Aufschubsbewilligung nach Art. 123 SchKG, von deren Ausfer tigung das Gläubigerdoppel bei den Akten liegt. Darin erklärt das Amt, daß der Schuldner am gleichen Tage eine erste Ab schlagszahlung von 50 Fr. geleiftet habe, und legt ihm auf, bis
erhalten und sie am 5. November 1905, 18. Januar 1906 und 28. Februar 1906 an die Gläubiger geschickt. Ob die (weitere) vom Schuldner behauptete und von den Gläubigern in ihrer Be schwerdeschrift zugestandene Zahlung vom 1. September 1905 materiell rechtlich begründet sei, ob hier auf der einen oder andern Seite ein Irrtum vorliege, könne im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden, sondern sei eine von den Gerichten zu entscheidende Frage. Vom formalen Standpunkte aus müsse die Betreibung als erledigt betrachtet werden. V. Diesen Entscheid haben die Gläubiger Gebrüder Arnold Cie. innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneue rung ihrer Beschwerde und indem sie auch an einem nachträglich vor kantonaler Instanz gestellten Begehren um disziplinarische Büßung des Betreibungsbeamten festhalten. Die Vorinstanz hat sich im Sinne der Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: In Frage steht, ob die Betreibung der Rekurrenten als infolge Zahlung des Schuldners gänzlich erloschen zu gelten habe oder ob sie nicht für einen Restbetrag der betriebenen Forderung (samt Zins und Kosten) weiterbestehe. Dabei streiten das Betreibungs amt und die Rekurrenten darüber, ob die betriebene Forderung für jenen Restbetrag deshalb getilgt sei oder nicht, weil, wie das Amt behauptet, die Rekurrenten verneinen, diese am 1. September 1905 eine Ratazahlung von 50 Fr. erhalten hätten. Es ergibt sich nun aus den Erklärungen des Amtes selbst, daß die fragliche Zahlung nicht im Betreibungsverfahren erfolgt wäre, nicht durch Vermittlung des Amtes nach Art. 12 SchKG, sondern daß der Schuldner sie außerhalb des Verfahrens den ihn betreibenden Re kurrenten unmittelbar geleistet hätte. Insoweit konnte sie aber für sich allein nicht wie eine an das Amt gemachte Zahlung die Wirkung haben, die Betreibung hinsichtlich des (angeblich) bezahlten Betrages aufzuheben, sondern bedurfte es zur Aufhebung, solange die Rekurrenten sich ihr widersetzen, eines sie aussprechen den richterlichen Aktes (vergl. Art. 86 SchKG und Archiv Bd. 4 Nr. 78). Nun ist es freilich möglich, daß der betreibende Gläubiger eine derartige außerhalb des Betreibungsverfahrens geleistete Zahlung nachher im Verfahren - sei es vor dem Betreibungsamte, sei es vor den Aufsichtsbehörden als gültig erfolgt anerkennt und daß dann in einer solchen Anerkennung eine ohne weiteres wirk same Zustimmung zur Aufhebung der Betreibung zu erblicken ist, durch die der Gläubiger seine gesetzliche Befugnis preisgibt, die Zulässigkeit der Aufhebung vor dem Richter zu bestreiten. Zu Unrecht würde man aber hier eine Anerkennungserklärung mit dieser Wirkung darin sehen, daß die Rekurrenten in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz unter den drei Zahlungen, deren Empfang sie zugeben, eine solche vom 1. September 1905 nennen. Wenn sie die Daten dieser drei Zahlungen angeben, so geschieht das lediglich zur Beschwerdesubstanzierung, um den Sachverhalt näher darzustellen, der ihrem Begehren, die Betreibung für die noch unbezahlte Forderungsquote weiterzuführen, zu Grunde liegt. Dagegen hat die Erwähnung dieser Daten nicht die Bedeutung einer verbindlichen Anerkennung, derart, daß sie dabei behaftet werden könnten, gerade an den genannten Tagen Zahlungen er halten zu haben, und daß demnach, wenn eine Zahlung als an einem andern Tage erfolgt feststeht, es ihnen nun benommen wäre, vor den Betreibungsbehörden die Identität dieser Zahlung mit einer der schon von ihnen angeführten, aber unrichtig datierten darzutun und damit an ihrem Beschwerdebegehren (dessen Schlüssig keit den Empfang nur dreier Zahlungen voraussetzt) festzuhalten. Und müßte man übrigens die Beschwerdebegründung im fraglichen Punkte als wirkliche Anerkennungserklärung im erörterten Sinne gelten lassen, so wäre doch jedenfalls die letztere wegen Irrtums für die Rekurrenten nicht verbindlich. Aus den Akten erhellt nämlich hinreichend, daß die Rekurrenten wie sie vor Bundes gericht noch besonders geltend machen und wie auch der Vorent lediglich aus Versehen in der scheid als möglich annimmt - Beschwerdeschrift der Ratenzahlung, die sie als zuerstgeleistete nennen, als Datum das des 1. September statt das des 5. No vember 1905 beigefügt haben: Sie erwähnen ja unmittelbar vor her als Tag des Verwertungsbegehrens den 28. September 1905, und können also, indem sie daran anschließend die bisher nach
Art. 123 gemachten Abschlagszahlungen angeben wollen, nur spätere Daten als das soeben genannte im Sinne gehabt haben. Dazu kommt, daß nach dem 28. September wirklich noch eine weitere Ratenzahlung, die sie unerwähnt gelassen, deren Empfang sie dann aber sofort zugegeben haben, erfolgt ist und daß sie bei Abfassung der Beschwerde im Besitze einer Ausfertigung der Auf schubsbewilligung vom 2. November und des Mandatcoupons vom 5. November 1905 waren, worin übereinstimmend die Zah lung vom 2./5. November als erste Ratazahlung genannt wird. All das berechtigt zu der Annahme, daß die Rekurrenten in ihrer Beschwerdeschrift auf drei nach dem 28. September erfolgte Zah lungen nämlich die durch das Betreibungsamt vermittelten vom 2./5. November 1905, 18./19. Januar und 28. Februar bis 1. März 1906 sich berufen und hierauf ihre Beschwerde gründen wollen. Demzufolge haben sie vor den Betreibungsbehörden niemals eine Erklärung mit der Rechtswirkung abgegeben, wonach auch für den Restbetrag der Forderung, über dessen Bezahlung Streit obwaltet, die Aufhebung der Betreibung zulässig wäre und ist also ihr Begehren um Fortsetzung der letztern zu schützen. Damit bleibt es dem betriebenen Schuldner unbenommen, in der ihm gutscheinenden Weise zu versuchen, ob er für jenen, nach seiner Behauptung ebenfalls bezahlten Restbetrag die richterliche Auf hebung der Betreibung erlangen könne. Auf den Antrag, den Betreibungsbeamten von Oberägeri zu büßen, kann mangels Kompetenz nicht eingetreten werden, da der genannte Beamte der Disziplinargewalt des Bundesgerichts nicht untersteht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß der Vorentscheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Be gehren der Rekurrenten betreffend Weiterführung der Betreibung Nr. 87 zu entsprechen.