Art. 93 SchKG; attachability of tantième and consideration of new submissions on appeal. The notion of income from employment within Art. 93 SchKG is broad and extends beyond ordinary wages to ancillary earnings such as commissions and gratuities, insofar as they are economically earned through the debtor’s work. Where the cantonal authority failed to afford the parties an opportunity to comment, the Federal Tribunal must itself examine factual objections raised for the first time on appeal and may decide the matter on the complete file without remitting it. A tantième remains exempt only insofar as, together with the proven income, it is necessary for the subsistence minimum (consid. 1-2).
Zu dem jährlichen Gehalt des Schuldners von 2022 Fr. bezw. dem monatlichen von 168 Fr. 50 Cts. komme nach dem Besoldungsreglement des Allgemeinen Konsumvereins für das Jahr 1906 noch eine Gehaltsaufbesserung von 75 Fr., so daß sich der jährliche Gehalt des Schuldners auf 2097 Fr. und der monatliche auf 175 Fr. stelle. Im weitern übe die Ehefrau des Schuldners laut Bescheinigung des Kontrollbureaus den Beruf einer Wäscherin und Glätterin aus und verdiene sie dadurch min destens 25 Fr. per Monat. Das Existenzminimum von 200 Fr. sei also ohne die streitige Tantieme erreicht. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde bringt in ihrer Vernehm lassung gegenüber dem Rekurfe folgendes vor: Der Tantiemen anspruch der Angestellten des Allgemeinen Konsumvereins in Basel sei statutarisch festgelegt und bilde einen Teil der Ver gütung, auf welche die Angestellten einen, zwar nicht zum voraus ziffermäßig bestimmbaren, aber doch festen Anspruch haben. Be züglich der Höhe des schuldnerischen Einkommens werde auf die eingelegte Bescheinigung vom 24. Juli 1906 verwiesen, bezüglich der Verdienstverhältnisse der Ehefrau Kaiser auf eine Berichter stattung des Betreibungsamtes. Aus letzterer ergibt sich, daß Frau Kaiser den Beruf einer Wäscherin und Glätterin seit fünf Jahren nicht mehr ausübt, sondern zur Zeit im Geschäfte ihres Schwagers, Max Huber Kaiser, als Verkäuferin tätig ist, auf Grund eines Vertrages, der ihr eine monatliche Vergütung von 20 Fr. zusagt, sie aber ver pflichtet, diesen Betrag jeweils an ein Guthaben des Geschäfts herrn von 2709 Fr. in Abrechnung bringen zu lassen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Was zunächst den Lohn des Rekursgegners betrifft, so hat dessen Arbeitgeber, der allgemeine Konsumverein in Basel, am 24. Juli 1906 bescheinigt, daß der Rekursgegner zur Zeit einen monatlichen Gehalt von 168 Fr. 50 Cts. beziehe. Gestützt hierauf muß aber angenommen werden, daß in dem genannten Betrage die Aufbesserung pro 1906 von 75 Fr., auf welche die Rekurrenten vor Bundesgericht hinweisen, schon inbegriffen ist. Zum mindesten haben die Rekurrenten für ihre hiermit im Gegen satz stehende Annahme keinen genügenden Beweis erbracht, da das von ihnen produzierte Besoldungsreglement nur die allgemeine Lohnskala der Angestellten von der Kategorie des Rekursgegners, nach Minimum, Maximum der Besoldung und jährlicher gleicher Erhöhung enthält, dagegen nichts besonderes über die derzeitigen Verdienstverhältnisse des Rekursgegners. Durch die Akten widerlegt wird in zweiter Linie auch die Behauptung der Rekurrenten, die Ehefrau des Rekursgegners verdiene monatlich als Glätterin und Wäscherin 25 Fr. Aus dem vor Bundesgericht erstatteten Bericht des Betreibungsamtes ergibt sich nämlich, daß die Ehefrau die erwähnten Berufsarten schon längst nicht mehr ausübt, wogegen sie freilich als Geschäftsangestellte einen Verdienst von 20 Fr. monatlich hat, indessen vertraglich gebunden ist, diesen an eine Forderung des Geschäftsherrn sich successive in Anrechnung bringen zu lassen. Nach all dem verbleibt es also bei der dem Vorentscheid zu Grund liegenden Voraussetzung, daß das Gesamt einkommen nur 168 Fr. 50 Cts. beträgt und deshalb auch bei Hinzurechnung der streitigen Tantieme das Existenzminimum nicht erreicht. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.