Art. 189 OR; assignment of a claim does not, without a separate assumption agreement, transfer the assignor’s debts or the obligations arising from the same legal relationship. The assignee merely steps into the creditor’s position and must accept the defenses available against the cedent. A cantonal procedural rule cannot, by deeming the assignee to have become defendant merely because he pursues the assigned counterclaim, neutralize the federal rule governing assignment. If it is unclear whether the lower court relied on mere participation in the proceedings or on conduct amounting to procedural succession, the judgment must be set aside and remanded for clarification (consid. 4-5).
von 6528 Fr. 55 Cts. zu bezahlen, ferner einen noch festzu stellenden Betrag für ausstehende Reparaturen, vorläufig zu 100 Fr. angeschlagen, sowie aus Schadenersatz eine nach richter lichem Ermessen festzusetzende Summe? wogegen Albert Müller widerklagsweise folgende Rechtsfrage stellte: Sind die Kläger und Widerbeklagten mit ihrer Klage abzu weisen, dieselben dagegen gerichtlich anzuhalten, dem Beklagten und Widerkläger a) vier Obligationen der aargauischen Bank auf J. H. Widmer nebst Coupons zurückzugeben, sowie ihm eine Barkaution von 2000 Fr. zurückzuzahlen? b) aus Schadenersatz eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Summe, im Mini mum von 6000 Fr. auszurichten? c) diese Summe vom Tag der Klageführung an mit 5 % zu verzinsen? b) Während der Prozeß vor erster Instanz schwebte, geriet Albert Müller in Vevey, wohin er sein Domizil verlegt, in Kon kurs. Am 29. August 1903 ließ das Konkursamt Vevey alle Rechte, welche der Konkursit gegenüber den Widerbeklagten be sitzen mochte", an öffentlicher Gant versteigern; der Gantzuschlag erfolgte an den heutigen Berufungskläger Bussy. Hierüber liegt eine Bescheinigung mit folgendem Wortlaute bei den Akten: Déclaration. Le soussigné, préposé aux faillites pour le District de Vevey, déclare par les présentes qu'à la vente aux enchères publiques qui a eu lieu par son office le 29 août 1903, M. Emile Bussy, agent d affaires, à Lausanne, s'est rendu adjudicataire avec subrogation légale en sa fa veur de tous les droits que la masse en faillite de Albert Müller, ancien tenancier de la Brasserie du Léman à Vevey, pouvait posséder contre la maison F. Müller Cie à Schaff house. Von dem obschwebenden Prozesse war das Konkursamt Vevey seitens der Kanzlei des Bezirksgerichtes Schaffhausen am 12. Mai 1903 in Kenntnis gesetzt worden. Gleichzeitig war dasselbe von der Gerichtskanzlei unter Beilegung des Rückporto höflich ersucht worden, gefl. mitzuteilen, ob und welche Be schlüsse die Konkursmasse über die Weiterführung des Streites oder das Fallenlassen desselben gefaßt habe, eine Anfrage, welche am 23. Juni, ebenfalls unter Beilegung von Rückporto, er neuert worden war. Das Konkursamt hatte am 25.Juni geantwortet, die Konkursmasse wolle den Prozeß nicht auf nehmen, sondern beabsichtige, die ihr gegen Franz Müller Cie. zustehende Forderung zu verkaufen; der Erwerber werde in alle Rechte der Masse betreffend Weiterführung des Prozesses eintreten. d) Von der am 29. August stattgefundenen Versteigerung gab das Konkursamt Vevey der Bezirksgerichtskanzlei am 22. Sep tember Kenntnis, wobei es sich folgendermaßen ausdrückte: Bussy s'est rendu adjudicataire de la prétention et de tous les droits et obligations qui en découlent que la masse de Albert Müller possédait contre Franz Müller Cie. La masse de Albert Müller n a donc plus rien à voir dans ce litige. e) Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben des Konkursamtes vom 22. September, wonach die Konkursmasse des Albert Müller alle ihre Rechte aus dem gegenwärtigen Prozesse an Bussy abgetreten habe, forderte das Gericht am 28. September den Berufungskläger als Rechtsnachfolger des Beklagten und Widerklägers unter Androhung einer Ordnungsbuße zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. f) Als Bussy hierauf nicht reagierte, erkundigte sich die Ge richtskanzlei am 5. November nochmals beim Konkursamt Vevey und zwar diesmal speziell darüber, ob Bussy nur die Gegen forderungen des Albert Müller käuflich erworben habe, so daß für die Hauptklage von Franz Müller Cie. die Konkursmasse noch ins Recht zu antworten hätte , oder ob von Bussy auch die Chancen und Risiken aus dieser Hauptklage übernommen worden seien. Das Konkursamt Vevey antwortete am 14. November. La maison F. Müller Cie à Schaffhouse est intervenue dans la faillite de Albert Müller, Brasserie du Léman à Vevey, pour une somme de 6643 fr. 06 outre intérêts et accessoires divers. La maison F. Müller Cie ayant produit son intervention tardivement a eu à payer les frais de relief par 5 fr., ensuite de quoi il lui a été répondu que sa récla mation était totalement écartée et qu'elle avait un délai de dix jours pour ouvrir action si elle n'était pas satisfaite, ce qu'elle n'a pas fait.
