- Arteil vom 15. Februar 1906 in Sachen
Graf gegen Hold.
Gerichtsstand der Aberkennungsklage bei Rückzug der Betreibung.
Art. 83 Abs. 2 SchKG. Der kompetenzbegründende Tatbestand muss
in dem Zeitpunkt vorhanden sein, in dem gemass dem kantonalen
Prozessrecht der Gerichtsstand fixiert ist. Art. 60; 59 graub. ZP0,
vom 1. Juni 1871.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Der in St. Gallen wohnhafte Rekurrent Werner Graf
hatte für eine durch Wechselakzept ausgewiesene Forderung im
Betrage von 430 Fr. nebst Zins an den Rekursbeklagten Josias
gegenüber dem vom Schuldner der Betreibung
Hold in Davos
entgegengestellten Rechtsvorschlag durch Entscheid des Kreisamtes
Davos vom 17. Oktober 1904 provisorische Rechtsöffnung er
wirkt. Hierauf leitete der Rekursbeklagte am 21. Oktober 1904,
also innerhalb der zehntägigen Frist des Art. 83 Abs. 2 SchKG,
beim Vermittleramt Davos Aberkennungsklage ein, und dieses
lud die Parteien auf den 25. Oktober zur Sühneverhandlung vor,
welche jedoch, nach einer dem Rekurrenten auf Verlangen ausge
stellten Bescheinigung des Vermittleramts vom 12. März 1905
nur einen privaten Charakter annahm, so daß der irrtümlicher
seise übrigens erst im Februar 1905 hierüber, da die
Verhandlung erfolglos geblieben, ausgestellte Leitschein rechtsun
gültig war. Deshalb verlangte der Rekursbeklagte im März 1905
die Ansetzung eines neuen Sühnevorstandes. Inzwischen aber
hatte der Rekurrent, durch Zuschriften vom 28. Januar 1905,
dem Vermittleramt sowohl, als auch dem Kreispräsidium und
dem Betreibungsamt Davos anzeigen lassen, daß er seine Betrei
bung gegen jenen zurückziehe. Trotzdem das Vermittleramt dem
Vertreter des Rekursbeklagten am 18. März 1905 von dieser
Tatsache Kenntnis gab, hielt dieser das gestellte Prozeßbegehren
aufrecht. So kam es im April 1905 noch zu einer amtlichen,
ebenfalls erfolglosen Sühneverhandlung. Auf Grund des hierüber
ausgestellten, vom 14. Mai datierten Leitscheines reichte sodann
der Rekursbeklagte am 30. Mai 1905 beim Kreisgericht Davos
seine Aberkennungsklageschrift ein. Allein der Rekurrent erhob
unter Hinweis auf den erfolgten Betreibungsrückzug die Einrede
der Unzuständigkeit des Davoser Richters und unterbreitete sie
im gesetzlich vorgesehenen Beschwerdeverfahren dem Kleinen Rate
des Kantons Graubünden. Dieser wies die Beschwerde durch Er
kenntnis vom 15. August 1905 ab und verurteilte den Rekur
renten, die amtlichen Kosten von 10 Fr. zu tragen, sowie den
Rekursbeklagten Hold mit 10 Fr. und das Kreisgericht Davos
mit 5 Fr. für außeramtliche Kosten zu entschädigen, mit der
summarischen Begründung: Da der Rekurrent den Rekursbeklagten
in Davos betrieben und dort gegen ihn provisorische Rechts
öffnung erwirkt habe, so sei das Gericht des Betreibungsortes im
Sinne des Art. 83 Abs. 2 SchKG eben in Davos, und es folge
hieraus ohne weiteres, wenn auch die Betreibung und die Rechts
öffnung inzwischen fallen gelassen worden seien, daß das Forum.
von Davos für die Aberkennungsklage zuständig sei.
B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Kleinen Rates hat
Graf rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen und unter Berufung auf Verletzung der Art. 4 und
59 BV, begangen namentlich (abgesehen von der für die Ver
letzung speziell des Art. 4 dazu noch in Betracht fallenden Außer
achtlassung der Bestimmung des Art. 87 Abs. 2 der bündnerischen
3PO über die Gültigkeitsdauer der Leitscheine) durch willkürliche,
weil offenbar falsche und unzulässige Auslegung und Anwendung
des Art. 83 Abs. 2 SchKG beantragt, es sei jener Entscheid
aufzuheben und die Gerichtsstandseinrede des Rekurrenten zu
schützen.
