- Arteil vom 24. März 1906
in Sachen Schweizer Verband der Versicherungsvertreier
und -Beamten, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Fehring,
Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 716 OR, Verein zu idealen Zwecken: eidgenössisches und
kantonales Recht. Zur Beurteilung einer Klage auf Ausschliessung
eines Mitgliedes ist das Bundesgericht (als Berufungsinstanz) nicht
kompetent. Art. 56 0G. Art. 63 Ziff. 3 eod.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten ergeben:
A. Durch Urteil vom 20. Dezember 1905 hat die zweite Ap
pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfrage:
Ist der von der Generalversammlung des Schweizerischen Ver
bandes der Versicherungsvertreter und Beamten am 7. Mai
1905 gefaßte Beschluß betreffend den Ausschluß des Klägers
aufzuheben?"
erkannt:
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß festgestellt
wird, der Kläger sei seit dem 10. Juni 1904 nicht mehr Mit
glied des Schweizerischen Verbandes der Versicherungsvertreter
und Beamten gewesen und daß er deshalb nach jenem Zeitpunkte
nicht mehr aus dem genannten Verbande hat ausgeschlossen wer
den können.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit
dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Ab
weisung der Klage;
in Erwägung:
- Der beklagte Verein ist im Handelsregister eingetragen und
bezweckt nach 2 seiner Statuten: a) Hebung des Standes und
Förderung der Berufsinteressen. b) Bekämpfung von Miß
bräuchen im Versicherungswesen. c) Sachliche Belehrung in
Versicherungsfragen ; gemäß 4 der Statuten setzt er sich ins
besondere auch die Bekämpfung der das Versicherungswesen so
schwer schädigenden Vorkommnisse unlauteren Wettbewerbes
u. a. das Ausspannen von Vertretern, von unterzeichneten An
trägen oder (in Lebensversicherung) von bestehenden Policen
zum Zweck. Nach 6 der Statuten kann jedes Milglied seinen
Austritt durch schriftliche Erklärung an den Ausschuß nehmen,
wobei der Austretende für das laufende Kalenderjahr bezüglich
des Jahresbeitrages haftbar bleibt, und mit dem Austritt jedes
Anrecht auf das Verbandsvermögen erloschen ist. Nach 7 können
Mitglieder, die zu berechtigten Klagen Anlaß geben.... auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausge
schlossen werden. Der Kläger war
seit Beginn (Oktober 1902)
Mitglied und Quästor des beklagten Vereins. Ende Februar 1903
ging gegen ihn eine Beschwerde wegen Ausspannung eines Agenten
der beschwerdeführenden Gesellschaft ( Germania Stettin) ein;
er erhielt deshalb vom Vorstand des beklagten Vereins eine Rüge;
eine weitere Rüge wegen zweier neuen Fälle von versuchter Aus
spannung (nach Auffassung des Vorstandes) erfolgte am 8. Mai
- Am 10. Juni 1904 erklärte der Kläger dem Präsidenten
des beklagten Vereins schriftlich seinen Austritt, nachdem er wegen
eines neuen Falles von angeblich versuchter Ausspannung zur
Rede gestellt und ihm eine neue Beschwerde gegen ihn in Aus
sicht gestellt worden war. Der beklagte Verein ernannte einen
neuen Quästor; der Kläger lieferte die Kasse und die Papiere ab.
Das Verfahren gegen den Kläger wegen der letzterwähnten Be
schwerdesache wurde indessen durchgeführt, und am 7. Mai 1905
beschloß die Generalversammlung des beklagten Vereins gemäß
dem Antrage des Vorstandes den Ausschluß des Klägers. Auf
Aufhebung dieses Beschlusses ist die vorliegende Klage gerichtet,
die von der ersten Instanz abgewiesen, von der zweiten Instanz
dagegen in dem aus Fakt. A ersichtlichen Sinne gutgeheißen
worden ist. Als Aufhebungsgrund hatte der Kläger in erster
Linie geltend gemacht, er sei zur Zeit, als der angefochtene Be
schluß gefaßt wurde, nicht mehr Mitglied des beklagten Verbandes
gewesen und habe also auch nicht mehr ausgeschlossen werden
können; sodann hatte er materiell bestritten, daß Gründe für den
Ausschluß vorgelegen haben. Der Beklagte hat die Richtigkeit
beider Behauptungen bestritten, und im übrigen den Standpunkt
eingenommen, daß die Gerichte nicht befugt seien, Beschlüsse eines
Vereins aufzuheben, die nicht an formellen Mängeln leiden, son
dern statutengemäß zu stande gekommen seien. Das klagabweisende
Urteil der ersten Instanz beruht nun auf der Auffassung, der
Kläger habe am 7. Mai 1905 dem beklagten Verbande noch an
gehört; die Statuten räumen der Generalversammlung die Befug
nis ein, Mitglieder, die den Verbandsgrundsätzen zuwiderhandeln,
aus dem Verbande auszuschließen; diese Befugnis würde illusorisch
gemacht, wenn den Mitgliedern das Recht zugestanden würde,
auch nach Einleitung einer Untersuchung darüber, ob Gründe für
ihren Ausschluß vorhanden seien, ihren Austritt zu erklären.
