- Entscheid vom 2. Oktober 1906 in Sachen
Gebrüder Arnold Cie.
Erlöschen der Betreibung infolge Zahlung der in Betreibung gesetzten
Forderung? Wirkung einer ausserhalb der Betreibung geleisteten
Zahlung. Mangel der Disziplinarbefugnis der Schuldbetreibungs
und Konkurskammer über kantonale Betreibungsbeamte.
I. Die Rekurrenten Gebrüder Arnold Cie. hatten beim Be
treibungsamt Oberägeri gegen Josef Iten, Fuhrmann in Weißen
bach für eine auf vier Wechsel gestützte Forderung von 192 Fr.
60 Ets. samt Zins die Betreibung Nr. 87 angehoben. Nachdem
diese Betreibung bis zur Verwertung fortgeschritten war, erteilte
das Betreibungsamt dem Schuldner am 2. November 1905 eine
Aufschubsbewilligung nach Art. 123 SchKG, von deren Ausfer
tigung das Gläubigerdoppel bei den Akten liegt. Darin erklärt
das Amt, daß der Schuldner am gleichen Tage eine erste Ab
schlagszahlung von 50 Fr. geleiftet habe, und legt ihm auf, bis
- Dezember 1905 und 1. Januar 1906 je weitere 50 Fr. und
bis zum 1. Februar 1906 die Schlußzahlung von 42 Fr. 60 Cts.
nebst Zins und Kosten zu leisten.
Die Zahlung vom 2. November 1905 sandte das Amt durch
Postmandat den Gläubigern ein. Der für die Adressaten bestimmte
Coupon des Mandates trägt den Poststempel des 5. November
und enthält auf der Rückseite die vom Betreibungsbeamten ge
schriebenen Worte: I. Ratazahlung aus der Betreibung Nr. 87
Ften. Gefl. Quittung. Durch einen bei den Akten liegenden
Brief vom 6. November erklärten die Gläubiger dem Amte, daß
sie sich zum Empfange seiner Anschaffung vom 5. dies von
50 Fr. als 1I. Ratazahlung aus der Betreibung Nr. 87 Iten
bekennen. Der zweite Strich der Ziffer II scheint aber nach
träglich auf dem Briefe angebracht worden zu sein, und die Preß
kopie des Briefes in dem vor Bundesgericht zu den Akten
erhobenen Kopierbuch der Gläubiger lautet denn auch auf
I. Ratenzahlung
Nach übereinstimmender Angabe des Betreibungsamtes und der
Gläubiger, Gebrüder Arnold Cie., erhielten diese vom Amte
noch zwei weitere Ratenzahlungen von je 50 Fr. zugesandt und
zwar am 19. Januar und am 1. März 1906. Die betreffenden
Mandatcoupons, die den Stempel des Postamtes Oberägeri vom
- Januar bezw. 28. Februar 1906 tragen, sind ebenfalls bei
den Akten.
II. Am 29. März 1906 ersuchten die Gläubiger das Betrei
bungsamt, dem Schuldner unverzüglich die Pfänder (zur Durch
führung der Verwertung) wegzunehmen, da er den Rest der
Forderung trotz vieler Mahnungen nicht bezahlt habe.
Als das Amt diesem Begehren nicht entsprach, führten sie am
- Mai 1906 im Sinne desselben Beschwerde. Dabei bemerkten
sie in der Beschwerdeschrift: Unterm 28. September a. p. hätten
sie die Verwertung verlangt. Zahlungen seien eingegangen: am
- September 1905 Fr. 50, am 19. Januar 1906 50 Fr. und
am 1. März 1906 Fr. 50.
III. Das Betreibungsamt machte in seiner Vernehmlassung
geltend: Es seien in Wirklichkeit vier Ratenzahlungen von je
50 Fr. und nicht nur drei, wie die Beschwerde angebe, erfolgt,
nämlich am 1. September 1905, 5./6. November 1905, 19. Ja
nuar 1906 und 1. März 1906. Die Forderung samt Zins und
Kosten betrage 199 Fr. 20 Cts. Ziehe man davon ab die von
Gläubiger selbst anerkannten und vom Betreibungsamt ausgewie
senen geleisteten Zahlungen von 200 Fr., so ergebe sich, daß die
Beschwerdeführer dem Betreibungsamte noch a Cts. zurückzuver
güten hätten.
Seiner Vernehmlassung legte der Betreibungsbeamte den
oben erwähnten Brief der Beschwerdeführer vom 6. November
1905 bei.
