- Arteil vom 24. Februar 1906
in Sachen Bussy, Ber. Kl., gegen Müller Cie., Ber. Bekl.
Rechtsstellung einer Partei, welche sich die Rechte eines Gemeinschuld
ners hat abtreten lassen, gegen den Klage erhoben war und der mit
einer Widerklage geantwortet hatte. Einrede der mangelnden Pas
sivlegitimation gegenüber der Hauptklage. Neues Begehren, Art. 80
06? Liegt neben der Zession hinsichtlich der Widerklagefor
derung in casu gleichzeitig eine Schuldübernahme mit Bezug
auf die Hauptklage vor? Wirkungen der Haltung im Prozesse; eid
genössisches Recht (bez. Zession) und kantonales Recht (bez. Eintritt
in ein Prozessrechtsverhältnis). Aufhebung des angefochtenen Ur
teils auf Grund des Art. 64 0G, in Verbindung mit Art. 63 Ziff. 3
- Teil daselbst.
A. Durch Urteil vom 10. November 1905 hat das Oberge
richt des Kantons Schaffhausen in der Appellationssache Franz
Müller Cie., Kläger, Widerbeklagte, Appellaten, gegen Alb.
Müller, nunmehr E. Bussy, Beklagten, Widerkläger, Appellan
ten" erkannt:
- Der Beklagte und Widerkläger ist gerichtlich angehalten, an
die Kläger und Widerbeklagten folgende Beträge zu bezahlen:
Aus Mietzins
Fr. 4000
Aus Kontokorrentabrechnung, Inventar u s. w.
1656 31
Aus Dachreparatur
14 90
Aus Schmiedearbeit (Anteil an der Rechnung
Rüeger, Schmied)
1
Total, Fr. 5672 21
- Die Kläger und Widerbeklagten sind gerichtlich angehalten,
nach Bezahlung des vorstehend normierten Betrages von 5672 Fr.
21 Cts. durch den Beklagten und Widerkläger der beklagtischen und
widerklägerischen Partei die von Albert Müller gemäß dem Miet
vertrage vom 1. Oktober 1898 geleistete Kaution von 4000 Fr.
samt dem vertraglichen Zins hieraus zu 3 ½% vom 20. Ok
tober 1898 an (Antritt des Mietobjektes) herauszugeben, dies
aber immerhin abzüglich 124 Fr. 30 Cts. bereits gutgeschriebene
und verrechnete Zinse.
- Die Kläger und Widerbeklagten sind mit ihren Ansprüchen,
soweit diese den oben genannten Betrag von 5672 Fr. 21 Cts.
übersteigen, abgewiesen.
- Die beklagte und widerklägerische Partei ist mit ihrer
Schadenerfatzforderung ebenfalls abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat Bussy rechtzeitig und formrichtig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
- Daß die Widerklage im Betrage von über 4000 Fr.
ganz, eventuell teilweise wegen gemeinsamen Verschuldens -
geschützt werde
- daß ausdrücklich die Stellung Bussys in diesem Prozesse
dahin präzisiert werde, daß er nur in den Anspruch des Albert
Müller in diesem Prozesse eingetreten ist, bezüglich der Schuld
Müllers gegenüber der klägerischen Partei aber keine Schuld
übernahme stattgefunden hat, eventuell daß die Frage, ob Bussy
auch die Schuld des Alb. Müller gegenüber Franz Müller Cie.
übernommen habe, einem besonderen Verfahren anheimgestellt
sei, hier offen gelassen werde.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
rufungsklägers Gutheißung der Berufung beantragt. Der Ver
treter der Berufungsbeklagten hat Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Eventuell hat
der Vertreter der Berufungsbeklagten beantragt, es sei die Sache
zur Beurteilung der Widerklage an die Vorinstanz und zur Be
urteilung der Passivlegitimation des Berufungsklägers an die I.
