Art. 189 Abs. 4 OG; cantonal elections and the formal treatment of an initiative on political voting rights are matters for the political federal authorities, not the Federal Court. A recourse challenging whether authorities may review an initiative’s constitutional admissibility concerns the handling of a political right and therefore falls within the same jurisdictional sphere. Federal Court review under Art. 175 Ziff. 3 and 178 OG requires the invocation of a constitutionally relevant violation; absent such allegation, the court cannot entertain the recourse (consid. 1).
III. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fédérale. 100. Arteil vom 14. November 1906 in Sachen Stadtrat Luzern gegen 1. Jos. Albisser u. Genossen, 2. Konservative Fraktion des Großen Stadtrates von Luzern bezw. Regierungsrat Iuzern. Initiative auf Einführung des Proportionalwahlverfahrens für die Wahl des Grossen Stadtrates von Luzern. Prüfung der Verfassungs und Gesetzmässigkeit der Initiatire durch den Grossen Stadtrat; Verneinung. Aufhebung dieses Beschlusses und Anordnung der Ge meindeabstimmung über das Initiativbegehren durch den Regierungs rat. Rekurs hiegegen: Inkompetenz des Bundesgerichts. Kompe tenz der politischen Bundesbehörden. Art. 189 Abs. 3 0G. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Im März 1905 wurde dem Stadtrat von Luzern gestützt auf Art. 5 der Gemeindeorganisation (vom 9. März 1899) ein mit 1770 gültigen Unterschriften gemeindestimmberechtigter Bürge
versehenes Begehren eingereicht um Anordnung einer Urnenab stimmung über den Antrag, es sei die Vorschrift des Art. 10 der Gemeindeorganisation über die Wahl des Großen Stadtrates, näherer Formulierung gemäß, dahin abzuändern, daß die Wahl in Zukunft nach proportionalem Wahlverfahren vorzunehmen sei. Der Stadtrat unterbreitete dieses Initiativbegehren mit Be richt vom 16. Dezember 1905 dem Großen Stadtrate. Dabei bemerkte er, gemäß Art. 5 der Gemeindeorganisation müsse dem Begehren entsprochen werden, und es hätten der Stadtrat und der Große Stadtrat der Gemeinde ihre Gutachten hierüber, eventuell mit einem Gegenvorschlage abzugeben. Gleichzeitig begründete er seinen Standpunkt und Antrag an die Gemeinde, es sei die ver langte Einführung des Proporzes als verfassungswidrig abzu lehnen und das bisherige Wahlsystem (auf Grund des absoluten Mehrs) beizubehalten. Der fragliche Art. 5 der Gemeindeorgani sation bestimmt, soweit hier von Belang: Ordentlicherweise wird die Gemeindeversammlung jedes Jahr zweimal einberufen ...., außerordentlicherweise durch Beschluß des Stadtrates oder des Großen Stadtrates. Ebenso ist die Gemeinde einzuberufen, wenn dies wenigstens 300 stimmfähige Bürger zur Behandlung eines neuen, von den Behörden noch nicht behandelten, oder eines von denselben in ablehnenden Sinne entschiedenen Vor schlages durch amtlich beglaubigte Unterschriften bei der Stadt kanzlei verlangen. In diesem Falle haben der Stadtrat und der Große Stadtrat der Gemeinde ihr Gutachten über das Begehren (Initiative), eventuell mit einem Gegenvorschlage, abzugeben. Jedoch kann der Stadtrat, bezw. der Große Stadtrat den Vor schlag annehmen, wenn das Geschäft in seine Kompetenz fällt. In diesem Falle unterbleibt die Gemeindeabstimmung. seiner Sitzung vom 24. Februar 1906 beschloß hierauf der Große Stadtrat, indem er mit Mehrheit der Rechtsauffassung des Stadt rates über den Inhalt der Initiative beitrat, unter Hinweis auf Art. 16 Ziff. 1 der Gemeindeorganisation gutachtlich : Es sei auf die Proporz Initiative, weil verfassungs und gesetzwidrig, nicht einzutreten, und in diesem Sinne sei die Vorlage an den Stadtrat zurückzuweisen. Gegen diesen Entschluß rekurrierten einerseits die Einzelmitglieder des Großen Stadtrates Jos. Albisser und 7 Mitunterzeichner, und anderseits die konservative Fraktion des Rates, vertreten durch ihren Präsidenten Dr. J. Grüter und ihren Aktuar Dr. L. A. Falck, an den Regierungsrat des Kan tons Luzern, mit dem übereinstimmenden Begehren, der fragliche Beschluß des Großen Stadtrates sei aufzuheben und der Stadt rat von Luzern zu verhalten, unverzüglich die Gemeinde einzu berufen und derselben das Initiativbegehren zur Abstimmung vor zulegen. Der Regierungsrat erkannte am 25., mit Zustellung vom 28. April 1906 in Anwendung des 66 des (kantonalen) Organisationsgesetzes