Quant à la créance que la masse de A. Müller à Vevey s estimait avoir c. F. Müller Cie à Schaffhouse, M. Emile Bussy, agent d affaires à Lausanne, s en est rendu adjudica taire, naturellement aussi bien avec les droits et les chances qu'avec les risques et périls qui peuvent en découler; par conséquent tous les droits quelconques qui pouvaient appar tenir à la masse Albert Müller sont actuellement la propriété du sus-nommé Bussy. g) Hierauf setzte das Gericht unterm 24./28. November dem Berufungskläger eine neue Frist von 14 Tagen zur Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses, diesmal mit der Androhung, daß im Unterlassungsfalle Anerkennung der Hauptklage und Verzicht auf die Widerklage angenommen würde. h) Diesmal kam Bussy der Kautionsauflage nach; gleichzeitig schrieb er wörtlich (Brief vom 10. Dezember 1903): Unter Bezugnahme auf Ihre gefl. Kautions Auflage vom 28. November in Sachen Konkursmasse Müller bezw. mich selbst als Rechtsnachfolger gegen Müller Cie. habe ich heute per Postanweisung an Ihre w. Adresse 150 Fr. als Kostenvorschuß abgesandt. Bei den Akten liegt u. a. noch ein an die Kanzlei des Be zirksgerichts Schaffhausen gerichteter Brief des Berufungsklägers vom 2. Juni 1905 mit folgendem Ingreß: In Sachen ich selbst als Rechtsnachfolger des Alb. Müller gegen Franz Müller Cie. i) Der Ingreß des erstinstanzlichen Urteils lautet: In Sachen Franz Müller Cie., Kläger und Widerbeklagte, gegen Albert Müller, nunmehr seinen Rechtsnachfolger E. Bussy, Beklagten und Widerkläger. In den Motiven ihres Urteils spricht sich die I. Instanz nicht darüber aus, wie sie dazu gekommen sei, den heutigen Berufungskläger als Beklagten zu betrachten. 2. Die den Gegenstand des ersten Berufungsbegehrens bildende Widerklage wird, soweit dieselbe nicht durch Dispositiv 2 des an gefochtenen Urteils (vergl. Fakt. A hievor) gutgeheißen wurde, in der bundesgerichtlichen Instanz nur noch damit begründet, daß Albert Müller durch falsche Bucheinträge veranlaßt worden sei, den Hotelbetrieb mit viel mehr Aufwand und Kosten zu organisieren, als es die realen Verhältnisse und die normale Fre quenz erforderten . Dagegen ist nicht mehr behauptet worden, Albert Müller sei durch jene falschen Bucheinträge zum Ver tragsabschluß verleitet worden, eine Behauptung, mit welcher der Berufungskläger übrigens selbstverständlich nicht mehr hätte ge hört werden können, nachdem der oberste kantonale Richter in nicht aktenwidriger Weise festgestellt hat, daß Albert Müller vor Vertragsabschluß gar nie Gelegenheit gehabt hatte, von den Büchern Einsicht zu nehmen. Fragt es sich somit bezüglich der Widerklage nur noch, ob eine zu Schadenersatz verpflichtende Handlung bezw. Unterlassung der Widerbeklagten darin zu erblicken sei, daß dieselbe, wie aller dings unbestritten ist, in dem Hotel, das sie dem Albert Müller vermieteten, ein Geschäftsbuch mit falschen Einträgen zurückge lassen haben, so ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß eine solche Schadenersatzpflicht der Widerbeklagten nur dann anzu nehmen wäre, wenn entweder feststünde, daß das betreffende Buch dem Albert Müller absichtlich zum Zwecke der Täuschung als allein maßgebend übergeben oder in die Hände gespielt worden war, so daß er keine Veranlassung hatte, dasselbe mit andern Büchern zu vergleichen, oder (im Falle bloßer Fahrlässigkeit) wenn Albert Müller nach Lage der Umstände die fraglichen Buch einträge für richtig halten mußte. Weder die eine noch die andere dieser beiden Voraussetzungen trifft zu (was weiter ausgeführt wird). Hieraus ergibt sich in der Tat die Unbegründetheit der Widerklage, ohne daß es einer Untersuchung darüber bedürfte, ob die von Albert Müller getroffene Betriebsorganisation den Verhältnissen entsprochen habe, wie sie sich aus dem gefälschten Buche ergeben mochten, bezw. ob ihm überhaupt ein Schaden erwachsen sei oder nicht. 