Art. 2 FHG; Begriff des Betriebsunfalls und Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Ein Unfall ist als Betriebsunfall zu qualifizieren, wenn der Versicherte die Verletzung bei seiner Arbeit im Betrieb erleidet und gerade kraft dieser Tätigkeit der Gefahr ausgesetzt ist; eine besondere betriebliche Verursachung des schädigenden Ereignisses selbst ist nicht erforderlich, jedenfalls nicht bei einem Vorgang mit hinreichendem Betriebszusammenhang. Art. 81 OG schließt eine freie Überprüfung der Beweiswürdigung aus; bei widersprechenden Expertisen darf die kantonale Instanz dem gerichtlichen Gutachten vor dem Privatgutachten den Vorzug geben. Eine krankhafte, auf den Unfall zurückgehende Hemmung des Willens kann als adäquate Folge des Unfalls ersatzbegründend sein. Art. 6 Abs. 1 lit. b FHG; die Entschädigung unterliegt dem richterlichen Ermessen nach Massgabe der festgestellten Erwerbseinbusse. Art. 8 Abs. 1 FHG; ein Rektifikationsvorbehalt darf verweigert werden, wenn die endgültige Liquidation nach der Lage des Falles der Genesung eher entgegenstehen würde.
Das Urteil der ersten Instanz, des Zivilgerichts Basel, vom 17. Oktober 1905 lautet: Die Beklagte wird zur Zahlung von 930 Fr. nebst 5% Zins seit 16. Dezember 1903 an den Kläger verurteilt. B. Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
behandelnden Professor Hildebrand und seinen Assistenten festgestellt werden müssen. Es sei vielmehr eine funktionelle Nervenstörung vorhanden; der Kläger biete das deutliche Bild einer ausgeprägten Neurasthenie. Eine solche könne nur dadurch geheilt werden, daß der Kranke trotz der Beschwerden arbeite; mit einiger Energie könne dieser vollständig seinen Beruf ausfüllen. Dem Kläger fehle diese Energie noch, weil er seine Hoffnung auf eine große Ent schädigungssumme setze. Gleichwohl müsse man ihm, da eben in dieser Schwäche seine Krankheit bestehe, eine kleine Entschädigung zuerkennen, jedoch nicht für lange Zeit, da er so am ehesten wieder seine volle Erwerbsfähigkeit erlangen werde. Der Experte nimmt an, daß der Kläger seine volle Arbeit verrichten könne, wenn er in den nächsten 3 4 Jahren je 3 4 Wochen Ferien mache, was einer Erwerbseinbuße von 10% für die nächsten 3 4 Jahre gleichkomme. 2. Das in Fakt. A mitgeteilte Urteil des Zivilgerichts Basel Stadt, das vom Appellationsgericht unter Aufnahme der Motive bestätigt worden ist, stützt sich auf folgende wesentliche Begrün dung: Der Anspruch aus Art. 67 OR sei abzuweisen, weil nichts dafür vorliege, daß der Schaden durch mangelhafte Anlage oder fehlerhafte Unterhaltung des Gebäudes herbeigeführt worden sei. Dagegen liege ein Betriebsunfall im Sinne des FHG vor. Der Unfall habe sich im Betriebslokal und während der Kläger seine Arbeit verrichtet, d. h. ein für seine Arbeit notwendiges Messer geholt habe, ereignet. Es sei nicht notwendig, daß auch das schä digende Ereignis selber durch den Betrieb erfolgt sei. Übrigens sei die Röhre, die auf den Kläger herabgefallen sei, im Interesse des Betriebs, um diesen zu erleichtern oder in bestimmter Beziehung zu ermöglichen, gelegt worden, und hiebei habe sich der Maschi nenmeister der Beklagten beteiligt, so daß man es also keineswegs mit einem dem Betrieb völlig fern stehenden Vorgang zu tun habe. Für die Festsetzung des Schadens sei auf die Expertise Egger abzustellen. Das Gutachten Niehans könne schon als Pri vatgutachten nicht in Betracht kommen; zudem gehe es von einer unrichtigen Voraussetzung (Schädelfraktur) aus und sei auch ma teriell durch die Ausführungen von Professor Egger widerlegt. Darnach sei übrigens in Übereinstimmung mit der Erfahrung anzunehmen, daß der Kläger bei regelmäßiger Arbeit eine volle Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werde. Er sei auch dem haftpflichtigen Uniernehmer gegenüber verpflichtet, die Arbeit wieder aufzunehmen, da er seinerseits alles tun müsse, um seine Arbeitsfähigkeit zurückzuerhalten. Nach dem Vorschlag des Ex perten sei für 3 4 Jahre