheinlich eine Schädelfraktur zur Folge ge
habt habe, bestehen bleibe. Am 19. April 1905 untersuchte Pro
fessor Niehans den Kläger von neuem und schätzte hiebei die
Erwerbseinbuße für eine weitere geraume Zeit auf 50% und
die definitive Erwerbseinbuße auf 35 40 %.
Die im Mai 1905 beim Zivilgericht Basel gegen die Beklagte
eingereichte Klage wurde in erster Linie auf Art. 67 OR und
eventuell auf das FHG gestützt. Das Gericht erhob ein Ergän
zungsgutachten von Professor Egger. Dieser Experte sprach sich
dahin aus: Die Beschwerden des Klägers seien nach seinen Aus
sagen immer noch die gleichen: Kopfschmerzen, Schwindel, Be
täubungsgefühl. Diese subjektiven Gefühle machten sich aber ob
jektiv gar nicht bemerkbar. Es sei nicht anzunehmen, daß eine
Schädelfraktur vorgelegen habe; denn eine solche håtte durch den
behandelnden Professor Hildebrand und seinen Assistenten festgestellt
werden müssen. Es sei vielmehr eine funktionelle Nervenstörung
vorhanden; der Kläger biete das deutliche Bild einer ausgeprägten
Neurasthenie. Eine solche könne nur dadurch geheilt werden, daß
der Kranke trotz der Beschwerden arbeite; mit einiger Energie
könne dieser vollständig seinen Beruf ausfüllen. Dem Kläger fehle
diese Energie noch, weil er seine Hoffnung auf eine große Ent
schädigungssumme setze. Gleichwohl müsse man ihm, da eben in
dieser Schwäche seine Krankheit bestehe, eine kleine Entschädigung
zuerkennen, jedoch nicht für lange Zeit, da er so am ehesten
wieder seine volle Erwerbsfähigkeit erlangen werde. Der Experte
nimmt an, daß der Kläger seine volle Arbeit verrichten könne,
wenn er in den nächsten 3 4 Jahren je 3 4 Wochen Ferien
mache, was einer Erwerbseinbuße von 10% für die nächsten
3 4 Jahre gleichkomme.
2. Das in Fakt. A mitgeteilte Urteil des Zivilgerichts Basel
Stadt, das vom Appellationsgericht unter Aufnahme der Motive
bestätigt worden ist, stützt sich auf folgende wesentliche Begrün
dung: Der Anspruch aus Art. 67 OR sei abzuweisen, weil nichts
dafür vorliege, daß der Schaden durch mangelhafte Anlage oder
fehlerhafte Unterhaltung des Gebäudes herbeigeführt worden sei.
Dagegen liege ein Betriebsunfall im Sinne des FHG vor. Der
Unfall habe sich im Betriebslokal und während der Kläger seine
Arbeit verrichtet, d. h. ein für seine Arbeit notwendiges Messer
geholt habe, ereignet. Es sei nicht notwendig, daß auch das schä
digende Ereignis selber durch den Betrieb erfolgt sei. Übrigens sei
die Röhre, die auf den Kläger herabgefallen sei, im Interesse des
Betriebs, um diesen zu erleichtern oder in bestimmter Beziehung
zu ermöglichen, gelegt worden, und hiebei habe sich der Maschi
nenmeister der Beklagten beteiligt, so daß man es also keineswegs
mit einem dem Betrieb völlig fern stehenden Vorgang zu tun
habe. Für die Festsetzung des Schadens sei auf die Expertise
Egger abzustellen. Das Gutachten Niehans könne schon als Pri
vatgutachten nicht in Betracht kommen; zudem gehe es von einer
unrichtigen Voraussetzung (Schädelfraktur) aus und sei auch ma
teriell durch die Ausführungen von Professor Egger widerlegt.
Darnach sei übrigens in Übereinstimmung mit der Erfahrung
anzunehmen, daß der Kläger bei regelmäßiger Arbeit
eine
volle Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werde. Er sei auch dem
haftpflichtigen Uniernehmer gegenüber verpflichtet, die Arbeit
wieder aufzunehmen, da er seinerseits alles tun müsse, um seine
Arbeitsfähigkeit zurückzuerhalten. Nach dem Vorschlag des Ex
perten sei für 3 4 Jahre von jetzt an eine Erwerbseinbuße von
10% anzunehmen; dagegen dürfe die Invalidität für die Zeit
von der äußerlichen Heilung bis zum Ausgang des Prozesses
etwas höher angesetzt worden, nämlich für das erste Jahr seit dem
25. Juni 1904 (bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger den vollen
Lohn erhalten habe) auf 30% und für das folgende Jahr auf
20%. Es ergebe sich so für die fraglichen 5 Jahre bei einem
Jahresverdienst von rund 1500 Fr. und nach Abzug von 20 %
wegen Zufalls ein Betrag von rund 1000 Fr., auf den der
Kläger als Entschädigung Anspruch habe.
