liche Klage vindiziert, der sich dann Larini am 8./19. März 1906 unterzog. Gestützt darauf stellte Witwe Appli beim Gerichtsprä sidenten von Biel ein Vollstreckungsbegehren, welchem dieser am 21. März 1906 entsprach, indem er die Wegnahme des Klaviers bei Larini zu Handen der Frau Appli verfügte. Der mit der Ausführung dieser Verfügung beauftragte Weibel Suter erschien nach Empfang des Auftrages beim Gerichtspräsidenten und er klärte: es bestehe zu Gunsten der Hauseigentümerin Frau Sele an diesem Klavier ein Retentionsrecht, dasselbe sei für ausstehen den Mietzins auf deren Ansuchen vom Betreibungsamt Biel retiniert worden. Auf diese Mitteilung änderte der Gerichts präsident (laut seinem unten erwähnten Berichte) den erteilten Auftrag dahin ab, daß das Klavier nicht an Frau Appli, sondern an das Betreibungsamt Biel, unter Wahrung des Reten tionsrechtes der Hauseigentümerin, Frau Sele, abgeliefert werden solle. Demgemäß wurde das Klavier in das Aufbewahrungslokal des Betreibungsamtes Biel gebracht, wo es sich zur Zeit noch befindet. Mit Brief vom 2. April 1906 erkärte Frau Appli dem Be treibungsamte, daß sie das in die Retentionsurkunde Nr. 561 einbezogene Klavier zu Eigentum anspreche, und ergänzte diese Er klärung mit Brief vom 6. Juni noch dahin, daß sie das Retentions recht des Rekurrenten Clémence an dem Klavier bestritt. Darauf setzte das Betreibungsamt am 9./13. Juni Clémence hatte inzwischen, am 27. April, Verwertung der Retentionsobjekte ver langt der Witwe Appli eine Frist von 10 Tagen an, um gegen Clémence gerichtlich auf Aberkennung seines Retentions rechtes zu klagen. II. Nunmehr führte Witwe Appli Beschwerde mit den An trägen: es sei das Betreibungsamt zur sofortigen Herausgabe des Klaviers an die Beschwerdeführerin zu verhalten und anzu weisen, das Widerspruchsverfahren statt nach Art. 106 nach Art. 109 SchKG durchzuführen. Zur Begründung wurde geltend gemacht: Clémence habe, wie der Zivilprozeß hierüber dartun werde, am fraglichen Klavier kein Retentionsrecht erworben. Jeden falls bestehe ein solches Recht jetzt nicht mehr, weil das Klavier seit dem 20. April 1906 sich nicht mehr in den Mietslokalitäten befinde, Clémence für dessen rechtzeitige Rückschaffung nicht sorgt und das Betreibungsamt das Klavier auch nicht etwa ihn, Clémence, in amtlichem Gewahrsam habe, da es nur beauf tragt sei, für Frau Sele zu retinieren. Unter diesen Umständen lasse sich weder der Schuldner Larini dem ja die Innehabung des Objektes durch Urteilsvollstreckung benommen worden sei noch der Gläubiger Clémence als im Gewahrsam des Klaviers befindlich ansehen. Es sei also nach Art. 109 zu verfahren und damit gleichzeitig die Herausgabe des Klaviers an Frau Appli gerechtfertigt. III. Der Rekurrent Clémence und das Betreibungsamt Biel beantragten Abweisung der Beschwerde. In einem der Vorinstanz am 13. August erstatteten Berichte bemerkte der Gerichtspräsident von Biel: Er habe bei Erlaß seiner Vollstreckungsverfügung weder gewußt, daß die Retention der Frau Sele dahin gefallen war, noch davon Kenntnis gehabt, daß am 23. Februar 1906 Clémence das Klavier mit Retentionsbeschlag hatte belegen lassen. Nach der Mitteilung des Weibels Suter sei er nicht in der Lage gewesen, dem Begehren der Frau Appli um Herausgabe des Klaviers ohne weiteres Folge zu geben, sondern habe er das bestehende Pfandrecht unter allen Umständen respektieren müssen. Hätte ein Retentionsrecht überhaupt nicht bestanden, so würde das Betreibungsamt das Klavier nicht in Verwahrung genommen haben und würde er, der Gerichtspräsident, davon, daß es von jeder Verhaftung frei sei, Kenntnis erhalten und darauf dessen Herausgabe an Frau Appli verfügt haben. IV. Mit Entscheid vom 25. August 1906 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und sprach der Beschwerde führerin ihre beiden Anträge zu. Sie ging dabei von folgenden Erwägungen aus: Die nachträglich abgeänderte Vollstreckungs verfügung des Gerichtspräsidenten beruhe auf der irrtümlichen Voraussetzung, daß ein Retentionsrecht zu Gunsten der Frau Sele noch bestehe. Ohne diese Voraussetzung wäre die ursprüng liche Verfügung auf Ablieferung an Frau Appli aufrecht er halten worden. Nachdem sich nun der Irrtum des Gerichts präsidenten herausgestellt habe, bestehe kein Grund mehr, das Klavier noch fernerhin in amtlicher Verwahrung zu halten, um