Instanz zurückzuweisen, letzteres unter Kassation des Verfahrens
bis mit November 1903.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem angefochtenen Urteile liegt folgender Tatbestand zu
Grunde:
a) Im Jahre 1898 hatten die Berufungsbeklagten eine ihnen
gehörige Villa in Neuhausen einem gewissen Albert Müller,
welcher darin einen Gasthof betreiben wollte, vermietel. Im Jahre
1899 wurde das Vertragsverhältnis unter Vorbehalt einer noch
zu bewerkstelligenden Abrechnung, welche zu Differenzen Anlaß
gab, aufgelöst. Die heutigen Berufungsbeklagten stellten darauf
als Kläger gegenüber Albert Müller folgende Rechtsfrage:
Ist der Beklagte und Widerkläger gerichtlich anzuhalten, an
die Kläger und Widerbeklagten aus Pachtvertrag die Summe
von 6528 Fr. 55 Cts. zu bezahlen, ferner einen noch festzu
stellenden Betrag für ausstehende Reparaturen, vorläufig zu
100 Fr. angeschlagen, sowie aus Schadenersatz eine nach richter
lichem Ermessen festzusetzende Summe?
wogegen Albert Müller widerklagsweise folgende Rechtsfrage stellte:
Sind die Kläger und Widerbeklagten mit ihrer Klage abzu
weisen, dieselben dagegen gerichtlich anzuhalten, dem Beklagten
und Widerkläger a) vier Obligationen der aargauischen Bank auf
J. H. Widmer nebst Coupons zurückzugeben, sowie ihm eine
Barkaution von 2000 Fr. zurückzuzahlen? b) aus Schadenersatz
eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Summe, im Mini
mum von 6000 Fr. auszurichten? c) diese Summe vom Tag der
Klageführung an mit 5 % zu verzinsen?
b) Während der Prozeß vor erster Instanz schwebte, geriet
Albert Müller in Vevey, wohin er sein Domizil verlegt, in Kon
kurs. Am 29. August 1903 ließ das Konkursamt Vevey alle
Rechte, welche der Konkursit gegenüber den Widerbeklagten be
sitzen mochte", an öffentlicher Gant versteigern; der Gantzuschlag
erfolgte an den heutigen Berufungskläger Bussy. Hierüber liegt
eine Bescheinigung mit folgendem Wortlaute bei den Akten:
Déclaration. Le soussigné, préposé aux faillites pour le
District de Vevey, déclare par les présentes qu'à la vente
aux enchères publiques qui a eu lieu par son office le 29
août 1903, M. Emile Bussy, agent d affaires, à Lausanne,
s'est rendu adjudicataire avec subrogation légale en sa fa
veur de tous les droits que la masse en faillite de Albert
Müller, ancien tenancier de la Brasserie du Léman à Vevey,
pouvait posséder contre la maison F. Müller Cie à Schaff
house.
Von dem obschwebenden Prozesse war das Konkursamt
Vevey seitens der Kanzlei des Bezirksgerichtes Schaffhausen am
12. Mai 1903 in Kenntnis gesetzt worden. Gleichzeitig war
dasselbe von der Gerichtskanzlei unter Beilegung des Rückporto
höflich ersucht worden, gefl. mitzuteilen, ob und welche Be
schlüsse die Konkursmasse über die Weiterführung des Streites
oder das Fallenlassen desselben gefaßt habe, eine Anfrage, welche
am 23. Juni, ebenfalls unter Beilegung von Rückporto, er
neuert worden war. Das Konkursamt hatte am 25.Juni
geantwortet, die Konkursmasse wolle den Prozeß nicht auf
nehmen, sondern beabsichtige, die ihr gegen Franz Müller
Cie. zustehende Forderung zu verkaufen; der Erwerber werde
in alle Rechte der Masse betreffend Weiterführung des Prozesses
eintreten.
d) Von der am 29. August stattgefundenen Versteigerung gab
das Konkursamt Vevey der Bezirksgerichtskanzlei am 22. Sep
tember Kenntnis, wobei es sich folgendermaßen ausdrückte: Bussy
s'est rendu adjudicataire de la prétention et de tous les
droits et obligations qui en découlent que la masse de Albert
Müller possédait contre Franz Müller Cie. La masse de
Albert Müller n a donc plus rien à voir dans ce litige.
e) Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben des Konkursamtes
vom 22. September, wonach die Konkursmasse des Albert
Müller alle ihre Rechte aus dem gegenwärtigen Prozesse an
Bussy abgetreten habe, forderte das Gericht am 28. September
den Berufungskläger als Rechtsnachfolger des Beklagten und
Widerklägers unter Androhung einer Ordnungsbuße zur Leistung
eines Kostenvorschusses auf.
f) Als Bussy hierauf nicht reagierte, erkundigte sich die Ge
richtskanzlei am 5. November nochmals beim Konkursamt Vevey
und zwar diesmal speziell darüber, ob Bussy nur die Gegen
forderungen des Albert Müller käuflich erworben habe, so daß
für die Hauptklage von Franz Müller Cie. die Konkursmasse
noch ins Recht zu antworten hätte , oder ob von Bussy auch die
Chancen und Risiken aus dieser Hauptklage übernommen worden
seien. Das Konkursamt Vevey antwortete am 14. November.