von jetzt an eine Erwerbseinbuße von 10% anzunehmen; dagegen dürfe die Invalidität für die Zeit von der äußerlichen Heilung bis zum Ausgang des Prozesses etwas höher angesetzt worden, nämlich für das erste Jahr seit dem 25. Juni 1904 (bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger den vollen Lohn erhalten habe) auf 30% und für das folgende Jahr auf 20%. Es ergebe sich so für die fraglichen 5 Jahre bei einem Jahresverdienst von rund 1500 Fr. und nach Abzug von 20 % wegen Zufalls ein Betrag von rund 1000 Fr., auf den der Kläger als Entschädigung Anspruch habe. 3. Der Kläger hat den ursprünglich in erster Linie erhobenen Anspruch aus Art. 67 OR schon vor Appellationsgericht nicht mehr aufrecht erhalten. Was sodann die Frage anbetrifft, ob der Unfall, der den Kläger am 16. Dezember 1903 betroffen hat, als Betriebsunfall im Sinne des FHG zu betrachten sei, so kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zivilgerichts verwiesen werden. Der Kläger hat die Verletzung bei seiner Arbeit im Be triebe der Beklagten erlitten, und er war gerade infolge seiner Arbeit dem schädigenden Ereignis ausgesetzt. Auch wenn man für den Begriff des Betriebsunfalles verlangen wollte, daß das schä digende Ereignis selber eine Beziehung zum Betriebe haben müsse, so wäre auch dieses Requisit hier vorhanden, indem das Herunter fallen der Röhre im Zusammenhang zum Betrieb stand, da die Röhrenleitung, wie das Zivilgericht hervorhebt, offenbar für den Betrieb, um diesem zu dienen, erstellt wurde. Daß die hier ver wirklichte Gefahr keine ordentliche, sondern eine außerordentliche Gefahr für das betreffende Gewerbe ist, kann nach bekannter Praxis für die Frage, ob ein Betriebsunfall vorliege, nichts ver schlagen (s. z. B. AS 25 II S. 169). 4. Bei der Frage, ob dem Kläger infolge des Unfalls ein Schaden entstanden sei, haben die Vorinstanzen die Ergebnisse des gerichtlich erhobenen Gutachtens von Professor Egger akzeptiert. AS 32 II 1906
Die bezüglichen tatsächlichen Feststellungen sind für das Bundes gericht nach Art. 81 OG verbindlich. Als aktenwidrig können sie selbstverständlich nicht etwa deshalb angefochten werden, weil sie zum Teil mit der Auffassung von Professor Niehans in Bern in Widerspruch stehen; denn die Ausführungen des letztern wurden vom Experten keineswegs ignoriert, sondern berücksichtigt. Auch waren die Vorinstanzen zweifellos, und ohne dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit zu verfallen, befugt, dem amtlichen Gutachten Egger vor dem Privatgutachten Niehans den Vorzug zu geben. Ganz abgesehen von seiner größeren formellen Autorität als amtliches Gutachten, durfte das erstere auch deshalb als zuverläs siger erachtet werden, weil es in Kenntnis des gesamten Materials und namentlich auch des Privatgutachtens Niehans erstattet worden war. Ob das Zivilgericht angesichts der Widersprüche zwischen dem ersten Gutachten Egger und dem Berichte Niehans berechtigt war, von Professor Egger ein zweites ergänzendes Gut achten zu verlangen, oder ob es verpflichtet gewesen wäre, einen neuen Experten zu ernennen, ist eine Frage des kantonalen Pro zeßrechts, die sich der Kognition des Bundesgerichts entzieht. Übrigens hat der Kläger keine Bestimmung der kantonalen PO nennen können, mit der das (auch sachlich gewiß berechtigte) Vorgehen des Zivilgerichts im Widerspruch stehen würde. Bei dieser Sachlage bleibt im Verfahren vor Bundesgericht für die Erhebung einer Oberexpertife und für die Rücksendung der Akten an die kantonalen Gerichte zu diesem Behufe kein Raum. 5. Angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen tatsäch lichen Feststellungen der Expertise nun möchte vielleicht das Vor handensein eines Schadens infolge des Unfalls insofern auf den ersten Blick als zweifelhaft erscheinen, als der Experte erklärt, daß der Kläger trotz seiner Beschwerden seinen Beruf vollständig aus füllen könnte. Allein nach den weitern Ausführungen des Experten fehlt es dem Kläger hiefür an der nötigen