Art. 51 Abs. 1 SchKG; Ort der Betreibung bei Betreibung auf Verwertung einer verpfändeten Forderung: Für das Verwertungsverfahren ist die verpfändete Forderung exekutionsrechtlich am Wohnsitz des Pfandgläubigers gelegen zu betrachten. Die allgemeine Regel, wonach eine Forderung mangels Urkundenverkörperung grundsätzlich am Wohnsitz des Gläubigers als belegen gilt, schliesst Ausnahmen nach der Natur des Verfahrens nicht aus; bei der Verwertung des Pfandes ist auf den Ort des Pfandgläubigers abzustellen. Bern kann daher als Betreibungsort zulässig sein, auch wenn der Betriebene anderswo wohnt (vgl. Erw. zur Abgrenzung der früheren Praxis).
Die Vorinstanz erklärt, von Gegenbemerkungen zum Rekurse abzusehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: In den von der Vorinstanz angeführten Entscheiden in Sachen Dr. Meyer und Genossen und Weber Stierlin (AS Sep. Ausgabe 8 Nr. 17 Archiv 9 Nr. 82; Archiv 9 Nr. 113) hat das Bundesgericht als allgemeine Regel den Satz aufgestellt, daß eine Forderung (soweit nicht als Wertpapier in einer Urkunde verkörpert) in exekutionsrechtlicher Beziehung im allgemeinen als am Wohnsitze des Gläubigers gelegen anzusehen ist. Dabei wurde aber in den beiden Entscheiden die Möglichkeit vorbehalten, daß in einzelnen Fällen besondere Verhältnisse zu Ausnahmen von dieser Regel führen könnten. Ein solcher Fall liegt nun hier vor wo es sich für das Pfandverwertungsverfahren fragt, an welchem Orte die zu realisierende verpfändete Forderung sich befinde. Hier über ist, entsprechend den Ausführungen, die das Bundesgericht in seinem die Admassierung im Konkurse betreffenden Entscheide vom 20. November in Sachen Konkursmasse Bloch Brunschwigs gemacht hat, folgendes zu bemerken: (Hier folgen wörtlich die Ausführungen des angeführten Entscheides von Zu jener allge meinen Regel bis Mobiliarcharakter besitzt. Zufolge des Gesagten muß man also die der Rekurrentin zu Pfand gegebene Hypothekarforderung als in Bern, dem Wohnsitze der Rekurrentin, befindlich ansehen. Nach Art. 51 Abs. 1 SchKG ist somit Bern zulässiger Betreibungsort, mögen die betriebenen Rekursgegner noch daselbst wohnen oder nicht, und es hat daher die Vorinstanz zu Unrecht die Betreibung als ungültig betrachtet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der von der Vor instanz aufgehobene Zahlungsbefehl Nr. 55,648 als zu Recht bestehend erklärt. Ges.-Ausg. 31 I Nr. 37 S. 208 ff. Id. Nr. 85 S. 319 ff. Sep.- Ausg. 8 Nr. 52. Oben N° 117 S. 799 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)