3. Was das zweite Berufungsbegehren betrifft, so stellt sich dasselbe trotz dessen etwas ungewöhnlicher Form als ein Be gehren auf Abweisung der Hauptklage dar, wobei jedoch der Kläger stillschweigend einräumt, daß die Klage nicht wegen ursprünglicher Unbegründetheit derselben, sondern nur wegen mangelnder Passivlegitimation, d. h. nur deshalb abzu weisen sei, weil er, Bussy, nicht der richtige Beklagte sei. Die
Berufung steht und fällt also mit der vom Berufungskläger er hobenen Einrede der mangelnden Passivlegitimation. Daß diese Einrede über den vor zweiter Instanz gestellten Antrag hinausgehe und daher ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. a OG sei, kann nicht gesagt werden. Freilich gibt die vorliegende Ausfertigung des zweitinstanzlichen Urteils, wie auch das bei den Akten liegende Verhandlungsprotokoll des Oberge richts, bezüglich der Hauptklage nur einen folgendermaßen formu lierten Antrag des heutigen Berufungsklägers wieder: eventuell sei die Frage im Dispositiv ausdrücklich offen zu lassen, ob der Beklagte Bussy für den Überschuß haftbar sei , ein Antrag, welcher in der Tat weniger weit ging, als der heutige Berufungs antrag. Allein aus dem Zusammenhang sowohl als auch aus der Bezeichnung dieses Antrages als eines Eventualantrages muß geschlossen werden, daß schon vor Obergericht der Hauptan trag des heutigen Berufungsklägers auf Abweisung der Hauptklage gerichtet war. Richtig ist allerdings, daß Bussy vor erster Instanz die Ein rede der mangelnden Passivlegitimation allem Anschein nach nicht erhoben hatte. Indessen hat das Bundesgericht die Frage nicht zu überprüfen, ob der Berufungskläger berechtigt gewesen sei, vor der zweiten Instanz weizergehende Anträge zu stellen, als vor der ersten. Es genügt vielmehr, daß das Obergericht auf die Frage, ob wegen mangelnder Passivlegitimation des Bussy die Hauptklage abzuweisen sei, eingetreten ist, so daß also jedenfalls nicht gesagt werden kann, der vor Bundesgericht gestellte Antrag des Berufungsklägers gehe weiter als die in der letzten kanto nalen Instanz zugelassenen Anträge desselben. 4. Die Frage, ob Bussy, wie in Bezug auf die Widerklage, so auch in Bezug auf die Hauptklage, als Rechts oder Prozeß nachfolger des Albert Müller bezw. der Konkursmasse desselben erscheine, ist von beiden kantonalen Instanzen bejaht worden, von der Vorinstanz aus dem Grunde, weil Bussy sich nicht darauf stützen könne, daß er nur die Forderungen , nicht aber auch die Schulden des Albert Müller gekauft habe; maßgebend sei, daß er als Beklagter für letztern in den Prozeß eintrat selbstverständlich habe er den Prozeß nur so aufnehmen können, wie er ihn fand, d. h. er mußte riskieren, daß die Hauptklage gutgeheißen werde, in welchem Falle er eben das Urteil gegen sich gelten lassen mußte, wie wenn er der ursprüngliche Beklagte wäre". Was nun zunächst denjenigen Teil dieser Argumentation be trifft, welcher unzweifelhaft im Bereiche des eidgenössischen Rechtes liegt, so ist nicht einzusehen, warum Bussy sich nicht darauf sollte berufen können, daß er nur die Forderungen, nicht aber