Art. 197 Abs. 2 SchKG; Art. 144 OR; admassiation in bankruptcy and confusion of claims as a result of inheritance: only assets of the debtor fall into the estate, not a collocated claim of a third person against the estate. A claim collocated in bankruptcy remains a passive mass item; the dividend later allocated to a creditor is to be distinguished from the claim itself. If the debtor becomes creditor and debtor in the same person only with respect to the dividend quota, this does not justify admassiation of the inherited claim as such; the office may at most clarify and, if necessary, correct the collocation insofar as confusion has extinguished the claim (consid. 1-2).
es sich aber nicht um die Admassierung seines Erbteiles (einer ideellen Quote der Erbschaft), sondern nur von bestimmten Vermö gensstücken handeln; und als ein solches wiederum wird allseitig nur die Frauengutsforderung erwähnt, für die Frau Wild haber im Konkurse kolloziert worden war und von welcher der Rekurrent bei der Erbteilung zwei Quoten ( 1391 Fr. 90 Cts. von der in IV. Klasse und 879 Fr. 61 Cts. von der in V. Klasse kollozierten Summe ) zugewiesen erhalten hatte. Nun ist klar, daß diese Frauengutsforderung kein zur Masse ziehbares Aktivum bilden kann, keinen Vermögenswert, den die Konkursgläubiger zur Befriedigung ihrer Forderungen verwenden könnten, sondern daß sie umgekehrt solange sie besteht ein Passivum der Masse darstellt, eine Konkursforderung, die selbst aus dem vorhandenen Massevermögen Befriedigung finden soll. Zu der Annahme, daß man es hier mit einer Admassierung der dem Rekurrenten zuge wiesenen Forderungsquoten zu tun habe, konnte der Rekurrent nur dadurch gelangen, daß er irrtümlicher Weise die kollozierte For derung als Vermögensobjekt ohne weiteres mit dem auf sie ent fallenden Verteilungsbetreffnis identifizierte. Natürlich aber ist die Forderung, die durch Kollokation im Konkurse Berücksichtigung findet, auseinander zu halten von der Geldsumme, die Fortdauer der Kollokation später als Dividende zu ihrer ganzen oder teilweisen Bezahlung dienen wird und an welcher der Kollo zierte ein Recht erst mit ihrer einstigen Zuteilung und Auszah lung erwirbt. Ist hiernach mit der Verfügung vom 28. Juli 1906 kein Ver mögen des Rekurrenten zur Masse gezogen worden, so erweist sich sein Beschwerdebegehren, laut dem eine Admassierung von Ver mögen zu untersagen wäre, als gegenstandslos und ist in diesem Sinne die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen. Demzufolge hat es auch keinen Zweck mehr, auf die im bisherigen Verfahren erörterten Fragen über die Auslegung des Art. 197 Abs. 2 SchKG einzutreten. 2. Mit dem gesagten bleibt noch unentschieden, was den wirk lichen Inhalt der konkursamtlichen Verfügung vom 28. Juli 1906 bilde. Sie will wohl einen auf den Kollokationsplan, auf die Fest stellung der Passivmasse bezüglichen Punkt regeln, nämlich aus sprechen, daß die kollozierte Frauengutsforderung, soweit auf den Rekurrenten angewiesen, durch Konfusion untergegangen sei, und erklären, daß insoweit ihre Kollokation, als nicht mehr gerecht fertigt, rückgängig gemacht werde. Da dies aber aus ihrer Fassung nicht deutlich genug erhellt, ist das Konkursamt zu verhalten, dem Rekurrenten über die wirkliche Bedeutung seiner Verfügung ge nauen Aufschluß zu geben, damit er in der Lage sei, bei voller Kenntnis ihres Inhaltes gegen sie aufzutreten, wenn er glaubt, hierzu Grund zu haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.