das längst erloschene Retentionsrecht zu wahren. Vielmehr sei es der Beschwerdeführerin herauszugeben, der es ja ohne Rücksicht auf das vermeintliche Retentionsrecht der Frau Sele nach der Verfügung des Gerichtspräsidenten von vornherein hätte ausge folgt werden sollen. Das führe auch zur Gutheißung des zweiten, die Anwendung von Art. 109 statt 106 und 107 verlangenden Beschwerdeantrages, indem keine Rede davon sein könne, daß das Betreibungsamt den Gewahrsam an dem Klavier im Namen des Schuldners Larini oder gar im Namen des Gläubigers Clémence, der in der richterlichen Verfügung mit keinem Worte erwähnt werde, ausgeübt habe. V. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Clémence rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, die Beschwerdeführerin Witwe Appli mit ihren beiden Anträgen abzuweisen. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab gesehen. Die Beschwerdeführerin Frau Appli beantragt Abweisung desselben und Bestätigung des angefochtenen Entscheides und be ruft sich hierfür auf den Inhalt des letztern. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
vom 21. März 1906 entschieden, so ist auf jeden Fall folgendes zu sagen: Das Betreibungsamt und bei Beschwerde die Auf sichtsbehörden befinden sich gegenüber dieser richterlichen Verfügung nicht oder doch nicht ausschließlich in der Stellung von Vollzugs organen, sondern, soweit es sich um den Retentionsbeschlag des Rekurrenten handelt, in derjenigen von Behörden, die dem Ge richtspräsidenten koordiniert sind. Darüber, ob der Mieter Larini zwangsweise zur Herausgabe des Klaviers an die Rekursgegnerin zu verhalten sei, hatte freilich, was das Verhältnis zwischen diesen Parteien betrifft, der Gerichtspräsident allein zu entscheiden als die Amtsstelle, die für die Zwangsvollstreckung derartiger dinglicher Ansprüche nach kantonalem Prozeßrecht zuständig ist. Und sofern der Betreibungsbeamte in dieser Beziehung in den Fall käme, auf das Gewahrsamsverhältnis am Klavier einzu wirken (etwa letzteres an die Rekursgegnerin herauszugeben, wenn kein Retentionsbeschlag daran mehr bestünde), so würde er damit eine solche kraft kantonalen Zwangsvollstreckungsrechtes getroffene Anordnung vollziehen helfen. Anders aber verhält es sich, soweit, wie hier, in Frage steht, welche Rechtsstellung dem Rekurrenten aus dem vom Betreibungsamte verfügten Reten tionsbeschlage erwachsen ist und ob und inwiefern diese Rechtsstellung durch eine kantonalrechtliche Vollstreckungsverfügung genannter Art im Betreibungsverfahren namentlich also auch, soweit in diesem der Gewahrsam von Erheblichkeit ist (Art. 106/ 109) beeinträchtigt werden könne. Hierüber haben die Be treibungsbehörden selbständig zu befinden und sich schlüssig zu machen, inwiefern sie jener Verfügung durch Vollzugshandlungen Nachachtung schulden oder nicht. Demzufolge erscheint als ausschlaggebend für die Entscheidung der Beschwerde die Beantwortung der Doppelfrage: Muß es sich der Rekurrent gesetzlich gefallen lassen, daß das bisherige, ihm günstige Gewahrsamsverhältnis nach Art. 106 durch eine gericht liche Vollstreckungsverfügung, wie die vom 21. März 1906, in ein solches nach Art. 109 umgewandelt werde, und hat tatsächlich zu Recht oder Unrecht eine derartige Umwandlung statt gefunden? Beides ist zu verneinen: Als der