Art. 716 OR; ideal-purpose associations: scope of federal law and cantonal law; reviewability on appeal. For associations for ideal purposes, federal law regulates only the acquisition of legal personality by registration in the commercial register and the consequences of dissolution for the association assets. Internal organization, membership relations and expulsion of members remain governed by cantonal private law. The Federal Court has no appellate competence to review such a dispute on the merits where the cantonal courts have applied cantonal law; only a misapplication of federal in place of cantonal law would constitute a violation of federal law within the meaning of Art. 56 OG. The requirement of Art. 63 no. 3 OG is satisfied where the cantonal judgment indicates the basis of the decision.
beider Behauptungen bestritten, und im übrigen den Standpunkt eingenommen, daß die Gerichte nicht befugt seien, Beschlüsse eines Vereins aufzuheben, die nicht an formellen Mängeln leiden, son dern statutengemäß zu stande gekommen seien. Das klagabweisende Urteil der ersten Instanz beruht nun auf der Auffassung, der Kläger habe am 7. Mai 1905 dem beklagten Verbande noch an gehört; die Statuten räumen der Generalversammlung die Befug nis ein, Mitglieder, die den Verbandsgrundsätzen zuwiderhandeln, aus dem Verbande auszuschließen; diese Befugnis würde illusorisch gemacht, wenn den Mitgliedern das Recht zugestanden würde, auch nach Einleitung einer Untersuchung darüber, ob Gründe für ihren Ausschluß vorhanden seien, ihren Austritt zu erklären. Demgegenüber geht die zweite Instanz davon aus, der Kläger habe seinen Austritt am 10. Juni 1904 gültig erklärt und des halb nicht nachträglich noch ausgeschlossen werden können. 2. Hinsichtlich des zur Anwendung zu bringenden Rechtes hat sich die erste Instanz auf den Standpunkt gestellt, zur Entschei dung der Streitsache komme kantonales, nicht eidgenössisches Recht zur Anwendung. Es handle sich um einen Verein zu idealen Zwecken, der sich gemäß Art. 716 OR ins Handelsregister habe eintragen lassen. Durch diese Eintragung sei aber der beklagte Verein den Vorschriften des kantonalen Rechtes keineswegs gänz lich entzogen, sondern das Vereinsrecht sei vom eidgenössischen Recht nur insoweit beherrscht, als der eidgenössische Gesetzgeber selber über bestimmte Punkte legiferiere; mit Bezug auf die von ihm nicht behandelten speziellen Materien des Vereinsrechtes ver weise er auf das Partikularrecht, wenn auch nicht explicite, so doch implicite. (Vergl. Huber, Schweiz. Privatrecht I, S. 156 f.; Heusler, Zeitschr. f. Schweiz. R., Neue Folge, VIII, S. 365 ff., 398 f.; Hafner, Komm. z. OR 1. Aufl., Anm. 8 zu Art. 716 OR.) Die Frage des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes, die sei, sei daher, kraft Bundesrechtes, nach im OR nicht geregelt zürcherischem Privatrecht zu entscheiden. Die zweite Instanz spricht sich in ihrem Entscheide über die Rechtsanwendung nicht aus; es ist jedoch anzunehmen, daß sie nach dieser Richtung die Auf fassung der Vorinstanzstillschweigend billigt, ansonst sie gewiß Veranlassung genommenhätte, ihr entgegen zu treten. Das Er fordernis des Art. 63, Ziff. 3 OG, daß in den kantonalen Ur teilen, die der Berufung an das Bundesgericht fähig sind, zugeben ist, inwieweit die Entscheidung auf der Anwendung eid genössischer, kantonaler oder ausländischer Gesetzesbestimmungen beruht , ist daher als erfüllt anzusehen, und von einer Verbesse rung des Mangels oder einer Rückweisung nach Art. 64 OG ist abzusehen; vielmehr ist davon auszugehen, daß auch die zweite kantonale Instanz in der Streitsache kantonales Recht zur An wendung gebracht hat. 3. Die Zulässigkeit der Berufung hängt danach davon ab, ob diese Anwendung kantonalen Rechtes vor dem eidgenössischen Recht Stand halte, d. h. ob die Vorinstanz mit Recht kantonales Recht zur Anwendung gebracht hat und nicht eidgenössisches Recht an dessen Stelle anzuwenden wäre; wäre kantonales Recht zu Un recht an Stelle von Bundesrecht angewendet worden, so läge hierin eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 57 OG) und die statthaft und das Bundes Berufung wäre nach Art. 56 OG gericht in der Sache selbst zuständig. Über diese Frage ist zu be merken: Daß der beklagte Verein ein Verein zu idealen Zwecken ist, ist unbestritten und unbestreitbar. Über derartige Vereine ent hält nun das eidgenössische OR spezielle Bestimmungen in Art. 716, und zwar beschränken sich diese Bestimmungen auf die dieRegelung des Erwerbes des Rechts der Persönlichkeit durch Eintragung ins Handelsregister erfolgen kann und auf das Schicksal des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins. Alle übrigen Rechtsverhältnisse solcher Vereine insbesondere die innere Organisation, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind im Bundesgesetz über das OR nicht geregelt. Diese übrigen Rechtsverhältnisse gehören denn auch in das Gebiet des Personenrechts, während nur jene vom OR speziell geregelten Rechtsverhältnisse in das Gebiet des Obligationenrechts ein schlagen; nun stand aber dem Bund das Gesetzgebungsrecht über das Personenrecht bis zur Volksabstimmung über die Rechtseinheit, vom 13. November 1898, nicht zu, und es ist schon aus diesem verfassungsmäßigen Zustande zu schließen, daß das eidgenössische Recht jene Rechtsverhältnisse der Vereine zu idealen Zwecken, die es nicht in Art. 716 speziell geregelt hat, nicht ergreifen wollte Das ist denn auch die in der schweizerischen Doktrin allgemein herrschende Ansicht, und es ist hiefür außer auf die von der
ersten Instanz angeführten Autoren lediglich noch hinzuweisen auf Soldan, Le code fédéral des obligations et de le droit cantonal, p. 164 et suiv. Die Auffassung der kantonalen In stanzen, daß für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache kan tonales Recht zur Anwendung komme, erweist sich also als zu treffend, und das Bundesgericht kann demgemäß wegen sachlicher Unzuständigkeit auf die Berufung nicht eintreten; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.