C. Der Rekursbeklagte Hold hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen und dabei, kurzgefaßt, ausführen lassen: Die pendente
Aberkennungsklage sei innert der durch Art. 87 Abs. 2 380
festgesetzten Gültigkeitsfrist des Leitscheines vom 14. Mai 1905
gerichtshängig gemacht worden, und ihre Zulassung verstoße auch
nicht gegen Art. 83 Abs. 2 SchKG. Denn diese bundesrechtliche
Vorschrift normiere nur die Frist für die Klagerhebung, während
das kantonale Prozeßrecht für die Frage der Einhaltung der Frist
wie für das Prozeßverfahren überhaupt, maßgebend sei. Die
bündnerische ZPO bestimme nun, daß eine Klage angehoben sei
mit dem Tage des Rechtsanzuges, welcher gemäß Art. 59 mit
ihrer Anmeldung beim Vermittleramt im Sinne des Art. 75
und mit Erlegung der bezüglichen Vertröstung eintrete. Vor
liegend aber sei diese Klaganmeldung, wie der Rekurrent nicht
bestreiten könne, innert der bundesgesetzlichen Frist von zehn
Tagen seit dem Rechtsöffnungsentscheide erfolgt. Dem gegenüber
sei der Rückzug der Betreibung unerheblich, weil er die für den
Gerichtsstand der Aberkennungsklage relevanten Tatsachen der
Betreibungseinleitung und der Rechtsöffnung nicht als einfach
nicht vorhanden hinstelle; er habe vielmehr nur die Wirkung,
daß die Fortsetzung der Betreibung unterbleibe, gleichwie der still
schweigende Verzicht hierauf durch Nichteinreichung des Fortsetzungs
begehrens. Die Aberkennungsklage würde, entsprechend ihren all
gemeinen Voraussetzungen, hinfällig nur mit dem Fortfall der
Forderung, der jedoch nicht vorliege. Somit könne von Verletzung
weder des Art. 59 BV, zu welchem Art. 83 Abs. 2 SchKG eben
eine Ausnahme statuiere, indem er die Aberkennungsklage aus
drücklich auch am Betreibungsorte zulasse, noch auch des Art. 4
BV die Rede sein.
Auch der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat sich in
seiner Vernehmlassung wesentlich auf den Standpunkt gestellt,
die zunächst angehobene Aberkennungsklage des Rekursbeklagten,
deren Erledigung und Ersetzung durch eine neue Klage er aus
dem ihm unterbreiteten Tatbestande nicht ersehen habe, sei unbe
strittenermaßen innert der zehntägigen Frist des Art. 83 SchKG
anhängig gemacht worden, und die Erklärung des Betreibungs
rückzuges sei, weil nicht dem Rekursbeklagten gegenüber abge
geben, für diesen unerheblich gewesen, abgesehen davon, daß in
ihrem Zeitpunkte das Vermittlungsbegehren bereits hängig ge
wesen, und daß trotz ihr doch die Tatsache der in Davos einge
leiteten Betreibung, welche genüge, um den Gerichtsstand des
Art. 83 SchKG zu begründen, bestehen geblieben sei;
in Erwägung:
Der Rekurs erweist sich aus dem Gesichtspunkte des Art. 59
BV, wonach der aufrechtstehende Schuldner mit festem Wohnsitze
in der Schweiz für persönliche Ansprachen vor seinem Wohnsitz
richter gesucht werden muß, ohne weiteres als begründet. Es
unterliegt nämlich keinem Zweifel und ist auch nicht bestritten,
daß die in Frage stehende Aberkennungsklage als negative Fest
stellungsklage über das Bestehen einer Forderung eine persönliche
Ansprache im Sinne jener Verfassungsbestimmung betrifft, und
auch zur Verneinung eines der übrigen Erfordernisse der An
wendbarkeit jener, insbesondere der Solvabilität des Rekurrenten,
bieten die Akten keinerlei Anhaltspunkte. Vor Art. 59 BV aber
wäre die Geltendmachung des streitigen Anspruchs gegenüber dem
Rekurrenten in Davos nur zulässig, wenn hier der in Art. 83
Abs. 2 SchKG für die Aberkennungsklage vorgesehene Gerichts
stand des Betreibungsortes begründet wäre. Dies ist jedoch, im
Widerspruche mit dem angefochtenen Entscheide, zu verneinen.