auch die Schulden des Albert Müller übernommen habe. Weder das Bundesgesetz über das Obligationenrecht, noch dasjenige über Schuldbetreibung und Konkurs enthält einen Rechtssatz, wonach der Zessionar bezw. Ersteigerer einer Forderung für die Schuld den" des Zedenten bezw. Konkursiten, oder auch nur für die aus demselben Rechtsverhältnis wie die zedierte Forderung herrühren den Schulden desselben, einzustehen hätte; vielmehr hat sich der Zessionar lediglich die Einreden gefallen zu lassen, welche schon dem Zedenten gegenüber erhoben werden konnten (Art. 189 OR). Wenn daher Bussy im Konkurse des Albert Müller dessen ver meintliches Guthaben gegenüber den Klägern und Widerbe klagten erworben hat, so folgt daraus noch keineswegs, daß er auch allfällige aus demselben Rechtsverhältnis herrührende Schul den des Konkurstten übernommen habe, sondern hiezu hätte es einer besondern Willensäußerung bedurft; eine solche aber hat nicht stattgefunden. Was insbesondere das Resultat der verschiedenen Anfragen des Bezirksgerichtes Schaffhausen beim Konkursamt Vevey betrifft so ist den Antworten (vergl. oben Erw. 1, speziell sub d und f und der Bescheinigung (ebendaselbst sub b) dieser letztern Amts stelle einzig und allein zu entnehmen, daß am 29. August 1903 alle Rechte , welche die Konkursmasse des Albert Müller gegen Franz Müller Cie. haben mochte", an öffentlicher Gant dem Berufungskläger zugeschlagen worden sind. Wenn das Be zirksgericht Schaffhausen die Briefe des Konkursamtes Vevey dahin interpretieren zu müssen glaubte, das mehrerwähnte Kon kursamt halte dafür, daß die Ersteigerung der Forderung Alb. Müllers für Bussy ohne weiteres auch eine Succession in die Schuld des genannten zur Folge gehabt habe, so ist hiezu zu
bemerken, daß die juristische Auffassung, welche das Kon kursamt Vevey von der Sachlage haben mochte, für den Richter von vornherein nicht entscheidend sein durfte. Aber auch die tat sächlichen Erklärungen des Konkursamtes, welches im Konkurse des Albert Müller zugleich Konkursverwaltung gewesen zu sein scheint, waren mit Vorsicht entgegenzunehmen, zumal bei regel rechter Abwickelung der Angelegenheit die Konkursverwaltung selber (bezw. die zweite Gläubigerversammlung) vor die Alterna tive hätte gestellt werden sollen, den Prozeß aufzunehmen oder aber namens der Masse die von den Klägern geltend gemachte Forderung anzuerkennen, ein Standpunkt, welcher denn auch in der Tat ursprünglich vom Gerichte eingenommen, aber von An fang an nicht energisch vertreten (vergl. oben Erw. 1 sub c) worden war und sofort wieder aufgegeben wurde, als das Kon kursamt Vevey erklärte, mit dem Prozeß nichts mehr zu tun zu haben (ebendaselbst sub d). Übrigens hat das Bezirksgericht Schaffhausen die Briefe des Konkursamtes Vevey insofern durchaus mißverstanden, als diese letztere Amtsstelle nie die Ansicht ausgesprochen hat, Bussy habe auch die Chancen und Risiken aus der Hauptklage übernommen. In dieser Beziehung lag wahrscheinlich ein doppeltes Mißver ständnis vor: ein Mißverständnis seitens des Konkursamtes, welches glaubte, Albert Müller habe in dem obschwebenden Pro zeß nur die Rolle eines Klägers bekleidet, und ein Mißverständnis seitens des Gerichtes, welches glaubte, das Konkursamt spreche auch von jenen Chancen und Risiken aus der Hauptklage während doch das Konkursamt in seinem Briefe vom 14. No vember (vergl. Erw. 1 sub f) deutlich unterschied: zwischen der Schuld Albert Müllers im Betrage von 6643 Fr. 06 Cts., welche durch