La maison F. Müller Cie à Schaffhouse est intervenue
dans la faillite de Albert Müller, Brasserie du Léman à
Vevey, pour une somme de 6643 fr. 06 outre intérêts et
accessoires divers. La maison F. Müller Cie ayant produit
son intervention tardivement a eu à payer les frais de relief
par 5 fr., ensuite de quoi il lui a été répondu que sa récla
mation était totalement écartée et qu'elle avait un délai de
dix jours pour ouvrir action si elle n'était pas satisfaite, ce
qu'elle n'a pas fait.
Quant à la créance que la masse de A. Müller à Vevey
s estimait avoir c. F. Müller Cie à Schaffhouse, M. Emile
Bussy, agent d affaires à Lausanne, s en est rendu adjudica
taire, naturellement aussi bien avec les droits et les chances
qu'avec les risques et périls qui peuvent en découler; par
conséquent tous les droits quelconques qui pouvaient appar
tenir à la masse Albert Müller sont actuellement la propriété
du sus-nommé Bussy.
g) Hierauf setzte das Gericht unterm 24./28. November dem
Berufungskläger eine neue Frist von 14 Tagen zur Leistung des
eingeforderten Kostenvorschusses, diesmal mit der Androhung, daß
im Unterlassungsfalle Anerkennung der Hauptklage und Verzicht
auf die Widerklage angenommen würde.
h) Diesmal kam Bussy der Kautionsauflage nach; gleichzeitig
schrieb er wörtlich (Brief vom 10. Dezember 1903):
Unter Bezugnahme auf Ihre gefl. Kautions Auflage vom
28. November in Sachen Konkursmasse Müller bezw. mich selbst
als Rechtsnachfolger gegen Müller Cie. habe ich heute per
Postanweisung an Ihre w. Adresse 150 Fr. als Kostenvorschuß
abgesandt.
Bei den Akten liegt u. a. noch ein an die Kanzlei des Be
zirksgerichts Schaffhausen gerichteter Brief des Berufungsklägers
vom 2. Juni 1905 mit folgendem Ingreß: In Sachen ich
selbst als Rechtsnachfolger des Alb. Müller gegen Franz Müller
Cie.
i) Der Ingreß des erstinstanzlichen Urteils lautet: In Sachen
Franz Müller Cie., Kläger und Widerbeklagte, gegen Albert
Müller, nunmehr seinen Rechtsnachfolger E. Bussy, Beklagten
und Widerkläger. In den Motiven ihres Urteils spricht sich
die I. Instanz nicht darüber aus, wie sie dazu gekommen sei,
den heutigen Berufungskläger als Beklagten zu betrachten.
2. Die den Gegenstand des ersten Berufungsbegehrens bildende
Widerklage wird, soweit dieselbe nicht durch Dispositiv 2 des an
gefochtenen Urteils (vergl. Fakt. A hievor) gutgeheißen wurde,
in der bundesgerichtlichen Instanz nur noch damit begründet,
daß Albert Müller durch falsche Bucheinträge veranlaßt worden
sei, den Hotelbetrieb mit viel mehr Aufwand und Kosten zu
organisieren, als es die realen Verhältnisse und die normale Fre
quenz erforderten . Dagegen ist nicht mehr behauptet worden,
Albert Müller sei durch jene falschen Bucheinträge zum Ver
tragsabschluß verleitet worden, eine Behauptung, mit welcher der
Berufungskläger übrigens selbstverständlich nicht mehr hätte ge
hört werden können, nachdem der oberste kantonale Richter in
nicht aktenwidriger Weise festgestellt hat, daß Albert Müller vor
Vertragsabschluß gar nie Gelegenheit gehabt hatte, von den
Büchern Einsicht zu nehmen.