3. Der Kläger hat den ursprünglich in erster Linie erhobenen
Anspruch aus Art. 67 OR schon vor Appellationsgericht nicht
mehr aufrecht erhalten. Was sodann die Frage anbetrifft, ob der
Unfall, der den Kläger am 16. Dezember 1903 betroffen hat, als
Betriebsunfall im Sinne des FHG zu betrachten sei, so kann
auf die zutreffenden Ausführungen des
Zivilgerichts verwiesen
werden. Der Kläger hat die Verletzung bei seiner Arbeit im Be
triebe der Beklagten erlitten, und er war gerade infolge seiner
Arbeit dem schädigenden Ereignis ausgesetzt. Auch wenn man für
den Begriff des Betriebsunfalles verlangen wollte, daß das schä
digende Ereignis selber eine Beziehung zum Betriebe haben müsse,
so wäre auch dieses Requisit hier vorhanden, indem das Herunter
fallen der Röhre im Zusammenhang zum Betrieb stand, da die
Röhrenleitung, wie das Zivilgericht hervorhebt, offenbar für den
Betrieb, um diesem zu dienen, erstellt wurde. Daß die hier ver
wirklichte Gefahr keine ordentliche, sondern eine außerordentliche
Gefahr für das betreffende Gewerbe ist, kann nach bekannter
Praxis für die Frage, ob ein Betriebsunfall vorliege, nichts ver
schlagen (s. z. B. AS 25 II S. 169).
4. Bei der Frage, ob dem Kläger infolge des Unfalls ein
Schaden entstanden sei, haben die Vorinstanzen die Ergebnisse des
gerichtlich erhobenen Gutachtens von Professor Egger akzeptiert.
AS 32 II 1906
Die bezüglichen tatsächlichen Feststellungen sind für das Bundes
gericht nach Art. 81 OG verbindlich. Als aktenwidrig können
sie selbstverständlich nicht etwa deshalb angefochten werden, weil
sie zum Teil mit der Auffassung von Professor Niehans in Bern
in Widerspruch stehen; denn die Ausführungen des letztern wurden
vom Experten keineswegs ignoriert, sondern berücksichtigt. Auch
waren die Vorinstanzen zweifellos, und ohne dem Vorwurf der
Aktenwidrigkeit zu verfallen, befugt, dem amtlichen Gutachten
Egger vor dem Privatgutachten Niehans den Vorzug zu geben.
Ganz abgesehen von seiner größeren formellen Autorität als
amtliches Gutachten, durfte das erstere auch deshalb als zuverläs
siger erachtet werden, weil es in Kenntnis des gesamten Materials
und namentlich auch des Privatgutachtens Niehans erstattet
worden war. Ob das Zivilgericht angesichts der Widersprüche
zwischen dem ersten Gutachten Egger und dem Berichte Niehans
berechtigt war, von Professor Egger ein zweites ergänzendes Gut
achten zu verlangen, oder ob es verpflichtet gewesen wäre, einen
neuen Experten zu ernennen, ist eine Frage des kantonalen Pro
zeßrechts, die sich der Kognition des Bundesgerichts entzieht.
Übrigens hat der Kläger keine Bestimmung der kantonalen PO
nennen können, mit der das (auch sachlich gewiß berechtigte)
Vorgehen des Zivilgerichts im Widerspruch stehen würde. Bei
dieser Sachlage bleibt im Verfahren vor Bundesgericht für die
Erhebung einer Oberexpertife und für die Rücksendung der Akten
an die kantonalen Gerichte zu diesem Behufe kein Raum.
5. Angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen tatsäch
lichen Feststellungen der Expertise nun möchte vielleicht das Vor
handensein eines Schadens infolge des Unfalls insofern auf den
ersten Blick als zweifelhaft erscheinen, als der Experte erklärt, daß
der Kläger trotz seiner Beschwerden seinen Beruf vollständig aus
füllen könnte. Allein nach den weitern Ausführungen des Experten
fehlt es dem Kläger hiefür an der nötigen Energie, weil sein
ganzes Sinnen und Trachten auf eine Entschädigung gerichtet
ist, und diese unrichtige Gedankenrichtung, die den Kläger an der
Wiederaufnahme der Arbeit verhindert hat, beruht nicht etwa auf
seinem freien Willen, so daß er sich bei gutem Willen davon
hätte frei machen können, sondern ist, wie der Experte aus
drücklich erklärt, eine krankhafte Schwäche, d. h. wohl eine
auf beeinträchtigte Einsicht und gehemmten Willen zurückzu
führende fehlerhafte Vorstellung, die sich
seit dem Unfall
beim Kläger entwickelt hat. Der Kausalzusammenhang zwischen
dieser Störung und dem Unfall ist deshalb, und zwar im Gegen
satz zu dem vom Bundesgericht kürzlich entschiedenen Fall Sidler
(Urteil vom 13. Dezember 1905 ), vorliegend als gegeben an
zunehmen, weil jener Zustand getrübter Einsicht und gehemmten
Willens auf den Unfall und seine unmittelbaren Folgen zurück
geht. Im Falle Sidler stand dagegen nach dem Ergebnis der ärzt
lichen Expertise fest, daß der damalige Kläger sich von einer
ähnlichen, dort durch übertriebenen Egoismus zu erklärenden
falschen Gedankenrichtung bei gutem Willen hätte befreien können
und es erschien deshalb der Kausalzusammenhang zwischen den
noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall unterbrochen. Der
Unterschied zwischen dem Zustand Sidlers und demjenigen des
Klägers erklärt sich auch sachlich hinlänglich aus dem Umstand,
daß Sidler seine Stelle nicht verlor, daß ihm stets der volle
Lohn ausbezahlt und die Heilungskosten ersetzt wurden, und daß
er wieder mit dem früheren Lohn weiter arbeiten konnte, während
der Kläger seine Stelle schon bald einbüßte und daher bei ihm
die Sorgen um die ökonomische Existenz und somit das Streben
nach Entschädigung erklärlich sind und es nicht auffallen kann,
wenn sich daraus infolge der durch den Unfall beeinträchtigten
Einsicht und der daherigen Hemmung des Willens eine Zwangs
vorstellung, die ihrerseits als durch den Unfall und seine Folgen
ausgelöst erscheint, entwickelt hat.
6. Bei Festsetzung des Maßes der Entschädigung muß in einem
Falle wie dem vorliegenden das richterliche Ermessen naturgemäß
eine große Rolle spielen. Grundsätzlich ist eine gewisse Zurückhal
tung jedenfalls geboten, da erfahrungsgemäß die Erledigung des
Prozesses geeignet ist, einen günstigen Einfluß auf das Befinden
des Haftpflichtklägers auszuüben. Die Limitierung der Entschädi
gung auf 5 Jahre seit dem 25. Juni 1904, bis zu welchem
Zeitpunkte der Kläger den vollen Lohn erhalten hat, entspricht
AS 31 II N° 73 S. 590.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
den Feststellungen des Sachverständigen, nach welchen seit der Er
stattung des Gutachtens (25. September 1905) noch 3 4 Jahre
beschränkte Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist. Auch darin haben
die Vorinstanzen wohl das richtige getroffen, daß sie die Entschä
digung abgestuft und für die ersten beiden Jahre größere Beträge
gesprochen haben, weil nach der ganzen Sachlage eine größere
Beeinträchtigung für die erste Zeit anzunehmen ist. Die Ansätze
endlich von 10% Erwerbseinbuße für die drei letzten Jahre
stützen sich auf die Expertise und diejenigen für das erste und
zweite Jahr stehen offenbar in richtigem Verhältnis dazu, wenn
man bedenkt, daß der Zustand des Klägers auch von seinem sub
jektiven Standpunkt aus bisher eine gewisse Arbeit nicht aus
schloß, wie er denn auch zeitweilig arbeitete. Die ziffernmäßige
Berechnung der Entschädigung ist von den Parteien nicht ange
fochten und gibt auch zu keinen Ausstellungen Anlaß. Dem Be
gehren des Klägers um Aufnahme des Rektifikationsvorbehaltes
ins Urteil nach Art. 8 FHG ist keine Folge zu geben, weil die
dadurch hinausgeschobene definitive Liquidation des Haftpflichtfalles
aller Erfahrung nach einer Besserung im Zustande des Klägers im
Wege stehen würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung des Klägers und die Anschlußberufung der
Beklagten werden abgewiesen und es wird das Urteil des Appel
lationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 27. November 1905
bestätigt.