Nichtanmeldung im Konkurse bezw. Nichtleistung eines Kostenvorschusses erledigt sei, einerseits, und der For derung des Konkursiten, welche mit allen Rechten und Ge fahren auf Bussy übergegangen sei, anderseits, woraus sich ergibt, daß das Konkursamt Vevey niemals hat sagen wollen, obige Schuld von 6643 Fr. 06 Cts. sei mit der versteigerten Schuld auf Bussy übergegangen; nur diejenigen risques et périls (Brief vom 14. November) bezw. obligations (Brief vom 22. September 1903), welche der Forderung anhafteten oder, wie sich das Konkursamt ausdrückte, der Forderung eni sprangen bezw. entspringen konnten (qui en découlent bezw. qui peuvent en découler) wurden als auf Bussy übergegangen bezeichnet. Das Konkursamt Vevey hatte also keineswegs die ihm vom Gerichte beigelegte Auffassung, Bussy sei durch den Gant kauf auch Schuldner bezüglich jener Forderung von 6643 Fr. 06 Cts. (d. h. bezüglich der den Gegenstand der Hauptklage bil denden Forderung) geworden, sondern es wollte lediglich sagen, Bussy habe die Forderung, welche Albert Müller als Kläger geltend gemacht habe, auf die Gefahr hin erworben, daß diese Forderung nicht bestehe oder nicht realisierbar sei, oder daß deren Realisierung mehr kosten könnte, als der Erlös betragen werde. 5. Liegt somit nichts dafür vor, daß anläßlich des Gantkaufes vom 29. August 1903 eine Schuld des Albert Müller vom heutigen Berufungskläger übernommen worden sei, so ist die Haupt klage dem Berufungskläger gegenüber abzuweisen, es sei denn, daß aus seiner Haltung im Prozesse auf eine Anerkennung seiner Stellung als Beklagten geschlossen werden müßte, welche Frage, weil in den Bereich des kantonalen Prozeßrechtes fallend, vom Bundesgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen ist. (Vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Februar 1901 i. S. Burck hardt gegen Fopp Nun erklärt die Vorinstanz in der Tat: maßgebend sei, daß Bussy als Beklagter für Albert Müller in den Prozeß eintrat ; selbstverständlich habe er den Prozeß nur so aufnehmen können, wie er ihn fand, d. h. er mußte riskieren, daß die Hauptklage gutgeheißen werde, in welchem Falle er eben das Urteil gegen sich gelten lassen mußte, wie wenn er der ursprüngliche Beklagte wäre. Es geht aus dieser Motivierung nicht mit Sicherheit hervor auf welche der beiden an sich möglichen Annahmen die Vorinstanz den Schluß gründet, daß Bussy an Stelle der ursprünglichen Prozeßpartei als Beklagter zu behandeln sei, und demnach das die Hauptklage gutheißende Urteil direkt gegen ihn richtet, ob sie diesen Schluß schon aus der Tatsache zieht, daß Bussy sich überhaupt an dem Prozeß beteiligt habe und deshalb ipso In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 32 II 1906
facto in das Prozeßrechtsverhältnis nicht nur bezüglich der Wider klage, sondern auch bezüglich der Hauptklage einbezogen sei, oder aber, ob sie darauf abstelle, daß Bussy sich nicht nur be züglich der Widerklage, sondern auch bezüglich der Hauptklage als Prozeßpartei in einer Weise geriert habe, die auf seinen Willen schließen ließ, auch bezüglich der Hauptklage in vollem Um fang an Stelle des Albert Müller zu treten und daß er hie durch in die Prozeßstellung des Beklagten eingetreten sei. War letzteres die Meinung der Vorinstanz, so entzieht sich (nach dem oben gesagten) ihre Entscheidung der Überprüfung des Bundesgerichts, da eben die Frage, welche Wirkungen der Stellungnahme zu einem Prozeßrechtsverhältnis, dem Eintreten in ein solches, beizumessen