Fragt es sich somit bezüglich der Widerklage nur noch, ob
eine zu Schadenersatz verpflichtende Handlung bezw. Unterlassung
der Widerbeklagten darin zu erblicken sei, daß dieselbe, wie aller
dings unbestritten ist, in dem Hotel, das sie dem Albert Müller
vermieteten, ein Geschäftsbuch mit falschen Einträgen zurückge
lassen haben, so ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß eine
solche Schadenersatzpflicht der Widerbeklagten nur dann anzu
nehmen wäre, wenn entweder feststünde, daß das betreffende Buch
dem Albert Müller absichtlich zum Zwecke der Täuschung als
allein maßgebend übergeben oder in die Hände gespielt worden
war, so daß er keine Veranlassung hatte, dasselbe mit andern
Büchern zu vergleichen, oder (im Falle bloßer Fahrlässigkeit)
wenn Albert Müller nach Lage der Umstände die fraglichen Buch
einträge für richtig halten mußte. Weder die eine noch die andere
dieser beiden Voraussetzungen trifft zu (was weiter ausgeführt
wird). Hieraus ergibt sich in der Tat die Unbegründetheit der
Widerklage, ohne daß es einer Untersuchung darüber bedürfte,
ob die von Albert Müller getroffene Betriebsorganisation den
Verhältnissen entsprochen habe, wie sie sich aus dem gefälschten
Buche ergeben mochten, bezw. ob ihm überhaupt ein Schaden
erwachsen sei oder nicht.
3. Was das zweite Berufungsbegehren betrifft, so stellt sich
dasselbe trotz dessen etwas ungewöhnlicher Form als ein Be
gehren auf Abweisung der Hauptklage dar, wobei jedoch
der Kläger stillschweigend einräumt, daß die Klage nicht wegen
ursprünglicher Unbegründetheit derselben, sondern nur wegen
mangelnder Passivlegitimation, d. h. nur deshalb abzu
weisen sei, weil er, Bussy, nicht der richtige Beklagte sei. Die
Berufung steht und fällt also mit der vom Berufungskläger er
hobenen Einrede der mangelnden Passivlegitimation.
Daß diese Einrede über den vor zweiter Instanz gestellten
Antrag hinausgehe und daher ein unzulässiges Novum im Sinne
von Art. a OG sei, kann nicht gesagt werden. Freilich gibt die
vorliegende Ausfertigung des zweitinstanzlichen Urteils, wie auch
das bei den Akten liegende Verhandlungsprotokoll des Oberge
richts, bezüglich der Hauptklage nur einen folgendermaßen formu
lierten Antrag des heutigen Berufungsklägers wieder: eventuell
sei die Frage im Dispositiv ausdrücklich offen zu lassen, ob der
Beklagte Bussy für den Überschuß haftbar sei , ein Antrag,
welcher in der Tat weniger weit ging, als der heutige Berufungs
antrag. Allein aus dem Zusammenhang sowohl als auch aus
der Bezeichnung dieses Antrages als eines Eventualantrages
muß geschlossen werden, daß schon vor Obergericht der Hauptan
trag des heutigen Berufungsklägers auf Abweisung der Hauptklage
gerichtet war.
Richtig ist allerdings, daß Bussy vor erster Instanz die Ein
rede der mangelnden Passivlegitimation allem Anschein nach nicht
erhoben hatte. Indessen hat das Bundesgericht die Frage nicht
zu überprüfen, ob der Berufungskläger berechtigt gewesen sei,
vor der zweiten Instanz weizergehende Anträge zu stellen, als
vor der ersten. Es genügt vielmehr, daß das Obergericht auf die
Frage, ob wegen mangelnder Passivlegitimation des Bussy die
Hauptklage abzuweisen sei, eingetreten ist, so daß also jedenfalls
nicht gesagt werden kann, der vor Bundesgericht gestellte Antrag
des Berufungsklägers gehe weiter als die in der letzten kanto
nalen Instanz zugelassenen Anträge desselben.