prünglichen Meinungsäußerung des Stadtrates selbst, in seiner Botschaft vom 16. Dezember 1905 an den Großen Stadt rat, widerspreche. Sodann führt er des nähern aus, daß übrigens der Beschluß des Großen Stadtrates auch bei Anerkennung der erörterten Kompetenz desselben nicht zu schützen wäre, da der Nachweis dafür fehle, daß der Inhalt der vorliegenden Initiative sich mit der Verfassung oder dem Gesetze im Widerspruch befinde. B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Regierungsrates hat der Stadtrat von Luzern mit Zustimmung des Großen Stadtrates rechtzeitig sowohl beim Bundesrate, als auch beim Bundesgericht einen staatsrechtlichen Rekurs eingereicht: beim Bundesrat unter Berufung auf Art. 189 Abs. 4 OG, beim Bundesgericht ohne bestimmte Kompetenzbegründung, mehr vorsorglicherweise, zur Sicherung für den Fall der Verneinung der Kompetenz des Bun desrates. Der Antrag des Rekurrenten geht dahin, die Rekursin stanz wolle den angefochtenen regierungsrätlichen Entscheid in allen Teilen aufheben und die beiden Beschwerden gegen die Schlußnahme des Großen Stadtrates vom 24. Februar 1906 als unbegründet abweisen. Zur Begründung werden folgende Argumente vorgebracht:
rat, zu beurteilen sind. Diesen beiden Argumenten gegenüber aber kommt den übrigen Argumenten des Rekurses, unter Ziff. 1 und 2 desselben, lediglich sekundäre Bedeutung zu. Die Beschwerde wegen prozessualer Unhaltbarkeit des angefochtenen Entscheides (Ziff. 1) findet am richtigsten ihre Erledigung im Zusammen hange mit der erwähnten Erörterung des Initiativrechts als solchen, während die Beschwerde wegen Verletzung der verfassungs mäßigen Gemeindeautonomie (Ziff. 2) zufolge der durch Zeitab lauf eingetretenen Unausführbarkeit des bezüglichen Dispositivs 2 jenes Entscheides überhaupt gegenstandslos geworden ist. Somit vermögen diese anderweitigen Argumente keine Kompetenzausschei dung zu begründen. Daß die Kompetenz des Bundesgerichts in keiner Hinsicht in Frage kommen kann, erhellt übrigens deutlich daraus, daß im Rekurse außer 95 luzern. StV welcher für die verfassungsmäßig vorgeschriebenen Volkswahlen ausdrücklich den Grundsatz des absoluten Mehrs sanktioniert und demnach in haltlich zweifellos den in Rahmen der Kompetenznorm des Art. 189 Abs. 4 OG fällt gar keine Verfassungsbestimmung als ver letzt angerufen wird, so daß die bezügliche Voraussetzung der Art. 175 Ziff. 3 und 178 OG nicht zutrifft. Anderseits kann gegen die Annahme der Kompetenz des Bundesrates aus Art. 189 Abs. 4 OG nicht etwa eingewendet werden, das Stimmrecht der Bürger mit Bezug auf die in Frage stehende Abstimmung sei bei der gegebenen Sachlage nicht verletzt, indem der angefochtene Ent scheid des Regierungsrates ja dieses Recht in vollem Maße schütze. Denn der Umstand, daß der vorliegende staatsrechtliche Rekurs nicht von den Initianten als in ihren politischen Rechten angeblich verletzten Bürgern, sondern von der ihnen entgegentretenden Ge meindebehörde ausgeht, berührt natürlich die für die Kompetenz zuweisung allein maßgebende Materie des Rekurses nicht, sondern kann nur hinsichtlich der weitern, bei gegebener Kompetenz zu er örternden Frage der Rekurslegitimation in Betracht fallen; erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten. S. Anm. auf S. 666. (Anm. d. Red. f. Publ.)