Wenn Art. 83 Abs. 2 SchKG den Betriebenen berechtigt, binnen
zehn Tagen noch erteilter provisorischer Rechtsöffnung auf dem
Wege des ordentlichen Prozesses beim Gerichte des Betreibungs
ortes auf Aberkennung der (in Betreibung gesetzten) Forderung
zu klagen, so liegt der kompetenzbegründende Tatbestand dieses
Spezialforums in der Tatsache der dort pendenten Betreibung
mit provisorischer Rechtsöffnung, und es muß dieser Tatbestand
daher in demjenigen Zeitpunkte vorhanden sein, in welchem pro
zeßrechtlich die Fixierung des Gerichtsstandes erfolgt. Diesen Zeit
punkt bestimmt das kantonale Prozeßrecht. Nun sagt Art. 60 der
bündnerischen ZPO (vom 1. Juni 1871): Die Streitanhängig
keit hat die Folge: 1. daß der Gerichtsstand (abweichende Ver
fügungen durch die zuständige Rekursbehörde laut Art. 250 252
vorbehalten) für die ganze Dauer des Prozesses bestimmt bleibt,
ohne Rücksicht auf spätere Veränderung des Domizils oder an
dere Umstände, von denen sonst der Gerichtsstand abhängt.
Danach ist der maßgebende Zeitpunkt für die Fixierung des Ge
richtsstandes derjenige der Streitanhängigkeit. Nach Art. 59 3PO,
welcher die Begriffe des Rechtsanzugs und der Streitanhän
gigkeit auseinanderhält, tritt diese letztere, jedoch fofern wenig
stens, wie im vorliegenden Falle, der Vermittler nicht als Richter
zu entscheiden kompetent ist, nicht schon mit dem Rechtsanzuge
d. h. der gesetzesgemäßen Anmeldung der Klage beim Vermittler
amt ein, wie der Rekursbeklagte und auch der Kleine Rat anzu
nehmen scheinen, sondern erst mit der Einreichung des Leitscheines
bei Gericht . Vorliegend nun wurde ein rechtsgültiger Leitschein
unbestrittenermaßen erst am 30. Mai 1905 eingereicht. In diesem
Zeitpunkte aber lag der angeführte Kompetenztatbestand des
Art. 83 Abs. 2 SchKG zufolge des Rückzuges der Betreibung
seitens des Rekurrenten vom 28. Januar 1905 nicht mehr vor.
Denn es ist klar, daß der in diesem Rückzug liegende Verzicht
des Rekurrenten auf das bereits errungene Exekutionsrecht die
Tatsachen der Betreibungseinleitung und der erteilten provisorischen
Rechtsöffnung, wenn er sie auch selbstverständlich als solche nicht
hat ungeschehen machen können, doch jedenfalls für die Zukunft,
jeder rechtlichen Wirksamkeit, also insbesondere ihrer Bedeutung
für den in Rede stehenden Gerichtsstand entkleidet hat. Der Ein
wand des Kleinen Rates, daß der Betreibungsrückzug für den
Rekursbeklagten wegen mangelnder Anzeige an ihn unerheblich
gewesen sei, geht grundsätzlich fehl, da es sich bei diesem Akte
keineswegs um eine empfangsbedürftige, vom Schuldner zu ge
nehmigende, sondern vielmehr um eine einseitige, für die Betrei
bungsbehörde ohne weiteres verbindliche Willenserklärung des
Gläubigers handelt. Übrigens hatte der Rekursbeklagie gegebenen
falls nach eigenem Zugeständnis seit dem 18. März 1905 von
dem Rückzuge Kenntnis. Und die Behauptung des Rekursbe
klagten, daß die Erhebung der Aberkennungsklage auch am Be
treibungsorte, wie allgemein, nur durch den Fortfall der Forde
rung ausgeschlossen würde, ist mit der vorstehenden Interpreta
tion des streitigen Spezialgerichtsstandes bereits widerlegt. Ist
demnach der angefochtene Entscheid als gegen Art. 59 BV ver
stoßend aufzuheben, so bedarf die anderweitige Argumentation des
Rekurrenten keiner Erörterung mehr;
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der Entscheid des
Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 15. August 1905
im Sinne der vorstehenden Motive aufgehoben.