Kognition, vorzugehen, und nur hier sei deshalb Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen das Betreibungsamt zulässig, während man sich gegen dasselbe wegen des Aktes einer andern Behörde nicht beschweren könne. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Für die vorliegende Rekurssache ist der Bundesgerichtsentscheid in Sachen Dr. Meyer und Genossen (AS Sep. Ausg. 8 Nr. 17 ) präjudiziell. Dieser geht davon aus, daß der Betrei bungsbeamte, der von der Arrestbehörde mit der Vollziehung eines Arrestbefehles betraut wird (Art. 274 Abs. 1 SchKG), sich an diesen Befehl insoweit nicht zu halten hat, als seine Vollziehungs maßnahmen sonst die für den Arrestvollzug geltenden gesetzlichen Vorschriften (Art. 275) verletzen würden, und daß ferner diese Vollziehungsmaßnahmen der Überprüfung der Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren (Art. 17 19) unterstehen. Eine solche durch Beschwerde anfechtbare Verletzung der gesetzlichen Vorschriften wurde dabei im besondern da angenommen, wo der mit dem lrrestvollzug betraute Betreibungsbeamte durch die Vollziehung des Arrestes gegen die geltenden Bestimmungen über die örtliche Kompetenz zur Vornahme von Betreibungshandlungen verstoßen würde. Von dieser durch den genannten Bundesgerichtsentscheid ent wickelten Auffassung abzuweichen, liegt kein Grund vor. Einen solchen bildet namentlich nicht das Hauptargument des Rekurrenten: daß nämlich die Bezeichnung des Betreibungsbeamten, der den Arrest zu vollziehen hat, ein Bestandteil des Arrestbefehls sei. Soweit das überhaupt der Fall ist, schließt es nicht aus, daß der Betreibungsbeamte, an den sich der Befehl richtet, und im Beschwerdefalle die Aufsichtsbehörden als die ihm übergeordneten Amtsstellen, prüfen können und sollen, ob der Beamte zur Voll ziehung des Befehles gesetzlich befugt und also speziell auch örtlich zuständig sei. Allerdings ist damit die Möglichkeit von Konflikten, die das Verfahren hemmen, gegeben: der Arrestbefehl, mit dem die Arrestbehörde das Vorhandensein des Arrestgrundes und da Ges.-Ausg. 31 I Nr. 37 S. 208 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) mit das Recht des Gläubigers auf Arrestvollziehung verbindlich feststellt, bleibt unausgeführt, wenn und solange er sich nicht an denjenigen Betreibungsbeamten richtet, der nach der hierüber maß gebenden Feststellung der Betreibungsbehörden (Betreibungsamt und eventuell Aufsichtsbehörden) zur Vollziehung kompetent ist. Allein das ist eben die notwendige Folge der Art und Weise, wie das Gesetz das Arrestverfahren geordnet hat, indem es dem Betreibungsbeamten und den Aufsichtsbehörden als Organen des Arrestvollzuges (Art. 275/276 und 17/19) eine selbständige koor dinierte Stellung anweist neben der den Arrest bewilligenden Arrestbehörde. Die gegenteilige Ordnung, wonach der Betreibungs beamte, soweit er als Arrestvollzugsorgan handelt, der Arrestbe hörde und nicht mehr den Aufsichtsbehörden unterstehen würde und diese mit dem Arrestvollzuge nichts zu tun hätten, findet im Gesetze keinen genügenden Anhaltspunkt. Im umgekehrten Sinne aber spricht, daß nach Art. 275 für den Arrestvollzug die für die Pfändung aufgestellten Vorschriften, über deren Beobachtung ja sonst die Aufsichtsbehörden zu wachen haben, maßgebend sind und daß nun, namentlich auch aus praktischen Gründen, nicht im Willen des Gesetzes liegen kann, im Arrestverfahren ausnahms weise anderen Amtsstellen die Aufgabe zuzuteilen, für eine richtige Anwendung dieser Vorschriften zu sorgen; das um so weniger, als sonst hier eine eidgenössische Rekursinstanz und damit eine einheitliche Gesetzesanwendung fehlen würde. Demgemäß sieht denn auch das Gesetz nirgends unter Einschränkung der den Auf sichtsbehörden an sich zukommenden Kompetenzen (Art. 17/19) die Möglichkeit vor, gegen das Arrestvollzugsorgan bei der Arrest bewilligungsbehörde wegen ungesetzlicher Vollziehung des Arrestes sich zu beschweren. Mit dem gesagten erledigt sich auch der Hinweis des Rekur renten auf Art. 279 Abs. 1 SchKG, demzufolge gegen den Arrestbefehl weder Berufung noch Beschwerde stattfindet. Der Arrestbefehl als solcher steht hier nicht in Frage, auch nicht in sofern, als er eine Aufforderung an das Betreibungsamt zur Arrestvollziehung enthält. Der Befehl bleibt formell unangefochten, kommt aber freilich nicht zur Ausführung, weil und solange er sich an ein zu seiner Ausführung gesetzlich nicht befugtes Betrei bungsamt richtet.
Daß, wenn einmal das Betreibungsamt und die Aufsichtsbe hörden als zuständig anzusehen sind, die örtliche Kompetenz zur Vollziehung des Arrestbefehles zu prüfen, diese Kompetenz hier mit Recht verneint worden ist, stellt der Rekurrent nicht in Ab rede. Namentlich behauptet er nicht, daß für die Arrestvollziehung nicht die ordentlichen Kompetenzbestimmungen zutreffen, sondern etwa elektiv mehrere Betreibungsämter zuständig seien. Und ebenso läßt er (und zwar mit Grund, siehe den zitierten Bundesgerichts entscheid, Erwägung 2) gelten, daß es sich um Arrestgegenstände handelt, die nicht im Kreise des durch den Arrestbefehl beauf tragten Betreibungsamtes Affoltern, sondern im Betreibungskreise Mettmenstetten sich befinden. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.