4. Die Frage, ob Bussy, wie in Bezug auf die Widerklage,
so auch in Bezug auf die Hauptklage, als Rechts oder Prozeß
nachfolger des Albert Müller bezw. der Konkursmasse desselben
erscheine, ist von beiden kantonalen Instanzen bejaht worden, von
der Vorinstanz aus dem Grunde, weil Bussy sich nicht darauf
stützen könne, daß er nur die Forderungen , nicht aber auch
die Schulden des Albert Müller gekauft habe; maßgebend
sei, daß er als Beklagter für letztern in den Prozeß eintrat
selbstverständlich habe er den Prozeß nur so aufnehmen können,
wie er ihn fand, d. h. er mußte riskieren, daß die Hauptklage
gutgeheißen werde, in welchem Falle er eben das Urteil gegen
sich gelten lassen mußte, wie wenn er der ursprüngliche Beklagte
wäre".
Was nun zunächst denjenigen Teil dieser Argumentation be
trifft, welcher unzweifelhaft im Bereiche des eidgenössischen Rechtes
liegt, so ist nicht einzusehen, warum Bussy sich nicht darauf sollte
berufen können, daß er nur die Forderungen, nicht aber auch
die Schulden des Albert Müller übernommen habe. Weder das
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, noch dasjenige über
Schuldbetreibung und Konkurs enthält einen Rechtssatz, wonach
der Zessionar bezw. Ersteigerer einer Forderung für die Schuld
den" des Zedenten bezw. Konkursiten, oder auch nur für die aus
demselben Rechtsverhältnis wie die zedierte Forderung herrühren
den Schulden desselben, einzustehen hätte; vielmehr hat sich der
Zessionar lediglich die Einreden gefallen zu lassen, welche schon
dem Zedenten gegenüber erhoben werden konnten (Art. 189 OR).
Wenn daher Bussy im Konkurse des Albert Müller dessen ver
meintliches Guthaben gegenüber den Klägern und Widerbe
klagten erworben hat, so folgt daraus noch keineswegs, daß er
auch allfällige aus demselben Rechtsverhältnis herrührende Schul
den des Konkurstten übernommen habe, sondern hiezu hätte es
einer besondern Willensäußerung bedurft; eine solche aber hat
nicht stattgefunden.
Was insbesondere das Resultat der verschiedenen Anfragen des
Bezirksgerichtes Schaffhausen beim Konkursamt Vevey betrifft
so ist den Antworten (vergl. oben Erw. 1, speziell sub d und f
und der Bescheinigung (ebendaselbst sub b) dieser letztern Amts
stelle einzig und allein zu entnehmen, daß am 29. August 1903
alle Rechte , welche die Konkursmasse des Albert Müller
gegen Franz Müller Cie. haben mochte", an öffentlicher Gant
dem Berufungskläger zugeschlagen worden sind. Wenn das Be
zirksgericht Schaffhausen die Briefe des Konkursamtes Vevey
dahin interpretieren zu müssen glaubte, das mehrerwähnte Kon
kursamt halte dafür, daß die Ersteigerung der Forderung Alb.
Müllers für Bussy ohne weiteres auch eine Succession in die
Schuld des genannten zur Folge gehabt habe, so ist hiezu zu
bemerken, daß die juristische Auffassung, welche das Kon
kursamt Vevey von der Sachlage haben mochte, für den Richter
von vornherein nicht entscheidend sein durfte. Aber auch die tat
sächlichen Erklärungen des Konkursamtes, welches im Konkurse
des Albert Müller zugleich Konkursverwaltung gewesen zu sein
scheint, waren mit Vorsicht entgegenzunehmen, zumal bei regel
rechter Abwickelung der Angelegenheit die Konkursverwaltung
selber (bezw. die zweite Gläubigerversammlung) vor die Alterna
tive hätte gestellt werden sollen, den Prozeß aufzunehmen oder
aber namens der Masse die von den Klägern geltend gemachte
Forderung anzuerkennen, ein Standpunkt, welcher denn auch in
der Tat ursprünglich vom Gerichte eingenommen, aber von An
fang an nicht energisch vertreten (vergl. oben Erw. 1 sub c)
worden war und sofort wieder aufgegeben wurde, als das Kon
kursamt Vevey erklärte, mit dem Prozeß nichts mehr zu tun zu
haben (ebendaselbst sub d).
Übrigens hat das Bezirksgericht Schaffhausen die Briefe des
Konkursamtes Vevey insofern durchaus mißverstanden, als diese
letztere Amtsstelle nie die Ansicht ausgesprochen hat, Bussy habe
auch die Chancen und Risiken aus der Hauptklage übernommen.