Gerichtspräsident seine Vollstreckungsverfügung erließ, bestand der Retentionsbeschlag bereits. Nun ist der einzige gesetz liche Weg, den ein Dritteigentümer des Retentionsobjektes zur Wahrung seiner Rechte und speziell seiner Besitzrechte gegenüber der betreibungsamtlichen Retention (Aufnahme der Retentions urkunde) und der sich ihr anschließenden Betreibung einschlagen kann, das Widerspruchsverfahren (Art. 106/109). Nur in diesem Verfahren und durch die Betreibungsbehörden spätere richterliche Verfügungen im Widerspruchsprozesse vorbehalten kann im Verhältnis zwischen dem Dritteigentümer und dem Re tentionsberechtigten die Frage des Gewahrsams am Retentions objekte geprüft und geregelt werden, insbesondere auch soweit es sich darum handelt, wer den Gewahrsam in dem für die Klag fristansetzung maßgebenden Zeitpunkt (persönlich oder durch einen Vertreter) ausübt. Danach aber ist es für die Beurteilung der Beschwerde ohne Belang, daß die Drittansprecherin gegenüber dem Retentionsschuldner einen Anspruch auf Aushändigung des Reten tionsobjektes besitzt und daß sie, nachdem der Retentionsgläubiger den Retentionsbeschlag erwirkt hatte, ihrerseits für diesen Anspruch behördlichen Schutz durch eine Vollstreckungsverfügung vorliegender Art erlangt hat. Beides vermag die betreibungsrechtlichen Befug nisse nicht zu berühren, die dem Rekurrenten daraus und gerade daraus erwachsen sind, daß das Klavier beim Retentionsschuldner als eine im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache (Art. 106) mit Retentionsbeschlag belegt wurde. Sodann ist trotz der Verfügung des Gerichtspräsidenten und der zu ihrem Vollzuge getroffenen Vorkehren das bisher be stehende Gewahrsamsverhältnis, soweit der Rekurrent in Betracht kommt, auch nicht tatsächlich zu Ungunsten des letztern ver ändert worden. Daß das Klavier aus der Wohnung des Reten tionsschuldners Larini auf das Betreibungsamt gebracht wurde, ließ die Stellung des Rekurrenten (sein behauptetes Retentions recht und seine Befugnisse aus dem erlangten Retentionsbeschlage) unbeeinträchtigt; und zwar gilt das nicht nur gegenüber dem Retentionsschuldner (vergl. Sep. Ausg. 9 Nr. 21 S. 137/138 sondern auch auf was es hier ankommt gegenüber der Oben Nr. 53 S. 367 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Rekursgegnerin, auf deren Betreiben diese örtliche Veränderung des Retentionsobjektes sich vollzog. Eine solche Veränderung zu dulden und dabei mitzuwirken, konnte von den Betreibungsbe hörden nur mit der Maßgabe verlangt werden, daß hierdurch die betreibungsrechtliche Lage des Rekurrenten keine Verschlechterung erfahre. Damit wird allerdings zugleich vorausgesetzt, der Betrei bungsbeamte habe das Klavier wirklich mit dem Willen an sich genommen und in seiner Verwahrung behalten, für den Rekur renten als Retentionsgläubiger und nicht für die Rekursgegnerin als Eigentümerin den Gewahrsam daran auszuüben. Daß dem aber tatsächlich so gewesen sein muß, ergibt sich zunächst aus dem schon oben in Erwägung 2 erörterten Inhalte der Weisung, durch die der Gerichtspräsident das Klavier dem Be treibungsamte abliefern ließ, und sodann namentlich auch daraus, daß der Betreibungsbeamte verfügte, den Drittanspruch, den die Rekursgegnerin auf das in betreibungsamtlicher Verwahrung be findliche Klavier erhoben hatte, nach Art. 106/107 und nicht nach Art. 109 zu erledigen. Mit dem gesagten stellt sich das Beschwerdebegehren der Re kursgegnerin, nach Art. 109 vorzugehen, als unbegründet heraus und damit von selbst auch der andere, auf sofortige Herausgabe des Retentionsobjektes gerichtete Beschwerdeantrag. Der auf Ab weisung der Beschwerde schließende Rekurs ist also gutzuheißen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit in Aufhebung des angefochtenen Vorentscheides die Beschwerde der Rekursgegnerin abgewiesen.