Demgegenüber geht die zweite Instanz davon aus, der Kläger
habe seinen Austritt am 10. Juni 1904 gültig erklärt und des
halb nicht nachträglich noch ausgeschlossen werden können.
2. Hinsichtlich des zur Anwendung zu bringenden Rechtes hat
sich die erste Instanz auf den Standpunkt gestellt, zur Entschei
dung der Streitsache komme kantonales, nicht eidgenössisches Recht
zur Anwendung. Es handle sich um einen Verein zu idealen
Zwecken, der sich gemäß Art. 716 OR ins Handelsregister habe
eintragen lassen. Durch diese Eintragung sei aber der beklagte
Verein den Vorschriften des kantonalen Rechtes keineswegs gänz
lich entzogen, sondern das Vereinsrecht sei vom eidgenössischen
Recht nur insoweit beherrscht, als der eidgenössische Gesetzgeber
selber über bestimmte Punkte legiferiere; mit Bezug auf die von
ihm nicht behandelten speziellen Materien des Vereinsrechtes ver
weise er auf das Partikularrecht, wenn auch nicht explicite, so
doch implicite. (Vergl. Huber, Schweiz. Privatrecht I, S. 156 f.;
Heusler, Zeitschr. f. Schweiz. R., Neue Folge, VIII, S. 365 ff.,
398 f.; Hafner, Komm. z. OR 1. Aufl., Anm. 8 zu Art. 716
OR.) Die Frage des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes, die
sei, sei daher, kraft Bundesrechtes, nach
im OR nicht geregelt
zürcherischem Privatrecht zu entscheiden. Die zweite Instanz spricht
sich in ihrem Entscheide über die Rechtsanwendung nicht aus; es
ist jedoch anzunehmen, daß sie nach dieser Richtung die Auf
fassung der Vorinstanzstillschweigend billigt, ansonst sie gewiß
Veranlassung genommenhätte, ihr entgegen zu treten. Das Er
fordernis des Art. 63, Ziff. 3 OG, daß in den kantonalen Ur
teilen, die der Berufung an das Bundesgericht fähig sind,
zugeben ist, inwieweit die Entscheidung auf der Anwendung eid
genössischer, kantonaler oder ausländischer Gesetzesbestimmungen
beruht , ist daher als erfüllt anzusehen, und von einer Verbesse
rung des Mangels oder einer Rückweisung nach Art. 64 OG
ist abzusehen; vielmehr ist davon auszugehen, daß auch die zweite
kantonale Instanz in der Streitsache kantonales Recht zur An
wendung gebracht hat.
3. Die Zulässigkeit der Berufung hängt danach davon ab, ob
diese Anwendung kantonalen Rechtes vor dem eidgenössischen Recht
Stand halte, d. h. ob die Vorinstanz mit Recht kantonales Recht
zur Anwendung gebracht hat und nicht eidgenössisches Recht an
dessen Stelle anzuwenden wäre; wäre kantonales Recht zu Un
recht an Stelle von Bundesrecht angewendet worden, so läge
hierin eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 57 OG) und die
statthaft und das Bundes
Berufung wäre nach Art. 56 OG
gericht in der Sache selbst zuständig. Über diese Frage ist zu be
merken: Daß der beklagte Verein ein Verein zu idealen Zwecken
ist, ist unbestritten und unbestreitbar. Über derartige Vereine ent
hält nun das eidgenössische OR spezielle Bestimmungen in
Art. 716, und zwar beschränken sich diese Bestimmungen auf die
dieRegelung des Erwerbes des Rechts der Persönlichkeit
durch Eintragung ins Handelsregister erfolgen kann und auf
das Schicksal des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins.
Alle übrigen Rechtsverhältnisse solcher Vereine insbesondere
die innere Organisation, die Rechte und Pflichten der Mitglieder
sind im Bundesgesetz über das OR nicht geregelt. Diese
übrigen Rechtsverhältnisse gehören denn auch in das Gebiet des
Personenrechts, während nur jene vom OR speziell geregelten
Rechtsverhältnisse in das Gebiet des Obligationenrechts ein
schlagen; nun stand aber dem Bund das Gesetzgebungsrecht über
das Personenrecht bis zur Volksabstimmung über die Rechtseinheit,
vom 13. November 1898, nicht zu, und es ist schon aus diesem
verfassungsmäßigen Zustande zu schließen, daß das eidgenössische
Recht jene Rechtsverhältnisse der Vereine zu idealen Zwecken, die
es nicht in Art. 716 speziell geregelt hat, nicht ergreifen wollte
Das ist denn auch die in der schweizerischen Doktrin allgemein
herrschende Ansicht, und es ist hiefür außer auf die von der
ersten Instanz angeführten Autoren lediglich noch hinzuweisen
auf Soldan, Le code fédéral des obligations et de le droit
cantonal, p. 164 et suiv. Die Auffassung der kantonalen In
stanzen, daß für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache kan
tonales Recht zur Anwendung komme, erweist sich also als zu
treffend, und das Bundesgericht kann demgemäß wegen sachlicher
Unzuständigkeit auf die Berufung nicht eintreten;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.