In dieser Beziehung lag wahrscheinlich ein doppeltes Mißver
ständnis vor: ein Mißverständnis seitens des Konkursamtes,
welches glaubte, Albert Müller habe in dem obschwebenden Pro
zeß nur die Rolle eines Klägers bekleidet, und ein Mißverständnis
seitens des Gerichtes, welches glaubte, das Konkursamt spreche
auch von jenen Chancen und Risiken aus der Hauptklage
während doch das Konkursamt in seinem Briefe vom 14. No
vember (vergl. Erw. 1 sub f) deutlich unterschied: zwischen der
Schuld Albert Müllers im Betrage von 6643 Fr. 06 Cts.,
welche durch Nichtanmeldung im Konkurse bezw. Nichtleistung
eines Kostenvorschusses erledigt sei, einerseits, und der For
derung des Konkursiten, welche mit allen Rechten und Ge
fahren auf Bussy übergegangen sei, anderseits, woraus sich
ergibt, daß das Konkursamt Vevey niemals hat sagen wollen,
obige Schuld von 6643 Fr. 06 Cts. sei mit der versteigerten
Schuld auf Bussy übergegangen; nur diejenigen risques et
périls (Brief vom 14. November) bezw. obligations (Brief
vom 22. September 1903), welche der Forderung anhafteten
oder, wie sich das Konkursamt ausdrückte, der Forderung eni
sprangen bezw. entspringen konnten (qui en découlent bezw.
qui peuvent en découler) wurden als auf Bussy übergegangen
bezeichnet. Das Konkursamt Vevey hatte also keineswegs die ihm
vom Gerichte beigelegte Auffassung, Bussy sei durch den Gant
kauf auch Schuldner bezüglich jener Forderung von 6643 Fr.
06 Cts. (d. h. bezüglich der den Gegenstand der Hauptklage bil
denden Forderung) geworden, sondern es wollte lediglich sagen,
Bussy habe die Forderung, welche Albert Müller als Kläger
geltend gemacht habe, auf die Gefahr hin erworben, daß diese
Forderung nicht bestehe oder nicht realisierbar sei, oder daß deren
Realisierung mehr kosten könnte, als der Erlös betragen werde.
5. Liegt somit nichts dafür vor, daß anläßlich des Gantkaufes
vom 29. August 1903 eine Schuld des Albert Müller vom
heutigen Berufungskläger übernommen worden sei, so ist die Haupt
klage dem Berufungskläger gegenüber abzuweisen, es sei denn,
daß aus seiner Haltung im Prozesse auf eine Anerkennung
seiner Stellung als Beklagten geschlossen werden müßte, welche
Frage, weil in den Bereich des kantonalen Prozeßrechtes fallend,
vom Bundesgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen ist. (Vergl.
Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Februar 1901 i. S. Burck
hardt gegen Fopp
Nun erklärt die Vorinstanz in der Tat: maßgebend sei, daß
Bussy als Beklagter für Albert Müller in den Prozeß eintrat ;
selbstverständlich habe er den Prozeß nur so aufnehmen können,
wie er ihn fand, d. h. er mußte riskieren, daß die Hauptklage
gutgeheißen werde, in welchem Falle er eben das Urteil gegen sich
gelten lassen mußte, wie wenn er der ursprüngliche Beklagte wäre.
Es geht aus dieser Motivierung nicht mit Sicherheit hervor
auf welche der beiden an sich möglichen Annahmen die Vorinstanz
den Schluß gründet, daß Bussy an Stelle der ursprünglichen
Prozeßpartei als Beklagter zu behandeln sei, und demnach das
die Hauptklage gutheißende Urteil direkt gegen ihn richtet, ob
sie diesen Schluß schon aus der Tatsache zieht, daß Bussy sich
überhaupt an dem Prozeß beteiligt habe und deshalb ipso
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 32 II 1906
facto in das Prozeßrechtsverhältnis nicht nur bezüglich der Wider
klage, sondern auch bezüglich der Hauptklage einbezogen sei,
oder aber, ob sie darauf abstelle, daß Bussy sich nicht nur be
züglich der Widerklage, sondern auch bezüglich der Hauptklage als
Prozeßpartei in einer Weise geriert habe, die auf seinen Willen
schließen ließ, auch bezüglich der Hauptklage in vollem Um
fang an Stelle des Albert Müller zu treten und daß er hie
durch in die Prozeßstellung des Beklagten eingetreten sei.