Zur Gegenäußerung auf diese Vernehmlassung eingeladen, be
stritten die Beschwerdeführer die Richtigkeit der Rechnungsauf
stellung des Amtes. Sie beriefen sich dabei auf die Aufschubs
bewilligung vom 2. November 1905, auf die Mandatcoupons
vom 5. November 1905, 18. Januar und 28. Februar 1906
und auf einen Auszug aus ihren Büchern und machten geltend,
daß der Betreibungsbeamte sich selbst schlage, wenn er ihren Brief
vom 6. November 1905 der Aufsichtsbehörde im Original unver
ändert zur Einsicht vorlege.
Die Aufsichtsbehörde richtete darauf an das Betreibungsamt
die Anfrage, ob es in der Lage sei, über die von ihm ausgegebene
Ratenzahlung vom 1. September nähere Ausweise zu leisten, wie
eine Postquittung oder eine Quittung der Gläubiger Gebrüder
Arnold Cie. Hierüber erklärte der Betreibungsbeamte unter zwei
Malen folgendes: Wie der von ihm einvernommene Schuldner
Iten angebe, sei er anfangs September 1905 bei den Gebrüdern
Arnold gewesen und habe er bei diesem Anlasse à conto 50 Fr.
bezahlt, vermisse er aber gegenwärtig die Quittung dafür. Durch
Postmandat sei also die fragliche Zahlung nicht gemacht worden.
Das Betreibungsamt habe die drei Zahlungen gemacht. Da die
Beschwerdeführer selbst angeben, am 1. September 1905 Fr. 50
erhalten zu haben, so sei der Angabe Itens zu glauben.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am
- Juni 1906 ab, indem sie ausführte: Das Betreibungsamt
habe, wie zugestanden und ausgewiesen sei, nur drei Zahlungen
erhalten und sie am 5. November 1905, 18. Januar 1906 und
28. Februar 1906 an die Gläubiger geschickt. Ob die (weitere)
vom Schuldner behauptete und von den Gläubigern in ihrer Be
schwerdeschrift zugestandene Zahlung vom 1. September 1905
materiell rechtlich begründet sei, ob hier auf der einen oder
andern Seite ein Irrtum vorliege, könne im Beschwerdeverfahren
nicht festgestellt werden, sondern sei eine von den Gerichten zu
entscheidende Frage. Vom formalen Standpunkte aus müsse die
Betreibung als erledigt betrachtet werden.
V. Diesen Entscheid haben die Gläubiger Gebrüder Arnold Cie.
innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneue
rung ihrer Beschwerde und indem sie auch an einem nachträglich
vor kantonaler Instanz gestellten Begehren um disziplinarische
Büßung des Betreibungsbeamten festhalten.
Die Vorinstanz hat sich im Sinne der Abweisung des Rekurses
vernehmen lassen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
In Frage steht, ob die Betreibung der Rekurrenten als infolge
Zahlung des Schuldners gänzlich erloschen zu gelten habe oder
ob sie nicht für einen Restbetrag der betriebenen Forderung (samt
Zins und Kosten) weiterbestehe. Dabei streiten das Betreibungs
amt und die Rekurrenten darüber, ob die betriebene Forderung
für jenen Restbetrag deshalb getilgt sei oder nicht, weil, wie das
Amt behauptet, die Rekurrenten verneinen, diese am 1. September
1905 eine Ratazahlung von 50 Fr. erhalten hätten. Es ergibt
sich nun aus den Erklärungen des Amtes selbst, daß die fragliche
Zahlung nicht im Betreibungsverfahren erfolgt wäre, nicht durch
Vermittlung des Amtes nach Art. 12 SchKG, sondern daß der
Schuldner sie außerhalb des Verfahrens den ihn betreibenden Re
kurrenten unmittelbar geleistet hätte. Insoweit konnte sie aber für
sich allein nicht wie eine an das Amt gemachte Zahlung
die Wirkung haben, die Betreibung hinsichtlich des (angeblich)
bezahlten Betrages aufzuheben, sondern bedurfte es zur Aufhebung,
solange die Rekurrenten sich ihr widersetzen, eines sie aussprechen
den richterlichen Aktes (vergl. Art. 86 SchKG und Archiv Bd. 4
Nr. 78).