Energie, weil sein ganzes Sinnen und Trachten auf eine Entschädigung gerichtet ist, und diese unrichtige Gedankenrichtung, die den Kläger an der Wiederaufnahme der Arbeit verhindert hat, beruht nicht etwa auf seinem freien Willen, so daß er sich bei gutem Willen davon hätte frei machen können, sondern ist, wie der Experte aus drücklich erklärt, eine krankhafte Schwäche, d. h. wohl eine auf beeinträchtigte Einsicht und gehemmten Willen zurückzu führende fehlerhafte Vorstellung, die sich seit dem Unfall beim Kläger entwickelt hat. Der Kausalzusammenhang zwischen dieser Störung und dem Unfall ist deshalb, und zwar im Gegen satz zu dem vom Bundesgericht kürzlich entschiedenen Fall Sidler (Urteil vom 13. Dezember 1905 ), vorliegend als gegeben an zunehmen, weil jener Zustand getrübter Einsicht und gehemmten Willens auf den Unfall und seine unmittelbaren Folgen zurück geht. Im Falle Sidler stand dagegen nach dem Ergebnis der ärzt lichen Expertise fest, daß der damalige Kläger sich von einer ähnlichen, dort durch übertriebenen Egoismus zu erklärenden falschen Gedankenrichtung bei gutem Willen hätte befreien können und es erschien deshalb der Kausalzusammenhang zwischen den noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall unterbrochen. Der Unterschied zwischen dem Zustand Sidlers und demjenigen des Klägers erklärt sich auch sachlich hinlänglich aus dem Umstand, daß Sidler seine Stelle nicht verlor, daß ihm stets der volle Lohn ausbezahlt und die Heilungskosten ersetzt wurden, und daß er wieder mit dem früheren Lohn weiter arbeiten konnte, während der Kläger seine Stelle schon bald einbüßte und daher bei ihm die Sorgen um die ökonomische Existenz und somit das Streben nach Entschädigung erklärlich sind und es nicht auffallen kann, wenn sich daraus infolge der durch den Unfall beeinträchtigten Einsicht und der daherigen Hemmung des Willens eine Zwangs vorstellung, die ihrerseits als durch den Unfall und seine Folgen ausgelöst erscheint, entwickelt hat. 6. Bei Festsetzung des Maßes der Entschädigung muß in einem Falle wie dem vorliegenden das richterliche Ermessen naturgemäß eine große Rolle spielen. Grundsätzlich ist eine gewisse Zurückhal tung jedenfalls geboten, da erfahrungsgemäß die Erledigung des Prozesses geeignet ist, einen günstigen Einfluß auf das Befinden des Haftpflichtklägers auszuüben. Die Limitierung der Entschädi gung auf 5 Jahre seit dem 25. Juni 1904, bis zu welchem Zeitpunkte der Kläger den vollen Lohn erhalten hat, entspricht AS 31 II N° 73 S. 590. (Anm. d. Red. f. Publ.)
den Feststellungen des Sachverständigen, nach welchen seit der Er stattung des Gutachtens (25. September 1905) noch 3 4 Jahre beschränkte Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist. Auch darin haben die Vorinstanzen wohl das richtige getroffen, daß sie die Entschä digung abgestuft und für die ersten beiden Jahre größere Beträge gesprochen haben, weil nach der ganzen Sachlage eine größere Beeinträchtigung für die erste Zeit anzunehmen ist. Die Ansätze endlich von 10% Erwerbseinbuße für die drei letzten Jahre stützen sich auf die Expertise und diejenigen für das erste und zweite Jahr stehen offenbar in richtigem Verhältnis dazu, wenn man bedenkt, daß der Zustand des Klägers auch von seinem sub jektiven Standpunkt aus bisher eine gewisse Arbeit nicht aus schloß, wie er denn auch zeitweilig arbeitete. Die ziffernmäßige Berechnung der Entschädigung ist von den Parteien nicht ange fochten und gibt auch zu keinen Ausstellungen Anlaß. Dem Be gehren des Klägers um Aufnahme des Rektifikationsvorbehaltes ins Urteil nach Art. 8 FHG ist keine Folge zu geben, weil die dadurch hinausgeschobene definitive Liquidation des Haftpflichtfalles aller Erfahrung nach einer Besserung im Zustande des Klägers im Wege stehen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten werden abgewiesen und es wird das Urteil des Appel lationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 27. November 1905 bestätigt.