War letzteres die Meinung der Vorinstanz, so entzieht sich
(nach dem oben gesagten) ihre Entscheidung der Überprüfung
des Bundesgerichts, da eben die Frage, welche Wirkungen der
Stellungnahme zu einem Prozeßrechtsverhältnis, dem Eintreten
in ein solches, beizumessen sind, ausschließlich vom Prozeßrecht
beherrscht wird.
Nicht gleich verhält es sich, wenn die Vorinstanz die Verpflich
tung des Bussy, auch auf die Hauptklage Rede zu stehen, ganz
abgesehen von seinem Verhalten gegenüber der Hauptklage, schon
daraus allein abgeleitet hat, daß er überhaupt auf eine Weiter
verfolgung der ihm abgetretenen Widerklageforderung ein
trat. Denn wenn auch einerseits die Frage, unter welchen Vor
aussetzungen ein Eintritt in ein Prozeßrechtsverhältnis als ge
geben anzunehmen sei, grundsätzlich allerdings eine prozeßrecht
liche ist, so ist anderseits zu beachten, daß (wie oben ausgeführt)
Bussy kraft des eidgenössischen Zivilrechts die Widerklageforderung
erwerben konnte, ohne damit gleichzeitig die (mit der Haupt
klage geltend gemachten) Schulden des Albert Müller zu über
nehmen, daß aber die auf das Prozeßrecht gestützte Annahme,
mit der Weiterverfolgung jener Widerklageforderung sei er ipso
facto auch in das Prozeßrechtsverhälinis in Ansehung der Haupt
klage eingetreten, eben jene Rechtsnorm des Zivilrechts über die
Wirkungen der Forderungsübernahme illusorisch machen würde,
indem ja dem Berufungskläger zur Geltendmachung der von ihm
erworbenen Forderung schlechterdings nichts anderes übrig blieb,
als eben in den über die Widerklage schwebenden Prozeß einzutreten.
Da das eidgenössische Recht dem kantonalen Recht vorgeht,
kann also eine allfällige Norm des kantonalen Prozeßrechts, kraft
welcher der Zessionar einer Widerklageforderung durch die bloße
Prosequierung der Widerklage ipso jure auch als Beklagter
hinsichtlich der Hauptklage anzufehen sei, keine Gültigkeit haben.
Um beurteilen zu können, ob nicht die Vorinstanz mit ihrer
Entscheidung eidgenössisches Recht verletzt habe, bedarf es demnach
noch der Feststellung, in welchem Sinne sie einen Eintritt
des Bussy in den Prozeß annehme, ob sie diesen Eintritt lediglich
daraus folgere, daß Bussy sich überhaupt wenn auch nur als
Widerkläger am Prozesse beteiligt habe, oder ob sie sich darauf
stütze, daß er sich auch der Hauptklage gegenüber als selbständige
Prozeßpartei geriert habe, und eventuell: auf welche Handlungen
des Bussy sie diese Annahme basiere.
Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung
auf Grund dieser Erwägungen zurückzuweisen.
6. Für den Fall, daß der Endentscheid nicht im Sinne einer
Abweisung der Hauptklage ausfallen sollte, bliebe noch der Even
tualantrag des Berufungsklägers (Verweisung der Hauptklage ad
Eventualantrag
separatum) zu behandeln. Da indessen dieser
damit begründet wird, daß der Berufungskläger nur vor seinem
Wohnsitzrichter als Beklagter Rede und Antwort zu stehen habe,
so wäre das Bundesgericht als Berufungsinstanz in Zivilstreitig
keiten zur Anhandnahme desselben jedenfalls inkompetent, ganz
abgesehen davon, daß der Berufungskläger, wenn er sich wirklich
als Beklagter geriert haben sollte, dadurch offenbar auch die
Kompetenz der Schaffhauser Gerichte anerkannt hätte; hat er sich
aber nicht als Beklagter geriert, so erscheint sein Prinzipalbe
gehren als begründet und besitzt er daher an einer Erörterung
der Gerichtsstandsfrage kein Interesse mehr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt
daß zwar, soweit auf die Widerklage bezüglich, das angefochtene
Urteil bestätigt wird, daß aber, soweit auf die Hauptklage be
züglich, dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Ver
handlung und Beurteilung im Sinne von Art. 64 OG an das
Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen wird.