Nun ist es freilich möglich, daß der betreibende Gläubiger eine
derartige außerhalb des Betreibungsverfahrens geleistete Zahlung
nachher im Verfahren -
sei es vor dem Betreibungsamte, sei
es vor den Aufsichtsbehörden als gültig erfolgt anerkennt und
daß dann in einer solchen Anerkennung eine ohne weiteres wirk
same Zustimmung zur Aufhebung der Betreibung zu erblicken ist,
durch die der Gläubiger seine gesetzliche Befugnis preisgibt, die
Zulässigkeit der Aufhebung vor dem Richter zu bestreiten.
Zu Unrecht würde man aber hier eine Anerkennungserklärung
mit dieser Wirkung darin sehen, daß die Rekurrenten in ihrer
Beschwerde an die Vorinstanz unter den drei Zahlungen, deren
Empfang sie zugeben, eine solche vom 1. September 1905 nennen.
Wenn sie die Daten dieser drei Zahlungen angeben, so geschieht
das lediglich zur Beschwerdesubstanzierung, um den Sachverhalt
näher darzustellen, der ihrem Begehren, die Betreibung für die
noch unbezahlte Forderungsquote weiterzuführen, zu Grunde liegt.
Dagegen hat die Erwähnung dieser Daten nicht die Bedeutung
einer verbindlichen Anerkennung, derart, daß sie dabei behaftet
werden könnten, gerade an den genannten Tagen Zahlungen er
halten zu haben, und daß demnach, wenn eine Zahlung als an
einem andern Tage erfolgt feststeht, es ihnen nun benommen
wäre, vor den Betreibungsbehörden die Identität dieser Zahlung
mit einer der schon von ihnen angeführten, aber unrichtig datierten
darzutun und damit an ihrem Beschwerdebegehren (dessen Schlüssig
keit den Empfang nur dreier Zahlungen voraussetzt) festzuhalten.
Und müßte man übrigens die Beschwerdebegründung im fraglichen
Punkte als wirkliche Anerkennungserklärung im erörterten Sinne
gelten lassen, so wäre doch jedenfalls die letztere wegen Irrtums
für die Rekurrenten nicht verbindlich. Aus den Akten erhellt
nämlich hinreichend, daß die Rekurrenten wie sie vor Bundes
gericht noch besonders geltend machen und wie auch der Vorent
lediglich aus Versehen in der
scheid als möglich annimmt -
Beschwerdeschrift der Ratenzahlung, die sie als zuerstgeleistete
nennen, als Datum das des 1. September statt das des 5. No
vember 1905 beigefügt haben: Sie erwähnen ja unmittelbar vor
her als Tag des Verwertungsbegehrens den 28. September 1905,
und können also, indem sie daran anschließend die bisher nach
Art. 123 gemachten Abschlagszahlungen angeben wollen, nur
spätere Daten als das soeben genannte im Sinne gehabt haben.
Dazu kommt, daß nach dem 28. September wirklich noch eine
weitere Ratenzahlung, die sie unerwähnt gelassen, deren Empfang
sie dann aber sofort zugegeben haben, erfolgt ist und daß sie bei
Abfassung der Beschwerde im Besitze einer Ausfertigung der Auf
schubsbewilligung vom 2. November und des Mandatcoupons
vom 5. November 1905 waren, worin übereinstimmend die Zah
lung vom 2./5. November als erste Ratazahlung genannt wird.
All das berechtigt zu der Annahme, daß die Rekurrenten in ihrer
Beschwerdeschrift auf drei nach dem 28. September erfolgte Zah
lungen nämlich die durch das Betreibungsamt vermittelten
vom 2./5. November 1905, 18./19. Januar und 28. Februar
bis 1. März 1906 sich berufen und hierauf ihre Beschwerde
gründen wollen.
Demzufolge haben sie vor den Betreibungsbehörden niemals
eine Erklärung mit der Rechtswirkung abgegeben, wonach auch
für den Restbetrag der Forderung, über dessen Bezahlung Streit
obwaltet, die Aufhebung der Betreibung zulässig wäre und ist
also ihr Begehren um Fortsetzung der letztern zu schützen. Damit
bleibt es dem betriebenen Schuldner unbenommen, in der ihm
gutscheinenden Weise zu versuchen, ob er für jenen, nach seiner
Behauptung ebenfalls bezahlten Restbetrag die richterliche Auf
hebung der Betreibung erlangen könne.
Auf den Antrag, den Betreibungsbeamten von Oberägeri zu
büßen, kann mangels Kompetenz nicht eingetreten werden, da der
genannte Beamte der Disziplinargewalt des Bundesgerichts nicht
untersteht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß der Vorentscheid
aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Be
gehren der Rekurrenten betreffend Weiterführung der Betreibung
Nr. 87 zu entsprechen.