sind, ausschließlich vom Prozeßrecht beherrscht wird. Nicht gleich verhält es sich, wenn die Vorinstanz die Verpflich tung des Bussy, auch auf die Hauptklage Rede zu stehen, ganz abgesehen von seinem Verhalten gegenüber der Hauptklage, schon daraus allein abgeleitet hat, daß er überhaupt auf eine Weiter verfolgung der ihm abgetretenen Widerklageforderung ein trat. Denn wenn auch einerseits die Frage, unter welchen Vor aussetzungen ein Eintritt in ein Prozeßrechtsverhältnis als ge geben anzunehmen sei, grundsätzlich allerdings eine prozeßrecht liche ist, so ist anderseits zu beachten, daß (wie oben ausgeführt) Bussy kraft des eidgenössischen Zivilrechts die Widerklageforderung erwerben konnte, ohne damit gleichzeitig die (mit der Haupt klage geltend gemachten) Schulden des Albert Müller zu über nehmen, daß aber die auf das Prozeßrecht gestützte Annahme, mit der Weiterverfolgung jener Widerklageforderung sei er ipso facto auch in das Prozeßrechtsverhälinis in Ansehung der Haupt klage eingetreten, eben jene Rechtsnorm des Zivilrechts über die Wirkungen der Forderungsübernahme illusorisch machen würde, indem ja dem Berufungskläger zur Geltendmachung der von ihm erworbenen Forderung schlechterdings nichts anderes übrig blieb, als eben in den über die Widerklage schwebenden Prozeß einzutreten. Da das eidgenössische Recht dem kantonalen Recht vorgeht, kann also eine allfällige Norm des kantonalen Prozeßrechts, kraft welcher der Zessionar einer Widerklageforderung durch die bloße Prosequierung der Widerklage ipso jure auch als Beklagter hinsichtlich der Hauptklage anzufehen sei, keine Gültigkeit haben. Um beurteilen zu können, ob nicht die Vorinstanz mit ihrer Entscheidung eidgenössisches Recht verletzt habe, bedarf es demnach noch der Feststellung, in welchem Sinne sie einen Eintritt des Bussy in den Prozeß annehme, ob sie diesen Eintritt lediglich daraus folgere, daß Bussy sich überhaupt wenn auch nur als Widerkläger am Prozesse beteiligt habe, oder ob sie sich darauf stütze, daß er sich auch der Hauptklage gegenüber als selbständige Prozeßpartei geriert habe, und eventuell: auf welche Handlungen des Bussy sie diese Annahme basiere. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung auf Grund dieser Erwägungen zurückzuweisen. 6. Für den Fall, daß der Endentscheid nicht im Sinne einer Abweisung der Hauptklage ausfallen sollte, bliebe noch der Even tualantrag des Berufungsklägers (Verweisung der Hauptklage ad Eventualantrag separatum) zu behandeln. Da indessen dieser damit begründet wird, daß der Berufungskläger nur vor seinem Wohnsitzrichter als Beklagter Rede und Antwort zu stehen habe, so wäre das Bundesgericht als Berufungsinstanz in Zivilstreitig keiten zur Anhandnahme desselben jedenfalls inkompetent, ganz abgesehen davon, daß der Berufungskläger, wenn er sich wirklich als Beklagter geriert haben sollte, dadurch offenbar auch die Kompetenz der Schaffhauser Gerichte anerkannt hätte; hat er sich aber nicht als Beklagter geriert, so erscheint sein Prinzipalbe gehren als begründet und besitzt er daher an einer Erörterung der Gerichtsstandsfrage kein Interesse mehr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt daß zwar, soweit auf die Widerklage bezüglich, das angefochtene Urteil bestätigt wird, daß aber, soweit auf die Hauptklage be züglich, dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Ver handlung und Beurteilung im Sinne von Art. 64 OG an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen wird.